Beschluss
23 L 1260/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0827.23L1260.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17. März 2017 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. März 2017 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Er hat maßgeblich auf die mit der Einschleppung von Tierseuchen verbundenen schwerwiegenden Gesundheitsgefahren abgestellt und darauf hingewiesen, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die der Vermeidung dieser Gefahren dienen, schnell und effektiv durchgesetzt werden müssten. Im Kern folgt die Begründung damit der Rechtsprechung des EuGH, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 1990 - C-217/88 - Slg. 1990, I-2879, und juris, Rn. 25, zum effektiven Vollzug des Unionsrechts. Hiernach können die Behörden des Mitgliedstaates dadurch, dass sie es unterlassen, von der Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer auf Unionsrecht beruhenden Verwaltungsakte Gebrauch zu machen, gegen die mitgliedstaatliche Verpflichtung zum effektiven Vollzug des Unionsrechts (Art. 4 (3) EUV i.V.m. Art. 288 UA 2 AEUV) verstoßen. Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO europarechtskonform dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass eine Pflicht zur Anordnung der sofortigen Vollziehung besteht, wenn andernfalls die effektive Durchsetzung von Regelungen des Unionsrechts gefährdet wäre, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 10 ME 43/12 -, juris, Rn. 10; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 15, jeweils m.w.N. Hat die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet und genügt die Begründung der Anordnung wie hier den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, kommt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nur dann in Betracht, wenn die angefochtenen Maßnahmen rechtswidrig sind oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der Suspendierung der angegriffenen Maßnahmen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig zu bewerten ist. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. März 2017 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Sie genügt den in formeller Hinsicht an sie zu stellenden Anforderungen. Der Antragsgegner ist nach § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen als Kreisordnungsbehörde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich, da der Antragsteller seinen Sitz in N. hat und die Hundetransporte von dort organisiert werden, aus § 4 Abs. 1 OBG NRW. Dem Antragsteller ist vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung mit Schreiben des Antragsgegners vom 21. Januar 2017 ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW gegeben worden. Auch in materieller Hinsicht erweist sich die Ordnungsverfügung vom 13. März 2017, mit der dem Antragsgegner aufgegeben worden ist, dafür Sorge zu tragen, dass Hunde innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer über TRACES erzeugten amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, als rechtmäßig. Seinem Regelungsgehalt nach handelt es sich um einen sog. gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsakt, mit dem diese aus § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung – BmTierSSchV) folgende Verpflichtung des Antragstellers verbindlich festgestellt und in Form eines Verwaltungsaktes konkretisiert wird. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob gesetzeskonkretisierende Verwaltungsakte ihre Rechtsgrundlage bereits in den Vorschriften finden, aus denen sich die materielle Handlungspflicht selbst ergibt, vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22. Dezember 1992 - 14 S 2326/91 -, juris, Rn. 26, oder ob insoweit auf spezielle oder allgemeine ordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlagen zurückzugreifen ist, vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 1998 - 7 ZS 98.1660, 7 ZS 98. 969 -, juris, Rn. 46. Denn hier liegen abgesehen von § 8 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) vor, auf den der Antragsgegner die Ordnungsverfügung gestützt hat. Nach § 24 Abs. 1 TierGesG obliegt die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union den zuständigen Behörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der aufgrund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen (Satz 2). Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Die Vorschriften der BmTierSSchV beruhen auf den Verordnungsermächtigungen der §§ 7, 79 a und 79 b des Tierseuchengesetzes (TierSG), die am 30. April 2014 außer Kraft getreten sind. Die Vorschriften der BmTierSSchV gelten jedoch weiterhin, da eine im Zeitpunkt ihres Erlasses auf gesetzlicher Grundlage ergangene Rechtsverordnung nicht durch den Fortfall der Ermächtigungsvorschrift in ihrer Gültigkeit berührt wird, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1958 – 1 BvR 488/57- BVerfGE 9, 3, und juris, Rn. 32. Abgesehen hiervon enthält das TierGesG, das das TierSG zum 1. Mai 2014 abgelöst hat, mit den §§ 14, 38 und 39 entsprechende Verordnungsermächtigungen. Unter einer „aufgrund dieses Gesetzes“ erlassenen Rechtsvorschrift im Sinne des § 24 Abs. 1 TierGesG ist des Weiteren auch eine aufgrund des TierSG erlassene Rechtsvorschrift zu verstehen. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drucksache 17/12032) wurde mit dem TierGesG das bisher geltende TierSG lediglich neu gestaltet und an die gängige Gesetzestechnik angepasst. In der Begründung ist zudem folgendes ausgeführt: „Eine Neukonzeption des Tierseuchengesetzes ist aber auch im Hinblick auf die fortschreitende innergemeinschaftliche Harmonisierung des Tierseuchenbekämpfungsrechts geboten, die neben einer effektiven Bekämpfung von Tierseuchen zunehmend auf Erhaltung der Tiergesundheit und Vorbeugung abzielt. Auch vor dem Hintergrund des steten Anstiegs des inner- und außergemeinschaftlichen Handels mit Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen daraus, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, wächst die Bedeutung einer wirksamen Vorbeugung vor Tierseuchen. … Das Gesetz soll daher … auch die Möglichkeiten für Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung erweitern sowie die Grundlagen für Überwachungsmöglichkeiten verbessern.“ Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Zielsetzung kommt ein Verständnis des § 24 Abs. 1 TierGesG dahingehend, dass die bereits aufgrund des TierSG erlassenen Rechtsvorschriften betreffend die Regelung des innergemeinschaftlichen Handels aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeklammert sind, nicht in Betracht. Schließlich findet § 8 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV auch auf die vom Antragsteller organisierten und durchgeführten Hundetransporte Anwendung. Nach § 1 Abs. 3 BmTierSSchV sind die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln. Ausgehend hiervon steht die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken vom 12. Juni 2013 der Anwendung der BmTierSSchV nicht entgegen, weil die Hundetransporte des Antragstellers keine Verbringung von Heimtieren im Sinne dieser Verordnung darstellen. Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gilt für die grenzüberschreitende Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (Art. 2 Abs. 1). Entsprechend ihrer Begriffsbestimmungen findet sie auf die Verbringung von Heimtieren Anwendung, die von ihrem Halter oder einer ermächtigten Person mitgeführt werden und für die der Halter oder die ermächtigte Person für die Dauer der Verbringung verantwortlich bleibt (Art. 3 Buchst. b). Halter in diesem Sinne ist eine natürliche Person, die im Ausweis als Halter genannt ist (Art. 3 Buchst. c). Schließlich darf die Verbringung weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an dem Heimtier bezweckt (Art. 3 Buchst. a). Hiernach kommt eine Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller eine juristische Person ist und damit weder selbst Halter sein noch eine natürliche Person hierzu ermächtigen kann. Auch die Personen, die die Hunde nach Deutschland transportieren, sind nicht Halter der Hunde. Nach den Ausführungen auf der Website des Antragstellers handelt es sich lediglich um Flugpaten, auf deren Namen ein oder mehrere Hunde bei der Airline angemeldet werden. Ausweislich des vorgelegten Mustervertrages verbleibt die Halterschaft beim Antragsteller, der diese nach dem Transport des Hundes nach Deutschland an den neuen Halter überträgt. Schließlich bezwecken die vom Antragsteller durchgeführten Hundetransporte den Übergang des Eigentums im Sinne von Art. 3 Buchst. a) Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Nach deren Sinn und Zweck soll allein dem Halter oder einer von ihm ermächtigten Person ermöglicht werden, Heimtiere ohne größere bürokratische Hemmnisse grenzüberschreitend mit sich zu führen. Sie will hingegen nicht ermöglichen, Heimtiere unter erleichterten Bedingungen zu verbringen, um sie an Dritte abzugeben. Dass das vermittelte Tier nach § 1 des vom Antragsteller vorgelegten Mustervertrages nur in den Besitz des neuen Tierhalters übergeht und die zivilrechtlichen Eigentumsrechte formal beim Antragsteller verbleiben, vermag an einem Eigentumsübergang im Sinne des Unionsrechts nichts zu ändern, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2016 - 3 C 23/15 -, juris, Rn. 18. Fehlt es damit an anderen einschlägigen Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 3 BmTierSSchV, bedarf es des Weiteren keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV, wovon die angefochtene Ordnungsverfügung ohne nähere Begründung ausgeht, hier zusätzlich erfordert, dass die Voraussetzungen des § 4 BmTierSSchV erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift hat u.a. derjenige, der gewerbsmäßig Tiere innergemeinschaftlich verbringen will, dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen (Satz 1 Nr. 1). Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register (Satz 3). Zwar befindet sich Vorschrift auch im Abschnitt 1 „Allgemeine Vorschriften“. Der Anwendungsbereich der BmTierSSchV wird jedoch in § 1 Abs. 1 BmTierSSchV lediglich allgemein dahingehend beschrieben, die Verordnung regele das innergemeinschaftliche Verbringen der in den Ziffern 1.-3. genannten Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände. Die Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften wird, wie ausgeführt, in § 1 Abs. 3 BmTierSSchV vorgenommen. Sofern die nach § 4 BmTierSSchV vergebene Registriernummer Voraussetzung für die Nutzung des TRACES-Systems ist, hat der Antragsteller einen entsprechenden Zugang mit der an ihn gerichteten Mitteilung des Antragsgegners vom 26. November 2015 bereits auf eigenen Antrag erhalten. Die Voraussetzungen der Anzeigepflicht nach § 4 BmTierSSchV liegen hier vor, weil die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers „gewerbsmäßig“ im Sinne dieser Vorschrift erfolgt. Die gewerbsmäßige Verbringung setzt in richtlinienkonformer Auslegung keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Vielmehr genügt, dass die Verbringung dazu bestimmt ist, Tiere gegen Zahlung eines Betrages an Dritte zu vermitteln, der grundsätzlich die entstandenen Kosten deckt, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2016 – 3 C 23/15 -, juris, Rn. 20; EuGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - C-301/14 -, juris, Rn. 52. Soweit der Antragsteller diese grundsätzliche Kostendeckung seiner Vermittlungstätigkeit in Abrede stellt, fehlt es bereits an nachvollziehbaren Angaben und Belegen. In der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Steuerberaters T. vom 4. Mai 2017 wird lediglich ausgeführt, ausweislich des Rechnungsabschlusses habe sich aus der Tiervermittlungstätigkeit des Vereins im Kalenderjahr 2015 eine Unterdeckung in Höhe von 19.010,84 Euro ergeben. Den Bruttovermittlungseinnahmen in Höhe von 122.820 Euro und Umsatzsteuererstattungen in Höhe von 4.693,92 Euro stünden im Rechnungsabschluss Bruttoausgaben in Höhe von 146.524,76 Euro gegenüber. Angaben dazu, wie dem Antragsteller trotz des vorgenannten Unterdeckungsbetrages die Fortführung seiner Vereinstätigkeit möglich ist, enthält die Bescheinigung nicht. Der Antragsteller selbst verweist in seinem Vortrag lediglich in allgemeiner Form auf Spenden. Selbst bei Zugrundelegung der vorgenannten Zahlen ergibt sich jedoch bereits ein Kostendeckungsgrad von 87 %, der ausgehend von der vorgenannten Rechtsprechung ausreichend ist, um von einer Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 4 BmTierSSchV auszugehen. In der vorgenannten Entscheidung führt das BVerwG zu einem Verein, der in den Jahren 2007 bis 2012 über 2.000 Tiere vermittelt hatte, aus, die in Rede stehende Verbringung von Tieren sei zwar von Massentiertransporten weit entfernt, erreiche aber auf der Grundlage der weitgehenden Refinanzierung doch eine Dimension, die mit Blick auf den Zweck des Tierseuchenschutzes eine Überwachung nahe lege. Diese Erwägungen treffen auf die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers, der nach seinen eigenen Angaben im Schnitt pro Jahr ca. 350 Tiere von Griechenland nach Deutschland verbringt, in gleicher Weise zu. Darüber hinaus hat der Antragsteller nach den Ausführungen auf seiner Website auf gestiegene Kosten reagiert und den Transportkostenbeitrag angehoben, so dass ab dem 1. November 2017 die Tiere nunmehr gegen eine Schutzgebühr in Höhe von 290,‑‑ Euro zuzüglich 150,-- Euro Transportkosten vermittelt werden. Findet § 8 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV nach alledem auf die Tiertransporte des Antragstellers Anwendung, liegen des Weiteren auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Verlangen einer durch das TRACES-System erzeugten amtsärztlichen Bescheinigung vor. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV dürfen Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort für sie in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bescheinigung begleitet sind. Anlage 3 Ziffer 7 Spalte 2 verlangt für das Verbringen von Hunden neben einem Heimtierausweis und einem Nachweis über die Tollwutimpfung eine amtsärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung. Dass diese gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Bescheinigung durch das TRACES-System erzeugt sein muss, d.h. online in der TRACES-Datenbank erstellt sein muss, folgt aus einer systematischen, unionsrechtskonformen Auslegung dieses Begriffs mit Art. 20 der Richtlinie 90/425/EWG. Nach Art. 20 Abs. 1 Richtlinie 90/425/EWG schafft die Kommission nach dem in Art. 18 genannten Verfahren ein informatisiertes System zum Verbund der Veterinärbehörden, insbesondere für einen leichteren Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Regionen, in denen die die Tiere begleitenden Gesundheitszeugnisse oder Dokumente ausgestellt wurden, und den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats. Die Kommission erlässt nach dem in Art. 18 genannten Verfahren die Durchführungsbestimmungen zu vorliegendem Artikel und insbesondere geeignete Vorschriften für den Datenaustausch und die Regeln über den Datenschutz (Abs. 3). Diese Vorschrift kann zur Auslegung des Begriffs der gemeinschaftsrechtsrechtlich vorgeschriebenen Bescheinigung herangezogen werden, weil § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 3 Nr. 7 Spalte 2 BmTierSSchV auf die Richtlinie 92/65/EWG Bezug nimmt, die ihrerseits systematisch auf der Richtlinie 90/425/EWG aufbaut und auf sie verweist. Ausgehend von der Zielsetzung, im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes die Anforderungen an den Schutz der Tiergesundheit zu harmonisieren, enthält die Richtlinie 90/425/EWG die grundsätzlichen Erwägungen sowie allgemeine Vorschriften zu Kontrollen und zum Informationsaustausch. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich auf die in Anhang A und B genannten Tiere. Mit der Richtlinie 92/65/EWG wurden weitergehend tierseuchenrechtliche Vorschriften für Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs geregelt, die bislang noch nicht von solchen Regelungen erfasst waren. In den Erwägungsgründen wird in diesem Zusammenhang ausgeführt: „Für die Durchführung der Kontrollen und die entsprechenden Folge- und Schutzmaßnahmen gelten die allgemeinen Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt.“ Darüber hinaus bestimmt Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/65/EWG: „Die Kontrollvorschriften der Richtlinie 90/425/EWG finden insbesondere hinsichtlich der Durchführung der vorzunehmenden Kontrollen sowie der Folgemaßnahmen auf die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen Anwendung, für die eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird“. Dass die Richtlinie 92/65/EWG zu diesen Kontrollvorschriften auch die Verwendung des in Art. 20 Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Datenbanksystems zählt, verdeutlicht schließlich Art. 12 Abs. 4, wonach die Angabe des Bestimmungsorts gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/425/EWG bei Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen, für die eine Gesundheitsbescheinigung gemäß der vorliegenden Richtlinie mitgeführt wird, nach dem ANIMO-System erfolgen muss. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/425/EWG bestimmt, dass die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats, welche die die Tiere oder Erzeugnisse begleitende Bescheinigung oder das begleitende Dokument ausgestellt hat, am Ausstellungstag der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes die von der Kommission nach dem in Art. 18 genannten Verfahren festzulegenden Angaben nach Anhang D vermittels des in Art. 20 vorgesehenen Informationssystems mitteilt. Das TRACES-System, das das ANIMO-System abgelöst hat, wurde durch die Entscheidung der Kommission 2004/292/EG vom 30. März 2004 in der Fassung der Entscheidung der Kommission vom 9. Februar 2005, auf der Grundlage von Art. 20 Richtlinie 90/425/EWG eingeführt. Nach Art. 3 Abs. 2 a) der vorgenannten Kommissionsentscheidungen tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ab dem 31. Dezember 2004 u.a. Teile I und II der Veterinärbescheinigungen für den Handel in TRACES erfasst werden. Darüber hinaus hat die Kommission auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 90/425/EWG die Verordnung (EG) Nr. 599/2004 vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs erlassen, die am 31. Dezember 2004 in Kraft getreten ist. In deren Erwägungsgründen ist ausgeführt, die Vereinheitlichung der für den innergemeinschaftlichen Handel vorgeschriebenen Veterinärbescheinigungen sei Voraussetzung für die Einführung des TRACES-Systems, um die erfassten Daten ordnungsgemäß verarbeiten und analysieren und den Gesundheitsschutz in der Gemeinschaft verbessern zu können. Nach Artikel 1 dieser Verordnung werden die für den innergemeinschaftlichen Handel vorgeschriebenen Gesundheits- bzw. Genusstauglichkeitsbescheinigungen, mit Ausnahme der Gesundheitsbescheinigungen für registrierte Equiden, nach dem im Anhang vorgegebenen vereinheitlichen Muster ausgestellt. Teile I und II der im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Bescheinigung entsprechen Teilen I und II der im Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG abgedruckten Bescheinigung. Ergibt sich danach das Verlangen der TRACES-Bescheinigung aus § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 3 Nr. 7, Art 20 Richtlinie 90/425/EWG, ist die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht noch zusätzlich anhand der für einen Widerruf oder die Hinzufügung einer Auflage geltenden Vorschriften zu beurteilen. Das Verlangen der TRACES-Bescheinigung stellt keine Änderung oder Ergänzung der auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG erteilten Erlaubnis des Antragstellers dar. Die Erlaubnis vom 31. Juli 2014 enthält in der Fassung der Bescheide vom 25. August 2014, 31. August 2016 und 31. Juli 2017 keinerlei Regelungen betreffend die Verwendung oder das Mitführen von Bescheinigungen betreffend die Tiergesundheit. Die im ursprünglichen Erlaubnisbescheid in Ziffern 10 und 11 vorgesehenen Regelungen zu den TRACES-Bescheinigungen sind gestrichen worden; Ziffer 10 sieht nunmehr nur noch das Mitführen eines allgemeinen Transportpapiers mit den in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport genannten Angaben (Herkunft und Eigentümer der Tiere, Versandort, Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung, vorgesehener Bestimmungsort, voraussichtliche Dauer der Beförderung) vor. Abgesehen hiervon wird dem Antragsteller mit der angefochtenen Ordnungsverfügung keine selbständige, den Regelungsgehalt seiner Erlaubnis einschränkende Handlungsverpflichtung auferlegt, sondern lediglich die bereits aus § 8 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV folgende Verpflichtung verbindlich festgestellt und in Form eines Verwaltungsaktes konkretisiert. Ebenso wenig kann der Antragsteller mit Erfolg geltend machen, der angefochtenen Ordnungsverfügung stehe die mit dem Antragsgegner getroffene Vereinbarung entgegen, wonach ausreichend sei, wenn die Ankunft eines Hundes mindestens 24 Stunden vor der Ankunft per e-mail der Veterinärbehörde des Bestimmungsortes in Deutschland und dem Antragsgegner mitzuteilen sei. Hierbei handelt es sich lediglich um eine informelle Absprache über Voraussetzungen, unter denen der Antragsgegner zunächst bereit war, einen Transport der Tiere nach Deutschland ohne die erforderliche TRACES-Bescheinigung zu dulden. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung dieser – nach den obigen Ausführungen rechtswidrigen – Verwaltungspraxis ist nicht anzuerkennen. Liegen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Verlangen, Hunde innergemeinschaftlich nur zu verbringen, wenn sie von einer über TRACES erzeugten amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, vor, sind des Weiteren Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO nicht erkennbar; insbesondere genügt die Ordnungsverfügung vom 13. März 2017 dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. § 24 Abs. 3 TierGesG eröffnet zwar kein Entschließungsermessen, weil die zuständige Behörde im Fall des Vorliegens eines hinreichenden Verdachtes oder Verstoßes die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen hat. Dem Antragsgegner stand jedoch ein Auswahlermessen zu, was sich daraus ergibt, dass er die „notwendigen“ Anordnungen zu treffen hat, vgl. OVG NRW Beschluss vom 28. Oktober 2016 - 13 B 904/16 -, juris, Rn. 33. Eine gesetzeskonkretisierende Verfügung, mit der die Verpflichtung zur Verwendung der TRACES-Bescheinigung verbindlich festgestellt wird, war hier aus mehreren Gründen notwendig. Die oben beschriebene Verwaltungspraxis des Antragsgegners hatte zu einer Vielzahl von Beschwerden bzw. Anfragen anderer Veterinärbehörden, in deren Zuständigkeitsbereich die Hunde vermittelt worden waren, geführt. Die Beschwerde einer Pflegestelleninhaberin war letztlich ursächlich für die Weisung des LANUV NRW vom 11. Mai 2015 an den Antragsgegner. Dass die Herstellung der mit dem gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsakt verbundenen Rechtssicherheit im Hinblick auf die Verwendung und die Bedeutung des TRACES-Systems veranlasst war, verdeutlichen schließlich auch die Ausführungen in dem vom Antragsteller vorgelegten Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 27. Juli 2016 ‑ 431 OWI-22 Js 472/16-368/16 -. Hierin wird ein Verschulden der Vorsitzenden des Antragstellers u.a. mit der Begründung verneint, sie habe nicht erkennen können, dass sich das Erfordernis der TRACES-Bescheinigung aus der Vielzahl der teilweise sehr unübersichtlichen Bestimmungen des Binnenmarktes ergebe und Zweck des TRACES-Systems sei es nicht, bürgerliche Vereine lahm zu legen oder an der sonst erlaubten Vereinstätigkeit zu hindern. Schließlich kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, diese durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Vereinstätigkeit werde ihm durch das Verlangen einer durch das TRACES-System erzeugten amtsärztlichen Bescheinigung unmöglich gemacht, weil deren Ausstellung von den griechischen Behörden verweigert werde. Abgesehen davon, dass sich die Vereinstätigkeit des Antragstellers nach den Angaben in der Antragsschrift nicht auf Griechenland beschränkt, sprechen die vom Antragsgegner vorgelegten TRACES-Meldungen gegen eine generelle Verweigerungshaltung der griechischen Behörden. Wie der frühere Bevollmächtigte des Antragstellers im Schreiben vom 13. Februar 2015 an den Antragsgegner im Rahmen des Schriftwechsels zur Einrichtung eines eigenen TRACES-Zugangs zudem selbst ausführt, ergibt sich aus den oben erörterten Vorschriften ein Anspruch auf Ausstellung dieser Bescheinigung gegenüber den griechischen Behörden. Es ist Aufgabe des Antragstellers, diesen Anspruch mit den gebotenen rechtlichen Mitteln gegenüber den griechischen Behörden durchzusetzen. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG, vgl. u.a. Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 438/68, 1 BvR 456/68, 1 BvR 484/68, 1 BvL 40/69 ‑, BVerfGE 30, 227 und juris, Rn. 55, dem durch Art. 9 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Vereinsbestandes und seiner vereinsmäßigen Betätigung auch in dem nicht durch Art. 9 Abs. 2 GG erfassten Bereich Grenzen gesetzt sind. Anderenfalls wäre Vereinen erlaubt, was natürlichen Personen nur innerhalb der Grenzen des Art. 2 Abs. 1 GG gestattet ist. Bereits aus diesem Grund ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, der Betätigung des Vereins Schranken zu ziehen, die zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten sind. Eine entsprechende Vorschrift ist verfassungsmäßig, wenn die Interessen des Gemeinwohls, die der Staat beim Schutz anderer Rechtsgüter wahrnimmt, der Intensität des Eingriffs in die Vereinsfreiheit an Gewicht entsprechen. Das mit §§ 24 TierGesG, § 8 BmTierSSchV verfolgte Ziel, die Einschleppung von Tierseuchen und die hiermit verbundenen schwerwiegenden Gesundheitsgefahren zu verhindern, ist gegenüber der mit ihrer Anwendung und Durchsetzung verbundenen Erschwerung der Tätigkeit von Tierschutzvereinen als mindestens gleichwertig anzusehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens ist der sich hieraus ergebende Betrag zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.