Beschluss
2 L 2619/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0918.2L2619.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 1. September 2018 gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2018 einzustellen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht kumulativ vor. Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, den Antragsteller vorläufig als Kommissaranwärter in den Vorbereitungsdienst einzustellen, bereits – wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache – genau die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache erreichen könnte. Eine Anordnung solchen Inhalts würde aber grundsätzlich eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung allerdings dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 – 6 B 971/08 –, juris, Rn. 2 m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht vollständig erfüllt. Zunächst ist wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf einen zukünftig anstehenden Ausbildungsbeginn im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Laufe des Monats September 2018 – nach Erklärung des Antragsgegners werde mit Blick auf das anhängige Eilverfahren bis zum Ende des laufenden Monats ein Platz freigehalten - für den Antragsteller nicht zu erreichen und ihm drohen bei einem Verweis auf das Klageverfahren unzumutbare Nachteile. Bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss können einschließlich etwaiger Rechtsmittelverfahren insgesamt mehrere Jahre vergehen. Der Antragsteller würde dann nicht nur den zunächst avisierten Einstellungstermin im September 2018, sondern auch die weiteren Einstellungstermine in nachfolgenden Jahren nicht wahrnehmen können. Dieser Zeitverlust ist irreversibel, da eine rückwirkende Einstellung zum ursprünglich begehrten Einstellungstermin nicht möglich ist. Ein Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Klageverfahrens ist dem Antragsteller vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, zumal es hier um die Einstellung als Kommissaranwärter und damit um den Zugang zum angestrebten Berufsziel eines Polizeivollzugsbeamten unter Wahrung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG geht. Es mangelt aber am Vorliegen der nötigen Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren und mithin an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Denn es spricht vieles dafür, dass der Antragsgegner dem Antragsteller im Anhörungsschreiben vom 24. August 2018 den Mangel seiner charakterlichen Eignung für eine Einstellung zu Recht entgegengehalten hat. Der Antragsgegner kann im Ergebnis zutreffend den in der Bewerbung des Antragstellers aus dem Jahr 2017 enthaltenen Antrag, ihn zum 1. September 2018 einzustellen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter zu ernennen, mit einem zukünftigen Bescheid ablehnen. In formeller Hinsicht wird der Personalrat von Rechts wegen nicht zu beteiligen sein. Das folgt bereits aus dem Umkehrschluss der (nur) für eine Einstellung vorgesehenen Mitbestimmung des Personalrates gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW, sowie aus § 83 Abs. 2 LPVG NRW, der § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW bei Einstellungen von Kommissaranwärtern für unanwendbar erklärt. Allerdings wird der Antragsgegner die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 LGG NRW vorgesehene vorherige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zu beachten haben. Der Antragsteller ist bereits mit Schreiben des Antragsgegners vom 24. August 2018 zur beabsichtigten Ablehnung, ihn in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen, angehört worden. Es ist auch offensichtlich, dass der Antragsteller weder einen Anspruch auf Einstellung noch auf Neubescheidung seines darauf gerichteten Antrages hat. Die Einstellung eines Bewerbers unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf unterliegt als Ernennung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG den in § 9 BeamtStG genannten Kriterien. Zwingende Voraussetzung ist danach die Eignung, wozu auch die charakterliche Eignung zählt. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in den - im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleistenden - Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensausübung vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen persönlichen Eignung des Bewerbers ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dabei kommt die Ablehnung der Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes nicht nur und erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2017 – 6 B 1072/17 –, juris, Rn 8 m.w.N. Es gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verhindern und zu verfolgen, so dass Verstöße in diesem Bereich grundsätzlich geeignet sind, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 6 B 751/17 –, juris, Rn. 12. Der Antragsgegner hat seinen Bewertungsspielraum nicht überschritten, indem er seine Einschätzung mangelnder Eignung maßgeblich auf zwei Verstöße gegen das WaffG, vom Antragsteller in den Jahren 2016 und 2018 begangen, stützt. Zwar erwähnt der Antragsgegner in seinem Anhörungsschreiben auch Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Körperverletzung. Nach Aktenlage kommt er aber in einem Vermerk vom 24. August 2018, der den Entscheidungsprozess nachvollziehbar dokumentiert, zu dem Ergebnis, dass die 2006 mit einem Mofa begangene Verkehrsstraftat nicht nur mehr als zwölf Jahre zurückliegt, sondern auch als Jugenddelikt mit geringem Unrechtsgehalt zu bewerten sei. Im Fall der 2013 tatbestandsmäßig erfüllten Körperverletzung nimmt der Antragsgegner einerseits den seit Tatbegehung verstrichenen Zeitraum von fünf Jahren in den Blick und folgt der Einlassung des Antragstellers, in einer Notwehrsituation gehandelt zu haben, weshalb diese Tat bei singulärer Betrachtung nicht die charakterliche Ungeeignetheit für den Polizeiberuf begründe. Kritisch bewertet der Antragsgegner dagegen den Umgang des Antragstellers mit Waffen. In diesem Kontext ist der Antragsteller erstmalig im Oktober 2016 bei einer polizeilichen Verkehrsüberwachung aufgefallen. Angehalten nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h haben die Einsatzkräfte in der rechten Hosentasche des Antragstellers ein griffbereites Einhandmesser vorgefunden. In seiner Einlassung vor Ort hat der Antragsteller angegeben, sich damit sicherer zu fühlen. In einem Telefongespräch mit der Einstellungsbehörde des Antragsgegners am 23. August 2018 hat der Antragsteller dagegen ausgeführt, als Kradfahrer ein amerikanisches Messer mit feststehender Klinge zu Reparaturzwecken seines Fahrzeuges mitgeführt zu haben. Die Schlussfolgerung des Antragsgegners, der Antragsteller nehme es mit der einem Polizeibeamten obliegenden Wahrheitspflicht nicht so genau, wird durch den zweiten Vorfall am 11. März 2018 erhärtet. Ausweislich des Behördenvorgangs ist der auf den Antragsteller zugelassene Personenkraftwagen an diesem Tag gegen 04:00 Uhr einer Polizeistreife der Kreispolizeibehörde des S. -C. Kreises aufgefallen. Der männliche Fahrer sollte angehalten und kontrolliert werden, beschleunigte sein Fahrzeug aber derart stark, dass zeitweise Tempo 120 km/h erreicht worden und er der Polizeistreife kurzzeitig entkommen ist. Nur wenige Augenblicke später haben die Polizeibeamten das verlassene Fahrzeug unverschlossen in der Einfahrt eines Hauses aufgefunden, in dem ein Freund des Antragstellers wohnt. Dieser hat vor Ort im Beisein der Polizeibeamten den Antragsteller angerufen und ihn aufgefordert, den Personenkraftwagen zu verschließen. Der Antragsteller hat dieser Aufforderung mit dem Hinweis, er habe getrunken, keine Folge geleistet. Die Polizeibeamten haben bei der Durchsuchung des Fahrzeuges u. a. eine PTB Waffe (Pistole) und ein Reizstoffsprühgerät mit Tierabwehrspray sichergestellt. Das als Straftat nach dem Waffengesetz geführte Ermittlungsverfahren (Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten von Waffen und Munition) ist von der Staatsanwaltschaft L. im Mai 2018 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Wenn der Antragsteller in einer E-Mail vom 23. August 2018 und am selben Tag in einem Telefongespräch mit der Einstellungsbehörde des Antragsgegners behauptet, er habe seinen Personenkraftwagen am Tattag ordnungsgemäß verschlossenen auf einem Privatgrundstück abgestellt, so widerspricht das nicht nur der Darstellung des polizeilichen Anzeigenerstatters, sondern erhärtet den im Vermerk vom 24. August 2018 artikulierten Verdacht des Antragsgegners, der Antragsteller habe eine Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr unternommen, die von erheblichem Gewicht gewesen sei, zumal sich der Fahrer durch Flucht mit erhöhter Geschwindigkeit unter Inkaufnahme einer erhöhten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer seiner Verantwortung entzogen habe. Denn der Antragsteller hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich auch nur ansatzweise ergeben könnte, dass eine andere Person als er selber das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat. Wenn der Antragsgegner daraus begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers ableitet, so ist daran nichts zu erinnern. Denn der Beamte ist zu einem Verhalten verpflichtet, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, das der Beruf erfordert. Dabei handelt es sich um eine grundlegende Verhaltenspflicht des Beamten, die diesem gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegt. Zu den dienstlichen Kernpflichten eines Polizeibeamten gehört es gerade, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verhindert bzw. aufzuklären. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, die berechtigten Zweifel an seiner charakterlichen Eignung auszuräumen. Weder sein vorprozessuales Vorbringen im Verwaltungsverfahren noch seine Antragsbegründung enthalten insoweit substantiierte Angaben. Für die Beurteilung, ob ein Bewerber für den Polizeiberuf die erforderliche charakterliche Eignung besitzt, kommt es nicht darauf an, ob Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten im Bundeszentralregister vermerkt sind. Vielmehr kann der Dienstherr aus den ihm bekannten Umständen seine Schlüsse ziehen. Dabei hat er gerade im vorliegenden Fall die Ereignisse aus den Jahren 2006 und 2013 nicht zum Nachteil des Antragstellers gewertet. Unverständlich bleiben die Einlassungen des Antragstellers, von den Feldjägern sei wahrheitswidrig behauptet worden, er habe seine PTB Waffe, für die er einen kleinen Waffenschein besitze, in seinem unverschlossenen Personenkraftwagen liegen lassen, er habe von dem bei der Staatsanwaltschaft L. geführten Strafverfahren keine Kenntnis erlangt und von der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang keine Mitteilung bekommen. Mit der Anzeigenerstattung war nach Aktenlage die Kreispolizeibehörde des S. -C. Kreises betraut. Irgendein Berührungspunkt mit der Bundeswehrzugehörigkeit des Antragstellers lässt sich nicht ausmachen. Ferner hat die aktuelle Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers unter dem 4. April 2018 – seinerzeit offenbar noch in der E. Rechtsanwaltskanzlei T. eingebunden – mitgeteilt, dass der Antragsteller vorerst keine Angaben zur Sache machen und den anberaumten Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werde. Die Mitteilung über die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist der Verfahrensbevollmächtigten am 8. Mai 2018 zugeleitet worden. Die Weiterleitung an den Antragsgegner hat der Antragsteller mit E-Mail vom 23. August 2018 vollzogen. Weder seine gesammelten Erfahrungen während seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr noch seine Beurteilung während eines Praktikums in der Polizeiinspektion S1. noch sein ehrenamtliches Engagement in der Evangelischen Kirchengemeinde S1. können die validen Defizite, die der Antragsgegner beim Antragsteller hinsichtlich seiner charakterlichen Eignung für die Zulassung ermittelt und dokumentiert hat, ausgleichen. Ob der Antragsteller darüber hinaus auch seine Offenbarungspflichten während der Bewerbungsphase verletzt hat, lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Das am 14. November 2017 durchgeführte Formalgespräch ist nur in den Grundzügen im übersandten Verwaltungsvorgang dokumentiert. Nachweislich über die Pflicht, den Antragsgegner zu benachrichtigen, falls bis zum Dienstantritt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Bewerber eingeleitet wird, ist der Antragsteller schriftlich unter dem 20. August 2018 unterrichtet worden. Auch wenn dem Antragsteller nach summarischer Prüfung insoweit kein Vorwurf zu machen ist, bleiben die aufgezeigten erheblichen Zweifel an der erforderlichen charakterlichen Eignung bestehen, die nach den Ermittlungen des Antragsgegner auch berechtigt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 in GKG. Von einer Halbierung des danach relevanten Wertes sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren des vorläufigen Rechtsschutzes hier auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache in einem zukünftigen Klageverfahren gerichtet ist (vgl. Ziffer 1.5. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Mit der – wenn auch nur vorläufig – begehrten Einstellung verfolgt der Antragsteller ein Rechtsschutzziel, welches auch Gegenstand in einem späteren Klageverfahren ist.