Leitsatz: Mit Blick auf die im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unklare Entwicklung der politischen Situation in Äthiopien, war keine weitere Beweisaufnahme angezeigt. Dieser Umstand geht nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast allein zu Lasten der Klägerin. Selbst bei Außerachtlassung der derzeitigen positiven Entwicklungen in Äthiopien ist eine flüchtlingsrelevante Verfolgung der Klägerin aufgrund ihrer - behaupteten - Internetaktivität (Facebook), zwar möglich oder gar wahrscheinlich, nicht aber im Rechtssinne beachtlich wahrscheinlich. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2017 wird insoweit aufgehoben, als der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1, der Antrag auf Asylanerkennung in Ziffer 2 und der Antrag auf subsidiären Schutz in Ziffer 3 als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die nach eigenen Angaben am 00.00.1983 in Addis Abeba geborene Klägerin reiste am 30. November 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. Januar 2014 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Am 0.0.2016 ist die Klägerin Mutter geworden. Ihrer Tochter, S. M. U. , wurde mit Bescheid vom 22. November 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, da ihrem Vater, F. M. U. , mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 unanfechtbar internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Am 5. Juli 2016 wurde die Klägerin persönlich zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört. Sie gab an, Äthiopien aus politischen Gründen verlassen zu haben. 2005 habe es eine große Wahl in Äthiopien gegeben. Sie und ihr Vater seien aus ihrem Buchladen abgeholt und ins Gefängnis gebracht worden. Sie sei nach einem Tag freigelassen worden, ihr Vater nach 28 Tagen. Nach der Wahl bis 2009 seien sie immer wieder gekommen und hätten sie bedroht. Sie seien aufgefordert worden, Dokumente von Kinijit herauszugeben. Ihr Vater habe immer wieder unterschreiben müssen, dass er nicht gegen die Regierung vorgehe. Am 2. April 2009 sei sie für 15 Tage verhaftet worden. Am Ende hätten Menschenrechtsorganisationen für sie gekämpft und sie frei bekommen. Trotzdem seien sie weiterhin unterdrückt worden. Im Juli 2009 sei ihr Buchladen zwangsweise geschlossen worden. Sie habe dann für sechs Monate im Stadtteil Q. bei einem anderen Buchladen namens C. gearbeitet. Dann sei sie nach Dubai gegangen, wo sie drei Jahre gearbeitet habe. Ihre Chefin sei Staatsangehörige der Tschechischen Republik und habe ihr eine Einladung beschafft, mit der sie nach Tschechien habe reisen können. Sie sei zehn Tage in Tschechien gewesen und dann nach Dubai zurückgekehrt. Am 31. August 2013 sei sie nach Äthiopien geflogen. Am Flughafen sei sie festgenommen worden. Ihr sei vorgeworfen worden, zurückgekehrt zu sein, um Kinijit zu unterstützen. Ihr seien alle Dokumente weggenommen worden. Als sie am 2. September 2013 ihre Dokumente habe abholen wollen, sei sie festgenommen worden. Sie sei dann für 28 Tage im Gefängnis gewesen, wo sie geschlagen und gefoltert worden sei. Sie sei dann krank geworden und ins Krankenhaus gekommen. Sie sei auf Bewährung freigekommen, da ihr Onkel für sie gebürgt habe. Als sie ihre Mutter besucht habe, habe sie erfahren dass ihr Vater am 19. März getötet worden sei. Sie habe dann beschlossen das Land zu verlassen. Die Frau ihres Onkels habe ihr ein Visum beschafft, mit dem sie am 30. November 2013 nach Frankfurt geflogen sei. Mit Bescheid vom 27. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Ferner stellte es fest, dass die Voraussetzungen nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und drohte für den Fall der Nichtausreise binnen 1 Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung nach Äthiopien an (5.). Ferner befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Absatz 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Die Klägerin hat am 8. März 2017 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt. Das Gericht hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 13. März 2017 stattgegeben (6 L 1108/17.A). Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass sie eine politische Verfolgung hinreichend glaubhaft gemacht habe. Zudem habe sie mittlerweile auf Facebook einen Blog ins Leben gerufen, in dem sie kritisch über die politische Situation in Äthiopien berichte. Die kritische Berichterstattung nehme die äthiopische Regierung wahr und bei einer Rückkehr nach Äthiopien zum Anlass, sie zu bestrafen. Auch derzeit sei die politische Situation in Äthiopien noch so instabil, dass nicht von einer nachhaltigen Änderung auszugehen sei. Vielmehr verdeutlichten die Entwicklungen, dass es weiterhin zu Verhaftungen und Tötungen missliebiger Personen komme. So seien im September 2018 mindestens 58 Menschen getötet worden, als Führer der OLF nach Äthiopien zurückgekehrt seien. Ebenfalls seien im September über 1000 Jugendliche festgenommen und in Umerziehungslager gesteckt worden. Im Oktober seien ein Menschenrechtsverteidiger und eine weitere Person festgenommen worden, nachdem sie mehr Autonomie für die Hauptstadt gefordert hätten. Auch werde die Beobachtung der Diaspora fortgesetzt. Zudem müsse sie in Äthiopien mit Verhaftung und Folter rechnen, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt habe. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 AufenthG vor. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Eine Rückkehr nach Äthiopien werde zu einer Retraumatisierung und einer schweren psychischen Krise bis hin zum Suizid führen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2017 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen, hilfsweise, das Bundesamt unter Aufhebung von Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2017 zu verpflichten, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Klägerin wurde zu ihrem Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschriften vom 23. November 2017 und vom 13. Dezember 2018 verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Auswärtigen Amtes, des German Institute of Global and Area Studies (im Folgenden: GIGA) und von Amnesty International zu den im Beweisbeschluss vom 5. Dezember 2017 aufgeführten Fragen (vgl. Bl. 136 bis 138 der Gerichtsakte). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sachverständigengutachten Bezug genommen (vgl. Bl. 145 bis 156, 160 bis 161 und 165 bis 178 der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG). Es konnte ohne die Beklagte verhandelt und entschieden werden, weil die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geladen wurde. Die mündliche Verhandlung war nicht zu vertagen. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87 b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Absatz 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs, Artikel 103 Absatz 1 GG, § 108 Absatz 2 VwGO, Rechnung zu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten, wobei das rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. Januar 1995 – 9 B 1.95 –, juris, Rn. 3. Einen solchen Grund hat die Klägerin ersichtlich nicht vorgetragen. Der Umstand, dass die Entwicklung der innenpolitische Lage in Äthiopien derzeit unklar ist und aufgrund dessen – wie noch weiter auszuführen ist – eine (weitere) Beweiserhebung nicht in Betracht kommt, hindert weder die Einzelrichterin an einer Entscheidung in der Sache, noch wird hierdurch das rechtliche Gehör der Klägerin beeinträchtigt. Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. Februar 2017 ist überwiegend rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr stehen zu dem gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.), auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (II.) sowie auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG (III.) nicht zu, § 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO. Da aber die in Ziffer 1 bis 3 des angefochtenen Bescheides auf § 30 Absatz 1 und 2 AsylVfG gestützte Ablehnung als „offensichtlich unbegründet" rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, ist die in Ziffer 5 Satz 1 des angefochtenen Bescheides gesetzte Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung rechtswidrig (IV.). Zudem begegnet auch die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtlichen Bedenken (VI.). I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie ihr Heimatland nicht aufgrund einer politischen Verfolgung verlassen hat oder bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland eine solche zu befürchten ist. Nach § 3 Absatz 1 AsylG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Absatz 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Absatz 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Absatz 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) sowie Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 AsylG fallen (Nr. 5). Dabei muss gemäß § 3a Absatz 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Absatz 1, § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Gemäß § 3b Absatz 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 1 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e Absatz 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Vgl. insoweit Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staaten-losen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Mit Aufhebung des § 60 Absatz 1 Satz 5 AufenthG in der bis zum Ablauf des 30. November 2013 geltenden Fassung sollte kein geänderter Prüfungsmaßstab einhergehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A –, juris Rn. 39 m.w.N., BT-Drs. 17/13063, S. 24. Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tat-sächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, berufen kann, bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 39. Es ist Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg. Die Klägerin ist unverfolgt aus Äthiopien ausgereist (1.). Nachfluchttatbestände sind nicht ersichtlich. Insbesondere droht der Klägerin eine flüchtlingsrelevante Verfolgung nicht aufgrund einer exilpolitischen Tätigkeit (2.) oder aufgrund der exilpolitischen Betätigung ihres Lebensgefährten (3.). 1. Die Klägerin hat nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, vorverfolgt aus Äthiopien ausgereist zu sein. Das Vorbringen der Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal ist unglaubhaft. Es ist schon wenig glaubhaft, dass die Klägerin im Jahr 2005 und 2009 zwei Mal inhaftiert worden ist. Im Hinblick auf ihren Vortrag beim Bundesamt, im Jahr 2005 ins Gefängnis gebracht worden zu sein, gab die Klägerin auf entsprechende Nachfrage des Gerichts an, dass sie nicht im Gefängnis, sondern lediglich im Büro gewesen sei. Zudem ist ihr Vortrag, im Vorfeld der zweiten Parlamentswahl in Äthiopien verhaftet worden zu sein, nämlich am 6. Juni 2005, auch nicht damit in Einklang zu bringen, dass die Wahlen bereits am 15. Mai 2005 stattfanden. Ihre Ausführungen zu den Ereignissen nach 2005, insbesondere zu ihrer Inhaftierung im Jahr 2009 blieben zu vage und undetailliert, um den Eindruck zu erwecken, die Klägerin berichte von tatsächlich Erlebtem. Insbesondere sind die Angaben der Klägerin zu ihrer Freilassung wenig lebensnah. Während die Klägerin hierzu beim Bundesamt noch angab, Menschenrechtsorganisationen hätten für sie gekämpft und sie freibekommen, führte sie in der mündlichen Verhandlung folgendes aus: „Ich habe kaum was gegessen. Die Bestrafungen waren hart. Ich war sehr schwach. Es gab Leute aus dem Ausland, die das Gefängnis besucht haben. Sie haben die sehr schwachen Leute dann entlassen, damit dies nicht nach außen drang.“ Aber selbst wenn die Klägerin im Jahr 2005 bis 2009 aufgrund der Unterstützung der Kinjit Partei politisch verfolgt worden sein sollte, ist nicht ersichtlich, dass dies kausal für ihre behauptete Ausreise im Jahr 2013 geworden ist. Vielmehr hat die Klägerin Äthiopien im Januar 2010 auf legalem Wege verlassen können („Normal. Zu dieser Zeit war ich ja entlassen. Mein Onkel hatte die Bürgschaft mit dem Geld gezahlt. Alles Weitere hatte die Frau meines Onkels organisiert.“) und sich bis zu ihrer behaupteten Wiedereinreise nach Äthiopien am 31. August 2013 (überwiegend) in Dubai aufgehalten. Auch der weitere Vortrag der Klägerin, bei ihrer Wiedereinreise am 31. August 2013 nach Äthiopien direkt am Flughafen festgenommen worden zu sein, ist unglaubhaft. Zum einen bestehen schon erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin, die am 6. August 2013 in Abu Dhabi ein vom 20. August bis zum 14. September 2013 gültiges Schengen-Visum ausgestellt bekommen hat, mit dem sie – nach ihrem eigenen Vortrag – zusammen mit einer Arbeitskollegin in die Tschechische Republik eingereist ist, überhaupt nach Äthiopien zurückgekehrt ist, wo sie bereits zweimal inhaftiert worden sein will. Zum anderen ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen, warum die Klägerin bei ihrer behaupteten Wiedereinreise nach Äthiopien verhaftet worden sein soll. Die Angaben der Klägerin hierzu waren nicht plausibel und nachvollziehbar. Dies betrifft zunächst den Vortrag der Klägerin, dass sie, nachdem ihr am Flughafen alle Dokumente abgenommen worden seien, zunächst habe nach Hause gehen dürfen. Erst am 2. September 2013 sei sie bei Abholung ihrer Papiere festgenommen worden. Daneben blieben die Ausführungen der Klägerin zu ihren Erlebnissen im Gefängnis farblos und vage. So gab sie auf die Bitte, einen Tagesablauf im Gefängnis zu schildern an: „Das war genau das Gleiche wie schon zuvor. Man wird geweckt, kommt ins kalte Wasser, wird an Kopf und Füßen geschlagen, es gibt einmal Brot, man schläft eingeengt. Das Problem war, dass sie kamen wann sie wollten und vergewaltigten.“ Auf die erneute Bitte, einen Tag zu schildern, führte die Klägerin wieder nur pauschal und ohne Benennung originärer Einzelheiten aus: „Es war ein Tag voller Druck. Man wird geweckt, ins kalte Wasser reingelegt, kehrt in die Zelle zurück. Sie kommen und schlagen einen immer, so wie sie lustig sind. Sie schlagen mit einem Stock auf Kopf und Fuß, packen am Hals und richten die Waffe auf einen und bedrohen einen.“ Auch die Ausführungen der Klägerin, wie sie sodann aus dem Gefängnis freigekommen sein will, waren wenig plausibel. Hierzu führte sie aus: Sie sei wieder sehr schwach geworden und mithilfe einer Menschenrechtsorganisation ins Krankenhaus gekommen, wo sie nach fünf Tagen gegen eine Kautionsleistung in Höhe von 50.000 Äthiopischer Birr entlassen worden sei. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin schon nicht erläutern können, wie ihr Onkel im Stande war, erneut eine Kaution in Höhe von 50.000 Äthiopischer Birr für sie zu bezahlen. Auf die Frage nach der Beschäftigung ihres Onkels gab sie völlig unsubstantiiert und ausweichend an: „Er hat sein eigenes Geschäft. Er ist alt.“ Auf weitere Nachfrage wich die Klägerin weiterhin wie folgt aus: „Er hatte eine Firma. Er hatte viel Geld und viele Leute, die für ihn gearbeitet haben. Er hat mich unterstützt.“ Schließlich spricht gegen die angebliche Verfolgungsbedrohung der Klägerin entscheidend, dass sie unbehelligt über den Flughafen Bole ausreisen konnte. Nach den Erkenntnissen des Gerichts gelten die Ausreisekontrollen am Flughafen Addis Abeba als streng. So erfolgt bei der Ein- und Ausreise über den internationalen Flughafen in Addis Abeba eine genaue Personen- und Passkontrolle. Die Ein- und Ausreise wird digital erfasst und mittels Ein- und Ausreisestempeln im Pass dokumentiert. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien vom 22. März 2018 (Stand: Februar 2018), Seite 26. Auch insoweit bleibt unklar, wie der Onkel der Klägerin im Stande gewesen sein soll, die Kosten für die behauptete Ausreise in Höhe von 200.000 Birr (das entspricht mehr als 6.000,00 Euro) zu bezahlen. Aber selbst wenn die Klägerin seinerzeit vorverfolgt ausgereist wäre, droht ihr bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine erneute Verfolgung. Zwar ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Insofern streitet für denjenigen, der bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Die Vermutung des Artikels 4 Absatz 4 der Qualifikationsrichtlinie kann jedoch widerlegt werden. Dies ist der Fall, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird, d.h. eine erneute Verfolgung nicht ernsthaft droht, wobei jene Beurteilung der tatrichterlichen Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung obliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteile vom 31. Juli 2018 – 14 A 707/18.A –, juris Rn. 24; vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 39; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, § 29 Rn. 54 ff.; Marx, in: Fritz/Vormeier, GK AsylG, Band I, Vor II – 5 Rn. 239 f. Derartige, gegen eine (erneut) drohende Verfolgung sprechende Gründe liegen im Falle der Klägerin vor. Denn die politische Situation in Äthiopien hat sich seit Anfang des Jahres 2018 deutlich geändert. Anfang 2018 kündigte der damalige Premierminister Hailemariam Desalegn nach zweijährigen andauernden Protesten Reformmaßnahmen und die Freilassung von politischen Gefangenen an. Am 15. Februar 2018 kündigte Desalegn an, sein Amt als Regierungschef und Parteivorsitzender der regierenden EPRDF niederzulegen, um den Weg für Reformen freizumachen. Am 2. April wurde Abiy Ahmed, der der Volksgruppe der Oromo angehört, als neuer Premierminister vereidigt. Der im Februar 2018 für sechs Monate verhängte Ausnahmezustand wurde Anfang Juni vorzeitig beendet. Seit Beginn des Jahres sind Tausende politische Gefangene aus der Haft entlassen worden, darunter auch führende Mitglieder der von der Regierung bisher als terroristisch eingestuften Gruppe Ginbot 7 und der zum Tode verurteilte Andargachew Tsege. Zudem wurde ein berüchtigtes zentrales Untersuchungsgefängnis geschlossen und es wurden der bisherige Nachrichten-/Sicherheitsdienstchef und der Generalstabschef ausgewechselt. Vgl. Amnesty International, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 4. Mai 2018, S. 1 f. und Auskunft an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 11. Juli 2018, S. 1; so auch das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 14. Juni 2018, S. 1 f.; Danish Immigration Service, Ethiopia, Political situation and treatment of opposition, September 2018, S. 4 und 12. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien befürchten muss, aufgrund ihrer oppositionellen Haltung (erneut) inhaftiert zu werden. 2. Der Klägerin droht auch weder mit Blick auf ihre Aktivität bei Facebook (a) noch mit Blick auf ihre Mitgliedschaft in der Ethiopian political & Civic Organization Union in Germany (b) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien. a) Soweit die Klägerin behauptet, sich bei Facebook regierungskritisch zu äußern und/oder regierungskritische Beiträge zu teilen, ist eine flüchtlingsrelevante Verfolgung der Klägerin nicht beachtlich wahrscheinlich. aa) Dabei bestehen bereits Zweifel, ob sich die Klägerin überhaupt – wie behauptet – in einer regierungskritischen Weise bei Facebook betätigt. Diese Zweifel rühren daher, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2017 zunächst nicht in der Lage war, sich bei Facebook unter dem Nutzernamen „Z. N. “ einzuloggen. Erst auf telefonische Nachfrage bei ihrem Lebensgefährten, Herrn F1. M. U1. , dem mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 mit Blick auf seine exilpolitische Betätigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, konnte sie sich unter diesem Namen einloggen. Die Klägerin vermochte auch nicht plausibel darzulegen, warum nicht sie, sondern ihr Lebensgefährte im Besitz des Passwortes war. Die Klägerin gab auf entsprechende Nachfrage an, dass auch ihr Lebensgefährte Zugriff auf die Seite habe und die Passwörter immer wegen der Sicherheit ändere. Der bereits dadurch entstandene Eindruck, dass die Facebook-Seite zumindest federführend von ihrem Lebensgefährten geführt wird, der nach ihren Angaben die Seite mit nutze („Wir benutzen es gemeinsam. Er postet etwas, ich poste auch etwas. Wir nutzen sie gemeinsam. Mein Lebensgefährte ist auch politisch aktiv.“), verfestigte sich im Weiteren, als die Klägerin über den Inhalt der Beiträge berichten sollte. Auf die Bitte zu berichten, wann die Klägerin das letzte Mal bei Facebook etwas gepostet hat, verwies sie nur auf die zur Gerichtsakte gereichten Beiträge, die sie ihrer Prozessbevollmächtigten übergeben hatte. Wann genau das gewesen ist, vermochte die Klägerin nicht zu erinnern. Es sei auf jeden Fall im November gewesen. Soweit die Klägerin sodann auf einzelne Beiträge Bezug nahm, blieben ihre Ausführungen sehr oberflächlich. bb) Ungeachtet dieser Zweifel, ist jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass staatliche äthiopische Stellen überhaupt Kenntnis von der unter dem Namen der Klägerin geführten Facebook-Seite erlangt haben und dass ihr wegen eines etwaigen regierungskritischen Engagements im Falle einer Rückkehr Übergriffe von flüchtlingsrechtlich erheblichem Gewicht drohen. Vielmehr liegt – nicht zuletzt mit Blick auf die vorstehend dargestellte aktuelle Entwicklung der politischen Situation in Äthiopien – eine sog. non-liquet Situation vor, die nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu Lasten der Klägerin geht. Im Einzelnen: Die von dem Gericht auf den Beweisbeschluss vom 5. Dezember 2017 eingeholten Sachverständigengutachten von GIGA vom 16. Januar 2018 und vom Auswärtigen Amt vom 14. Februar 2018 sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch die seit Anfang des Jahres 2018 stark geänderte innenpolitische Lage Äthiopiens (s.o.) überholt und damit unbrauchbar geworden. Lediglich Amnesty International hat die aktuellen Entwicklungen in der Stellungnahme vom 4. Mai 2018 berücksichtigt. Gleichwohl ist auch diese Auskunft unergiebig, da es Amnesty International „vor dem Hintergrund dieser neuen und sich ständig ändernden Situation [...] nicht möglich [ist], eine Aussage über zukünftige Entwicklungen zu treffen.“ Daher beruht das Gutachten vor allem auf Kenntnissen der politischen Situation in Äthiopien der letzten Jahrzehnte bis Anfang des Jahres 2018. Vgl. Amnesty International, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 4. Mai 2018, S. 2 und Auskunft an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 11. Juli 2018, S. 1; Auch das Auswärtige Amt hat in einer durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in eingeholten Stellungnahme vom 14. Juni 2018 darauf hingewiesen, dass die Frage „ob eine einfache Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen, von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation eingestuften oder einer ihr nahestehenden Organisation (ohne in dieser Organisation eine herausgehobene Stellung innezuhaben) bei aktueller Rückkehr nach Äthiopien negative Auswirkungen nach sich zieht, [...] vor diesem Hintergrund [gemeint ist die vorstehend dargestellt aktuelle innerpolitische Lage in Äthiopien] nicht abschließend beurteilt werden [kann]. Vgl. Auswärtige Amt in seiner Auskunft an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 14. Juni 2018, S. 1 f. Die von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichte Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26. September 2018 weist ebenfalls daraufhin, dass zum jetzigen Zeitpunkt schwer zu beurteilen sei, inwiefern der Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed im April 2018 die Behandlung von politisch Oppositionellen und exilpolitisch aktiven Personen sowie die Haftbedingungen vor Ort beeinflussen werde. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien, Exilpolitische Aktivitäten, staatliche Überwachung, neuere Entwicklungen, 26. September 2018, S. 5. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte übereichten Bericht des Danish Immigration Service aus September 2018, in dem zunächst ebenfalls auf die positive Entwicklung seit Beginn des Jahres 2018 hingewiesen wird. Vielmehr wird in dem Bericht eingangs ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die politische Situation ein paar Wochen nach dem Besuch änderte – der Ausnahmezustand wurde früh aufgehoben und der Kontakt mit der Führung von Eritrea wurde wieder aufgenommen. Um der Entwicklung Rechnung zu tragen, sind zwar alle Gesprächspartner gebeten worden, über die neue Situation per E-Mail zu berichten. Vgl. Danish Immigration Service, Ethiopia, Political situation and treatment of opposition, September 2018, S. 5. Da sich dem Bericht aber schon keine für die Beurteilung des hiesigen Falles relevanten Erkenntnisse entnehmen lassen, kann dahingestellt bleiben, inwieweit bereits die neuen Entwicklungen tatsächlich mitberücksichtigt worden sind. Ist nach alldem die Entwicklung der politischen Situation in Äthiopien im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht absehbar, war auch keine weitere Beweisaufnahme angezeigt. Dementsprechend war der Antrag der Klägerin, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass die äthiopische Regierung auch nach dem Regierungsantritt von Abiy Ahmed die Nutzung von Facebook von im Ausland lebenden Äthiopiern umfassend überwacht und bei regierungskritischen Artikeln auch aus der Vergangenheit Rückkehrer misshandelt und inhaftiert, sodass sie aufgrund der Veröffentlichungen auf ihrer Facebook-Seite mit ebendiesen Maßnahmen zu rechnen hätte, durch Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens, abzulehnen. Denn die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens stellt ein ungeeignetes Beweismittel dar (vgl. § 244 Absatz 3 Satz 2 4. Var. StPO). Völlig ungeeignet ist ein Beweismittel, wenn seine Verwendung zur Sachaufklärung nichts beizutragen vermag, sodass die Beweiserhebung nutzlos wäre, sich in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen würde. Vgl. Krehl, in: Hannich, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 244 StPO, Rn. 149 m.w.N. Bei Sachverständigen ist das der Fall, wenn notwendige Anknüpfungstatsachen für ein Gutachten gänzlich fehlen und vom Sachverständigen auch mittels seiner besonderen Sachkunde nicht ermittelt werden können, wenn also nicht möglich ist, dem Sachverständigen die tatsächlichen Grundlagen zu beschaffen, derer er für sein Gutachten bedarf. Vgl. Krehl, in: Hannich, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 244 StPO, Rn. 154 m.w.N. Ein solcher Fall liegt hier mit Blick auf die derzeit unklare politische innenpolitische Lage Äthiopiens – wie vorstehend dargelegt – vor. Dieser Umstand geht nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast allein zu Lasten der Klägerin. Insoweit weist die Klägerin zwar zu treffend auf die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hin, wonach die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung vorliegen könne, "wenn wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Faktenlage nicht ermittelt werden kann, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse ausreichende Anhaltspunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation vorliegt, die einem non-liquet vergleichbar ist". Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 –, juris, S. 12. Dies ist aber ein unzutreffender materiell-rechtlicher Maßstab. Hierzu hat das OVG NRW mit Beschluss vom 31. Juli 2018 – 14 A 707/18.A –, juris, Rn. 51 ff. folgendes ausgeführt: „Das Gesetz verlangt zur Entscheidung über den erhobenen Anspruch keine Eindeutigkeit von Rückschlüssen, Prognosen oder Faktenlagen. Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist begründet, wenn festgestellt werden kann, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanter Verfolgung besteht. Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber eine solche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. BVerwG, Beschluss vom 15.8.2017 - 1 B 120/17 -, juris, Rn. 8. Daraus ergibt sich, dass dann, wenn die Faktenlage zwar Anhaltspunkte liefert, dass eine derartige Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ohne aber diese Feststellung zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Absatz 1 Satz 1 VwGO) zu erlauben, vgl. zur notwendigen Überzeugungsgewissheit hinsichtlich des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Verfolgungsprognose BVerwG, Urteil vom 11.11.1986 - 9 C 316.85 -, juris, Rn. 11 und 14, somit auch in einer non-liquet-Situation, vgl. zur materiellen Beweislast für die guten Gründe der Verfolgungsfurcht BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 44.89 -, juris, Rn. 19, der erhobene Anspruch nicht zuerkannt werden kann.“ Die Einzelrichterin schließt sich diesen Ausführungen an. cc) Selbst bei Außerachtlassung der derzeitigen positiven Entwicklungen in Äthiopien – worauf die Klägerin letztlich hinaus möchte, wenn sie von einer unveränderten Situation ausgeht – ist eine flüchtlingsrelevante Verfolgung der Klägerin aufgrund ihrer – behaupteten – Internetaktivität, zwar möglich oder gar wahrscheinlich, nicht aber im Rechtssinne beachtlich wahrscheinlich . Dies ergibt sich aus der Würdigung der drei eingeholten Sachverständigengutachten, auf die im Folgenden eingegangen werden soll: Die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 14. Februar 2018 spricht, soweit sie überhaupt ergiebig ist, eher gegen eine flüchtlingsrelevante Verfolgung der Klägerin aufgrund der bei Facebook unter ihrem Namen veröffentlichten Beiträge. So führt das Auswärtige Amt zunächst aus, dass eine Überwachung der gesamten Internetaktivitäten aller äthiopischen Staatsbürger im Ausland auszuschließen sei. Es sei davon auszugehen, dass sich die Überwachung auf bestimmte Gruppen/Bereiche bzw. auf früher bereits in Äthiopien auffällige Personen beschränke. In welchem Umfang die Nutzung von Facebook durch im Ausland lebende Äthiopier überwacht werde, sei nicht bekannt. Das Auswärtige Amt könne lediglich nicht ausschließen, dass die äthiopische Regierung Beiträge auf Facebook zur aktuellen politischen Lage in Äthiopien durch im Ausland lebende Äthiopier beobachtet. Erkenntnisse darüber, dass das Teilen von regierungskritischen Beiträgen Dritter im Ausland bei Rückkehr zu staatlichen Repression führe, lägen nicht vor. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 16. Januar 2018, S. 2. Die unter dem 16. Januar 2018 erstattete Stellungnahme von GIGA ist teilweise widersprüchlich und unter anderem auch daher an den entscheidenden Stellen nicht nachvollziehbar. Laut GIGA sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Behörden die Internetaktivitäten von im Ausland lebenden Äthiopiern verfolgten. Im besonderen Fokus stünden die Internetseiten von in Äthiopien verbotenen Organisationen wie der OLF oder Ginbot 7, aber auch alle anderen öffentlichen Foren, die sich der Regierung gegenüber kritisch äußerten. Auch Individuen wie im Ausland lebende Akademiker würden überwacht, wobei es unmöglich sei, auszusagen, auf welche Personenkreise sich die Überwachung ganz genau erstrecke. Sicher sei jedoch, dass die Überwachung der Internetaktivitäten in der Diaspora eine Toppriorität der äthiopischen Regierung sei. Vgl. GIGA, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 16. Januar 2018, S. 4. Zu der Frage, in welchem Umfang die äthiopische Regierung die Nutzung von Facebook durch im Ausland lebende Äthiopier überwacht, führt GIGA sodann aus, dass gesichert davon auszugehen sei, dass eine Überwachung in großem Umfang stattfinde. Der Umfang werde hierbei durch die technischen und personellen Kapazitäten des äthiopischen Sicherheitsdienstes bestimmt. Da es sich bei dieser Frage aber um eine Geheimdienstaktivität handele, sei es nur schwer möglich, konkrete Aussagen darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Beobachtung stattfinde. Jedoch sei von einer relativ lückenlosen Überwachung auszugehen. Vgl. GIGA, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 16. Januar 2018, S. 6. Im Weiteren könne GIGA aufgrund der mangelnden Rechtsstaatlichkeit in Äthiopien keine allgemeine Aussagen dazu treffen, welche Art von Beiträgen der äthiopische Staat zum Anlass nehme, Rückkehrer für unbestimmte Zeit zu inhaftieren und zu misshandeln und mit welcher Reaktion des äthiopischen Staates Rückkehrer wie wahrscheinlich rechnen müssten, die regierungskritische Beiträge Dritter geteilt haben. Es sei vermutlich nicht auszuschließen, dass Personen zumindest vorübergehend verhaftet und verhört würden, die auf Facebook regierungskritische Beiträge geteilt haben. Hierbei spiele es eine Rolle, wie oft die betreffende Person solche Beiträge geteilt habe und ob die Person eine sehr große Zahl von Facebook Freunden habe, die die geteilten Beiträge läsen. Wenn die Person gezielt und regelmäßig regierungskritische Inhalte mit einem großen Personenkreis teile, sei Inhaftierung und Misshandlung durch die Sicherheitsbehörden wahrscheinlich. Vgl. GIGA, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 16. Januar 2018, S. 7. Insbesondere sind GIGA keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer aufgrund ihrer Facebook Aktivitäten für unbestimmte Zeit inhaftiert oder misshandelt worden sind, was daran liege, „dass Personen, die aufgrund ihrer einschlägigen Aktivitäten auf Facebook oder anderer Internetaktivitäten Verfolgung befürchten, eine Rückkehr in ihr Heimatland unter allen Umständen vermeiden“. Vgl. GIGA, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 16. Januar 2018, S. 9. Soweit GIGA im Weiteren ausführt, dass mit Sicherheit davon auszugehen sei, dass möglich sei, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden bei einer Rückkehr der Klägerin die unter dem Namen Z. N1. geführte Facebook-Seite fänden und ihr zurechneten und durchaus wahrscheinlich sei, dass die Facebook-Aktivitäten der Klägerin den äthiopischen Sicherheitsdiensten bereits gegenwärtig bekannt seien, was im Falle einer Rückkehr unmittelbar zu Repressalien oder Verhaftung führen könne, wird zum einen der erforderliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht erreicht. Zum anderen ist diese Vermutung bereits vor dem Hintergrund, dass gerade keine Präzedenzfälle vorliegen und es daher naturgemäß „nur schwer möglich“ ist, konkrete Aussagen darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Beobachtung stattfindet, sodass lediglich „ vermutlich nicht auszuschließen“ ist, dass Personen zumindest vorübergehend verhaftet und verhört werden, nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Letzteres gilt auch, soweit GIGA schließlich ausführt, dass überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Klägerin den Behörden als Regierungskritikerin bekannt sei und dass sich daraus ebenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit ergebe, dass sie bei ihrer Rückkehr mit Repression rechnen müsste. Vgl. GIGA, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 16. Januar 2018, S. 10. Worauf GIGA diese Annahme stützt, die mangels einer näheren Begründung letztlich einer reinen Behauptung gleichkommt, wird nicht weiter ausgeführt und bleibt insbesondere mit Blick auf die vorherigen Ausführungen nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, da insoweit ein Widerspruch zu der ausführlichen Stellungnahme von Amnesty International vom 4. Mai 2018 besteht, die sich insbesondere durch eine faktenbasierte und sehr differenzierte Darstellung auszeichnet. Amnesty International führt in seiner Stellungnahme zunächst aus, dass zwar wahrscheinlich sei, dass die äthiopische Regierung das Einstellen von Beiträgen auf Facebook beobachtet. Zum zahlenmäßigen Umfang der Überwachung der Nutzung von Facebook könne Amnesty International aber keine Angaben machen. Vgl. Amnesty International, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 4. Mai 2018, S. 8 f. Wenn eine generelle Überprüfung der Internetaktivität von Rückkehrern bei der Einreise stattfinden sollte, wobei Amnesty International hierzu keine Informationen vorlägen, sei wahrscheinlich, dass auch die Aktivität in den sozialen Medien, inklusive Facebook, überprüft werde. Amnesty international läge keine Information von Verhaftungen von im Ausland anerkannten Flüchtlingen in Äthiopien aufgrund ihrer Internetaktivität vor. Vgl. Amnesty International, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 4. Mai 2018, S. 11. Schließlich führt Amnesty International aus, dass eine Aussage darüber, ob die Klägerin und in welcher Form sie von der äthiopischen Behörden vor einer Rückkehr überwacht worden sei bzw. ob die äthiopischen Behörden eine Überprüfung nach ihrer Rückkehr vornehmen würden, nicht möglich sei. Es sei lediglich nicht auszuschließen, dass die äthiopischen Behörden die Gründe überprüfen würden, die die Klägerin für ihre Asylantragstellung angegeben habe. In diesem Fall sei weiter nicht auszuschließen, dass die äthiopischen Behörden auch die Internetaktivität der Klägerin überprüften und in diesem Zusammenhang auch auf ihre Facebook-Seite stießen. Über die Wahrscheinlichkeit all dessen könne Amnesty International aber keine Aussage treffen. Falls die äthiopischen Behörden eine Überprüfung der Klägerin vorgenommen hätten oder vornähmen, sei eine Festnahme möglich. Wie wahrscheinlich dies sei, könne Amnesty International – auch vor dem Hintergrund der derzeitigen unklaren politischen Situation – nicht beurteilen. Vgl. Amnesty International, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 4. Mai 2018, S. 12. Zusammengefasst lässt sich den eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen, die – wie bereits ausgeführt – die derzeitigen positiven Entwicklungen in Äthiopien außer Acht lassen, entnehmen, dass eine flüchtlingsrelevante Verfolgung der Klägerin aufgrund ihrer – behaupteten – Internetaktivität, zwar möglich oder gar wahrscheinlich, nicht aber im Rechtssinne beachtlich wahrscheinlich ist. Mit anderen Worten liegt auch bei Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse eine Situation vor, die einem non-liquet vergleichbar ist. Etwas Abweichendes ergibt sich auch an dieser Stelle nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereichten Bericht des Danish Immigration Service aus September 2018. Dieser enthält ebenfalls keine fundierten Aussagen darüber, wie umfangreich die äthiopische Regierung die Internetaktivität der im Ausland lebenden Äthiopier überwacht. Insbesondere fehlt es auch an Ausführungen, die es beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Klägerin – sollte ihre Facebook-Seite durch die äthiopische Regierung überwacht werden – bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine menschenrechtswidrige Behandlung droht. b) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf eine beim Bundesamt vorgelegte Mitgliedsbescheinigung der Ethiopian political & Civic Organization Union in Germany (EPCOUG) vom 8. März 2014 (vgl. Bl. 123 der Beiakte) vorträgt, in Nürnberg an politischen Veranstaltungen teilgenommen zu haben, ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits die einfache Mitgliedschaft in einer – von der äthiopischen Regierung als terroristisch eingestuften, einer als terroristisch eingestuften Vereinigung nahestehenden oder der äthiopischen Regierung als regierungskritisch bekannten – Exilorganisation im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrelevante Verfolgung beachtlich wahrscheinlich erscheinen lässt, oder es insoweit (weiterhin) einer exponierten Betätigung bedarf. Vgl. hierzu ausführlich Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteile vom 6. April 2018 – B 7 K 17.32833 –, juris und vom 15. August 2018 – B 7 K 17.31116 –, juris, Rn. 33 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 14. Februar 2018 – AN 3 K 16.31836 –, juris, Rn. 41; VG Regensburg, Urteil vom 24. Januar 2018 – RO 2 K 16.32411 –, juris, Rn. 40; VG Würzburg, Urteil vom 15. September 2017 – W 3 K 17.31180 –, juris, Rn. 39 ff. Denn es ist schon nicht ersichtlich, dass eine solche Organisation, zu der laut den eingeholten Sachverständigengutachten keine Erkenntnisse vorliegen, vgl. GIGA, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 16. Januar 2018, S. 2; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 16. Januar 2018, S. 2; Amnesty International, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 4. Mai 2018, S. 2, überhaupt besteht. Gegen die Existenz dieser Organisation spricht bereits, dass die auf der Mitgliederbescheinigung angegebene Homepage nicht existiert. Auch ansonsten lässt sich im Internet gar nichts zur dieser Organisation finden. Soweit GIGA auf ein unter der Homepage http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=2ahUKEwivnoLvjMLdAhURsqQKHdB0B0wQFjAAegQIBBAC&url=http%3A%2F%2Fwww.nksnet.org%2Fwp-content%2Fuploads%2F2015%2F12%2Fletter-to-the-german-government.pdf&usg=AOvVaw07Zx1fEurKebjnXjrGpLmc auffindbares Schreiben verweist, ist anzumerken, dass sich das auf der Mitgliedsbescheinigung abgebildete Wappen von dem auf diesem Schreiben befindlichen Wappen unterscheidet. Es ist auch schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die EPCOUG der äthiopischen Regierung überhaupt bekannt ist. Nach den eingeholten Sachverständigengutachten ist lediglich „möglich, kann aber nicht zweifelsfrei bestätigt werden, dass die EPCOUG den äthiopischen Behörden bekannt ist“, vgl. GIGA, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 16. Januar 2018, S. 2, bzw. ist lediglich nicht auszuschließen, dass diese Organisation – sollte es sie geben – der äthiopischen Regierung bekannt ist, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 16. Januar 2018, S. 2. Der Name der Organisation ist nicht unter den Organisationen, die von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation eingestuft werden, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 16. Januar 2018, S. 2, bzw. es ist laut GIGA „vor dem Hintergrund des Fehlens kontinuierlicher Aktivitäten der EPCOUG, zumindest solcher, die an prominenter Stelle publiziert werden, bei gleichzeitig deutlicher Kritik, die im online zugänglichen oben genannten PDF-Dokumenten an der äthiopischen Regierung geäußert wird“ lediglich nicht auszuschließen, dass „die EPCOUG von den äthiopischen Behörden als Terrorgruppe eingestuft wird.“ Vgl. GIGA, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 16. Januar 2018, S. 2. Auch Amnesty International kann nicht bestätigen, dass die EPCOUG von der äthiopischen Regierung als terroristische Organisation eingestuft wird. Vgl. Amnesty International, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 4. Mai 2018, S. 3. Ist schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die EPCOUG der äthiopischen Regierung überhaupt bekannt ist, ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass eine einfache Mitgliedschaft bei einer Rückkehr nach Äthiopien zum Anlass für menschenrechtswidrige Behandlungen genommen werden würde. Während dem Auswärtigen Amt hierzu schon keine Erkenntnisse vorliegen, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 16. Januar 2018, S. 2, führt GIGA diesbezüglich lediglich die (abermals) durch nichts weiter substantiierte Vermutung aus, dass – sollte die EPCOUG von der äthiopischen Regierung als Terrorgruppe eingestuft werden – überwiegend beachtlich sei, dass „Mitglieder der Organisation im Falle ihrer Rückkehr mit Repressalien bis hin zur Verhaftung und Anklage unter dem Anti-Terrorgesetz zu rechnen hätten.“ Vgl. GIGA, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 16. Januar 2018, S. 3. Schließlich ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass staatliche äthiopische Stellen überhaupt Kenntnis von der Mitgliedschaft der Klägerin in der EPCOUG erlangt haben und ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien allein deshalb Übergriffe von flüchtlingsrechtlich erheblichem Gewicht drohen. Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle nochmals auf die aktuellen Entwicklungen in Äthiopien seit Jahresbeginn 2018 hingewiesen, aufgrund derer eine Verfolgung aufgrund einer einfachen Mitgliedschaft in einer – von der äthiopischen Regierung als terroristisch eingestuften, einer als terroristisch eingestuften Vereinigung nahestehenden oder der äthiopischen Regierung als regierungskritisch bekannten – Exilorganisation nicht beachtlich wahrscheinlich sein dürfte. Insoweit kann auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden. 3. Schließlich droht der Klägerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrelevante Verfolgung auch nicht aufgrund der exilpolitischen Betätigung ihres Lebensgefährten und/oder aufgrund der behaupteten politischen Aktivitäten ihres Vaters. Auch insoweit lässt die aktuelle politische Lage in Äthiopien keine verlässliche Einschätzung zu. Im Übrigen ist auch bei Außerachtlassung der derzeitigen Entwicklungen in Äthiopien eine flüchtlingsrelevante Verfolgung der Klägerin aufgrund der exilpolitischen Betätigung ihres Lebensgefährten zwar möglich, nicht aber im Rechtssinne beachtlich wahrscheinlich. Während dem Auswärtigen Amt zur Frage der Behandlung von Familienangehörigen von Mitgliedern der Unity for Democracy and Justice (UDJ), einer legalen Oppositionspartei, keine Informationen vorliegen, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 16. Januar 2018, S. 3, führt GIGA hierzu aus: „Die bloße Tatsache, die Lebensgefährtin eines UDJ-Aktivisten zu sein, führt bei einer Rückkehr nach Äthiopien lediglich denkbar zu einer Verfolgung, wenn nur diese Tatsache per se gewertet wird (im Sinne einer „Sippenhaft“). Wenn diese Lebensgefährtin jedoch selbst politisch aktiv geworden ist, führt die gleichzeitige Verbindung mit dem Oppositionsaktivisten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer negativeren Einschätzung durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden und somit zu einer höheren Verfolgungswahrscheinlichkeit.“ Vgl. GIGA, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 16. Januar 2018, S. 11. Wie hoch die Verfolgungswahrscheinlichkeit in einem solchen Fall ist und welche Folgen eine „negativere Einschätzung durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden“ hat, führt GIGA im Folgenden nicht aus. Zu der Frage, welche Behandlung Rückkehrer mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten haben, die unmittelbare Familienangehörige einer Person sind, die sich im Heimatland betätigt (hat), führt GIGA aus, dass zwar nicht ganz auszuschließen sei, dass die Verwandtschaft mit einer Person, die sich im Heimatland oppositionell betätigt habe zu (vorübergehender) Inhaftierung und Misshandlung führen könne. Allerdings steige diese Wahrscheinlichkeit mit dem Grad der eigenständigen oppositionellen Aktivitäten der betroffenen Person an. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass Personen, die sowohl selbst politisch aktiv seien als auch im engeren Kreis ihrer Angehörigen oppositionspolitische Aktivisten hätten, im Falle ihrer Rückkehr mit Überwachungsmaßnahen, Inhaftierung und Misshandlung zu rechnen hätten. Vgl. GIGA, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 16. Januar 2018, S. 11. Wie vorstehend ausgeführt, trifft letzteres auf die Klägerin nicht zu. Darüber hinaus handelt es sich abermals um eine durch nichts weiter substantiierte Behauptung, die für eine hinreichende Überzeugungsbildung der Einzelrichterin nicht genügt. Laut Amnesty International könnten der Klägerin als bloße Lebensgefährtin Verhöre und Überwachungsmaßnahmen drohen, um Informationen über die äthiopische Diaspora in Deutschland zu erhalten und etwaige Regierungskritik zu unterbinden. Vgl. Amnesty International, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 4. Mai 2018, S. 14. Weitergehende Aussagen, insbesondere zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab einer Verfolgung, trifft Amnesty International nicht. Vielmehr verweist Amnesty International am Ende seiner Stellungnahme erneut darauf, dass keine Aussage darüber getroffen werden könne, wie sich die politische Situation weiterentwickeln werde und dass nicht beurteilt werden könne, wie die äthiopischen Behörden das Engagement der Klägerin bewerten. Vgl. Amnesty International, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 4. Mai 2018, S. 14. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Er hat aus vorstehenden Gründen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AsylG in ihrem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. III. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Absatz 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Die Klägerin kann weder im Hinblick auf ihre gesundheitliche Lage (1.) noch aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen in Äthiopien (2.) Abschiebungsschutz beanspruchen. 1. Ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, kurz: bei existentiellen Gesundheitsgefahren. Denn Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Vgl. hierzu grundsätzlich OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 – 13 A 1740/05.A –, juris (= InfAuslR 2006, 487-492), vom 10. Januar 2007 – 13 A 1138/04.A –, juris, vom 5. Juni 2007 – 13 A 4569/05.A –, juris und vom 16. Dezember 2004 – 13 A 1140/04.A –, juris Rn. 29 ff. Gemäß § 60 Absatz 7 Satz 3 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Vielmehr muss sich ein Ausländer auf den Standard der üblichen heimatlichen Gesundheitsversorgung verweisen lassen, soweit sie eine zumutbare Gesundheitsversorgung darstellt. Eine solche ist regelmäßig selbst dann gegeben, wenn die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten stoßen und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein kann. Zu § 53 Absatz 6 AuslG: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 – 13 A 1140/04.A –, juris, vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A –, juris m.w.N. und weiterer Begründung und vom 19. März 2004 – 13 A 931/04.A –, juris m.w.N. Schließlich liegt eine ausreichende medizinische Versorgung nach § 60 Absatz 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Bei der hiernach anzustellenden Rückkehrprognose, d.h. bei der Einschätzung, ob und ggf. in welcher Weise sich die Gefahr für Leib oder Leben wesentlich verschlimmern wird, ist die Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland zu berücksichtigen. Vgl. zu § 53 Absatz 6 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 – 1 B 185.01 –, juris (= Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51). Soweit im Übrigen krankheitsbedingte Gefahren drohen, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben könnten, sind diese nicht vom Bundesamt, sondern von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen. Zu § 53 Absatz 6 AuslG: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 – 13 A 1140/04.A –, juris, vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A –, juris m.w.N. und weiterer Begründung und vom 19. März 2004 – 13 A 931/04.A –, juris m.w.N. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist eine abschiebungsrelevante Gesundheitsgefahr im Sinne des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen nicht greifbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bericht der Dipl. Sozialarbeiterin/Psychotherapie C1. S1. vom 7. Mai 2015 die Anforderungen zu erfüllen vermag, die nach der Rechtsprechung des BVerwG an die Substantiierung eines Vorbringens einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu stellen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 17.07 –, juris, Rn. 15 m.w.N. Denn jedenfalls ist das Gericht trotz der gestellten Diagnosen davon überzeugt ist, dass die Klägerin nicht an ein einer PTBS leidet, die an ein in der ärztlichen Stellungnahme beschriebenes traumatisierendes Geschehen in Äthiopien anknüpft. Gemäß der International Classification of Diseases (ICD-10: F43.1) entsteht die PTBS als „Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde". Ein traumatisches Ereignis/Erlebnis ist damit zwingende Voraussetzung für die Entwicklung einer PTBS. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss vom Ausländer gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Der objektive Ereignisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachterlichen ärztlichen Untersuchung zu einer PTBS. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2018 – 13 A 1080/18.A –, juris, Rn. 15 m.w.N.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. Dezember 2014 – VG 6 K 935/12.A –, juris, S. 7 f. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin schon kein traumatisierendes Erlebnis in Äthiopien glaubhaft machen können. Zudem ist in dem Bericht vom 7. Mai 2015 ausgeführt, dass die Behandlung voraussichtlich zwei Jahre dauert. Die Klägerin hat nicht durch Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes glaubhaft gemacht, weiterhin in psychologischer Behandlung zu sein. Soweit sie dies in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, fehlt es jedenfalls an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der (psychische) Gesundheitszustand der Klägerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien lebensbedrohlich verschlechtern würde. 2. Wegen der in Äthiopien herrschenden Existenzbedingungen kann die Klägerin ebenfalls keinen Abschiebungsschutz beanspruchen. Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Absatz 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Es sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. StRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2012 – 10 C 14.10 –, juris, Rn. 22 f. m.w.N. (= BVerwGE 140, 319-332), und vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 38 (= BVerwGE 146, 12-31). Eine solche Gefährdungslage ist auch vor dem Hintergrund der sicherlich harten Existenzbedingungen in Äthiopien nicht anzunehmen. Zwar ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile, insbesondere der Landbevölkerung, äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Ca. 3,2 Mio. Äthiopier waren in 2014 auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Zusätzlich werden 7,8 Menschen über das Productive Safety Net Programme unterstützt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand: November 2014) vom 4. März 2015, S. 18. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten. Es sind bisher keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen ausgesetzt waren. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand: November 2014) vom 4. März 2015, S. 19. Für Rückkehrer bieten sich zudem schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Der Klägerin ist zuzumuten, dort auch einfache Tätigkeiten auszuüben. Dass die Klägern, die die äthiopische Landessprache spricht, zwölf Jahre zur Schule gegangen ist und drei Jahre Marketing studiert hat, das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit möglich sein wird, steht aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse hinreichend fest. So ergibt sich aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 13. Juli 2017, dass es einer alleinstehenden Mutter grundsätzlich möglich ist, in Äthiopien den Lebensunterhalt für sich und ihr minderjähriges Kind zu sichern. Die Chancen auf eine Erwerbstätigkeit und der Umfang des Gehalts sind wie in Deutschland oft von Schulbildung bzw. Sekundarbildung abhängig. Erwerbsmöglichkeiten bestehen allgemein auch für Personen ohne Schulbildung. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 13. Juli 2017, S. 1. IV. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylanerkennung und des Antrags auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ist demgegenüber rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Hierzu hat die Einzelrichterin im Beschluss vom 13. März 2017 folgendes ausgeführt: „Das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes lässt sich weder auf § 30 Absatz 1 AsylG (1.), noch auf § 30 Absatz 2 AsylG (2.) stützen. Eine Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Absatz 3 AsylG liegt schon nicht vor (3.). 1. Nach § 30 Absatz 1 AsylG ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Das ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich die Ablehnung des Antrages geradezu aufdrängt. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen nach Auffassung der Einzelrichterin ernstliche Zweifel. Denn der Vortrag der Antragstellerin, der von der Antragsgegnerin nach dem Inhalt der Akten zwar zutreffend als wenig detailreich und vage eingeschätzt wurde, ist an sich nicht schon von vornherein ungeeignet, eine Asylanerkennung bzw. die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz zu tragen. 2. Gemäß § 30 Absatz 2 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen im Bundesgebiet aufhält. Zwar steht einer Ablehnung des Asylantrags nach dieser Vorschrift nichts entgegen, wenn das Bundesamt vom Asylbewerber vorgetragene, an sich asylrelevante Motive nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts mit der für ein Offensichtlichkeitsurteil notwendigen Gewissheit als vorgeschoben aufdecken, so dass allein die in § 30 Absatz 2 genannten Motive übrigbleiben. Vgl. Heusch, in: Beck´scher Online-Kommentar, Kluth/Heusch, Stand: 1. November 2016, § 30 AsylG, Rn. 28. Letzteres ist aber aus den vorstehend genannten Gründen gerade nicht der Fall. 3. Eine Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Absatz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylVfG liegt nicht vor, da das Bundesamt seine Entscheidung nicht eindeutig auf diese Vorschrift gestützt hat. Für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Absatz 3 AsylVfG ist es in der Regel erforderlich, dass die Vorschrift, wenn schon nicht im Tenor, so doch zumindest in der Begründung des Bescheides ausdrücklich genannt wird. Zwar ist die ausdrückliche Nennung der Vorschrift ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich aus den sonstigen Ausführungen des Bescheides eindeutig auf eine Ablehnung nach dieser Vorschrift schließen ließe. Das ist hier aber schon wegen der ausdrücklichen Bezugnahme des Bescheides auf § 30 Absatz 1 und 2 AsylG nicht der Fall. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. August 2009 - 1 C 30.08 -, BVerwGE 134, 335-345 = juris, Rn. 19 f. Hieran hält die Einzelrichterin auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des in dem Hauptsacheverfahren geltenden Prüfungsmaßstabes fest. V. Schließlich hat die Klage auch mit dem Hilfsantrag, das Bundesamt unter Aufhebung von Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2017 zu verpflichten, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, teilweise Erfolg. Die Klage ist nur jeweils zulässig. Statthafte Klageart gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Absatz 1 AufenthG ist allein die Anfechtungsklage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 –, BVerwGE 159, 270-288, juris, Rn. 42 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 21 B 18.30691 –, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2018 – 27 K 4811/14 –, n.v.; VG Minden, Beschluss vom 13. August 2018 – 10 L 715/18.A –, juris, Rn. 65. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Absatz 1 AufenthG) jedenfalls, soweit es an eine Abschiebung anknüpft, nicht im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie und ist als solches unwirksam. Die Richtlinie definiert das Einreiseverbot, das bei Fehlen einer Frist für eine freiwillige Ausreise oder Nichtbefolgung der Rückkehrverpflichtung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG obligatorisch einhergeht, als "die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht" (Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG). Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsbehelf zu ermöglichen, über den auch belehrt werden muss (Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG). Diese von der Richtlinie geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Absatz 2 AufenthG gesehen werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21.17 –, juris, Rn. 21 ff. und Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 –, juris, Rn. 72. Im Fall der Aufhebung einer solchen Befristungsentscheidung würde kraft Gesetzes kein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der Abschiebung eintreten. In dem von der Klägerin geltend gemachten Verpflichtungsbegehren ist das – zulässige –Anfechtungsbegehren aber mit enthalten. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie begründet. Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Absatz 1 VwGO. Gemäß § 11 Absatz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen (§ 11 Absatz 2 Satz 1 AufenthG). Über die Länge der Frist wird unionsrechtskonform, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27.16 –, juris, Rn. 18 ff., nach Ermessen entschieden (§ 11 Absatz 3 Satz 1 AufenthG). Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Einer dahingehenden Überprüfung hält die Befristungsentscheidung nicht stand. Das Bundesamt hat das durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Familienleben bei der Bemessung der Frist ermessensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Zwar werden in § 11 Absatz 3 AufenthG die im Rahmen der Befristung zu berücksichtigenden Belange – außer Belange der Gefahrenabwehr – nicht ausdrücklich genannt oder gar geregelt. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Richtlinie 2008/115/EG) wird die Dauer des Einreiseverbots aber in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt. Nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/115/EG können die Mitgliedstaaten in Einzelfällen aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder eine Einreiseverbot aufheben oder aussetzen. Zudem ist in den vorangestellten Erwägungen dieser Richtlinie u.a. bestimmt, dass die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 bei der Durchführung dieser Richtlinie insbesondere das „Wohl des Kindes“ im Auge behalten sollen. In Übereinstimmung mit der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten soll bei der Umsetzung dieser Richtlinie außerdem der Schutz des Familienlebens besonders beachtet werden (Erwägungsgrund 22). Nach Maßgabe dessen ist davon auszugehen, dass bei der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 1 AufenthG im Rahmen der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorrangig das Wohl betroffener Kinder und das durch Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben des Ausländers besonders in den Blick zu nehmen sind. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. August 2016 – 7 K 6620/16.A –, juris, Rn. 28; VG Minden, Beschluss vom 13. August 2018 – 10 L 715/18.A –, juris, Rn. 71 m.w.N. Danach hätte das Bundesamt bei seiner Entscheidung über die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht unberücksichtigt lassen dürfen, dass die Klägerin Mutter eines in Deutschland anerkannten Kindes ist. Zwar war dieser Umstand dem Bundesamt im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht bekannt. Maßgeblich ist aber gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG, der gemäß § 83c AsylG auch auf die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Absatz 3 AufenthG Anwendung findet, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Absatz 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Absatz 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.