Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2017 verpflichtet, der Klägerin Pflegewohngeld in Höhe von jeweils 748,94 Euro für die Monate August bis Dezember 2016, in Höhe von jeweils 790,31 Euro für die Monate Januar bis Februar 2017 sowie in Höhe von 57,46 Euro für den Monat März 2017 zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Pflegewohngeld. Hierbei ist zwischen den Beteiligten allein noch streitig, ob der Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag der Klägerin über 10.000,00 Euro als Schonvermögen zu berücksichtigen ist. Die 77-jährige verwitwete Klägerin ist seit dem 2. Februar 2015 vollstationär in der evangelischen Altenhilfe S. gGmbH, T.-----straße 000 in X. untergebracht. Sie stellte am 9. August 2016 einen Antrag auf Pflegewohngeld. Die Klägerin schloss am 22. Januar 2015 einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag ab. Dieser Vertrag lief über eine Summe von 10.000,00 Euro und sollte die Kosten für Beerdigung, Gebühren, Grabpflege und Grabstein abdecken. In dem Vertrag wurde als ausführendes Unternehmen das Bestattungsunternehmen L. in X. benannt. In Ziffer 3 lit. b) des Treuhandvertrages heißt es: Zur Sicherung der der einstigen Bestattungskosten des Treugebers/Vorsorgeempfängers tritt der Treugeber seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche - insbesondere auf Abrechnung und Auszahlung - gegen die Treuhand unwiderruflich an den benannten Vertragsbestatter mit der Maßgabe ab, dass Auszahlungen nur gegen Vorlage der Sterbeurkunde des Treugebers bzw. Vorsorgeempfängers erfolgen. Der Treugeber wird dem Bestatter über die Abtretung informieren. Hat der Treugeber keinen Vertragsbestatter benannt, so wird die Treuhand den Vorsorgebetrag an das ausgewählte Unternehmen auszahlen. Ziffer 4 des Treuhandvertrages lautet: Falls der Treugeber den Bestattungsvorsorgevertrag kündigt, erfolgt die Auszahlung an den Anspruchsberechtigten gegen Nachweis der Kündigung, bei Fremdbestattung des Vorsorgeempfängers genügt die Vorlage dessen Sterbeurkunde. Anspruchsberechtigter ist aufgrund der Abtretung im Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag der Vertragsbestatter bzw. für den Fall seiner Freigabe/Nichtbenennung der Treugeber oder dessen legitimierter Rechtsnachfolger. Wegen der weiteren Regelungen des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrages wird auf Blatt 13 und 14 der Gerichtsakte Bezug genommen. Noch am gleichen Tag wurden die 10.000,00 Euro vom Girokonto der Klägerin mit der Nummer 0000000 bei der Stadtsparkasse X. an die E. Bestattungsvorsorge U. AG überwiesen. Unter dem 28. September 2016 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Pflegewohngeld an. Im Hinblick auf den Bestattungsvorsorgevertrag führte die Beklagte aus, dass der Vertrag nur mit der U. und der Sparkasse X. abgeschlossen worden sei. Der Treuhandvertrag sei nicht zweckgebunden - durch einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestatter - abgeschlossen worden. Mit Bescheid vom 14. November 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Pflegewohngeld ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin über Vermögen verfüge, welches den besonderen Vermögensschonbetrag von 10.000,00 Euro überschreite. Der Bestattungsvorsorgevertrag sei nicht geschützt und müsse mit seinem vollen Wert in Anschlag gebracht werden. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 15. Dezember 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung ihres Widerspruches legte die Klägerin einen zwischen ihr und der Firma Bestattungen L. GmbH am 14. Dezember 2016 abgeschlossenen Vorsorgevertrag sowie einen Kostenvoranschlag dieser Firma vom 16. Dezember 2016, wonach die Kosten der Bestattung voraussichtlich 8.108,50 Euro betragen werden, vor. Darüber hinaus legte sie eine Kostenaufstellung für einen Dauergrabpflegevertrag über eine Laufzeit von 20 Jahren mit einer Gesamtvertragssumme von 5.163,60 Euro vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei unbegründet. Der Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag stelle kein geschütztes Vermögen dar. Es fehle an einer unwiderruflichen Zweckbestimmung für die Bestattungsvorsorge. Es liege lediglich ein Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag vor. Ein Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen sei nicht abgeschlossen worden. Auch wenn im Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag das Bestattungsunternehmen benannt sei, sei dies nicht verbindlich. Der Treuhandvertrag könne jederzeit ohne besondere Auflagen gekündigt werden. Der Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag bilde lediglich die Grundlage zum Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrags. Ein solcher Vertrag sei jedoch weder vorgelegt worden noch habe die Klägerin dazu vorgetragen. Jedoch selbst wenn die erforderliche Zweckbestimmung gewahrt wäre, stellte der treuhänderische verwaltete Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro kein im Härtefall zu schützendes Vermögen dar. Richtschnur für den Schutz von Bestattungsvorsorgeleistungen seien die bundesdurchschnittlichen Kosten für eine einfache Beerdigung. Hierfür seien 3.950,00 Euro ausreichend. Des Weiteren sei die Aufstellung des Bestatters vom 16. Dezember 2016 nicht identisch mit den vertraglich festgelegten Bestattungspaketen aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag. Das Grabsteinpaket finde sich in der Auflistung des Bestatters nicht wieder. Zudem müsse der Grabstein auch nur ergänzt werden. Das Grabpflegepaket in Höhe von 3.500,00 Euro sei in der Auflistung des Bestatters um 1.600,00 Euro überschritten worden. Auf der anderen Seite fehle im Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag das Bestattungspaket, welches Beratung, Organisation und Durchführung einer traditionellen Erd- oder Feuerbestattung beinhalte, einschließlich der Kosten für einen Sarg, Innenausstattung usw. Insoweit bestünden erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des abgeschlossenen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrages. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 12. Mai 2017 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass zur Ermittlung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge der Betrag als Grundbetrag heranzuziehen sei, der den einfachen Standard einer Bestattung gewährleiste. Dieser Betrag sei wiederum um den sogenannten Erhöhungsbetrag bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen, wobei sich der Erhöhungsbetrag nach den individuellen Wünschen der Vorsorgenden sowie nach dem tatsächlichen Preisniveau einer durchschnittlichen bürgerlichen Bestattung an dem von der Klägerin vorgesehenen Bestattungsort richte. Die vorgelegten Kostenvoranschläge der Friedhofsgärtnerei und des Bestatters entsprächen am vorgesehenen Bestattungsort einem nur durchschnittlichen Preisniveau. Die Friedhofsgebühren ergäben sich aus der einschlägigen Friedhofsgebührensatzung und stünden damit fest. Die Möglichkeit, den Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag zu kündigen, stehe einer Berücksichtigung als Schonvermögen nicht entgegen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2017 zu verpflichten, ihr ab dem 9. August 2016 bis zum 31. März 2017 Pflegewohngeld in der gesetzlichen Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, im sozialhilferechtlichen Bereich gelte es nicht, Vermögen für eine bürgerliche Bestattung zu schützen, sondern vielmehr für eine würdevolle und angemessene Bestattung. Hierbei seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterer Einkommensgruppen zugrunde zu legen. Dies auch dann, wenn hierdurch nicht alle Bedürfnisse und Vorstellung, die den Umfang einer Bestattung einnehmen könnten, befriedigt würden. Von daher seien die abgesicherten 10.000,00 Euro nicht angemessen. Des Weiteren habe vor Beginn des Zeitraums, für den die Klägerin Pflegewohngeld begehre, die ausschließliche Zweckbestimmung nicht vorgelegen. Die verbindlichen Verträge mit dem Bestatter und der Friedhofsgärtnerei seien erst nach Ablehnung des Antrages abgeschlossen worden. Die Festlegung in dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag reiche nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nach dem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 25. Juli 2018 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. Der Einzelrichter konnte auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten durch ihre Schriftsätze vom 1. August 2018 und 8. August 2018 hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 14. November 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 10. April 2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld für den Zeitraum vom 9. August 2016 bis 31. März 2017. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechts und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) wird Pflegewohngeld in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen als Unterstützung der Personen gewährt, die gemäß § 14 Sozialgesetzbuch elftes Buch (SGB XI) pflegebedürftig und nach § 43 Abs. 1 SGB XI oder im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung anspruchsberechtigt sind und deren Einkommen und Vermögen unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihrer nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder der mit ihnen in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen zur Finanzierung der von ihnen ansonsten zu tragenden förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 APG NRW ganz oder teilweise nicht ausreicht. Pflegewohngeld wird gemäß § 14 Abs. 2 APG NRW unter anderem dann nicht gezahlt, wenn durch Einsatz eigenen Vermögens und Einkommens die Zahlung der Investitionskosten möglich ist. Die Ermittlung des monatlich einzusetzenden Einkommens und Vermögens erfolgt hierbei unter anderem gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW entsprechend den Regelungen des Elften Kapitels des Sozialgesetzbuches zwölftes Buch (SGB XII). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag der Klägerin bei der Berechnung des Schonvermögens im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW nicht zu berücksichtigen, denn er stellt kein Vermögen im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW dar. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII ist auch im Pflegewohngeldbereich grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 891/09 -, in: juris (Rn. 29); OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 1363/09 -, in: juris (Rn. 26). Nicht zu berücksichtigen ist indes gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII Vermögen, soweit dessen Einsatz oder Verwertung für den, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das über den Schonbetrag von 10.000,00 Euro hinausgehende Vermögen, zum Zwecke einer angemessenen Bestattungsvorsorge oder einer angemessenen Grabpflege verbindlich vorgesehen ist, OVG NRW Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 1363/09 -, in: juris (Rn. 42). Zur Vermeidung von Missbrauchsfällen und um zu gewährleisten, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest erheblich erschwert ist, können die für Grabpflege und Bestattung vorgesehenen Mittel jedoch in der Regel nur dann als nicht zum einzusetzenden Vermögen gehörend anerkannt werden, wenn vor Beginn des Leistungszeitraums, für den Pflegewohngeld beantragt wird, - die ausschließliche Zweckbestimmung von dem Heimbewohner eindeutig und für ihn verbindlich getroffen, - der diesbezügliche Vermögensanteil aus dem übrigen Vermögen eindeutig ausgegliedert und - die Zweckbestimmung in einer zum Nachweis geeigneten Form textlich niedergelegt worden ist, OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 – 12 A 1363/09 -, in: juris (Rn. 60 f.); OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2014 – 12 A 1001/03 -, in: juris (Rn. 3 ff.). Nach diesen Maßgaben ist der Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag nicht als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII einzustufen, vgl. dazu, dass der – wie hier - in einem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag der e. Bestattungsvorsorge U. AG gebundene Betrag in angemessenen Rahmen nicht als Vermögen im Sinne des §§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII anzusehen ist: LG Fulda, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 5 T 195/16 -, in: juris (Rn. 7). Die ausschließliche Zweckbestimmung ergibt sich vorliegend aus dem Gesamtzusammenhang der treuhandvertraglichen Regelungen. Der Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag dient ausschließlich der Absicherung der zukünftig entstehenden Bestattungs- und Grabpflegekosten der Klägerin. Weitere Zwecke lassen sich dem Vertrag nicht entnehmen. Diese Zweckbestimmung war auch bereits zum Vertragsschluss für die Klägerin eindeutig und verbindlich. Dem steht auch nicht entgegen, dass die konkreten, vom Treuhänder nach dem Ableben der Klägerin zu bedienenden Verträge mit dem Bestattungsunternehmen und der Friedhofsgärtnerei erst nach der Stellung des Pflegewohngeldantrages geschlossen worden sind. Denn auch ohne diese Verträge mit den eigentlichen Leistungserbringern ergibt sich aus den treuhandvertraglichen Regelungen – die einen Vertragsschluss mit einem Bestattungsunternehmen zu Lebzeiten nicht voraussetzen, sondern aus denen im Zweifelsfall sogar ein eigenes Recht des Treuhänders zur Beauftragung eines Bestattungsunternehmens folgt -, dass das treuhänderisch verwaltete Vermögen nur zum Zwecke der Bestattung und Grabpflege verwendet werden soll. Diese zweckentsprechende Verwendung des Geldes wird durch die unter Ziffer 3 lit. b) des Vertrages erfolgte unwiderrufliche Abtretung des Auszahlungsanspruchs der Klägerin an das von ihr benannte Bestattungsinstitut gesichert und ist für die Klägerin mithin verbindlich. Selbst ohne Benennung eines Bestattungsunternehmens wiese der Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag die erforderliche Verbindlichkeit auf, denn in diesem Falle würde beim Ableben der Klägerin ein Bestattungsunternehmer durch den Treuhänder beauftragt und aus den treuhänderisch verwalteten Mitteln bezahlt werden, sodass auch insoweit eine zweckwidrige Mittelverwendung (z.B. Auszahlung an die Erben) nicht erfolgen würde. Warum bei dieser rechtlichen Konstruktion die Verbindlichkeit für die Klägerin erst mit Abschluss von konkreten Verträgen mit einem Bestattungsunternehmer bzw. einem Friedhofsgärtner eintreten soll, ist nicht ersichtlich. Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beklagten, die erforderliche Verbindlichkeit sei erst dann getroffen ist, wenn auch gestalterische Regelungen hinsichtlich einer Bestattung getroffen wurden. Die Mittel müssen lediglich verbindlich für Bestattung und Grabpflege vorgesehen und dies entsprechend gesichert sein. In welcher Form Bestattung und Grabpflege schlussendlich erfolgen, ist insoweit ohne Belang, solange nur – wie hier - die zweckwidrige Mittelverwendung ausgeschlossen ist. Der Verbindlichkeit lässt sich auch nicht das aus Ziffer 4 des Vertrages folgende Kündigungsrecht der Klägerin entgegenhalten, denn eine solche Kündigungsmöglichkeit ist solange unbeachtlich, solange eine Kündigung mit dem Ziel der endgültigen Aufhebung der Zweckbestimmung nicht erfolgt ist, OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 – 12 A 1363/09 -, in: juris (Rn. 63). Sofern die Beklagte hierbei im Widerspruchsbescheid danach differenziert, ob ein konkreter Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen oder der Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag gekündigt wird, leuchtet diese Unterscheidung nicht ein. Es ist nicht ersichtlich, warum die Fälle rechtlich unterschiedlich zu bewerten sein sollen. Nicht nur der Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag, sondern auch der Bestattungsvorsorgevertrag mit einem konkreten Bestattungsunternehmen kann grundsätzlich jederzeit gekündigt werden, vgl. zur Kündbarkeit des Bestattungsvorsorgevertrages LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. Mai 2006 – L 9 SO 406 -, in: juris (Rn. 31). In beiden Fällen fällt im Falle der Kündigung die vorherige Zweckbindung weg, wodurch der zuvor für die Bestattungsvorsorge gebundene Betrag frei wird und bei der Berechnung des Schonvermögens zu berücksichtigen ist. Kündigt die Klägerin den Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag, so muss daraufhin das Schonvermögen unter Berücksichtigung der dann nicht mehr zweckgebundenen 10.000,00 Euro neu berechnet werden. Auch wurde der Vermögensanteil in Höhe von 10.000,00 Euro eindeutig aus dem sonstigen Vermögen der Klägerin ausgesondert, indem sie das Geld bereits am 22. Januar 2015 und damit vor Beginn des Zeitraums, für den Pflegewohngeld beantragt wurde, auf das Konto des Treuhänders überwiesen hat. Der weiterhin erforderliche textliche Nachweis der Zweckbindung ergibt sich aus dem von der Klägerin vor Beginn des Leistungszeitraums unterschriebenen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertragsformular. Auch der Höhe nach sind die Bestattungs- und Grabpflegevorsorgemittel nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat Anspruch auf eine angemessene Bestattung sowie die entsprechende Grabpflege. Bei der Bestimmung dessen, was angemessen ist, ist zunächst auf die gemäß § 74 SGB XII zu übernehmenden Kosten der Bestattung abzustellen (Grundbetrag), wobei der Entscheidung des Heimbewohners über die Bestattungsart (Erd- oder Feuerbestattung) zu berücksichtigen ist. Der sich hieraus ergebende Kostenbetrag, der lediglich den einfachsten Standard repräsentiert, ist unter Berücksichtigung etwaiger Gestaltungswünsche des Heimbewohners bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen (Erhöhungsbetrag). Bei der Bestimmung des Erhöhungsbetrages können die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur dienen, VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2012 – 21 K 4834/12 – Seite 3. Bereits in seiner Entscheidung vom 16. November 2009 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 12 A 1363/09 – dargelegt, dass eine durchschnittliche Bestattung 7.000,00 Euro kostet. Hinzu kommen hier die Kosten für die Dauergrabpflege für 20 Jahre. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Gericht für eine Dauergrabpflege von 25 Jahren einen Betrag von mehr als 7.000,00 Euro noch als angemessen erachtet, vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2014 – 12 K 8772/12 – Seite 6 ff., sodass der vorliegend angesetzte Betrag von 10.000,00 Euro insgesamt für eine Bestattung – unabhängig von der konkreten Bestattungsart – und die Grabpflege für 20 Jahre nicht übersetzt scheint, vgl. VG Münster, Urteil vom 22. September 2009 – 6 K 104408 -, in: juris, (Rn. 2, 30 ff) welches Kosten für Bestattung und Grabpflege in Höhe von insgesamt 13.343,20 Euro noch für angemessen erachtet hat. Zudem liegen mittlerweile sowohl für die Bestattung als auch die Grabpflege konkrete Verträge vor, die diesen Kostenrahmen im Wesentlichen bestätigen bzw. sogar noch übersteigen. Konkrete Einwendungen gegen die Höhe des Betrages hat die Beklagte auch nicht mehr vorgebracht. Soweit die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid die Ernsthaftigkeit des abgeschlossenen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrages bezweifelt, weil in diesem das Bestattungspaket, welches Beratung, Organisation und Durchführung einer traditionellen Erd- oder Feuerbestattung beinhaltet, einschließlich der Kosten für einen Sarg, Innenausstattung usw. nicht enthalten sei, ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass bereits die Addition der Einzelpakete Gebühren, Grabpflege und Grabstein den Betrag von 10.000,00 Euro erreicht, indes ist keines dieser Einzelpakete angekreuzt worden. Vielmehr ergibt sich aus der handschriftlichen Anmerkung zu den Vorsorgemodellen, dass vorliegend ein - im Vertragsformular nicht als Standard aufgeführtes – (Gesamt-)Paket 10.000,00 Euro vereinbart wurde, welches neben Gebühren, Grabpflege und Grabstein auch die Beerdigung umfasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit resultiert aus § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.