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Beschluss

23 L 186/18

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO ist nur gegenüber isoliert anfechtbaren Nebenbestimmungen statthaft; Inhaltsbestimmungen sind hiervon ausgenommen. • Nebenbestimmungen einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis sind zulässig, wenn sie §11 Abs.2a TierSchG a.F. entsprechen und vornehmlich dem Tierschutz dienen; Vorschriften mit vorrangig tierseuchenrechtlicher Zielsetzung sind nicht durch die Erlaubnisregelung zu setzen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §80 Abs.2 Nr.4 VwGO bedarf einer hinreichenden Einzelfallbegründung; liegen diese Anforderungen vor und sind die Nebenbestimmungen überwiegend offensichtlich rechtmäßig, kann die Vollziehung aufrechterhalten werden. • Eine Auflage, zusätzliche Impfungen über die gesetzliche Tollwutpflicht hinaus zu verlangen, ist unzulässig, wenn sie vorrangig dem Tierseuchen- und Seuchenschutz dient und nicht primär tierschutzrechtliche Ziele verfolgt. • Eine Anzeigepflicht von Transporten ist nach §19 BmTierSSchV auf mindestens einen Werktag begründbar; eine Verlängerung auf drei Werktage überschreitet die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.
Entscheidungsgründe
Teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Nebenbestimmungen einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO ist nur gegenüber isoliert anfechtbaren Nebenbestimmungen statthaft; Inhaltsbestimmungen sind hiervon ausgenommen. • Nebenbestimmungen einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis sind zulässig, wenn sie §11 Abs.2a TierSchG a.F. entsprechen und vornehmlich dem Tierschutz dienen; Vorschriften mit vorrangig tierseuchenrechtlicher Zielsetzung sind nicht durch die Erlaubnisregelung zu setzen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §80 Abs.2 Nr.4 VwGO bedarf einer hinreichenden Einzelfallbegründung; liegen diese Anforderungen vor und sind die Nebenbestimmungen überwiegend offensichtlich rechtmäßig, kann die Vollziehung aufrechterhalten werden. • Eine Auflage, zusätzliche Impfungen über die gesetzliche Tollwutpflicht hinaus zu verlangen, ist unzulässig, wenn sie vorrangig dem Tierseuchen- und Seuchenschutz dient und nicht primär tierschutzrechtliche Ziele verfolgt. • Eine Anzeigepflicht von Transporten ist nach §19 BmTierSSchV auf mindestens einen Werktag begründbar; eine Verlängerung auf drei Werktage überschreitet die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Verein (Antragsteller) legte Widerspruch gegen Nebenbestimmungen einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis vom 6.12.2017 ein. Die Behörde ordnete daraufhin die sofortige Vollziehung an. Strittig waren zahlreiche Nebenbestimmungen der Erlaubnis (Befristung, Bedingung bei Fort-/Ausfall verantwortlicher Personen, Impfpflicht über gesetzliche Pflicht hinaus, Anzeigepflichten bei Transporten, Registriernummer, Anlagehinweise und zahlreiche Auflagen zu Pflegestellen, Dokumentation und Fortbildung). Der Antragsteller begehrte vor dem VG Düsseldorf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nach §80 Abs.5 VwGO. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und nahm eine summarische Interessen- und Rechtmäßigkeitsabwägung vor. • Verfahrensrecht: §80 Abs.5 VwGO ist nur gegen isolierbare Nebenbestimmungen statthaft; Inhaltsbestimmungen sind nicht hierüber angreifbar, sondern allenfalls nach §123 VwGO. • Einordnung der strittigen Regelungen: Erteilung der Registriernummer und die in der Anlage wiedergegebenen Hinweise sind Inhaltsbestimmungen, daher unstatthaft für §80 Abs.5 VwGO; Befristung, Bedingung (Erlöschen bei Fort-/Ausfall verantwortlicher Personen) und die nummerierten Nebenbestimmungen sind Nebenbestimmungen im Sinne des §36 VwVfG NRW und somit angreifbar. • Vollziehung: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält eine genügende einzelfallbezogene Begründung i.S.d. §80 Abs.3 VwGO; ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht insbesondere wegen tierschutzlicher Gefahrenabwehr. • Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmungen im Einzelnen: - Befristung bis 01.10.2019 ist verhältnismäßig und zur Probeerteilung geeignet (§11 Abs.2a TierSchG a.F.). - Auflösende Bedingung bei Fort-/Ausfall verantwortlicher Personen ist bestimmt und verhältnismäßig; Nachweis der Sachkunde einer stellvertretenden verantwortlichen Person ist zulässig (§11 Abs.2 Nr.1 TierSchG a.F.). - Die Auflage zur zusätzlichen Impfpflicht (Nr.2.3) ist rechtswidrig, weil sie vorrangig tierseuchenrechtliche Ziele verfolgt und nicht durch §11 Abs.2a TierSchG a.F. gedeckt ist; solche Ziele sind verordnungsgemäß bzw. über tierseuchenrechtliche Anordnungen zu regeln. • - Die Anzeigepflicht der Transporte (Nr.2.4) ist grundsätzlich zulässig und ergibt sich aus §19 BmTierSSchV; die Verlängerung der Frist auf mindestens drei Werktage aber überschreitet die gesetzliche Ermächtigung, sodass diese Verlängerung rechtswidrig ist; eine Anzeige mindestens einen Werktag vorher genügt. • - Die Dokumentationspflicht (Bestandsbuch, Nr.3) ist zulässig und mit unions- und nationalrechtlichen Vorgaben (TRACES, §8 BmTierSSchV) vereinbar; die Pflicht zur Führung und zur Aufnahme der TRACES-Bescheinigung ist verhältnismäßig. • - Weitere Auflagen (Liste der Pflegestellen Nr.4.1, Fortbildung Nr.4.2, Prüfung von Kooperationspartnern Nr.4.3, Vor-/Nachkontrollen Nr.4.4, Rücknahmekapazität Nr.4.6) sind nach §11 Abs.2a TierSchG a.F. bzw. §36 VwVfG NRW rechtmäßig und verhältnismäßig zum Schutz der Tiere und zur Überwachung. • Rechtsgrundlagen maßgeblich: §80 VwGO, §123 VwGO, §36 VwVfG NRW, §11 TierSchG (insb. Abs.1, Abs.2a a.F.), §21 Abs.5 TierSchG, §4 und §19 BmTierSSchV, §8 BmTierSSchV, Vorschriften zur TRACES-Umsetzung, Datenschutzgrundverordnung (Art.5) für Datenverarbeitung. • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegt insgesamt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Nebenbestimmungen; jedoch überwiegen für die insoweit rechtswidrigen Auflagen (zusätzliche Impfpflicht; dreitägige Anzeigefrist) die privaten Schutzinteressen des Antragstellers, so dass für diese Teile die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wurde. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war teilweise erfolgreich: Die aufschiebende Wirkung wurde hinsichtlich der Nebenbestimmungen unter Nr.2.3 (zusätzliche Impfpflicht über die gesetzliche Tollwutpflicht hinaus) und hinsichtlich von Nr.2.4 insoweit wiederhergestellt, als die Forderung, Transporte mindestens drei Werktage vorher anzuzeigen, nicht gilt und eine Anzeige einen Werktag vorher ausreicht. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt, weil die übrigen Nebenbestimmungen überwiegend rechtmäßig sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend begründet wurde. Die Entscheidung beruht auf Prüfung der Zulässigkeit des Verfahrens (§80 Abs.5 VwGO), der Abgrenzung von Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie einer summarischen Interessen- und Verhältnismäßigkeitsabwägung unter Bezugnahme auf §11 TierSchG a.F., §21 Abs.5 TierSchG, §19 und §8 BmTierSSchV und unionsrechtliche Vorgaben (TRACES). Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; Streitwert 2.500 Euro.