Beschluss
2 L 2665/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0918.2L2665.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000 € festgesetzt. Gründe: Der am 16. August 2018 bei Gericht eingegangene Antrag, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2018 einzustelIen, hilfsweise, das Auswahlverfahren für den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut durchzuführen, hilfsweise, noch freie Stellen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu besetzen, hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag bereits wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Dies kommt in Betracht, weil der Antragsteller den Eilantrag erst am 16. August 2018 gestellt hat, obwohl der ablehnende Bescheid auf den 23. November 2017 datiert und bereits am 18. Dezember 2017 Klage erhoben worden ist. Diese Verhaltensweise könnte dazu dienen, dem Gericht eine sachgerechte Überprüfung des Sach- und Streitstandes nicht mehr zu ermöglichen. Die Verfolgung dieses verfahrensfremden Zwecks wäre rechtsmissbräuchlich. Auch wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht fristgebunden ist, dürfen sich Verfahrensbeteiligte nicht rechtsmissbräuchlich verhalten. Von einem seine Rechte ordnungsgemäß wahrnehmenden Verfahrensbeteiligten kann und muss erwartet werden, dass er so rechtzeitig um Rechtsschutz nachsucht, dass dem Gericht eine angemessene Zeit zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage verbleibt. Vgl. Kammerbeschluss vom 16. September 2016 – 2 L 3173/16 –, n.v. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller erstrebt mit seinem (Haupt-)Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit welcher der Antragsteller verpflichtet würde, den Antragsteller in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen, bereits – wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache – genau die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache erreichen könnte. Eine Anordnung solchen Inhalts würde aber grundsätzlich eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung allerdings dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 – 6 B 971/08 –, juris, Rn. 2 m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht vollständig erfüllt. Zwar ist wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht zu erreichen und dem Antragsteller drohen bei einem Verweis auf das Klageverfahren unzumutbare Nachteile. Bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss können einschließlich etwaiger Rechtsmittelverfahren insgesamt mehrere Jahre vergehen. Der Antragsteller würde dann nicht nur den zunächst avisierten Einstellungstermin im September 2018, sondern auch die weiteren Einstellungstermine in nachfolgenden Jahren nicht wahrnehmen können. Dieser Zeitverlust ist irreversibel, da eine rückwirkende Einstellung zum ursprünglich begehrten Einstellungstermin nicht möglich ist. Ein Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Klageverfahrens ist dem Antragsteller vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten. Es mangelt aber am Vorliegen der nötigen Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren und mithin an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Denn es spricht vieles dafür, dass der Antragsgegner im Ablehnungsbescheid vom 23. November 2017 dem Antragsteller den Mangel seiner gesundheitlichen Eignung zu Recht entgegengehalten hat. Der Antragsgegner hat die begehrte Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach vorläufiger Bewertung zutreffend abgelehnt. Formelle Fehler, die gegen den Bescheid vom 23. November 2017 erhoben werden könnten, sind nicht ersichtlich. Der Personalrat war von Rechts wegen nicht zu beteiligen. Dies folgt aus § 83 Abs. 2 LPVG NRW, welcher § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG NRW bei Einstellungen von Kommissaranwärtern für unanwendbar erklärt. Die nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 1 und 2 LGG NRW vorgesehene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist erfolgt. Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Entscheidung vor Versand mitgezeichnet. Schließlich ist der Antragsteller mit Schreiben vom 9. August 2017 angehört worden, sofern § 28 Abs. 1 VwVfG NRW auf den vorliegenden Fall überhaupt Anwendung finden sollte. Denn der Ablehnungsbescheid greift nicht unmittelbar in eine Rechtsposition des Antragstellers ein. Die Einstellung eines Bewerbers unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf unterliegt als Ernennung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG den in § 9 BeamtStG genannten Kriterien. Zwingende Voraussetzung ist danach die Eignung, wozu auch die gesundheitliche Eignung zählt. Für den (gehobenen) Polizeivollzugsdienst wird diese gesundheitliche Eignung von §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 3 LVOPol konkretisiert und als Polizeidiensttauglichkeit umschrieben. Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit, denn der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2016 – 6 A 1235/14 –, juris, Rnrn. 72 f. mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 4.04 –, ZBR 2005, 308. Der Bewerber um ein Amt als Polizeivollzugsbeamter ist nur dann gesundheitlich geeignet, wenn er den damit einhergehenden besonderen gesundheitlichen Anforderungen genügt, d.h. seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie seine seelische Belastbarkeit eine uneingeschränkte Verwendung im gesamten polizeilichen Einsatzbereich zulässt. Gerade bei stressbehafteten polizeilichen Einsätzen muss von einem Polizeivollzugsbeamten erwartet werden können, dass er in der Lage ist, seinen polizeilichen Aufgaben vollumfänglich Genüge zu tun. Maßgeblich konkretisiert werden die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Polizeivollzugsdienst durch die Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (im Folgenden: PDV 300), die auch Fürsorgegesichtspunkten Rechnung trägt. Sie fasst aufgrund besonderer Sachkunde gewonnene (ärztliche) Erfahrungssätze zusammen, welche die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, a.a.O., Rnrn. 74 ff. m.H.a. seine Beschlüsse vom 17. Februar 2014 – 6 A 1552/12 –, juris, und vom 12. November 2013 – 6 B 1226/13 –, juris, m.w.N. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt die „Ausgabe 2012“, im Folgenden: PDV 300 (Ausgabe 2012), die bereits der polizeiamtsärztlichen Begutachtung zugrunde gelegen hat. Nr. 1.2 PDV 300 (Ausgabe 2012) differenziert zunächst zwischen der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit. Die Polizeidiensttauglichkeit erfasst die gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst, während die Polizeidienstfähigkeit die gesundheitliche Fähigkeit in den Blick nimmt, ob jemand in der Lage ist, Polizeivollzugsdienst zu leisten. Letzteres setzt voraus, dass ein bereits eingestellter Polizeivollzugsbeamter ursprünglich polizeidienstfähig gewesen ist. Das folgt aus der Klammerdefinition der Polizeidienstunfähigkeit in § 115 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 LBG NRW (…den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt…). Die Polizeidiensttauglichkeit liegt bei vorläufiger Bewertung in Bezug auf den Antragsteller nicht vor. Der Antragsgegner durfte sich bei seiner Entscheidung zunächst auf das polizeiamtsärztliche Gutachten von LRMD Dr. med. Q. vom 16. November 2017 stützen. Das Gutachten begründet die fehlende Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers in sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie überzeugend, es genügt selbst den durch die Rechtsprechung des BVerwG aufgestellten inhaltlichen Anforderungen im Falle einer nachträglich eintretenden Dienstunfähigkeit. Vgl. Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37/13 –, juris, Rn. 12: „…Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen…“ Das Gutachten geht zunächst zutreffend darauf ein, dass der Antragsteller die streitgegenständliche Erkrankung bei seiner Bewerbung selber angegeben hat, indem er das „Formular 5 – Medizinische Vorgeschichte“ unter „1.2.3 an anderen Allergien“ wie folgt ausgefüllt hat: „Nein, nur leichte Laktoseintolleranz; ca. 2009 in der L. Klinik festgestellt“. Sodann geht es auf den im Zuge der Anhörung beigebrachten Laborbericht aus dem N. Labor Dr. L1. GmbH vom 31. August 2017 ein. Nach besagtem Laborbericht war die H2-Konzentration gegenüber dem Ausgangswert (14,9 ppm) bereits bei der vierten Probe (47,7 ppm) um mehr als 20 ppm – ab diesem Wert gilt ein H2-Atemtest als positiv (siehe Duplik vom 21. Juni 2018) – erhöht und stieg auch in der Folge weiter an (fünfte Probe: 58,7 ppm). Diesen frühen und signifikanten Anstieg der H2-Konzentration in der Atemluft interpretierte das Labor wie folgt: „Hinweis auf Laktose-abhängige bakterielle Fehlbesiedlung des Dünndarms“; „Hinweis auf Laktosemalabsorption“; „Der frühe Anstieg spricht für das Vorliegen einer Laktose-abhängigen bakteriellen Fehlbesiedlung des Dünndarms (SIBOS)“; „Eine Laktosekarenz muss eingehalten werden.“ Insofern erscheint es schlüssig und nachvollziehbar, wenn das polizeiärztliche Gutachten aus den dargestellten Befunden eine Laktoseintoleranz ableitet. Anhaltspunkte dafür, dass die Befundlage nicht gesichert sein könnte, mussten sich für das polizeiärztliche Gutachten auch nicht aus den sonstigen Umständen des Einzelfalls ergeben. Die eigene Versicherung des Antragstellers, durch die von ihm in seiner Stellungnahme vom 8. September 2017 selbst angenommene Erkrankung in keiner Weise eingeschränkt zu sein und noch nie Lactostop oder andere Tabletten benötigt zu haben, steht dem nicht entgegen. Das aktuelle Auftreten/Vorhandensein akuter Symptome – allein zu diesem verhält sich die Stellungnahme – ist nämlich für sich genommen nicht ausschlaggebend. Es kommt auf die zugrunde liegende Erkrankung und ihre Auswirkungen im Dienst, nicht darauf an, durch welche Symptome sie sich im Alltag äußert. Ebenfalls ungenügend ist insoweit die ärztliche Stellungnahme vom selben Tag (Gemeinschaftspraxis Dr. P. u.a.), die wiederum lediglich darauf abstellt, dass der Antragsteller (im Alltag) aktuell keine körperlichen oder funktionellen Beeinträchtigungen hat. Selbiges gilt letztlich auch für das ärztliche Attest vom 28. September 2017 (Dr. T. ), das ebenfalls nur auf das Fehlen akuter Symptome in Form von Unwohlsein, Bauchkrämpfen und Durchfall abstellt („Symptome einer Laktoseintoleranz im Sinne von Unwohlsein, Bauchkrämpfen und Durchfall bestehen bei dem Patienten nicht.“). Weshalb dort weiterhin konstatiert wird, eine laktosefreie Diät brauche nicht eingehalten zu werden, ist nicht schlüssig dargestellt. Dies gilt umso mehr mit Blick auf den Widerspruch zum Laborbericht (Dr. L1. GmbH), in dem es heißt: „Eine Laktosekarenz muss eingehalten werden.“ Zu diesem Widerspruch hätte sich das Attest verhalten müssen, um für die Kammer nachvollziehbar zu sein. Weiter geht das polizeiärztliche Gutachten darauf ein, dass eine Laktoseintoleranz nicht heilbar ist und dass ihr – insoweit besteht ebenfalls Übereinstimmung mit dem Laborbericht Dr. L1. GmbH – (nur) durch laktosefreie Ernährung begegnet werden kann. Im Anschluss zieht das polizeiärztliche Gutachten die Schlussfolgerung, dass der Antragsteller den dienstlichen Anforderungen im Sinne einer universellen Einsetzbarkeit auf Dauer nicht genügt, dies nachvollziehbar unter Hinweis auf die Notwendigkeit, bei Einsätzen aus besonderem Anlass an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen zu können und den Umstand, dass bei primärer Laktoseintoleranz die Laktaseaktivität im Darm mit zunehmenden Lebensalter weiter abfällt. Auch die zeitlich nachfolgenden (fach-)ärztlichen Beurteilungen vom 16. Februar 2018 und 25. April 2018 (T1. ) konnten die Feststellungen des polizeiärztlichen Gutachtens nicht erschüttern. Der der Beurteilung zugrundeliegende H2-Atemtest ergab einen Anstieg der H2-Konzentration in der Atemluft von über 20 ppm bereits nach 60 Minuten (78 ppm bei einem Ausgangswert von 10 ppm, also ein Anstieg um 68 ppm). Anschließend stieg der Wert nach einem kurzen Rückgang beim 90-Minuten-Wert (73 ppm) beim 120-Minuten-Wert sogar noch auf 83 ppm (73 ppm mehr als der Ausgangswert). Angesichts der erheblich erhöhten Werte folgerichtig gelangt dementsprechend auch die(fach-)ärztliche Beurteilung zu einem pathologischen Anstieg der H2-Konzentration und deckt sich insoweit mit der Duplik des Antragsgegners vom 21. Juni 2018, der nach Auskunft des Antragsgegners ebenfalls eine polizeiärztliche Stellungnahme zugrunde liegt. Weshalb die (fach-)ärztliche Beurteilung jedoch ausführt: „Ausschluss einer klinisch relevanten Laktoseintoleranz Obwohl im H2-Atemtest ein pathologischer Anstieg der H2-Konzentration auftritt, besteht eine deutliche Diskrepanz zu dem normalen Verlauf des Laktoseintoleranztests mit ausreichendem BZ-Anstieg und fehlenden klinischen Symptomen.“, wird für die Kammer nicht nachvollziehbar. Insoweit die(fach-)ärztliche Stellungnahme auf den Laktoseintoleranztest, also den ausreichenden Blutzuckeranstieg (94 mg/dl nach 60 Minuten und damit 27 mg/dl mehr als der Ausgangswert von 67 mg/dl, wobei jedenfalls ein Anstieg von mehr als 25 mg/dl einen negativen Test bedeutet) abstellt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Duplik des Antragsgegners vom 21. Juni 2018 darlegt, dass der H2-Atemtest spezifischer und sensitiver, mithin besser geeignet ist, eine Laktoseintoleranz zu belegen. Dem hat der Antragsteller nichts entgegengesetzt. Im Gegenteil: Diese Einschätzung geht sogar konform mit Informationen, welche der beurteilende Facharzt (T1. ) auf der Homepage seiner Praxis eingestellt hat (www.gastroenterologie-xxxx.de/laktosemalabsorption; eingesehen am 11. September 2018 um 14:03). Dort heißt es ausdrücklich: „Der Goldstandard zur Diagnose einer Laktosemalabsorption ist der H-2-Atemtest mit Laktose.“. Insofern hätte es jedenfalls deutlich umfänglicherer Erläuterungen bedurft, um das Beurteilungsergebnis nachvollziehbar und schlüssig erscheinen zu lassen bzw. die polizeiärztlichen Feststellungen zu erschüttern, zumal hinzukommt, dass letzteren nach der Rechtsprechung ohnehin höherer Beweiswert zukommt, weil bei Polizeiärzten spezieller zusätzlicher Sachverstand zu unterstellen ist, soweit es um Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht geht (siehe etwa OVG Münster, Beschluss vom 14.04.2005, – 6 A 620/04 –, juris, Rn. 15). Nach Ziff. 2.1.2 der Anlage 1.1 der PDV 300 (Ausgabe 2012) kann die Polizeidienstuntauglichkeit u.a. durch Stoffwechselkrankheiten und -störungen bedingt sein. Die Laktoseintoleranz wird in der Medizin als Stoffwechselstörung, nicht etwa als Allergie klassifiziert. Wenn der Polizeiarzt aufgrund der Laborbefunde vom 31. August 2017 (Dr. L1. GmbH) bzw. vom 16. Februar 2018 (T1. ) die Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers ausschließt, so steht diese Bewertung dementsprechend im Einklang mit Ziff. 2.1.2 der Anlage 1.1 der PDV 300 (Ausgabe 2012). Vgl. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 27.09.2012, – 4 K 88/12 –, juris, Rnrn. 26 ff. m.w.N. Die die Polizeidiensttauglichkeit ausschließenden Merkmale der Anlage 1.1 der PDV 300 (Ausgabe 2012) sind als antizipiertes Sachverständigengutachten zu qualifizieren, wobei die PDV 300 (Ausgabe 2012) wie jede normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift dabei zwar zugleich für die sachgerechte Erfassung von Ausnahmetatbeständen Raum lassen muss und dabei die Pflicht zur Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls niemals beseitigen kann. Kammerurteil vom 16. August 2015 – 2 K 83/15 –, juris, Rnrn. 29 f. m.w.N. Gründe für die Annahme eines atypischen Sachverhalts, für die es nach dem Inhalt der beigezogenen Akten keinen vernünftigen Anhaltspunkt gibt, hat der Antragsteller aber nicht vorgetragen. Der Antragsteller kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf Maßstäbe berufen, die das BVerwG in seinen Entscheidungen vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 – und vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 – sowie das OVG NRW in seinem Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 6 B 998/13 – aufgestellt haben. Das BVerwG hat in seinem Beschluss vom 11. April 2017 – 2 VR 2/17 – die materielle Beweislast für die gesundheitliche Eignung beim Einstellungsbewerber gesehen und wie folgt ausgeführt: (juris-Dokument Rnrn. 12-14) Das Vorliegen der erforderlichen Eignung ist damit eine Einstellungsvoraussetzung. Ist ein Bewerber nicht geeignet, kann er nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden (BVerwG, Urteil vom 29. September 1960 - 2 C 79.59 - BVerwGE 11, 139 <141>). Auch das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt setzt voraus, dass der Bewerber die tatbestandlichen Voraussetzungen des grundrechtsgleichen Rechts - und damit auch die Eignung für das angestrebte Amt - erfüllt. Selbst ein ausgewählter Bewerber kann nicht ernannt werden, wenn sich nachträglich Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung ergeben (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 182/82 - ZBR 1983, 336 <338>) oder zwischenzeitlich die Einstellungshöchstaltersgrenze überschritten worden ist (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 2 B 113.11 - DÖD 2012, 104 <105>). Der Einstellungsbewerber trägt daher die materielle Beweislast für die erforderliche Eignung (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.16 - NVwZ 2017, 232 Rn. 30). Er ist - anders als im Falle der Feststellung einer Dienstunfähigkeit von bereits ernannten Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 9) oder der hierauf Bezug nehmenden Entlassung eines Beamten auf Probe nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBG (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 40) - mit dem Risiko der Nichterweislichkeit seiner gesundheitlichen Eignung belastet. Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - (BVerwGE 147, 244 Rn. 21). Die vom Senat dort geforderte überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bezieht sich auf Bewerber, deren gesundheitliche Eignung im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung vorhanden ist, und trägt den Schwierigkeiten prognostischer Einschätzungen künftiger Entwicklungen Rechnung. Auch diese Fallkonstellation setzt damit eine zunächst vorhandene bzw. aktuelle gesundheitliche Eignung des Bewerbers gerade voraus. Dem ist das OVG NRW in seinem Beschluss vom 2. November 2017 – 6 B 1134/17 – gefolgt. Vgl. juris-Dokument, Rnrn. 17 f. Nach dem zur gerichtlichen Prüfung gestellten Sachverhalt liegen zumindest bislang nicht behobene Eignungszweifel in der Person des Antragstellers vor, die seinem Einstellungsbegehren zwingend entgegenstehen. Wenn der Antragsteller vorträgt, es bestünden lediglich Hinweise auf eine Laktoseintoleranz, welche nicht mit einer feststehenden Diagnose gleichzusetzen seien, verkennt er die oben beschriebene Beweislast. Soweit er sich darauf stützt, dass er derzeit im Alltag und bei den ärztlich durchgeführten Tests keine akuten Beschwerden hat/hatte, so lässt er außer Acht, dass das polizeiärztliche Gutachten mit Bezug zu einer primären Laktoseintoleranz – eine solche kann nach der Beweislastverteilung nicht ausgeschlossen werden – schlüssig von nachlassender Laktaseaktivität mit zunehmendem Lebensalter, mithin von einer absehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgeht. War die Ablehnung der Einstellung des Antragstellers in den Polizeidienst rechtmäßig, bleibt auch den auf erneute Durchführung des Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bzw. auf Nichtbesetzung noch freier Stellen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gerichteten Hilfsanträgen der Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren des vorläufigen Rechtsschutzes hier auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache im Klageverfahren gerichtet ist (vgl. Ziff. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Klageantrag in der Hauptsache ist ebenfalls auf eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners gerichtet. Den Hilfsanträgen hat die Kammer im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung keine Relevanz beigemessen.