OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 Nc 48/18

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige vorläufige Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität ist unbegründet, wenn die festgesetzte Zulassungszahl die Ausbildungskapazität erschöpft. • Die Kapazitätsberechnung nach der KapVO NRW 2017 ist in summarischer Prüfung verbindlich, wenn sie sachgerecht dokumentiert ist (Lehrdeputat, Lehrauftragsstunden, Curricularnormwerte, Schwundfaktoren). • Eine Überbuchung (mehr eingeschriebene Erstsemester als festgesetzte Zulassungszahl) begründet für den Überbuchten keinen Anspruch auf Zuweisung eines zusätzlichen Studienplatzes, solange die Zulassungszahl kapazitätserschöpfend und regelmäßig berechnet ist.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Zulassung bei erschöpfter Ausbildungskapazität (Psychologie, WS 2018/19) • Ein Antrag auf einstweilige vorläufige Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität ist unbegründet, wenn die festgesetzte Zulassungszahl die Ausbildungskapazität erschöpft. • Die Kapazitätsberechnung nach der KapVO NRW 2017 ist in summarischer Prüfung verbindlich, wenn sie sachgerecht dokumentiert ist (Lehrdeputat, Lehrauftragsstunden, Curricularnormwerte, Schwundfaktoren). • Eine Überbuchung (mehr eingeschriebene Erstsemester als festgesetzte Zulassungszahl) begründet für den Überbuchten keinen Anspruch auf Zuweisung eines zusätzlichen Studienplatzes, solange die Zulassungszahl kapazitätserschöpfend und regelmäßig berechnet ist. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, zum Bachelorstudiengang Psychologie im Wintersemester 2018/2019 außerhalb der von der Antragsgegnerin festgesetzten Ausbildungskapazität zugelassen zu werden bzw. an einem gerichtlichen Losverfahren beteiligt zu werden. Die Wissenschaftsverwaltung hatte die Zulassungszahl für das 1. Fachsemester auf 125 Plätze festgesetzt; die Hochschule rechnete kapazitätsfreundlich mit einer zugewiesenen Aufnahmekapazität, die letztlich 123 Plätze ergab und im Ergebnis administrativ auf 125 gesetzt wurde. Die Hochschule legte Kapazitätsberechnungsunterlagen vor (Stellenplan, Deputate, Lehrauftragsstunden, Curricularnormwerte, Schwundausgleichsfaktoren). Zum Stichtag waren bereits 151 Studierende im 1. Fachsemester eingeschrieben. Der Antragsteller machte geltend, die Kapazitätsberechnung sei fehlerhaft und er habe Anspruch auf einen zusätzlichen Studienplatz. Das Gericht prüfte summarisch die Berechnung und die tatsächlichen Grundlagen. • Rechtsgrundlage für einstweilige Anordnung ist §123 VwGO; es fehlt an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch (§§123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO). • Die festgesetzte Zulassungszahl erschöpft die Ausbildungskapazität; maßgeblich sind die Vorgaben der Kapazitätsverordnung Nordrhein‑Westfalen 2017 (KapVO NRW 2017) und die dabei verwendeten Datenstichtage sowie der Kapazitätserlass der Wissenschaftsverwaltung. • Ermittlung des Lehrangebots: Das unbereinigte Lehrdeputat von 195 Deputatstunden ergibt sich aus dem zugewiesenen Stellenplan und den Regellehrverpflichtungen nach §5 KapVO NRW 2017; vorgetragene Einwände gegen die Deputatberechnung sind nicht substantiiert. • Lehrauftragsstunden in Höhe von 11 DS sind gemäß §5 Abs.3 KapVO NRW 2017 einzustellen, andere zusätzlich vorgebrachte Lehrleistungen sind kapazitätsneutral (unentgeltlich oder drittmittelfinanziert) und daher außer Ansatz zu lassen. • Curricularnormwerte (CN‑Werte) für Bachelor (2,26) und Master (1,70) liegen innerhalb der in Anlage 1 vorgegebenen Bandbreiten; abzuziehende Curricularfremdanteile sind bei summarischer Prüfung ohne Rechtsfehler festgestellt (§6 KapVO NRW 2017). • Gewichteter Curriculareigenanteil und bereinigtes Lehrangebot führen zu einer jährlichen Aufnahmekapazität von 233 Studierenden; anteilig ergaben sich 114 Plätze für den Bachelor, 119 für den Master; die vorgeschriebene Überprüfung nach §9 KapVO NRW 2017 erhöhte die Bachelorplätze auf 123 und Masterplätze auf 120. • Die von der Wissenschaftsverwaltung angeordnete Festsetzung auf 125 Bachelorplätze ist kapazitätsfreundlich und rechtlich nicht zu beanstanden; eine geringe Aufstockung widerlegt die Berechnung nicht. • Die Tatsache, dass tatsächlich 151 Studierende eingeschrieben waren (Überbuchung) begründet keinen individuellen Rechtsanspruch des Antragstellers auf einen zusätzlichen Platz; Überbuchung dient der praktischen Besetzung von Plätzen und ist nicht per se rechtswidrig, wenn die zugrundeliegende Kapazitätsberechnung sachgerecht ist. • Weitergehende Aufklärungserfordernisse (z.B. Vorlage einzelner Arbeitsverträge befristeter Mitarbeiter) sind kapazitätsrechtlich nicht erforderlich und wurden zu Recht nicht verlangt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass die festgesetzte Zulassungszahl die Ausbildungskapazität der Hochschule erschöpft und die Kapazitätsberechnung nach der KapVO NRW 2017 in summarischer Prüfung sachgerecht und rechtsfehlerfrei ist. Eine Überbuchung des ersten Fachsemesters begründet keinen Anspruch des Antragstellers auf einen zusätzlichen Studienplatz. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Insgesamt bleibt es dabei, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität hat, weil die gesetzlichen und verwaltungsfachlichen Vorgaben zur Kapazitätsermittlung eingehalten wurden und keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung vorliegen.