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Beschluss

22 L 2604/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2018:1113.22L2604.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Eilantrag wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 31. August sinngemäß gestellte Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wenn der jeweilige Antragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit, mithin das Drohen von unzumutbaren Nachteilen ohne die begehrte Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) und den geltend gemachten materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO). 6 1. 7 Hier ist schon ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, weil die besondere Eilbedürftigkeit in Gestalt des Drohens unzumutbarer Nachteile im Hinblick auf das Begehren nicht ersichtlich ist. 8 Mit der begehrten Erteilung einer Duldung durch den Antragsgegner will der Antragsteller letztlich einen Aufenthalt im Gebiet des S. -Kreis O. in Abweichung von der bisher geltenden Wohnsitzauflage für das Stadtgebiet der Stadt F. in den ihm erteilten Duldungen erstreiten. Als Grund für die begehrte Anordnung ist seinem – inhaltlich extrem kurz gehaltenen – Antrag vom 31. August 2018 sinngemäß die Herstellung der Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern zu entnehmen. Insofern kann man zu seinen Gunsten nur unterstellen, dass er sich auf die Nachteile für diese Lebensgemeinschaft bezieht, die unter dem Schutz von Art. 6 GG stehen kann, unter dessen Berücksichtigung es bei sehr jungen minderjährigen Kindern nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls nicht zumutbar sein kann, den Ausgang eines regelmäßig einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmenden Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Seinem dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners zu entnehmenden, schon Mitte des Jahres 2017 bei der Ausländerbehörde der Stadt F. gestellten Antrag auf Streichung der Wohnsitzauflage sowie den hier im Verfahren vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass es ihm dabei auf die Herstellung der Lebensgemeinschaft mit Frau M. T. , geb. 0.0.1989, und dem gemeinsamen Kind A. T. , geb. 0.0. 2016, in N. , sowie eventuell einem weiteren Kind mit nicht klar bezeichnetem Namen (eventuell B. T. , vgl. Bl. 30 der Gerichtsakte) ankam. Seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 31. August 2018 hat der Antragsteller unter der Adresse Am T1. 3 in 00000 N. gestellt, was darauf schließen lässt, dass er unter dieser Adresse die Lebensgemeinschaft mit den genannten Personen herzustellen wünschte und hierfür die Duldung unter Streichung der bisherigen Wohnsitzauflage für das Stadtgebiet F. von der Ausländerbehörde des Antragsgegners begehrte. Neben den Personenstandsurkunden, denen zu entnehmen ist, dass der Antragsteller und Frau M. T. die Eltern des am 0.0. 2016 in O. geborenen Kindes B1. A. T. sind, hat der Antragsteller nichts zur Glaubhaftmachung der Lebensgemeinschaft mit der Lebensgefährtin und dem Kind bzw. den Kindern vorgelegt, insbesondere keine eidesstattlichen Versicherungen, Erklärungen oder auch nur substantiierten Vortrag. 9 Auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. Dezember 2018, mit dem mitgeteilt wurde, dass Frau M. T. , die zwischenzeitlich nach unbekannt abgemeldet war, nunmehr rückwirkend zum 1. Oktober 2017 unter der Adresse C.------weg 3 in 00000 N. angemeldet wurde, reagierte der Antragsteller trotz der verschiedenen Anschriften nicht. Auch in Bezug auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 8. Oktober 2018 erfolgte trotz ins Einzelne gehender Aufforderung durch das Gericht keine diese neuen Umstände ausreichend erklärende Stellungnahme des Antragstellers. Die Ausländerbehörde des Antragsgegners hatte insofern nämlich mitgeteilt, dass der Antragsteller dort angegeben habe, sich von der Lebensgefährtin M. T. , C.------weg 3 in N. , getrennt zu haben und nunmehr wieder mit seiner Ehefrau J. T. , wohnhaft Am T1. 3 in N. , zusammenzuleben. Melderechtlich soll der Antragsteller nach Angabe des Antragsgegners schon seit 1. August 2018 zu Frau J. T. unter der Anschrift Am T1. 3 in N. gezogen sein. 10 Die daraufhin erfolgte Stellungnahme des Antragstellers vom 29. Oktober 2018 führt insofern keine hinreichende Klärung herbei. Es bleibt offen, zu welcher dieser Frauen der Antragsteller ziehen will, bei welcher Frau er anscheinend zeitweilig seit Anfang August bis Ende September 2018 einen Wohnsitz in N. begründet hatte, mit welchen Kindern er in diesem Zeitraum eine wohnliche Gemeinschaft unterhielt und gegebenenfalls auf welche Weise er mit seinen minderjährigen Kindern A. und B. (?) eine familiäre Lebensgemeinschaft zu gestalten beabsichtigte. In Anbetracht dieser derzeit unauflösbaren Unklarheiten sind drohende unzumutbare Nachteile für verfassungsrechtlich geschützte etwaige Lebensgemeinschaften, die einen Anordnungsgrund begründen könnten, nicht glaubhaft gemacht. 11 Isoliert auf die Erteilung einer Duldung – entsprechend dem Wortlaut seines Antrages – besteht schon deshalb kein Anordnungsgrund in Gestalt besonderer Dringlichkeit, weil er soweit ersichtlich nach der Wiederanmeldung in F. unter der Adresse T2.-----weg 107, 00000 F. , dort anscheinend eine Duldung erhalten hat bzw. eine solche unproblematisch erhalten könnte. 12 2. 13 Zudem ist auch ein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner auf Erteilung einer Duldung nicht glaubhaft gemacht. 14 Der Antragsgegner ist für die Erteilung einer Duldung an den Antragsteller schon nicht die örtlich zuständige Ausländerbehörde und deshalb nicht passivlegitimiert. 15 Zuständig für die Erteilung der begehrten Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG ist nach der gesetzlichen Regelung vielmehr die Ausländerbehörde der Stadt F. , jedenfalls nicht der Antragsgegner. 16 Der Antragsgegner ist nicht die örtlich zuständige Ausländerbehörde für die begehrte Erteilung einer Duldung. Diese Zuständigkeit richtet sich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) vom 4. April 2017 (GV. NRW. 2017, 389, berichtigt durch GV. NRW. 2017 S. 594). Nach § 12Abs. 1 ZustAVO ist örtlich zuständig die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich die ausländische Person gewöhnlich aufhält oder, soweit kein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund eines Auslandsaufenthalts besteht, sich aufzuhalten beabsichtigt (Satz 1). Ist der Aufenthalt räumlich beschränkt, ist die Ausländerbehörde des Bezirks zuständig, in dem die Ausländerin oder der Ausländer zu wohnen hat (Satz 2). 17 Diese Vorschrift gilt nicht nur bei „räumlichen Beschränkungen“ sondern auch bei Wohnsitzauflagen gemäß § 61 Abs. 1d Aufenthaltsgesetz. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 18 B 543/17 –, nicht veröffentlicht, unter Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 2. November 2016 – 10 ZB 16.1134 -, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Februar 2018 – 8 K 11203/17 –, n.v. 19 Nach § 12 Abs. 1 ZustAVO ist die Ausländerbehörde der Stadt F. für die Erteilung einer Duldung an den Antragsteller zuständig, weil der Antragsteller zuvor und soweit ersichtlich auch aktuell zur Wohnsitznahme im Stadtgebiet F. verpflichtet war bzw. ist. 20 Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller, dessen Lebensunterhalt trotz entgegenstehenden Bekundungen derzeit – soweit bekannt – nicht gesichert ist, unterliegt der gesetzlichen Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Aufenthaltsgesetz. Er ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Gemäß § 61 Abs. 1d S. 2 Aufenthaltsgesetz ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat. Zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung (vor der Stellung dieses Antrages am 31. August 2018 bzw. aktuell erneut nach Wiederanmeldung in F. ) über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) war bzw. ist seiner Duldung die Auflage „Wohnsitznahme nur im Stadtgebiet F. erlaubt“ beigefügt. 21 Nach § 61 Abs. 1d S. 3 Aufenthaltsgesetz kann die Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Die vom Antragsteller letztlich auf dieser Grundlage beantragte Streichung der Wohnsitzauflage mit dem Ziel des Zuzugs zu seinen Kindern und der Lebensgefährtin nach N. ist trotz der Bemühungen der Ausländerbehörde F. an der insofern ablehnenden Haltung der Ausländerbehörde des Antragsgegners gescheitert. Damit blieb die Stadt F. bis heute die für die Erteilung einer Duldung an den Antragsteller örtlich zuständige Ausländerbehörde. 22 Sollte der Antragsteller in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit (mit Arbeitserlaubnis) zu sichern, ist die Wohnsitzauflage schon von Gesetzes wegen aufzuheben, § 61 Abs. 1d S. 1 AufenthG. Unabhängig hiervon kann er bei der Stadt F. weiter das Begehren nach Streichung der Wohnsitzauflage im Hinblick auf familiäre Lebensgemeinschaft (mit wem auch immer) auf der Grundlage des § 61 Abs. 1d S. 3 AufenthG verfolgen und insofern auch gegebenenfalls verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Rechtsschutz gegenüber der Stadt F. als nach den obigen Ausführungen örtlich zuständige Ausländerbehörde suchen; in einem solchen Verfahren wäre gegebenenfalls der Antragsgegner beizuladen. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt und entspricht wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz einem Viertel des Auffangwertes (die Hälfte des in einem auf die Erteilung einer Duldung gerichteten Hauptsacheverfahren anzusetzenden halben Auffangwertes).