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Beschluss

12 L 2354/18.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0921.12L2354.18A.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.       L.     aus N.               wird abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 6584/18.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2018 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. L. aus N. wird abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 6584/18.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2018 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da dem Antrag keine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beigefügt waren und auch im Laufe des Verfahrens trotz Ankündigung nicht vorgelegt wurden (vgl § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der am 6. August 2018 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 6584/18.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2018 anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 3. Juli 2018 ist ihm erst am 3. August 2018 gegen Empfangsbestätigung zugestellt worden. Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen vor. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zu diesem Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A -, juris, Rdn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rdn. 5. Die Interessenabwägung fällt im vorliegenden Fall zu Lasten der Antragsgegnerin aus, denn die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 3. Juli 2018 begegnet bei Anlegung dieses Maßstabes durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es dürfte insbesondere kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG vorliegen. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-Verordnung – (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Im vorliegenden Fall spricht Überwiegendes dafür, dass die Abschiebungsanordnung nach Italien zu Unrecht ergangen ist, weil dieser Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig ist. Der Antragsteller hat zwar erstmals am 9. Januar 2018 in Italien einen Asylantrag gestellt (Eurodac-Treffer: IT1LT01SQD). Es besteht jedoch eine gegenüber Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung vorrangige Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III-Verordnung. Nach dieser Vorschrift ist bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige gerade aufhält und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, auch wenn er bereits in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – C-648/11 -, juris, Rdn. 66 (zu Art. 6 Abs. 2 Dublin II-Verordnung). Der Antragsteller ist ein Minderjähriger im Sinne von Art. 2 Buchstabe i) Dublin III-Verordnung. Diese Vorschrift definiert den Begriff des Minderjährigen als einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren. Ausgehend von dem Geburtsdatum 1. April 2000 war der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland am 4. Juni 2018 zwar volljährig. Bei der Prüfung der Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung aber von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Als der Antragsteller am 9. Januar 2018 in Italien erstmals einen Asylantrag gestellt hat, war er erst 17 Jahre alt und damit noch minderjährig. Das Gericht vermag sich nicht der abweichenden Auffassung anzuschließen, wonach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung bezüglich des Merkmals der Minderjährigkeit keine Anwendung finden soll, mit der Folge, dass es nicht auf das Alter eines Antragstellers zum Zeitpunkt seines ersten Asylantrages ankommt, sondern auf sein Alter im Zeitpunkt der Antragstellung in dem anderen Mitgliedstaat, hier: Deutschland. vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Mai 2018 – 29 L 1272/18.A -, juris, Rdn. 14, und vom 28. September 2016 – 13 L 1014/16.A -, juris, Rdn. 48; VG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 9 L 676/17.A -, juris, Rdn. 10; VG Minden, Urteil vom 27. Januar 2015 – 10 L 820/14.A -, juris, Rdn. 18. Bei Antragstellern, die zwischen ihrem ersten Asylantrag in einem Mitgliedstaat und einem weiteren Antrag in einem anderen Mitgliedstaat volljährig geworden sind, mögen Sinn und Zweck des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-Verordnung – der Minderjährigenschutz – zwar grundsätzlich entfallen sein. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung, der auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat abstellt, stellt indes die Grenze der Auslegung dar. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. August 2016 – 12 L 2387/16.A –; so im Ergebnis auch: VG Aachen, Beschluss vom 22. April 2015 – 5 L 15/15.A –, juris, Rdn. 35; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 17a L 1517/15.A –, juris. Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung erfährt im Übrigen durch Art. 7 Abs. 3 Dublin III-Verordnung eine Einschränkung. Danach sind alle Indizien über den Aufenthalt von Familienangehörigen und Verwandten eines Antragstellers bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach Art. 8, 10 und 16 Dublin III-Verordnung zu berücksichtigen, sofern diese Indizien vor der Annahme eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs vorgelegt werden. Die Existenz dieser – im vorliegenden Fall nicht einschlägigen – engen Ausnahmevorschrift zu Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung verbietet die Annahme weiterer, ungeschriebener Ausnahmen. Der Antragsteller ist auch „unbegleiteter“ Minderjähriger im Sinne von Art. 2 Buchstabe j) Dublin III-Verordnung. Er ist ohne Begleitung eines für ihn verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist und befindet sich seither auch nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass sich Familienangehörige oder Verwandte rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung), sind nicht ersichtlich. Die Bundesrepublik Deutschland ist auch derjenige Mitgliedstaat im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Dublin III-Verordnung, in dem der Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Mitgliedstaat in diesem Sinne ist derjenige, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin III-Verordnung ausgenommen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur inhaltlich vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Art. 6 Satz 2 der Dublin II-Verordnung ist Art. 8 Abs. 4 der Dublin III-Verordnung mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger dahingehend auszulegen, dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind, in dem sie den ersten Asylantrag gestellt haben. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – C-648/11 –, juris, Rdn. 66 (zur Dublin II-Verordnung); OVG Saarland, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 2 A 313/13 –, juris, Rdn. 28 (zur Dublin II-Verordnung); VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. August 2016 – 12 L 2387/16.A –; VG München, Beschluss vom 8. Juni 2016 – M 24 K 14.50339 –, juris, Rdn. 27; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 17a L 1517/15.A –, juris, Rdn. 16 m.w.N. Der Antragsteller hält sich in Deutschland auf und hat hier am 4. Juni 2018 einen (weiteren) Asylantrag gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland nicht dem Wohl des Antragstellers dient, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).