Beschluss
18 L 3541/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:1207.18L3541.18.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 9841/18 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2018 und gegen Ziffer B.1 des Bescheides des Antragsgegners vom 6. Dezember 2018 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 9841/18 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2018 und gegen Ziffer B.1 des Bescheides des Antragsgegners vom 6. Dezember 2018 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 6. Dezember 2018 gestellte Antrag des Antragstellers mit dem sich aus dem Tenor ergebenden sinngemäßen Begehren hat Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das diesbezügliche private Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der dabei vorzunehmenden Abwägungsentscheidung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Nach diesen Grundsätzen überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Bescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2018 und Ziffer B.1 des Bescheides des Antragsgegners vom 6. Dezember 2018 - die dem Antragsteller jeweils die Leitung der für den heutigen Tag angemeldeten Versammlung mit dem Thema „Kundgebung wegen des drohenden Faschismus in Brasilien“ untersagen - erweisen sich nach dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden Prüfungsmaßstab als rechtswidrig. Zwar muss gemäß § 7 Abs. 1 VersG jede öffentliche Versammlung einen Versammlungsleiter haben, der nach § 8 VersG den Ablauf bestimmt und während der Versammlung für Ordnung und nach § 19 Abs. 1 VersG bei Aufzügen für den ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen hat. Aus dieser ihm übertragenen Verantwortung folgt auch das Erfordernis seiner Eignung und Zuverlässigkeit. Vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, Kommentar, 13. Auflage, § 7 Rn. 8. Jedoch kann die Ablehnung einer Person als Versammlungsleiter mangels anderweitiger Rechtsgrundlage allein auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 VersG in Form einer versammlungsrechtlichen Auflage verfügt werden und ist erforderlich, dass die dort normierten Voraussetzungen vorliegen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2015 - 1 S 257/13 -, juris, Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 15 E 659/15 -, n.v., S. 4 f. des Beschlussabdrucks (unter Berufung auf das genannte Urteil des VGH Baden-Württemberg). Das ist für die Person des Antragstellers nicht in einer den Ausschluss von der Versammlungsleitung rechtfertigenden Art und Weise ersichtlich. Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, deren Schutzgüter insbesondere durch Strafgesetze gesichert sind. Die Vorschrift ist im Lichte der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu sehen, die für Versammlungen unter freiem Himmel in Art. 8 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt vorsieht. Vor diesem Hintergrund setzte eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 - 5 A 1701/11 -, juris, Rn. 48, für die die ex ante-Sicht maßgeblich ist. Insoweit kommt es auf die Erkenntnisse der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung an und nicht darauf, welche Erkenntnisse sie (erst) im Anschluss an den Erlass der versammlungsrechtlichen Verfügung gewinnt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2015 - 1 S 257/13 -, juris, Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 15 E 659/15 -, n.v., S. 5 f. des Beschlussabdrucks (unter Berufung auf das genannte Urteil des VGH Baden-Württemberg). Gemessen daran kann die Ablehnung des Antragstellers als Versammlungsleiter nicht auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt werden. Soweit der Antragsgegner Ermittlungsverfahren nennt, die in der Vergangenheit zwischen 2012 und 2016 gegen den Antragsteller geführt worden seien, sind weder Aktenzeichen noch zugrundeliegende Sachverhalte oder Verfahrensausgang benannt. Die bloße Aufzählung der im Raum stehenden Straftatbestände ist für die Begründung einer aus dem zu erwartenden Verhalten des Antragstellers folgenden unmittelbaren Gefahrenlage schon deshalb ungeeignet, weil ein Versammlungsbezug der Ermittlungsverfahren weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Antragsgegner bei Erlass der Verfügung genauere Umstände bekannt waren. Denn der übersandte Verwaltungsvorgang enthält lediglich einen Ausdruck „IGVP/FS1: Einzelvorgang“, der die Ermittlungsverfahren in der gleichen rudimentären Art aufzählt wie die Begründung der angefochtenen Bescheide. Die weiter in dem Bescheid vom 3. Dezember 2018 genannte Befürchtung, es könnten sich Vorkommnisse wie bei der Versammlung am 4. November 2017 wiederholen, findet - soweit ersichtlich - keinen tatsächlichen Anhaltspunkt in den Verwaltungsvorgängen. Insoweit ist es dem Gericht nicht möglich, die darauf gestützte - gerichtlich voll überprüfbare - Prognose des Antragsgegners mit- bzw. nachzuvollziehen. Eine Konkretisierung der Prognose bzw. eine Untermauerung der Prognose mit Fakten hat der Antragsgegner auch nach entsprechender gerichtlich eingeräumter Möglichkeit nicht vorgenommen. In seinem diesbezüglichen Schriftsatz vom 6. Dezember 2018 verweist der Antragsgegner lediglich u.a. darauf, er habe die bisherige Straffälligkeit des Antragstellers bereits hinreichend dargelegt. Im Übrigen bedeute auch eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht, dass hierdurch die Unschuld des Antragstellers rechtskräftig feststehe. Ferner werde der Antragsteller als PMK-links (politisch motivierte Kriminalität) eingestuft. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Gefahrenprognose zu tragen, denn sie gehen inhaltlich nicht über die aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Umstände hinaus. Insbesondere fehlt es weiter an der Darlegung des versammlungsrechtlichen Bezugs der Ermittlungsverfahren und der Nennung der Ermittlungsergebnisse. Fehlt es danach vor dem Hintergrund der o.g. Anforderungen an eine befürchtete unmittelbare Gefährdungslage an einer Konkretisierung bzw. Plausibilisierung der Gefahrenprognose, sei ergänzend angemerkt, dass es einer vertieften Auseinandersetzung des Antragsgegners auch deshalb bedurfte hätte, weil der erwähnte Ausdruck „IGVP/FS1: Einzelvorgang“ seinerseits die Einschätzung enthält, das Versammlungsthema finde in Deutschland keine nennenswerte Resonanz, zum Antragsteller, dem Thema und der benannten Organisation sei im KHST-Bereich nichts bekannt und es werde von einem friedlichen und störungsfreien Verlauf der Versammlung ausgegangen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller sich auf den telefonischen Kontaktversuch des Antragsgegners am Freitag, 30. November 2018, erst am Montag, 3. Dezember 2018, gegen 12.00 Uhr telefonisch zurückgemeldet hat, kann die Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht in einer Weise in Frage stellen, dass dadurch die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung der geplanten Versammlung unter Leitung des Antragstellers gerechtfertigt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat das Gericht den Auffangstreitwert nur einmal in Ansatz gebracht, da es sich bei der Regelung im Bescheid vom 3. Dezember 2018 und der angefochtenen Ziffer B.1 der Verfügung vom 6. Dezember 2018 um denselben Streitgegenstand handelt. Die Streitwertfestsetzung trägt ferner dem Umstand Rechnung, dass durch die Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.