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Urteil

15 K 7494/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0913.15K7494.17.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2016 sowie die diesem zu Grunde liegenden Bewertungen der Prüfungsleistungen des Klägers und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11. April 2017 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2016 sowie die diesem zu Grunde liegenden Bewertungen der Prüfungsleistungen des Klägers und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11. April 2017 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger, der zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent befugt ist, wendet sich gegen das Nichtbestehen der staatlichen Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter. Zu dieser Prüfung ließ die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 3. Mai 2016 auf Antrag zu. Ausweislich der Niederschrift über die Ergänzungsprüfung des Klägers vom 30. Juni 2016 war der Prüfungsausschuss für die Abnahme der Prüfung wie folgt besetzt: Vorsitzender praktischer Teil Dr. M. (Arzt im Rettungsdienst)Vorsitzender mündlicher Teil Herr M1.Schulleiter Herr I.Fachprüfer Dr. M. (Arzt im Rettungsdienst) Herr I. (Praxisanleitung für Notfallsa- nitäter) Herr L. (Lehrrettungsassistent)Praxisanleiter Herr X. (Rettungsassistent) Herr M2. (Lehrrettungsassistent) Die im mündlichen Teil der Prüfung gezeigten vom Kläger gezeigten Leistungen bewerteten in den Themenbereichen 1 und 2 Herr M1. und Herr I. sowie im Themenbereich 3 Dr. M. und Herr I. jeweils als "nicht bestanden". Ebenso beurteilten die Herren L. und M2. die Prüfungsleistungen des Klägers, die dieser im Rahmen des praktischen Prüfungsteils anhand des traumatologischen (Thorax‑trauma) und des internistischen Fallbeispiels (Apoplex) jeweils gezeigt hatte. Die von den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den mündlichen bzw. den praktischen Prüfungsteil unterzeichnete Prüfungsniederschrift enthält neben den vorbezeichneten die Feststellung, dass die Ergänzungsprüfung als nicht bestanden gilt, die gesamte mündliche Prüfung sowie das traumatologische und das internistische Fallbeispiel zu wiederholen sind und dass bis zur Wiederholungsprüfung eine weitere Ausbildung im Umfang von 60 Stunden erfolgen muss. Mit Bescheid vom 4. Juli 2016 teilte die Beklagte dem Kläger unter Verweis auf die vorbezeichneten Prüfungsergebnisse das Nichtbestehen seiner staatlichen Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter mit, zeigte die Möglichkeit ihrer Wiederholung auf und wies auf die Notwendigkeit hin, vor der Zulassung zu einer innerhalb von 12 Monaten abzulegenden Wiederholungsprüfung eine weitere Ausbildung im Umfang von 60 Stunden zu absolvieren. Unter dem 4. Juli 2016 meldete der Kläger sich zu der Wiederholungsprüfung an, unterzog sich dieser aber nicht. Gegen den Prüfungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte mit Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 7. August 2016, 27. November 2016 und 27. Januar 2017, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend, die Prüfungsentscheidung sei rechtswidrig, weil der Prüfungsausschuss angesichts der Doppelfunktion einiger seiner Mitglieder fehlerhaft besetzt sei, die Prüfungsniederschrift jeweils keine ausreichende Begründung für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen enthalte, die ihrerseits - im Detail näher bezeichnete - Mängel aufwiesen. Unter Bezugnahme auf die dem Kläger vorab zur Kenntnisnahme gebrachten Stellungnahmen einzelner Prüfer zu seinem Widerspruchsvorbringen wies die Beklagte mit Bescheid vom 11. April 2017 den Widerspruch des Klägers zurück und führte im Wesentlichen aus, dass die Besetzung des Prüfungsausschusses sowie der Inhalt der Prüfungsniederschrift den prüfungsrechtlichen Vorgaben nicht zuwiderlaufe und die Rügen des Klägers gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen eine Abänderung ihrer jeweiligen Beurteilung nicht rechtfertigten. Der Kläger hat am 2. Mai 2017 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Entscheidung über das Nichtbestehen seiner staatlichen Ergänzungsprüfung sei auch unter Berücksichtigung der zu seinem Widerspruchsvorbringen erstatteten Stellungnahmen aus dem im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Gründen rechtswidrig. Der Kläger beantragt wörtlich, den Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die staatliche Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäter insgesamt als bestanden gilt, hilfsweise die Prüfung für nicht unternommen anzusehen, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die angefochtene Prüfungsentscheidung sei rechtmäßig. Der Prüfungsausschuss sei ordnungsgemäß besetzt gewesen. Namentlich gelte dies, soweit der Schulleiter gleichzeitig als Fachprüfer fungiert habe. Auch nach der den Schreiben des Ministeriums für Gesundheit Emanzipation, Pflege und Alter NRW vom 3. August 2016 und 8. Februar 2017 zu Grunde liegenden Rechtsauffassung verbiete die maßgebliche Ausbildungs‑ und Prüfungsverordnung eine solche Doppelfunktion nicht. Zwar könne bei einer Personalunion von Schulleiter und Fachprüfer der Schulleiter sich selbst als Fachprüfer vorschlagen, allerdings müsse der Vorsitzende über diesen Vorschlag letztverbindlich entscheiden. Hinzu komme, dass nach der entsprechenden Sollvorschrift der Ausbildungs‑ und Prüfungsverordnung als Fachprüfer diejenigen Lehrkräfte zu bestellen seien, die den Prüfling überwiegend ausgebildet hätten. Dies könne - bei einer Tätigkeit als Lehrkraft an der eigenen Schule - aber auch die Leiterin bzw. der Leiter der Ausbildungsschule sein. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses sei auch nicht rechtsfehlerhaft auf zwei Personen aufgeteilt worden. Den Vorsitz im Prüfungsausschuss habe Herr M1. geführt, der zur Zeit der Abnahme des mündlichen Teils der Ergänzungsprüfung des Klägers allerdings verhindert gewesen sei, weshalb die Funktion des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in diesem Prüfungsteil sein Stellvertreter, Herrn Dr. M. , ausgeübt habe. In Wahrnehmung dieser Aufgabe habe sich dieser an der Prüfung des Klägers nicht als Fachprüfer beteiligt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30. August 2018 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Eine eben solche Erklärung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. September 2018 abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Über das Klagebegehren konnte im schriftsätzlich erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren bleibt erfolglos. Es ist zwar als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch, die Prüfung für bestanden zu erklären, steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Dies gilt schon deshalb, weil wegen des den Prüfern bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eingeräumten Beurteilungsspielraumes aus Rechtsgründen eine Verpflichtung, das Bestehen einer Prüfung zu verfügen, regelmäßig ausscheidet. Vgl. nur Niehues / Fischer / Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, (Niehues / Fischer / Jeremias) Rdnr. 500, 829. Dies gilt auch hier. Gründe für ein Abweichen von der vorbezeichneten Regel, vgl. hierzu etwa: Niehues / Fischer / Jeremias, a. a. O., Rdnr. 827, m. Nw. aus der Rechtsprechung. sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Abgesehen davon steht einer Verpflichtung, die Prüfung für zu bestanden zu erklären oder aber den Kläger über das Ergebnis seiner Prüfung nach erneuter Bewertung der Prüfungsleistungen neu zu bescheiden, hier entgegen, dass die in der Bewertung strittigen Prüfungsleistungen des Klägers, wie sogleich zur Begründetheit des hilfsweise auf einen Anfechtungsantrag beschränkten Klagebegehrens auszuführen sein wird, verfahrensfehlerhaft erbracht worden sind mit der Folge, dass es an einer bewertbaren Prüfungsleistung des Klägers fehlt. Das hilfsweise zur Entscheidung gestellte Anfechtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist ebenfalls zulässig und zudem in der Sache erfolgreich. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters - Notfallsanitätergesetz - vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der zuletzt durch Artikel 1 h des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geänderten Fassung i. V. m. § 10 S. 1 der Ausbildungs‑ und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterrinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) und § 4 Abs. 3 NotSan-APrV ist die staatliche Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäterrinnen und Notfallsanitäter bestanden, wenn sowohl der mündliche als auch der praktische Teil der Prüfung bestanden sind. Das hierauf gestützte Ergebnis des Nichtbestehens seiner Ergänzungsprüfung muss der Kläger nicht gegen sich gelten lassen. Den Entscheidungen über das Nichtbestehen des mündlichen und des praktischen Prüfungsteils liegen jeweils Prüfungsleistungen des Klägers zu Grunde, die in einem rechtsfehlerhaften Verfahren erbracht und damit aus Rechtsgründen nicht bewertbar sind. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten rügt der Kläger zu Recht die Besetzung des für die Abnahme seiner am 30. Juni 2016 abgelegten Ergänzungsprüfung verantwortlich zeichnenden Prüfungsausschusses als fehlerhaft. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 i. V. m. S. 1 NotSan-APrV besteht der bei jeder Schule für die Abnahme der Ergänzungsprüfung zu bildende Prüfungsausschuss mindestens aus folgenden Mitgliedern: einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person [Nummer 1], der Schulleiterin oder dem Schulleiter [Nummer 2] Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen mindestens zwei Personen Lehrkräfte sind [Nummer 3 a)] und mindestens eine Person Ärztin oder Arzt mit der Zusatzweiterbildung Notfallmedizin oder mit einer nach dem entsprechenden Landesrecht vergleichbaren Qualifikation ist [Nummer 3 b)], Fachprüferrinnen oder Fachprüfern, die zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Personen nach § 3 Abs. 1 S. 1 NotSan-APrV tätig sind und von denen mindestens eine Person die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 NotSan-APrV erfüllt [Nummer 4]. Danach müssen dem Prüfungsausschuss ein Mitglied mit der in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NotSan-APrV genannten Qualifikation, ein Mitglied mit der in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NotSan-APrV genannten Qualifikation, (mindestens) zwei Mitglieder mit der in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a) NotSan-APrV genannten Qualifikation, ein Mitglied mit der in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b) NotSan-APrV genannten Qualifikation sowie (mindestens) zwei Mitglieder mit den in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KrPflAPrV genannten Qualifikationen angehören und damit sieben (oder mehr) voneinander verschiedene Personen. Diese dürfen deshalb im Prüfungsverfahren auch jeweils ausschließlich in der Eigenschaft fungieren, die sich aus der Zuordnung ihrer Bestellung zum Mitglied im Prüfungsausschuss nach Nummer 1 oder Nummer 2, Nummer 3 a), Nummer 3 b) oder Nummer 4 des § 5 Abs. 1 S. 1 NotSan-APrV ergibt. Ungeachtet der für die gerichtliche Rechtskontrolle einer behördlichen Entscheidung nicht maßgeblichen Frage danach, ob das vorbezeichnete Verständnis der Vorschrift mit den ministeriellen Überlegungen zu ihrem Inhalt übereinstimmt und ob die Regelung den Anforderungen der Praxis gerecht wird, ergibt sich das dargelegte Verständnis des § 5 Abs. 1 S. 1 NotSan-APrV schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm, der als rechtliche Grenze einer jeden Auslegung einer anderen Interpretation der Vorschrift entgegensteht. Soweit die Norm bestimmt, dass der zu bildende Prüfungsausschuss "… mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht …", bezieht sich der Terminus "mindestens" nämlich nicht auf die in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 NotSan-APrV genannten Anforderungen an die Qualifikation einzelner Mitglieder des Prüfungsausschusses, sondern auf die Anzahl der zu bestellenden Ausschussmitglieder. Schon dies schließt die Bestellung eines Prüfungsausschussmitgliedes unter seiner gleichzeitigen Zuordnung zu mehr als nur einer der in den Nummern 1 bis 4 des § 5 Abs. 1 S. 1 NotSan-APrV genannten Funktionen aus. Jedwedes andere Verständnis der Vorschrift zöge auch dem System der hier maßgeblichen Prüfungsbestimmungen zuwiderlaufende Konsequenzen nach sich. So ließe sich ein Prüfungsausschuss bilden, der nur aus zwei Personen besteht, in dem eine Ärztin oder ein Arzt, die bzw. der sowohl über die in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b) NotSan-APrV als auch die in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Hs. 2 NotSan-APrV genannten Qualifikationen verfügt und zugleich nicht nur die Funktion einer Schulleiterin bzw. eines Schulleiters wahrnimmt (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NotSan-APrV), sondern auch im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3) NotSan-APrV an der Ausbildungsschule als Lehrkraft unterrichtet, gemäß den §§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 NotSan-APrV als mit dem Vorsitz im Prüfungsausschuss betrautes Mitglied bestellen mit der Folge, dass nur eine weitere Fachprüferin bzw. ein weiterer Fachprüfer in den Prüfungsausschuss zu berufen wäre, wenn sie bzw. er denn den Anforderungen sowohl des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b) NotSan-APrV als auch des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 NotSan-APrV genügt. Ein solches Auslegungsergebnis widerspräche aber der normativen Verteilung der in dem Prüfungsverfahren anfallenden Aufgaben auf unterschiedliche Mitglieder des Prüfungsausschusses. So hätte etwa ein in Personalunion nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 b) und Nr. 4 Hs. 2 NotSan-APrV bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses in seiner Eigenschaft als Vorsitzende oder Vorsitzender gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 NotSan-APrV nach dem von ihr bzw. ihm als Schulleiterin oder Schulleiter gemachten Vorschlag sich selbst als Fachprüferin oder Fachprüfer für einzelne Themenbereiche und Fallbeispiele der Prüfung zu bestimmen. Ebenso wenig ließe sich bei einem nur aus zwei Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss beispielsweise auch die im mündlichen Teil der Ergänzungsprüfung gezeigte Leistung entsprechend den Vorgaben der hier maßgeblichen Prüfungsbestimmungen bewerten. Gemäß § 18 Abs. 3 S. 1 NotSan-APrV ist die mündliche Prüfung nämlich zu jedem Themenbereich von mindestens zwei Fachprüferrinnen oder Fachprüfern abzunehmen und zu bewerten, wobei nach § 18 Abs. 3 S. 5 NotSan-APrV die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüferrinnen und Fachprüfer über das Bestehen entscheidet, wenn die Fachprüferrinnen oder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung kommen. Dies setzt notwendig die Beteiligung von mindestens 3 Personen an dem Bewertungsvorgang voraus. Entsprechendes gilt für den praktischen Teil der Ergänzungsprüfung (vgl. § 19 Abs. 2 S. 1 und S. 3 NotSan-APrV i. V. m. § 18 Abs. 3 S. 5 NotSan-APrV). Das vorbezeichnete Verständnis des § 5 Abs. 1 S. 1 NotSan-APrV steht auch nicht in Widerspruch zu Regelung des § 5 Abs. 2 S. 3 NotSan-APrV, nach der als Fachprüferinnen oder Fachprüfer die Lehrkräfte bestellt werden sollen, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben. Aus sachlichem Grund können Regelungen entgegen dem Inhalt einer "Sollbestimmung" getroffen werden. Dass für § 5 Abs. 2 S. 3 NotSan-APrV etwas anderes gilt, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Anders als die Beklagte meint, gilt dies auch für den Fall, dass eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter den Prüfling als Lehrkraft überwiegend ausgebildet hat. Eine Kumulation der Funktionen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 NotSan-APrV und § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 NotSan-APrV in einer Person lässt sich ohne Weiteres dadurch vermeiden, dass die Schulleiterin bzw. der Schulleiter zum Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 NotSan-APrV bestellt wird und nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 NotSan-APrV stellvertretend für ihn bzw. sie (vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 NotSan-APrV) diejenige Person, die sie bzw. ihn in der Schulleitung vertritt. Den damit aus § 5 Abs. 1 S. 1 NotSan-APrV folgenden Vorgaben wird die Besetzung des für die Ergänzungsprüfung des Klägers bestellten Prüfungsausschusses jedenfalls in zweifacher Hinsicht nicht gerecht. Einerseits haben diesem nur 6 Personen angehört; andererseits ist Herr I. zu dessen Mitglied sowohl als Schulleiter (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NotSan-APrV) als auch als Fachprüfer im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 NotSan-APrV bestellt worden. Dass sich dieser Verfahrensfehler bei dem prüfungsrechtlich für die Kausalitätsbetrachtung anzulegenden Maßstab nicht auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben kann, vgl. dazu etwa: Niehues / Fischer / Jeremias, a. a. O., 373, 500, lässt sich nicht feststellen. Namentlich ist nicht auszuschließen, dass unter Beteiligung anderer Prüfer der mündliche und praktische Teil der Ergänzungsprüfung des Klägers einen anderen Verlauf genommen hätte und / oder die Prüfungsleistung des Klägers anders bewertet worden wäre. Offen bleiben kann damit, ob angegriffene Prüfungsentscheidung auch aus den im Weiteren vom Kläger genannten Gründen rechtlich zu beanstanden ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob die Aufteilung des Ausschussvorsitzes auf Herrn M1. , der ausweislich der Prüfungsniederschrift und entgegen der schriftsätzlichen Darstellung der Beklagten als Vorsitzender des Prüfungsausschusses in Bezug auf den mündlichen Teil der Ergänzungsprüfung fungiert hat, und Herrn M. für den praktischen Prüfungsteil durch einen - in der Prüfungsniederschrift auch nicht als solchen gekennzeichneten - Vertretungsfall gerechtfertigt und Herr M. gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NotSan-APrV zum Stellvertreter des Herrn M1. bestellt war. Sind damit die Entscheidungen über das Nichtbestehen des mündlichen und des praktischen Teils der Ergänzungsprüfung sowie das Nichtbestehen dieser Prüfung als rechtswidrig aufzuheben, gilt Gleiches für die dem Kläger gegenüber gemäß § 10 S. 6 NotSan-APrV getroffene Anordnung einer zusätzlichen Ausbildung vor Abnahme einer Wiederholungsprüfung, da eine solche Maßnahme das Nichtbestehen der Ergänzungsprüfung im Erstversuch voraussetzt. Aus der Aufhebung der angegriffenen Prüfungsentscheidungen folgt rechtlich zwingend, weshalb dies hier auch nicht zu tenorieren war, dass der Kläger entsprechend dem Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2016 zur Ergänzungsprüfung zugelassen und dementsprechend in einem weiteren Erstversuch zu prüfen ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, da der rechtsunkundige Kläger die Bestellung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten für erforderlich halten durfte und es dem Kläger nach seiner Vorbildung und Erfahrung nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht in der Höhe dem Betrag, der im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ‑ Beilage (NVwZ ‑ Beilage) 2/2013, S. 57 ff., unter Ziffer 36.3 für Streitigkeiten um eine "sonstige berufseröffnende Prüfung" ausgewiesen ist und bei solchen Prüfungen von der Kammer in ständiger Praxis der Streitwertentscheidung zu Grunde gelegt wird. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.