Leitsatz: Frauen droht in Eritrea nicht im Allgemeinen geschlechtsspezifische Verfolgung. Auch wenn Frauen im eritreischen National- bzw. Militärdienst ggf. von geschlechtsspezifischer Verfolgung bedroht sind, ist die Situation von Frauen in Eritrea im Allgemeinen hierzu insoweit abzugrenzen, als die besonderen Gegebenheiten des National-/Militärdienstes außerhalb dieses durch besondere Abhängigkeit und ein besonderes "Ausgeliefertsein" geprägten Bereichs nicht gegeben sind. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist nach eigenen Angaben 1980 in Eritrea geboren, eritreische Staatsangehörige, dem Volk der Tigrinya zugehörig und christlichen Glaubens. Sie reiste am 9. Mai 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. August 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag (Az.: 6739277-224). Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 25. Oktober 2016 gab die Klägerin zu ihren Ausreisegründen im Wesentlichen an, dass ihr Ehemann im Krieg gefallen sei. Aus diesem Grunde und da die Regierung ihr nur alle drei Monate habe Geld zukommen lassen, habe sie nicht mehr für den Lebensunterhalt für sich und ihre drei Kinder sorgen können. Daher habe sie begonnen, als Köchin bei Angehörigen des Militärs zu arbeiten, die dort eine leitende Position inne gehabt hätten. Von den Männern, für die sie gearbeitet habe, sei sie bedrängt worden. Sie hätten versucht, sie zu vergewaltigen. Dies habe etwa für zwei Monate angedauert, bis sie im Juli 2014 mit Freunden ihres verstorbenen Mannes ausgereist sei. Ihre drei Kinder lebten weiterhin in Eritrea bei ihrer Schwiegermutter. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte sie, inhaftiert zu werden, da sie das Land illegal verlassen habe. Mit Bescheid vom 7. Februar 2017, zugestellt am 24. Februar 2017, erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Nr. 2.). Die Klägerin hat am 7. März 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass ihr in Eritrea geschlechtsspezifische Verfolgung drohe. Sexuelle Übergriffe beim Militär würden durch die eritreische Regierung systematisch verleugnet. Staatlicher Schutz stehe insofern nicht zur Verfügung. Das männliche Militärpersonal habe bei sexuellen Übergriffen mit keinerlei Konsequenzen zu rechnen. Für sie – die Klägerin – bestehe auch keine inländische Fluchtalternative. Sie habe die Arbeit beim Militär aufgrund ihrer prekären wirtschaftlichen Situation annehmen müssen. Ihre Situation würde sich bei einem Wegzug aus ihrem Heimatort, Quazen, mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte weiter verschlechtern, sodass ein Leben unterhalb des Existenzminimums die Folge wäre. Ferner müsse sie bei einer Rückkehr nach Eritrea damit rechnen, aufgrund ihrer illegalen Ausreise bestraft zu werden, wobei die Haftbedingungen in Eritrea häufig unmenschlich hart und lebensbedrohlich seien. Etwaige Sanktionierungen ihrer illegalen Ausreise knüpften auch an ein Verfolgungsmerkmal i.S.v. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG an. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung indiziere die außergewöhnliche Härte strafrechtlicher Sanktionierung deren Asylrelevanz. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der eritreische Staat die illegale Ausreise als Hinweis auf eine regimefeindliche Einstellung heranziehe. Gerade die Flucht vor Unfreiheit müsse vom eritreischen Staat als Abtrünnigkeit verstanden werden. Hierfür spreche auch die Rückkehrerpolitik Eritreas. Potenzielle Rückkehrer würden im Ausland aufgefordert, ein „Immigration and Citizenship Request Form“ zu unterzeichnen, um ihre Situation zu regulieren, bevor sie konsularische Dienste in Anspruch nehmen könnten. Mit der Unterzeichnung des Formulars gäben Einzelpersonen jedoch zu, dass sie „bereuen, eine Beleidigung begangen zu haben, indem sie den nationalen Dienst beenden“ und „bereit sind, [eine] angemessene Strafe zu gegebener Zeit zu akzeptieren“. Hiermit sei ein Blankoscheck für eine willkürliche Bestrafung gegeben. Zwar scheine es so, dass im Exil lebende Eritreer, die ein solches Formular unterschrieben hätten, derzeit bei vorübergehenden Reisen nach Eritrea nicht bestraft würden. Diese Praxis verfüge jedoch über keine rechtliche Grundlage. Vor dem Hintergrund einer sich in der Vergangenheit immer wieder ändernden Praxis der eritreischen Behörden bestünden durchgreifende Zweifel daran, dass die Zahlung der Diasporasteuer und die Unterzeichnung des Reueschreibens mit hinreichender Sicherheit vor Bestrafung schützten. Die Klägerin hat ferner die Kopie eines Mitgliedsausweises der Eritrean National Salvation Front Hidri vorgelegt. Hierzu führt sie aus, dass sie im Jahr 2018 an zwei Veranstaltungen in G. und Sitzungen in L. teilgenommen habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2017 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Auf die Niederschrift vom 2. August 2018 wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem die Kammer ihr den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). Das Gericht konnte ohne die Beklagte verhandeln und entscheiden, weil diese mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. Februar 2017 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) sowie Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris, Rn. 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 35 ff. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Vgl. insoweit Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Mit Aufhebung des § 60 Abs. 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der bis zum Ablauf des 30. November 2013 geltenden Fassung sollte kein geänderter Prüfungsmaßstab einhergehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A –, juris, Rn. 39 m.w.N., BT-Drs. 17/13063, S. 24. Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, berufen kann, bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 39. Es ist Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33 m.w.N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Sie ist in Eritrea keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Der Klägerin droht eine flüchtlingsrelevante Verfolgung weder in Form einer geschlechtsspezifischen Verfolgung (1.) noch unter dem Aspekt einer drohenden Einberufung zum Nationaldienst bzw. im Hinblick auf eine drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise (2.). Ebenso wenig droht ihr eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Hinblick auf eine etwaige exilpolitische Betätigung (3.). 1. Der Klägerin droht bei einer Rückkehr nach Eritrea keine geschlechtsspezifische Verfolgung bzw. keine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung an, Eritrea verlassen zu haben, da sie, nachdem sie angefangen habe, beim Militär als Köchin zu arbeiten, (mehrfach) von einem Soldaten vergewaltigt worden sei. Es kann vorliegend dahinstehen, ob gewisse Widersprüche im Vortrag der Klägerin beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung die Glaubhaftigkeit ihres Vortrags beeinträchtigen (beim Bundesamt gab die Klägerin an, dass sie von mehreren Militärangehörigen bedrängt worden sei, diese an ihre Tür geklopft hätten und versucht hätten, sie zu vergewaltigen; in der mündlichen Verhandlung machte sie hierzu insofern widersprüchliche Angaben, als sie zunächst angab: „Ich fing dann an, mit den Soldaten zu arbeiten. Sie fingen an, mich zu vergewaltigen.“ Auf den Vorhalt des Gerichts, dass sie beim Bundesamt allein von dem Versuch der Vergewaltigung berichtet habe, erklärte sie: „Ich weiß nicht, was ich da gesagt habe. Ich hatte damals viel Stress wegen meiner Kinder.“ Später sprach sie erneut vom Versuch der Vergewaltigung. Auf Nachfrage der Prozessbevollmächtigten, ob es beim Versuch geblieben sei, gab sie an: „Jemand klopfte immer wieder, um mich zu vergewaltigen. Sie wollten, sie kamen ständig und klopften.“ Auf nochmalige Nachfrage erklärte sie: „Ja, ich wurde vergewaltigt.“ Ferner gab die Klägerin auf Nachfrage der Prozessbevollmächtigten an, dass es sich nicht wie zuvor geschildert um mehrere Männer, sondern um einen Soldaten gehandelt habe.). Ebenso kann vorliegend offen bleiben, ob bei Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin von einer Vorverfolgung auszugehen ist; in Betracht käme dabei eine Vorverfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Eine derartige soziale Gruppe käme hier in Gestalt der Gruppe der Frauen, die in einem Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis zum Militär stehen, in Betracht, wobei jedoch fraglich ist, ob es sich bei dieser Gruppe überhaupt um eine hinreichend von der sie umgebenden Gesellschaft abgrenzbare Gruppe und damit um eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG handelt. Des Weiteren ist fraglich, ob die von der Klägerin geltend gemachten Vergewaltigungen bzw. hierauf gerichtete Versuche in Anknüpfung an das Verfolgungsmerkmal der Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen in einem Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis zum Militär – eine bestimmte soziale Gruppe i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG unterstellt – droht, d.h. eine etwaige Verfolgungshandlung „wegen“ des Verfolgungsmerkmals erfolgt ist. Vgl. zur Frage der Kausalität bei geschlechtsspezifischer Verfolgung VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juni 2018 – 12 K 3982/16.A –, m.w.N. Diese Fragen bedürfen jedoch keiner weiteren Vertiefung oder Klärung, denn selbst eine geschlechtsspezifische Vorverfolgung der Klägerin unterstellt, ist nicht davon auszugehen, dass sie Gefahr läuft, bei einer Rückkehr nach Eritrea von dieser (erneut) bedroht zu werden. Zwar ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Insofern streitet für denjenigen, der bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie kann jedoch widerlegt werden. Dies ist der Fall, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird, wobei jene Beurteilung der tatrichterlichen Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung obliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 39. Derartige, gegen eine (erneut) drohende Verfolgung sprechende Gründe liegen im Falle der Klägerin vor. Das Gericht geht davon aus, dass für die Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea die Möglichkeit bestünde, ihren Lebensunterhalt durch die Annahme einer anderen als ihrer bisherigen Arbeitsstelle – nötigenfalls in Asmara oder einer anderen größeren Stadt wie etwa Massawa oder Assab – sicherzustellen, vgl. Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Eritrea Band III, Wirtschaft, Bildung, Gesundheit, Poltische Verfolgung, Justiz, Menschendrechtsverletzungen, Juni 2007, S. 2 f., mit der Folge, dass ihr die geschilderten Übergriffe im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit nicht (erneut) drohen. Soweit die Klägerin vorträgt, dass ihr ein Wegzug aus ihrer Heimatstadt, R. , nicht möglich sei, da sich ihre finanzielle Situation andernorts in Ermangelung eines sozialen Netzes weiter verschlechtern würde, ist zu bemerken, dass die Klägerin bei der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit etwa in Asmara dort im Vergleich zu einer Tätigkeit in R. zwar wiederum Mehrkosten für Wohnraum zu tragen hätte. Insofern ist jedoch davon auszugehen, dass sie – sollte sie derartige Mehrkosten allein nicht tragen können – zumindest in gewissem Maße von ihrer weiterhin in Eritrea lebenden Großfamilie, von deren Unterstützungsbereitschaft grundsätzlich auszugehen ist, vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 – 1 B 185.01 –, juris (= Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51), finanzielle Unterstützung erfahren würde. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung leben ihre drei – verheirateten – Brüder bzw. deren Familien, ihre Schwester, ihr Vater, ihr Onkel und ihre Schwiegereltern weiterhin in R. . Ferner leben auch die drei Kinder der Klägerin in R. , die seit ihrer Ausreise durch ihre Großeltern, die Schwiegereltern der Klägerin, versorgt werden. Soweit die Klägerin einwendet, dass es ihr nicht möglich sei, eine Arbeitsstelle in Asmara anzunehmen, da sie sich um ihre Kinder kümmern müsse, greift dieser Einwand in Ansehung des Umstands, dass die Kinder der Klägerin mittlerweile 15, 16 und 18 Jahre alt und insofern bereits erwachsen sind bzw. das Erwachsenenalter nahezu erreicht haben, nach Ansicht des Gerichts nicht durch. Ungeachtet dessen ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht zwingend notwendig einer Arbeit nachgehen müsste, sondern sie hinreichend durch ihre dort lebenden Angehörigen unterstützt würde und ihr auch insofern im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit keine (erneuten) Übergriffe durch etwaige Militärangehörige drohen. Wie bereits dargelegt, werden die Kinder der Klägerin seit ihrer Ausreise durch ihre Schwiegereltern versorgt. Darüber hinaus war die Klägerin seit dem Tode ihres Ehemannes im Jahre 2003 bis sie die Arbeitsstelle als Köchin annahm, d.h. bis zum Jahre 2014 – mit Ausnahme landwirtschaftlicher Hilfstätigkeiten – nicht berufstätig, sondern wurde über diesen Zeitraum von fast 11 Jahren ebenfalls durch ihre Schwiegereltern unterstützt. Des Weiteren gab die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 25. Oktober 2016 an, dass sie zudem (unregelmäßige) staatliche Unterstützung aufgrund des Todes ihres Ehemannes erhalten habe. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatort – auch ohne wieder einer Arbeit nachzugehen – hinreichend versorgt würde. Soweit die Klägerin beim Bundesamt angab, dass ihre finanziellen Mittel vor ihrer Ausreise nicht mehr ausgereicht hätten, um den Lebensunterhalt für ihre Kinder zu gewährleisten, ist ferner zu bemerken, dass die Kinder der Klägerin aufgrund ihres mittlerweile erreichten Alters nicht mehr derart auf die Versorgung durch ihre Mutter – die Klägerin – angewiesen sind, wie es vor der Ausreise der Klägerin der Fall war. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen und auch von der Klägerin nicht vorgetragen, dass Frauen in Eritrea im Allgemeinen geschlechtsspezifische Verfolgung in Form von sexueller Gewalt droht. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass Frauen in Eritrea – zumindest außerhalb des National- und Militärdienstes, in welchem sexuelle Gewalt gegen weibliche Rekrutinnen nach den Erkenntnissen des Gerichts verbreitet ist – vgl. zur Situation im Nationaldienst die Ausführungen des VG Schwerin, Urteil vom 8. Dezember 2017 – 15 A 1278/17 As SN –, juris m.w.N., grundsätzlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von sexueller Gewalt bedroht sind. Ungeachtet dessen ist nach der derzeitigen Erkenntnislage auch nicht ersichtlich, dass der eritreische Staat – zumindest außerhalb des National- und Militärdienstes (s.u.) – nicht willens oder nicht in der Lage ist, wirksamen Schutz im Sinne von § 3d Abs. 2 AsylG gegen die Zufügung sexueller Gewalt zu gewährleisten. Vergewaltigung (außerhalb der Ehe) ist in Eritrea gemäß Art. 589 des eritreischen Strafgesetzbuches von 1957 mit einer Strafe von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Gruppenvergewaltigung sowie Vergewaltigung einer Person unter 15 Jahren oder von einer behinderten Person wird mit zu 15 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Sexualisierte Gewalt bzw. Nötigung kann eine Haftstrafe von sechs Monaten bis zu acht Jahren zur Folge haben. Vgl. Schnellrecherche der SFH Länderanalyse vom 13. Februar 2018 zu Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, S. 2. Auch wurde zwischen 2009 und 2012 in 302 Fällen aufgrund sexueller Übergriffe Beschwerde oder Anklage bei Gerichten erhoben, wobei jedoch keine Erkenntnisse zu Verurteilungen vorliegen. Vgl. Schnellrecherche der SFH Länderanalyse vom 13. Februar 2018 zu Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, S. 1. Soweit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen hingegen zu entnehmen ist, dass der eritreische Staat das Problem sexueller Gewalt gegen Frauen nicht anerkenne und es für die betroffenen Frauen schwierig sei, eine Beschwerde einzureichen auf welche die jeweiligen Täter auch strafrechtlich verfolgt würden, beziehen sich diese Angaben zuvörderst auf das Problem sexueller Gewalt im Bereich des National- und Militärdienstes. Des Weiteren begründen sie den insofern als nicht hinreichend erachteten Schutz vor sexueller Gewalt durch Angehörige staatlicher Institutionen maßgeblich mit den besonderen Gegebenheiten im Bereich des National- bzw. Militärdienstes, nämlich dem Umstand, dass weibliche Rekrutinnen, die sexuelle Gewalt durch Vorgesetzte und sonstige Militärangehörige erfahren, aufgrund der hierarchischen Organisationsstruktur, in welche sie im National- bzw. Militärdienst eingefasst sind und aus welcher sie nicht entkommen können sowie aufgrund der ausgeprägten Vernetzung zwischen den Militärangehörigen, vor Anzeigen oder Beschwerden zurückschrecken, da sie befürchten, im Falle einer Anzeige bestraft bzw. weiter belästigt zu werden. Vgl. Schnellrecherche der SFH Länderanalyse vom 13. Februar 2018 zu Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, S. 3, 6; VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juni 2018 – 12 K 3982/16.A –, m.w.N. Vor diesem Hintergrund ist das Problem sexueller Gewalt im Bereich des National- und Militärdienstes von der Situation sexueller Gewalt in Eritrea im Allgemeinen abzugrenzen, da jene besonderen Gegebenheiten des National-/Militärdienstes außerhalb dieses durch besondere Abhängigkeit und ein besonderes „Ausgeliefertsein“ geprägten Bereichs nicht gegeben sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführten Erkenntnisquellen. Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 18. Mai 2015 zu Eritrea „Gewalt gegen Frauen in Sawa“ beschäftigt sich speziell mit der Verbreitung und dem Umgang mit sexueller Gewalt im eritreischen National- und Militärdienst. Der vorgelegte Bericht „Staat und Gewalt im Geschlechterverhältnis in Eritrea“ des Psychologischen Instituts der Universität Bonn beleuchtet im Wesentlichen ebenfalls sexuelle Gewalt im Bereich des Militärdienstes sowie in der Ehe, wobei letztere wiederum anderen Gegebenheiten unterliegt, als sexuelle Gewalt im Allgemeinen. 2. Ebenso wenig droht der Klägerin unter dem Aspekt einer drohenden Einberufung zum Nationaldienst oder im Hinblick auf eine drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Die Kammer hat zu der Frage, ob die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt der drohenden Einberufung zum eritreischen Nationaldienst oder im Hinblick auf eine drohende Bestrafung wegen Desertion bzw. Dienstentziehung durch illegale Ausreise gerechtfertigt ist, im Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A –, juris, ausgeführt: „Denn eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht der Klägerin selbst bei Wahrunterstellung ihrer Ausführungen in der Klageschrift weder unter dem Aspekt einer drohenden eigenen Einberufung zum Nationaldienst (a) noch im Hinblick auf eine drohende Bestrafung wegen Desertion bzw. Dienstentziehung durch illegale Ausreise (b). a) Eine Einberufung zum Nationaldienst durch den eritreischen Staat stellt keine im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG beachtliche Verfolgung dar. Dies gilt sowohl mit Blick auf die Einberufung als solche (aa) noch auf die Bedingungen, denen die Betroffenen während der Dienstzeit unterworfen sind (bb). aa) Die Pflicht zur Ableistung eines staatlichen Dienstes stellt als solche noch keine staatliche Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff. AsylG dar. Jeder souveräne Staat hat grundsätzlich das Recht, seine Staatsangehörigen zum Wehr- bzw. Militärdienst heranzuziehen. Es besteht (bislang) kein Grundrecht auf eine Wehr- bzw. Militärdienstverweigerung. Vgl. Treiber in: GK-AufenthG, Stand: März 2016, § 60 Rn. 167 f. bb) Die Bedingungen, denen die Betroffenen während des Nationaldienstes in Eritrea ausgesetzt sind, begründen ebenfalls keine politische Verfolgung. In dem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Dienstbedingungen als Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 1, 3 oder 4 AsylG einzustufen sind (1). Denn der Nationaldienst knüpft jedenfalls nicht an ein Verfolgungsmerkmal i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG an (2). (1) Soweit die Dienstbedingungen betroffen sind, spricht einiges dafür, dass Dienstverpflichteten bei Ableistung des Nationaldienstes möglicherweise schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen i.S.d. § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 AsylG drohen. Vgl. auch UK Upper Tribunal, Urteil vom 7. Oktober 2016 – UKUT 443 (IAC), Nrn. 427, 431, das insoweit von einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 Abs. 2 EMRK ausgeht. Das ergibt sich aus folgenden, dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen: Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationalen Dienst, vgl. Gesetzblatt Eritrea Nr. 11 vom 23. Oktober 1995, englische Übersetzung: http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html, unterliegen Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr einer allgemeinen Dienstpflicht. Diese Dienstpflicht unterteilt sich gemäß Art. 2 Abs. 3 und 4 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven Nationaldienst ("active national service") und einen Reservistendienst ("reserve military service"). Vgl. zur Unterscheidung eingehend Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The driver of forced Migration, October 2014, S. 4 (abrufbar unter http:// lifos.migrationsverket.se). Der aktive Nationaldienst besteht aus einer sechsmonatigen Grundausbildung ("training") und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Dienst im Militär oder in Entwicklungsarbeiten ("active military service and developmental works") und ist von allen eritreischen Staatsbürgern vom 18. bis zum 40. Lebensjahr abzuleisten (Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995). Die Rekrutierung findet häufig durch Razzien („giffas“) statt. Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Nationaldienstes aus Gewissensgründen besteht nicht. Ausgenommen vom Nationaldienst sind lediglich Personen, die ihre Dienstpflicht vor Inkrafttreten der Proklamation 82/1995 erfüllt hatten sowie ehemalige Kämpfer (Art. 12) sowie de facto Schwangere, verheiratete Frauen und Mütter, sowie muslimische Frauen. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), S. 23; Amnesty International (AI), „Just Deserters“, Dezember 2015, S. 28. Ausnahmen aus medizinischen Gründen sind in Art. 14 und 15 der Proklamation vorgesehen; sie werden von den eritreischen Behörden und militärischen Vorgesetzten jedoch oftmals nicht beachtet. AI, „Just Deserters“, S. 28. Personen, die den aktiven Dienst beendet haben, sind bis zum Ablauf ihres 50. Lebensjahres zum Reservistendienst verpflichtet (Art. 23 der Proklamation Nr. 82/1995), wobei Angaben von Flüchtlingen darauf hindeuten, dass die Altersgrenze zumindest bei Männern tatsächlich erst bei Ablauf des 55. oder 57. Lebensjahres liegt. Die Aufgaben der Reservisten bestehen u.a. in der Verstärkung der regulären Armee im Falle eines Angriffs, der Abwehr interner Angriffe auf die Einheit und die Souveränität Eritreas sowie der Hilfe in Notfällen (Art. 25 der Proklamation Nr. 82/1995). Tatsächlich ist der Nationaldienst in einen militärischen und zivilen Teil aufgeteilt. Angehörige des militärischen Teils leisten Dienst im eritreischen Militär (Armee, Marine oder Luftwaffe). Teilweise leisten sie auch Arbeitseinsätze, vorwiegend im Aufbau von Infrastruktur (etwa beim Bau von Dämmen und Straßen) und in der Landwirtschaft. Sie leben auf militärischen Stützpunkten und sind in Einheiten eingeteilt. Zuständig für die Verwaltung des militärischen Teils ist das Verteidigungsministerium. Angehörige des zivilen Teils leisten ihren Dienst in zivilen Projekten. Zu diesem Zweck teilt sie die Regierung verschiedenen Ministerien zu. Meist handelt es sich um Personen mit guter Ausbildung oder speziellen Fähigkeiten. Typisch sind Einsätze an Schulen, Gerichten oder in der medizinischen Versorgung. Vgl. EASO, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 11; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 21. November 2016, S. 11; Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 25 f.; Schweizerisches Bundesamt für Migration, National Service and State Structures in Eritrea, 28. Juni 2012, S. 4 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 9, 12 und 15; Human Rights Watch, Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 41 ff. Der Nationaldienst ist überdies grundsätzlich unbefristet. Im Mai 2002 verlängerte die eritreische Regierung die Dienstpflicht im Rahmen der "Warsai Yikealo Development Campaign" auf unbestimmte Zeit. Nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien (1998-2000) einigten sich Eritrea und Äthiopien im Rahmen eines Friedensabkommens darauf, die gemeinsame Grenze von einer UN-Kommission festlegen zu lassen. Die Grenzziehung wurde im Jahr 2003 bekannt gegeben; sie wurde jedoch nur von Eritrea, nicht aber von Äthiopien anerkannt. Äthiopien kontrolliert nach wie vor einen Teil der Gebiete, die Eritrea zugesprochen wurden. Aus diesem Grund betrachtet Eritrea den Grenzkonflikt als nicht gelöst und sieht sich von Äthiopien weiterhin bedroht. Es ist daher gängige Praxis, dass Dienstpflichtige weitaus länger als die vorgesehenen 18 Monate, zum Teil über zehn Jahre, Dienst leisten müssen. Vgl. Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015 (A/HRC/29/CRP.1), S. 35 (Nr. 123); Landinfo, Report Eritrea: National Service, S. 10; EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 16, 40; UK Upper Tribunal, Urteil vom 7. Oktober 2016 – UKUT 443 (IAC), Nr. 259, 304 ff., das ein durchschnittliches Ende der Dienstzeit vor Ablauf von 7 Jahren annimmt. Die nach wie vor unbestimmte Dauer des Nationaldienstes wird mit dieser "no war, no peace"-Situation begründet, aufgrund welcher de facto seit dem Grenzkrieg weiterhin der (nicht offiziell deklarierte) Ausnahmezustand gilt. Vgl. EASO, EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 40. Zwar gaben eritreische Behördenvertreter gegenüber ausländischen Delegationen an, ab 2014 werde der Nationaldienst wieder auf 18 Monate beschränkt und bestehe nur noch aus einer militärischen Ausbildung. Ob dieses Versprechen auch umgesetzt wird, ist indes ungewiss. Es bestehen Anzeichen, dass die eritreischen Behörden von dieser Absicht wieder abgerückt sind. Vgl. Landinfo, National Service, 20. Mai 2016, S. 10; SEM, Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016, S. 41 f. Im Rahmen dieser bestehenden Dienstverpflichtung sind – insbesondere im militärischen Teil des Nationaldienstes – Misshandlungen verbreitet, die wohl geeignet sind, sie als schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen einzustufen. Der EASO-Bericht, Länderfokus Eritrea, von Mai 2015, S. 38 f. m.w.N., führt hierzu aus: „Menschenrechtsberichten zufolge werden Rekruten und Soldaten in großem Ausmaß der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert, sie lernten in erster Linie, angstvoll und gehorsam zu sein. Abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam würden hart bestraft. Bereits geringe Vergehen gegen die militärische Disziplin könnten zu drakonischen Strafen bis hin zu Schlägen und Folter führen. Da es keine funktionierenden Militärgerichte gibt, würden die Strafen von den militärischen Vorgesetzten willkürlich verhängt. Die Lebensbedingungen der Soldaten werden als „harsch“ beschrieben. Weder Kleidung noch Unterkünfte seien dem Wetter angepasst, die Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten ungenügend. […] Frauen werden während der Ausbildung getrennt von den Männern untergebracht. Dennoch kommt es im Militärdienst gemäß Menschenrechtsberichten immer wieder zu sexuellen Übergriffen vor allem durch militärische Vorgesetzte. Wer sich diesen widersetzt, kann bestraft werden”. Die im Militär weite Verbreitung verschiedenartiger Misshandlungen und Folterungen greift auch die UN-Untersuchungskommission auf, wonach während der gesamten Dauer des Militärdienstes wegen teilweise geringfügiger Verfehlungen brutale Strafen verhängt werden und Erniedrigungen vor anderen Rekruten stattfinden. Gängige Foltermethoden etwa in den Ausbildungslagern von Sawa und W’ia sind neben Schlägen und Tritten gegen den Kopf, beispielsweise das Aufhängen in äußerst schmerzvollen Positionen („helicopter“, „otto“, „ferro“ etc.) oder das Stehen in praller Sonne. Human Rights Council, Bericht vom 5. Juni 2015 (Nr. 1078 ff.). Auch die Bedingungen im zivilen Sektor sind äußerst prekär. Die Bezahlung ist schlecht, insbesondere erheblich geringer als der reguläre Sold von Soldaten (100 Nakfa gegenüber 330 bis 3.000 Nakfa) oder als die Bezahlung für die entsprechende Tätigkeit außerhalb des Nationaldienstes. Sie ist außerdem so gering, dass es schwierig ist, davon zu leben oder gar eine Familie zu ernähren. Die Arbeit im zivilen Sektor des Nationaldienstes wird daher oft als Zwangsarbeit kritisiert. Vgl. AI Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights – Eritrea, vom 24. Februar 2016; EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 38 ff.; vgl. zu den Bedingungen des Nationaldienstes auch VG Saarland, Urteil vom 22. Januar 2015 – 3 K 403/14 –, juris; Human Rights Council, Bericht vom 8. Juni 2016, Nr. 85: „open ended military Service, forced labour, rape and torture in military camps, witnesses who recently left Eritrea told the Commission that these problems persist“. (2) Letztlich bedürfen diese Fragen an dieser Stelle keiner weiteren Vertiefung. Denn die Einberufung zum Nationaldienst und die dort vorherrschenden Bedingungen, denen die Dienstpflichtigen unterworden sind, knüpfen jedenfalls nicht an einen Verfolgungsgrund i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG, 3a Abs. 3 AsylG an. Bei der Einberufung zum Nationalen Dienst werden in Eritrea alle Gruppen der Gesellschaft im Wesentlichen gleich behandelt. Die Proklamation Nr. 82/1995 richtet sich an alle Eritreer (Art. 6: „any national“). Freigestellt sind lediglich Personen, die ihren Dienst vor Inkrafttreten der Proklamation abgeleistet hatten sowie ehemalige Kämpfer und Militärangehörige (Art. 12). Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, ethnischer oder sozialer Gruppierung etc. findet in der Praxis nicht statt. Vgl. hierzu VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris; VG Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2016 – 6 K 1995/15.A – juris; VG München, Urteil vom 13. Juli 2016 – M 12 K 16.31184 – juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Januar 2003 – A 9 S 297/00 – juris; UK Upper Tribunal, Urteil vom 7. Oktober 2016 – UKUT 443 (IAC), Rn. 305 („no one is exempt from patriotic duties“); Schweizerisches Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016, S. 11; Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The driver of forced Migration, October 2014, S. 5 (“no citizens that are excepted”). – Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 –, S. 42 (abrufbar unter www.bvger.ch). Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Klägerin eine abweichende Betrachtung angezeigt wäre, liegen nicht vor. b) Stellt die drohende Einberufung zum Nationaldienst als solche keine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung dar, gilt gleiches für drohende Sanktionen des eritreischen Staates gegen Personen, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen haben. In dem Zusammenhang kann letztlich offen bleiben, ob Personen, die dem Nationaldienst unerlaubt ferngeblieben oder von dort desertiert waren, in Eritrea Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 oder 4 AsylG ausgesetzt sind (aa). Unterstellt, es handelte sich um eine solche Verfolgungsmaßnahme, stünde einer entsprechenden Qualifizierung auch nicht die Regelung in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG entgegen (bb). Etwaige Sanktionen knüpfen jedoch nicht an einen Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG an (cc). aa) Soweit Verfolgungshandlungen betroffen sind, bestehen nach mehreren aktuellen Erkenntnissen beachtliche – hier indes nicht abschließend zu bewertende – Hinweise darauf, dass Personen, die sich ihrer Dienstpflicht durch Flucht ins Ausland entzogen haben, im Einzelfall Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG (Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt), Nr. 3 (unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung) und Nr. 4 (Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung) drohen können. Art. 37 der Proklamation Nr. 82/1995 sieht für Personen, die sich dem aktiven Nationaldienst durch Desertion bzw. der allgemeinen Dienstpflicht entziehen, eine Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafen zwischen zwei und fünf Jahren vor. Abhängig vom konkreten Vergehen kommen nach allgemeinem Strafrecht auch bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe in Betracht. Art. 300 des Strafgesetzbuchs von 1991 legt zusätzlich fest, dass die Desertion während Kriegszeiten eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren bis lebenslänglich oder gar die Todesstrafe nach sich zieht. Wehrdienstverweigerung in Kriegszeiten wird mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Mittlerweile hat Eritrea neue Strafvorschriften erlassen; diese werden jedoch in der Praxis noch nicht angewandt. Vgl. SEM, Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016, S. 26; EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 55. Die Ein- und Ausreisebestimmungen Eritreas sind in der Proklamation Nr. 24/1992 geregelt. Gemäß Art. 11 sind für die legale Ausreise aus Eritrea unter anderem ein gültiges Reisedokument und ein gültiges Ausreisevisum notwendig. Zuwiderhandlungen gegen die in Proklamation 24/1992 geregelten Ausreisebestimmungen sowie Versuche, die Grenze illegal zu überqueren oder Personen dabei zu unterstützen, werden mit bis zu fünf Jahren Haft oder einer Geldstrafe oder beidem bestraft (Art. 29 Abs. 2). Vgl. SEM, Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016, S. 17 f., 21 f.; EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 42. Die Ermittlung der tatsächlichen Sanktionierungspraxis der eritreischen Behörden ist aufgrund der lückenhaften Auskunftslage zu Eritrea schwierig. Es existieren nur wenige verlässliche Primärquellen und nur wenige überprüfbare Informationen, die auf in Eritrea erhobenen empirischen Daten beruhen. Zahlreiche Informationen von Quellen außerhalb Eritreas sind Meinungen, Annahmen, Spekulationen und Schätzungen ohne empirische Datenbasis. Die verfügbaren Informationen sind oft wenig spezifisch, nicht aktuell, widersprüchlich und nicht verifizierbar. Sie beruhen teilweise auf unbekannten Quellen, was Quellenkritik und Quellenvalidierung verunmöglicht. Methodisch problematisch ist zudem, dass sich manche Organisationen in ihren Berichten über Eritrea gegenseitig zitieren und Quellen verwenden, ohne diese zu referenzieren. So kann der täuschende Eindruck einer breiten Quellenbasis für bestimmte Informationen entstehen, auch wenn die tatsächliche Quellenlage sehr dünn ist (Problematik der gegenseitigen Zitierung, "round-tripping" genannt). Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 – S. 15. Eritrea ist in vielen Bereichen eine "black box". Innerhalb des Einparteienstaates existieren seit 2001 keine nichtstaatlichen Medien und keine kritischen Stimmen mehr. Die eritreische Verwaltung (zivil und militärisch) verhält sich weitgehend intransparent. Änderungen der behördlichen Praxis werden kaum je öffentlich kommuniziert. Von den westlichen Staaten verfügen derzeit die USA, Italien, Frankreich, Deutschland, Großbritannien, eine Delegation der EU und Israel über Botschaften in Eritrea. Sie sind in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Die Mehrheit der Informationen in Berichten von Menschenrechtsorganisationen stützt sich aufgrund des fehlenden Zugangs zum Land auf Quellen außerhalb Eritreas, hauptsächlich auf Aussagen von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden. Problematisch hieran wird gesehen, dass Asylsuchende Eigeninteressen hätten, eine kritische Auseinandersetzung mit den verwendeten Quellen aber größtenteils fehle. Vgl. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 – S. 15 f.; Landinfo, Report Eritrea: National Service, 20. Mai 2016, S. 6 f. Den vorliegenden Berichten ist jedoch zu entnehmen, dass Deserteuren und Dienstverweigerern in der Praxis Haftstrafen drohen, welche außergerichtlich und willkürlich – häufig von Militärvorgesetzten – verhängt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Personen, die außerhalb des eigentlichen militärischen Bereichs, z.B. bei Baufirmen, ihren Dienst ableisten. Sie werden, sofern sie sich der ihnen zugewiesenen Arbeit entziehen, von den eritreischen Behörden ebenfalls als Deserteure angesehen, wobei im militärischen Teil offenbar Fahndungen in größerem Umfang und Strafen strenger ausfallen. EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 42; SEM, Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016, S. 21. Die Haftbedingungen sind häufig unmenschlich hart und lebensbedrohlich, insbesondere wegen massiver Überbelegung der Gefängnisse unzureichender medizinischer Behandlung und der Anwendung von incommunicado-Haft. Folter und Misshandlungen sind während der Inhaftierung verbreitet. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 21. November 2016, S. 15; Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 27. Human Rights Council, Bericht vom 8. Juni 2016, Nr. 219; Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service, Oktober 2014, S. 5, 14 (“draft evaders, deserters are routinely subjected to torture and detention under severe conditions”). Der Bericht des EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 46 f., führt hierzu exemplarisch aus: „Einige Haftanstalten sind unterirdisch oder befinden sich in Schiffscontainern. In diesen kann es aufgrund des Klimas in Eritrea extrem heiß werden. Die Zellen sind oft derart überfüllt, dass sich die Häftlinge nur abwechselnd oder gar nicht hinlegen können. Die hygienischen Bedingungen sind schlecht. In manchen Gefängnissen gibt es anstelle einer Toilette nur ein Loch im Boden oder einen Kübel. Hofgang wird oft nicht erlaubt. Es gibt kaum medizinische Versorgung. Die Essensrationen sind klein und wenig nahrhaft, der Zugang zu Trinkwasser eingeschränkt. Teils werden die Häftlinge misshandelt oder gefoltert und zu Zwangsarbeit eingesetzt. Angehörige haben häufig keinen Zugang zu den Häftlingen. Frauen werden üblicherweise getrennt von Männern untergebracht. Dennoch gibt es Berichte über sexuellen Missbrauch und Vergewaltigung z.B. durch Wächter. Aufgrund dieser schwierigen Umstände kommt es Berichten zufolge immer wieder zu Todesfällen in Haft“. Zu den gängigen Foltermethoden gehören unter anderem Fesselungen über Tage oder sogar Wochen an Händen und oder Füßen mit Seilen und Handschellen („Helikopter“, „Ferro“, „Otto“, „Jesus Christ“) sowie das Verharren in einem Lastwagenreifen („Gomma“). Auch Waterboarding wird angewandt sowie das erzwungene Barfußgehen über scharfe Gegenstände oder sehr heißen Wüstenboden. Hinzu kommen meist Schläge. EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 47; Human Rights Council, Bericht vom 5. Juni 2015, S. 284 ff. (Nr. 1015 ff.). Die Haftdauer liegt einigen Berichten zufolge im Bereich von einem Monat bis zu zwei Jahren, wobei Dienstverweigerer damit rechnen müssen, für einige Monate ohne Anklage inhaftiert und danach in die militärische Ausbildung – welche oftmals unter prekären, haftähnlichen Bedingungen stattfindet – überführt zu werden. Andere Betroffene berichten von einer Haftdauer von einigen Tagen bis zu mehreren Jahren, während der sie teilweise auch gefoltert würden, EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 42; SEM, Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016, S. 19, 25, 31 m.w.N.; Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 26 f., wobei offenbar Geldzahlungen sowohl die Dauer als auch die Bedingungen der Inhaftierung bisweilen günstig beeinflussen können. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, S. 17. Strafmaßnahmen beschränken sich nach einigen Quellen auch nicht auf die Personen, die sich dem Nationalen Dienst entziehen, sondern treffen oft auch, wenn auch nicht systematisch, Familienangehörige. Gegen diese werden sowohl Geldzahlungen als auch Freiheitsentzug verhängt. Weitere Repressalien bestehen im Entzug von Genehmigungen zum Betrieb eines Gewerbes oder im Entzug von Land. Vgl. Schweizerisches Bundesamt für Migration, National Service and State Structures in Eritrea, 28. Juni 2012, S. 10 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 17 f. Einzustellen ist aber auch, dass mehrere aktuelle Quellen darauf hindeuten, dass der eritreische Staat im Gegensatz zu früheren Jahren nicht mehr über die Kapazitäten verfügt, eine flächendeckende Einberufungspraxis zu betreiben und Fahnenflucht oder illegale Grenzübertritte systematisch zu verfolgen. Vgl. SEM, Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016, S. 21, 25, 30; UK Home Office, Bericht der Fact Finding-Mission Eritrea vom 7. bis 20. Februar 2016, S. 66 (Nr. 9.14). Darüber hinaus mehren sich Hinweise darauf, dass die Strafen im Hinblick auf den Mangel an Arbeitskräften nicht mehr derart rigoros ausfallen. So stellte Amnesty International Anzeichen dafür fest, dass sich die Haftdauer in den letzten Jahren verkürzt habe, was einerseits auf den Umstand zurückzuführen sei, dass immer mehr Leute das Land verlassen und dabei aufgegriffen würden, was in einer beträchtlichen Zahl von Inhaftierten resultiere. Andererseits liege der Grund womöglich auch darin, die betroffenen Personen tunlichst schnell wieder dem National Service zuzuführen, da die große Anzahl von Deserteuren Lücken hinterlasse. AI, „Just Deserters“, Dezember 2015, S. 44. In gleicher Weise äußerte sich der Bericht der Human Rights Council vom 5. Juni 2015. Darin erwähnt er – basierend auf Gesprächen mit Personen der eritreischen Diaspora –, dass sich offenbar die Bestrafung von Personen im National Service beziehungsweise von Personen im Rekrutierungsalter, welche bei der illegalen Ausreise erwischt würden, seit 2010 in der Praxis auf zwischen sechs Monate und zwei Jahre Haft reduziert habe (im Vergleich zur Praxis von zwei bis sieben Jahren Haft vor 2010). Diese Flexibilität in der Praxis der Bestrafung könne mit einem generellen Mangel an Angehörigen des National Service erklärt werden und damit, dass Festgenommene freigelassen würden, wenn die Arbeitskraft benötigt werde. Vgl. Human Rights Council, Bericht vom 5. Juni 2015, S. 113 (Nr. 421 f.). Die anlässlich der Fact-Finding-Mission vom Schweizerischen Staatssekretariat für Migration (SEM) konsultierten internationalen Organisationen und westlichen Botschaften gaben an, dass Personen, welche bei der illegalen Ausreise aufgegriffen würden, für einige Monate inhaftiert würden, abhängig von verschiedenen Umständen, wie etwa Nationaldienst-Status, Anzahl der Ausreiseversuche und Grenzabschnitt. SEM, Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016, S. 28. bb) § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG steht einer Einstufung der vorstehend aufgezeigten Maßnahmen als flüchtlingsrelevante Verfolgungsgründe i.S.v. § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 AsylG jedenfalls nicht entgegen. Die Vorschrift in Nr. 5, deren Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind (1), enthält im Zusammenhang mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung keine abschließende Regelung (2). (1) Gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG können als Verfolgung im Sinne von Abs. 1 unter anderem eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 AsylG fallen – dies sind namentlich Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG). Eritrea befindet sich zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) nicht in einem Konflikt im Sinne der Norm - sei es mit anderen Staaten (internationaler Konflikt), sei es mit aufständischen innerstaatlichen Gruppen (innerstaatlicher Konflikt). Für das Vorliegen eines solchen Konflikts bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, auch wenn zwischen Eritrea und Äthiopien trotz des Friedensabkommens von Algier vom 12. Dezember 2000 nach wie vor dauerhafte Spannungen bestehen, die zuletzt im Juni 2016 in Gestalt von Scharmützeln an der eritreisch-äthiopischen Grenze aufgeflammt sind. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea vom 21. November 2016, S. 7; SFH, Schnellrecherche vom 8. Februar 2017 zu Eritrea: Eritreisch-äthiopisches Grenzgebiet, S. 17 ff. (2) § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kommt auch keine Sperrwirkung in Bezug auf andere Verfolgungshandlungen in § 3a Abs. 2 AsylG zu. Der Vorschrift kann insbesondere nicht entnommen werden, dass eine in Eritrea ggf. drohende Bestrafung wegen Umgehung der Wehrpflicht durch eine illegale Ausreise, selbst wenn die Strafe etwa unverhältnismäßig oder diskriminierend sein könnte, keine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung i.S.d. § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AsylG darstellen kann. A.A. offenbar VG Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2016 – VG 6 K 1995/15.A –, juris Rn. 19; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris Rn. 97. Eine solche Ausschließlichkeit liegt schon aufgrund des Normcharakters als Regelbeispiel fern („insbesondere“). Sie ergibt sich auch nicht aus der in einigen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EuGH, wonach eine Kriegsdienstverweigerung, die – aus welchem Grund auch immer – außerhalb eines solchen Konflikts stattfindet, nicht in den Anwendungsbereich der Norm fallen kann. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris, Rn. 35, zur europarechtlichen Vorgängernorm des Art. 9 Abs. 2 lit. e) RL 2004/83/EG. Dieser Urteilspassage kann allenfalls entnommen werden, dass § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. e) RL 2004/83/EG stets das Vorliegen eines „Konfliktes“ voraussetzt. Ein Umkehrschluss aus § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ist daher allenfalls insoweit zulässig, als die bloße – nicht anderweitig etwa als unverhältnismäßig oder diskriminierend im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG zu qualifizierende – Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes regelmäßig keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung beinhaltet. Hiervon geht auch der EuGH in der vorstehenden Entscheidung aus, der die Prüfung einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 lit. b) und c) RL 2004/83/EG neben Art. 9 Abs. 2 lit. e) ausdrücklich für angezeigt hält. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris Rn. 47 ff., insbesondere Rn. 50. Im Übrigen liefe eine Sperrwirkung von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG auch dem Schutzzweck der Norm zuwider. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG will den Antragsteller schützen, der den Militärdienst verweigert, weil er sich nicht der Gefahr aussetzen will, künftig Handlungen der von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie erfassten Art begehen zu müssen. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris, Rn. 39. Dass ihm dadurch der Schutz vor anderweitiger Verfolgung i.S.d. Nrn. 1 bis 4 verlustig gehen soll, ist der Vorschrift dagegen nicht zu entnehmen. Die Prüfung, ob die auf die Mililtärdienstverweigerung gerichtete Strafverfolgung oder Bestrafung eine Verfolgung darstellt, ist damit auch unter Berücksichtigung der anderen Regelbeispiele durchzuführen. So auch VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 –, juris; Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 3a Rn. 35; Treiber, in: GK-AufenthG, Stand: September 2011, § 60 Rn. 169. cc) Ungeachtet der Qualifizierung als Verfolgungshandlung erfolgt die Bestrafung von Personen, die sich dem Nationaldienst entziehen und illegal ausreisen, jedenfalls nicht in Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b AsylG. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellen Bestrafungen wegen Kriegsdienstverweigerung, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe - insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe - gibt allerdings regelmäßig insbesondere dann Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen willkürlich verhängt werden, weil ein derartiges evidentes Fehlen rechtsstaatlicher Grundsätze ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung in einem asylerheblichen Merkmal sein kann. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131/90 –, juris Rn. 19 m.w.N. Ähnliche Maßstäbe gelten für die Anwendung menschenrechtswidriger Behandlungen, insbesondere Folter. Folter ist als solche grundsätzlich nicht flüchtlingsrelevant. Wird sie jedoch wegen flüchtlingsrelevanter Merkmale eingesetzt oder im Blick auf diese Merkmale in verschärfter Form angewendet, ist sie also nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit auf die politische Komponente der dem Betroffenen zur Last gelegten Taten bezogen, knüpft sie an die von ihm betätigte politische Überzeugung an und ist demgemäß flüchtlingsrelevant. Sie trifft ihn wegen seines Angriffs auf ein politisches Rechtsgut und damit wegen seiner sich auf diese Weise offenbarenden Gefährlichkeit für die Staatseinheit und die politischen Grundlagen des Staates. Vgl. zum Asylrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 – 2 BvR 958/86 –, BVerfGE 81, 142-156 = juris Rn. 25 f. Allerdings stellt sich die Verfolgung von Taten, die sich gegen politische Rechtsgüter richten, gleichwohl nicht als politische Verfolgung dar, wenn derartige Umstände darauf schließen lassen, dass sie nicht der mit dem Delikt betätigten politischen Überzeugung als solcher gilt, sondern einer in solchen Taten zum Ausdruck gelangenden zusätzlichen kriminellen Komponente, deren Strafwürdigkeit der Staatenpraxis geläufig ist. So liegt es beispielsweise dann, wenn Straftaten in einer besonders kritischen Spannungslage verfolgt werden, um - objektiv nachvollziehbar - die privaten Rechtsgüter der Bürger zu schützen, nicht aber, um die Äußerung oder Betätigung einer politischen Überzeugung zu bestrafen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, BVerfGE 80, 315-353 = juris Rn. 52. Indes wird die Anwendung von Folter als eines menschenrechtswidrigen und eklatant gegen allgemeine Grundsätze des Völkerrechts verstoßenden Verfolgungsmittels häufig Indiz für ihren politischen Charakter sein. Der Folter haben in der Vergangenheit typischerweise politische oder religiöse Motive zugrunde gelegen. Dies ist auch heute nicht auszuschließen und gebietet, wenn die Anwendung von Folter festgestellt wird, eine besonders sorgfältige Prüfung der sie auslösenden staatlichen Motivation. Das gilt namentlich dann, wenn der Heimatstaat eines Asylbewerbers offiziell Foltermaßnahmen verurteilt, gleichwohl aber in der Staatspraxis ihre Anwendung billigt oder hinnimmt. Denn die Verfolgung erfolgt dann nicht offen, sondern im Wege besonders schwer zu ermittelnder "versteckter Repressalien", hinsichtlich deren dem dafür verantwortlichen Staat regelmäßig daran gelegen sein wird, die wahren Motive seiner Verfolgung zu verbergen. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 –, BVerwGE 67, 184-195 = juris Rn. 27 f., 44, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334 = juris. Gleichwohl ist eine politische Anknüpfung nicht indiziert, wenn körperliche Übergriffe zur Erzwingung von Aussagen bei Verdacht von politischen wie nichtpolitischen Aktivitäten unterschiedslos erfolgen. Die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System eines fremden Staates seiner Bevölkerung allgemein auferlegt, vermögen für sich allein einen Asylanspruch nicht zu begründen. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 28.99 – BVerwGE 111, 334; Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 –, a.a.O., juris Rn. 34; Urteil vom 27. Mai 1986 – 9 C 35/86 –, BVerwGE 74, 226-233 = juris Rn. 12 ff. Insofern ist maßgeblich, ob der Staat seine Bürger in den genannten Merkmalen – etwa aufgrund zugeschriebener politischer Überzeugung – zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt. Das bloße Aufrechterhalten oder Wiederherstellen "staatsbürgerlicher Disziplin", also des Gehorsams der "Gewaltunterworfenen" gegenüber Gesetzen, die nicht ihrerseits asylrelevanten Inhalt haben, ist daher für sich allein - auch wenn hierbei mit großer Härte vorgegangen wird - keine politische Verfolgung. BVerwG, Urteile vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 –, a.a.O., juris Rn. 34, und vom 27. Mai 1986 – 9 C 35/86 –, BVerwGE 74, 226-233 = juris Rn. 12 ff. Unter diesen Gesichtspunkten ist daher auch der Zweck konkret angedrohter oder vom Asylbewerber befürchteter Sanktionen festzustellen. Von gleicher Bedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die praktische Handhabung der Sanktionsnorm sein. Insoweit werden sowohl etwaige Manipulationen des Strafvorwurfs wie auch die formellen Kriterien zu würdigen sein, nach denen ein staatlicher Eingriff stattfindet, z.B. welches Verfahren angewendet wird und wie die Zuständigkeiten dabei verteilt sind. Es macht einen Unterschied, ob die Entscheidung durch unabhängige, nur einem bereits vorliegenden Gesetz unterworfene allgemeine Gerichte erfolgt oder solchen staatlichen Organen wie Polizei, Militär, Sondergerichten überantwortet wird, oder gar ohne rechtliche Grundlage und ohne Durchführung eines geordneten Verfahrens erfolgt. Eine insoweit bestehende Bindungslosigkeit der staatlichen Strafgewalt spricht in erheblichem Maße für eine politische Verfolgung. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 –, a.a.O., juris Rn. 35 f. m.w.N. Ferner ist gemäß § 3b Abs. 2 AsylG bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Maßgebend sind daher nicht die Motive des Opfers, sondern die Gründe, aus denen der Verfolgerstaat die befürchtete Verfolgung betreibt. Politische Verfolgung liegt daher auch vor, wenn nur eine vermeintliche politische Überzeugung getroffen werden soll. Ist aber einem Verfolgerstaat bekannt, dass eine solche Überzeugung nicht vorhanden ist, kommt grundsätzlich eine gegen persönliche Merkmale gerichtete politische Motivation nicht in Betracht, weil der Staat eine ihm missliebige politische Überzeugung gar nicht treffen kann. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 – 9 C 28.85 –, juris Rn. 25 m.w.N.; Urteil vom 24. April 1990 – 9 C 4/89 –, juris Rn. 15. Denkbar ist allerdings auch, dass der Staat eine politisch motivierte Verfolgung ohne Rücksicht auf das Vorhandensein einer Überzeugung betreibt. Davon wird man auszugehen haben, wenn ein Staat an sich belanglose äußere Verhaltensweisen seiner Bürger, wie z.B. das illegale Verlassen des Heimatstaates oder einen im Ausland gestellten Asylantrag, pauschal zum Anlass einer Gesinnungsverfolgung nimmt. In diesem Fall ist dem Verfolgerstaat die wirkliche Gesinnung seines Opfers gleichgültig. Eine solche Verfolgungssituation kommt aber nur in Ausnahmefällen in Betracht. Sie setzt ein in besonderem Maße unduldsames Regime voraus, das aufgrund einer alle Lebensbereiche umfassenden ideologisch einseitig ausgerichteten totalitären Struktur zu Überreaktionen neigt. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 – 9 C 28.85 –, juris Rn. 26; Urteil vom 15. Juli 1986 – 9 C 341/85 –, juris Rn. 17. Nach diesen Grundsätzen knüpfen die Sanktionierungen von Dienstentziehung/Desertion und illegaler Ausreise durch den eritreischen Staat nicht generell an eine vermutete politische Überzeugung i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an. Der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Konnex zwischen Verfolgungshandlung und einer missliebigen politischen Überzeugung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG lässt sich gegenwärtig nicht feststellen. Eine wegen Verweigerung des Nationaldienstes durch illegale Ausreise drohende Bestrafung vermag ohne Hinzutreten weiterer Umstände allenfalls eine Gefahr im Sinne der subsidiären Schutzbedürftigkeit zu begründen, vgl. zuletzt auch VG München, Urteil vom 10. Januar 2017 – M 12 K 16.33214 -, juris Rn. 27; VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26. September 2016 – AN 3 K 16.30584 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 11. August 2016 – Au 1 K 16.30744 –, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 7. Juli 2015 – 7 A 368/14 – juris; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 –, abrufbar unter www.bvger.ch., der der angefochtene Bescheid in Ziffer 1. seines Tenors bereits Rechnung trägt. Soweit einigen – vorwiegend älteren – Quellen zufolge die Desertion oder Wehrdienstverweigerung aufgrund des politischen bzw. ideologischen Charakters des Nationaldienstes von den Behörden als Ausdruck politischer Opposition bzw. Verrat an der Nation aufgefasst wird, UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 14; Müller, T.R., ‘Bare life and the developmental state: implications of the militarization of high education in Eritrea’, März 2008, S. 115; HRW, Service for Life. State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, 16. April 2009, S. 27, können diese gegenwärtig nicht vorbehaltlos zugrunde gelegt werden. Sie beziehen sich auf Ereignisse aus den Jahren 2008 und 2009. Die UNHCR-Eligibility Guidelines von 2011 rekurrieren beispielsweise auf eine Äußerung des Präsidenten Afewerki aus dem Jahre 2008, derzufolge die Fluchtbewegungen von der CIA gelenkt und organisiert würden. A.a.O., S. 15 (Fn. 107). Diese Erkenntnisse zur Behandlung rückgeführter Eritreer beruhen auf Erfahrungen mit Rückführungen von abgewiesenen Asylsuchenden, die zwischen 2002 und 2008 zurückgeführt wurden. So kommt auch die EASO-Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 41, zu dem Schluss, dass die Einstufung von Deserteuren/Wehrflüchtigen als Oppositionelle mangels neuerer Erfahrungswerte „unklar“ sei. Vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 11. August 2016 – Au 1 K 16.30744 –, juris. Soweit gleichwohl auch jüngere Auskünfte des Human Rights Council, Einzelsachverständiger und internationaler Menschenrechtsorganisationen auch unter Bezugnahme auf die Zeugnisse von Eritreern, die in den letzten Jahren das Land verlassen haben, davon ausgehen, dass das Verlassen des Nationaldienstes bzw. des Landes und andere Vergehen wie Dienstverweigerung als Ausdruck politischer Opposition bzw. „Verrat“ aufgefasst werde, Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea (A/HRC/29/CRP.1) vom 5. Juni 2015, S. 114, 300; Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea (A/HRC/32/CPR.1) vom 8. Juni 2016. S. 59; Amnesty International Report 2015/16 vom 24. Februar 2016; Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, S. 5; weitere Nachweise bei SEM, Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016, S. 20 (Fn. 60), und mit dieser Begründung von einem Teil der Rechtsprechung eine politische Verfolgung angenommen wird, vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 7 K 2327/16.A –, juris Rn. 53 ff.; VG Darmstadt, Urteil vom 6. Oktober 2015, juris, Rn. 28; VG Hannover, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 3 A 5251/16 –, juris; VG Saarland, Urteil vom 22. Januar 2015 – 3 K 403/14 –, juris Rn. 34; VG Schwerin, Urteil vom 8. Juli 2016 – 15 A 190/16 As – , juris Rn. 60 ff. unter Betonung des totalitären Charakters des eritreischen Regimes und die Unberechenbarkeit seiner Organe; VG Minden, Urteil vom 13. November 2014 – 10 K 2815/13.A –, juris Rn. 43-45; VG G. a.M., Gerichtsbescheid vom 4. Februar 2015 – 8 K 2300/14.F.A –, juris, UA S. 4; Urteil vom 12. August 2013 – 8 K 2202/13.F.A –, juris – vgl. auch österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 24. Mai 2016, BVwG W226 2120345-1, abrufbar unter rdb.manz.at; UK Upper Tribunal, Entscheidung vom 7. Oktober 2016 – UKUT 443 (IAC), Nr. 430, abrufbar unter https://tribunalsdecisions.service.gov.uk, folgt das erkennende Gericht dieser Auffassung nicht. Der zur Begründung einer politischen Anknüpfung zuvörderst angeführte ideologische Stellenwert, den der Nationaldienst als „Schule der Nation“ im eritreischen Staat einnimmt, vgl. eingehend VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 –, juris. lässt allein den Rückschluss auf eine politische Zielrichtung der Sanktionierungsmaßnahmen jedenfalls gegenwärtig nicht (mehr) zu. Gemäß Art. 5 der Nationaldienst-Proklamation von 1995 liegen die Ziele des Nationaldienstes darin, „eine starke Armee zu etablieren, um ein freies und unabhängiges Eritrea zu sichern; den Mut, die Entschlossenheit und das Heldentum, das unser Volk in den letzten dreißig Jahren gezeigt hat, zu erhalten und den künftigen Generationen weiterzugeben; eine Generation zu schaffen, die Arbeit und Disziplin liebt und am Wiederaufbau der Nation teilnehmen und dienen will; die Wirtschaft des Landes zu entwickeln durch Investitionen in die Entwicklung unseres Volkes als potentiellen Reichtum; das Gefühl der nationalen Einheit in unserem Volk zu stärken um sub-nationale Gefühle zu eliminieren“. Abgedruckt in EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32. Demnach dient der Nationaldienst nicht nur der Landesverteidigung, sondern auch dem Wiederaufbau des Landes nach dem Unabhängigkeitskrieg und der Vermittlung der nationalen Ideologie. Zwar verstehen der eritreische Präsident Afewerki und die herrschende PFDJ den Nationaldienst als „Schule der Nation“, d.h. als Instrument zur Nationenbildung. Dessen Hauptaufgabe liegt in der Tat darin, die während des Unabhängigkeitskrieges entstandenen sozialen Werte der jungen Generation und damit der eritreischen Gesellschaft weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden sämtliche jungen Männer und Frauen des Landes einberufen und in einer gemeinsamen Sprache – Tigrinja – ausgebildet. Das 12. Schuljahr absolvieren alle Schüler zentral in einem Ausbildungslager in Sawa, wo sie unter anderem ideologisch geschult werden und eine paramilitärische Ausbildung erfahren. Am Ende des Nationaldienstes haben sie eine gemeinsame nationale Identität und ignorieren ihren religiösen, ethnischen und regionalen Hintergrund. Vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32; Schweizerisches Bundesamt für Migration, BFM, vom 25. August 2010, Notiz MILA, Eritrea: Militärkomplex und Desertion, Angaben von Prof. Dr. Gaim Kibreab, 5. November 2009, S. 9. Nicht übersehen werden darf jedoch, dass die wirtschafts- und entwicklungspolitische Zielrichtung des Nationaldienstes (Wiederaufbau des Landes, wirtschaftlicher Fortschritt). in Anbetracht der nunmehr jahrelang anhaltenden Massenflucht vorwiegend junger Leute, die zum wirtschaftlichen Aufbau des Landes dringend benötigt werden, zunehmend in den Vordergrund tritt. So gelangte der Sachverständige Prof. Kibreab (London South Bank University) im Oktober 2014 zu der Auffassung, dass der ursprünglich mit „legitimen Zielsetzungen“ verbundene Nationaldienst aufgrund seines unbefristeten und unbedingten Charakters mittlerweile zu bloßer Zwangsarbeit „degeneriert“ sei. Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, S. 16. Auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen kommt in seinem jüngsten Bericht zu Eritrea vom 8. Juni 2016 zu dem Schluss, dass der Nationaldienst entgegen den mit der Proklamation ursprünglich verfolgten (politischen) Zielsetzungen heute in erster Linie der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes und zur Aufrechterhaltung einer (völkerrechtswidrigen) Kontrolle des Staates über die Bevölkerung dient. Human Rights Council, Bericht vom 8. Juni 2016, Nr. 234: The Commission concludes that there are reasonable grounds to believe that within the context of military and national service programmes, Eritrean officials exercise powers attaching to the right of ownership over Eritrean citizens. It further determines that despite the justifications for a military/national service programme advanced in 1995, the military/national service programmes today serve primarily to boost the economic development of the nation, profit state-endorsed enterprises, and maintain control over the Eritrean population in a manner inconsistent with international law. – Vgl. auch Nr. 93: […] In a podcast, a journalist with expertise on the Horn of Africa […] concluded that military/national service is “a form of crowd control…There is an element of keeping youngsters under control, keeping them obedient.” Indeed, Presidential Advisor Yemane Gebreab himself has stated that: “the challenge for us is to be able to find jobs, skills, training, and business opportunities for [conscripts] when they are released,” suggesting that prolonged military/national service is not, or is no longer, motivated primarily by national security concerns. Bedenken an einer politischen Zielrichtung der Bestrafungen erscheinen auch insofern angezeigt, als der genannte HRC-Bericht vom 8. Juni 2016 an anderer Stelle die Prüfung von Fahnenflucht und illegaler Ausreise als Verfolgungsgrund unterlässt: So nimmt der Bericht in Abschnitt 7 („Persecution“) zwar eingehend Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. h) des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 – einer Vorschrift, welche mit Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG im wesentlichen deckungsgleich ist („aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts“) – in den Blick. Eine entsprechende Anknüpfung wird dort aber lediglich unter religiösen oder ethnischen Aspekten für missliebige Glaubensüberzeugungen bzw. für bestimmte in Eritrea lebende Minderheiten (Kunama, Afar) bejaht. Unerwähnt bleiben dagegen Bestrafungen wegen Nichtableistung des Nationaldienstes und illegaler Ausreise, obwohl, sähe der Human Rights Council hierin tatsächlich eine politisch motivierte Verfolgung, eine entsprechende Prüfung im Rahmen von Art. 7 des Römischen Statuts zumindest nahe gelegen hätte. Human Rights Council, Bericht vom 8. Juni 2016, Nr. 282 ff. (Abschnitt 7: „Persecution“). Gegen die politische Zielrichtung spricht ferner der Zweck der Maßnahmen. So ist im Hinblick auf die insoweit maßgeblichen Gründe, aus denen der Verfolgerstaat die drohende Verfolgung betreibt, nicht ersichtlich, dass die Sanktionierungen von Dienstentziehung und illegaler Ausreise erkennbar zielgerichtet auf die politische Komponente der dem jeweiligen Betroffenen individuell zur Last gelegten Straftaten gerichtet wäre. Die dem eritreischen Staat zuzurechnenden Sanktionierungsmaßnahmen (extralegale Inhaftierungen, Misshandlungen einschließlich Folterungen, Verweigerung der Benachrichtigung Angehöriger) zielen nach den vorliegenden Erkenntnissen auf die Erzwingung von Geständnissen, die Informationsgewinnung, die Bestrafung für angebliches Fehlverhalten und die Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst, sowie – innerhalb des Militärs – die Aufrechterhaltung der Disziplin. Die Maßnahmen sind Ausdruck einer Strategie der Regierung zur Aufrechterhaltung einer völkerrechtswidrigen Kontrolle über die eigene Bevölkerung. Die Anwendung von Folter bildet diesbezüglich einen integralen Bestandteil. vgl. Human Rights Council, Bericht vom 8. Juni 2016, S. 25 (Nr. 97), S. 65 (Nr. 258, 260), S. 68 (Nr. 270):Nr. 97: Notwithstanding the Government’s position, during the reporting period the Commission interviewed a significant number of Eritreans who fled the country in the past two years and reported that these violations continue Almost all arrested were detained in violation of fundamental rules of international law. Apart from those accused of minor common crimes or misdemeanours, most were detained without any form of judicial proceeding whatsoever. In the vast majority of cases, families of those detained received no official information about the fate of their loved ones. Finally, many of those detained who were eventually able to speak with the Commission either because they had been released or because they had escaped, described various forms of torture inflicted on them to obtain information, to punish for alleged wrongs, or to create a general climate of fear.Nr. 102: On the issue of torture, Information Minister Yemane Ghebremeskel stated in February 2016 that “torture is not allowed. That does not mean it may not happen here and there…Sometimes you will meet people who have fled here and they will have some marks. It can happen in some units…But one has to draw a difference: It is not systematic, it’s not officially sanctioned, it’s not in the law.” This assertion too is inconsistent with the Commission’s findings that the use of torture by Eritrean officials has been, and remains, both extensive and methodical in civilian and military detention centres.Nr. 258: The Commission has previously concluded that the Government of Eritrea has imprisoned large numbers of Eritrean citizens in violation of fundamental rules of international law since 1991. In most cases, the Government refused to provide information on the fate or whereabouts of those detained. In doing so, Eritrean officials intended to deprive victims of the protection of the law for a prolonged period of time and create fear among the loved ones of detainees. This, as part of a government policy to maintain control over the Eritrean population in a manner contrary to international law. The Commission thus concludes that there are reasonable grounds to believe that Eritrean officials have committed the crime of Enforced Disappearance, a crime against humanity, in a large-scale and methodical manner since May 1991. As noted above, Eritrean officials continue to commit the crime of enforced disappearance.Nr. 260: The purpose of the infliction of suffering is not an element of the crime of torture. The Commission nevertheless notes that it has found that the infliction of physical and mental suffering is, and has been, used in Eritrean detention centres to extract information, to inflict punishment, and to create a generalised atmosphere of fear, and by the military to punish and to instil discipline. Nearly all of those who eventually emerged from Eritrea’s numerous detention centres and were interviewed by the Commission said they had been tortured. These facts, together with the impunity for acts of torture, demonstrate that torture is a government policy rather than random acts committed by individuals of their own accord.Nr. 270: The Commission concludes that the use of torture has been an integral part of the Eritrean leadership’s repression of the civilian population. It therefore finds there are reasonable grounds to believe that Eritrean officials have committed the crime of torture, against persons under their control, a crime against humanity, in a large-scale and methodical manner since May 1991. As noted above, the widespread use of torture persists. Eine zielgerichtete Anknüpfung der Maßnahmen an die individuelle politische Überzeugung liegt hierin jedoch nicht. Die drohende Sanktionierung von Desertion, Dienstentziehung und/oder illegaler Ausreise durch Maßnahmen bis hin zu Folter beschränkt sich nicht auf als Oppositionelle bekannte oder als solche eingeschätzte Personen, sondern sie erstreckt sich potenziell auf sämtliche Teile der Bevölkerung. Dabei geht es nicht um die drakonische Bestrafung von Einzelpersonen oder von Mitgliedern einer als feindlich erachteten Personengruppe, sondern allenfalls um den insoweit vorgelagerten Prozess der Feststellung, ob die jeweilige Person überhaupt der politischen Opposition zuzurechnen ist, sowie um die Bestrafung kriminellen Unrechts bzw. um die Einschüchterung der Bevölkerung an sich. Anhaltspunkte für einen beachtlichen „Politmalus“ von Deserteuren oder Wehrflüchtigen gegenüber sonstigen Inhaftierten finden sich in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ebenfalls nicht. Vgl. etwa Human Rights Council, Bericht vom 8. Juni 2016, S. 59 ff. (Nr. 239 ff. zur Inhaftierungspraxis), S. 65 ff. (Nr. 260 ff. bzgl. Folter). Dies deutet darauf hin, dass die Betroffenen gerade nicht nach flüchtlingsrelevanten Kriterien ausgewählt und nicht wegen dieser Kriterien misshandelt und gefoltert werden. Liegen diesen Maßnahmen aber gerade nicht die insoweit typischen politischen oder religiösen Motive zugrunde, kommt ihnen auch die Indizwirkung eines entsprechenden Verfolgungsmerkmals nicht zu. Insofern handelt es sich eher um die typischen Begleiterscheinungen einer totalitären Herrschaftsmacht, die Menschenrechtsverletzungen generell – nicht nur gegenüber Andersdenkenden – einschließen und damit nicht um individuelle (politische) Verfolgung. Darüber hinaus ist einzustellen, dass sich das Phänomen illegaler Ausreisen zu einer Fluchtbewegung vor dem Wehrdienst zu einem Massenphänomen ausgeweitet hat. Nach jüngsten Schätzungen verlassen mehrere tausend Eritreer monatlich – dem Bericht des HRC vom 5. Juni 2015 zufolge bis zu 5.000 – illegal ihr Land. Human Rights Council, Bericht vom 5. Juni 2015, S. 42 (Nr. 151); UK Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission conducted 7–20 February 2016, Eritrea: illegal exit and national service, S. 96 f. (Nr. 11.5.1, 11.5.2: ca. 50.000 pro Jahr). Fluchtauslöser sind in erster Linie die grundsätzlich unbefristete Dauer des Nationaldienstes, die jedenfalls im Militär drohende Gefahr willkürlicher Bestrafung oder Misshandlung, der Arbeitseinsatz an von Heimat und Familie entfernten Orten, die kärgliche Entlohnung, die Unterdrückung politischer, wirtschaftlicher und sozialer Rechte sowie fehlende privatwirtschaftliche Erwerbsmöglichkeiten und der damit einhergehende Verlust einer jeglichen Lebensperspektive. AI, „Just deserters“, Dezember 2015, S. 39; Hirt, Flüchtlinge aus Eritrea: Spielball europäischer Interessen, GIGA-Focus Afrika 2/2016, S. 2. Konsequenzen dieses Abflusses von „Humankapital“ sind erhebliche Kapazitätseinbußen des eritreischen Staates sowohl im militärischen als auch im zivilen Teil des Nationaldienstes (etwa in Krankenhäusern, Schulen und der Verwaltung) sowie eine desolate wirtschaftliche Situation, die mittlerweile auch das Funktionieren des Staates tangiert. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 –, S. 26 (Nr. 4.8.4) m.w.N.; vgl. auch Hirt, GIGA-Focus 2/2016, S. 7, die aber noch keine Anzeichen für einen Zusammenbruch des Regimes sieht. Angesichts dessen kann nicht vernünftigerweise angenommen werden, der eritreische Staat werde (nach wie vor) gleichsam hinter jeder Flucht eines (National-) Dienstpflichtigen generell eine missliebige politische Überzeugung vermuten. Dies ist schon deshalb fernliegend, weil auch dem eritreischen Staat bekannt ist, dass die übergroße Zahl der Asylbewerber zuvörderst vor den prekären und unfreien Lebensbedingungen im zeitlich unbefristeten Nationaldienst und nicht aufgrund einer regimefeindlichen Haltung flieht. Vgl. UK Upper Tribunal, Urteil vom 7. Oktober 2016 (UKUT 443), Nr. 337: This is that the Eritrean authorities consciously recognise the economic value to them of having a sizeable diaspora who send remittances and some of whose members also pay the 2 per cent tax. Rightly or wrongly, they clearly consider that many of the Eritreans who have left have done so out of a desire for economic betterment rather than asylum yet go on to claim asylum as a way of residing elsewhere. That may be a factor that has played a part in Eritrean government thinking for some time, but recent evidence does underscore how greatly the Eritrean government depends on foreign remittances. - Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 – 9 C 4.89 –, juris Rn. 15. Doch auch die Annahme, der eritreische Staat betreibe bei illegal ausgereisten Personen sowie Deserteuren und Dienstpflichtigen eine Gesinnungsverfolgung unabhängig von deren wirklicher politischer Einstellung, ist unbegründet. Letzteres wäre nach oben stehenden Grundsätzen allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn der eritreische Regime aufgrund einer alle Lebensbereiche umfassenden ideologisch einseitig ausgerichteten totalitären Struktur zu Überreaktionen neigte. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 – 9 C 28.85 -, a.a.O. Hiervon ist jedoch gegenwärtig nicht auszugehen. Wie bereits dargelegt, tritt der ideologische Charakter des Nationaldienstes inzwischen zugunsten ökonomischer Gesichtspunkte in den Hintergrund. Im Übrigen ist das eritreische Regime bestrebt, die Bedingungen des Nationaldienstes durch innenpolitische Maßnahmen wie z.B. Lohnerhöhungen zu verbessern. Zu der immer wieder hinausgeschobenen Wiedereinführung der Dienstzeitbefristung sieht sich das Regime offenbar aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage. Vgl. Human Rights Council, Bericht vom 8. Juni 2016, Nr. 93: About reports that the Government would limit military/national service to 18 months, an Eritrean expert explained, “economically they can’t. The labour market cannot absorb released conscripts. It would be dangerous for the Government and could be a liability for society. [Even using conscript labour], most of these companies are not making a profit. Unless there is a complete overhaul nothing will work.” Ebenso spricht gegen eine generelle politische Verfolgung aller Personen, die sich dem Nationalen Dienst durch illegale Ausreise entziehen, der derzeitige Umgang der eritreischen Regierung mit freiwilligen – zumindest vorübergehenden – Rückkehrern. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage des Gerichts werden die gesetzlichen Bestimmungen für Desertion, Dienstverweigerung und illegale Ausreise derzeit für diese Personen nicht angewandt. Sofern sie sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, besteht für die Rückkehrer die Möglichkeit, einen sog. „Diaspora Status“ zu erhalten. Dieser setzt voraus, dass eine Diasporasteuer (2 % Steuer) bezahlt wurde und, sofern die nationale Dienstpflicht noch nicht erfüllt wurde, ein sog. „Reueformular“ unterzeichnet wurde. Dieses umfasst auch ein Schuldeingeständnis für die Nichtabsolvierung des Nationaldienstes mit der Erklärung, die dafür vorgesehene Bestrafung anzunehmen. Zumindest in der Mehrheit kommt es nach den Erkenntnisquellen des Gerichts zu keiner tatsächlichen Bestrafung. Mit diesem „Diaspora Status“ ist es möglich, drei Jahre in Eritrea zu bleiben, ohne den Nationalen Dienst ableisten zu müssen. Auch eine Ausreise ist mit diesem Status möglich, so dass es mittlerweile zahlreiche Reisen nach Eritrea zu Urlaubs- und Besuchszwecken gibt. VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris; SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016, S. 43; EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 55; Human Rights Council, Report vom 5. Juni 2015, Nr. 436; Landinfo, National Service 2016, S. 22 f. Dies schlägt sich auch in den Flugverbindungen zwischen Europa und Eritrea nieder, welche unter anderem mit der Begründung einer steigenden Nachfrage der eritreischen Diaspora ausgebaut wurden. Gleichzeitig mehren sich die Hinweise darauf, dass die Rückkehrer zunächst mit ihren in Europa ausgestellten Papieren in Drittländer wie z.B. Italien, Ägypten und in den Sudan fliegen, auf den dortigen eritreischen Botschaften eritreische Pässe oder Identitätskarten zu beziehen und mit diesen weiter in ihre Heimat zu reisen. Weil auf diese Weise in den inländischen Dokumenten keine Stempel von eritreischen Grenzbehörden auftauchen würden, bleibe die Reise nach Eritrea den hiesigen Behörden verborgen. Vgl. eingehend Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 –, S. 35 ff. (Nr. 4.11) m.w.N.; vgl. auch Basler Zeitung vom 24. Januar 2017 („Eritreer machen Heimaturlaub“, abrufbar unter www.bazonline.ch); Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21. März 2017 („Auf gepackten Koffern“, abrufbar unter www.faz.de). Die Aufbausteuer macht nach Beobachtern zufolge zusammen mit anderen Spenden und Abgaben ca. ein Drittel des Staatsbudgets aus. Mindestens ebenso wichtig sind private Geldtransfers an die zurückgebliebenen Angehörigen, die durch den Nationaldienst am Broterwerb gehindert werden. Das Regime profitiert somit indirekt vom Exodus der Bevölkerung, zumal dieser als Ventil für die frustrierte Jugend dient, die ihr Heil in der Flucht anstatt im Widerstand sucht. Vor diesem Hintergrund nimmt das eritreische Regime den Massenexodus der eigenen Bevölkerung bewusst in Kauf, da dieser zur innenpolitischen Stabilität beiträgt. Es bietet sich das Bild, dass der eritreische Staat einerseits mit drakonischen Maßnahmen versucht, die massenhafte Flucht seiner Staatsangehörigen zu verhindern; andererseits scheint er die Flüchtlingssituation zugleich zu nutzen, um neue finanzielle Einnahmequellen zu erschließen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: Oktober 2016), vom 21. November 2016, S. 17. Die Zahlung der Aufbausteuer wird daher von der eritreischen Regierung im wohlverstandenen Eigeninteresse als Unterstützung des eritreischen Staates verstanden und zugunsten der Betroffenen ausgelegt. Vgl. Hirt, Flüchtlinge aus Eritrea: Spielball europäischer Interessen, in: GIGA, Focus Afrika, Juli 2016, S. 6 f.; Human Rights Council, Bericht vom 5. Juni 2015, Rn. 348. Diese Optionen, die gerade auch für Personen gelten, die sich dem Nationalen Dienst durch die illegale Ausreise entzogen haben, SEM, Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016, S. 33 ff., 43; Landinfo, Eritrea: Reactions towards returned asylum seekers, 27. April 2016, S. 3: “Most Eritrean asylum seekers have left the country without exit visas and the majority have deserted from or evaded national service”. sprechen nach der für die Feststellung der politischen Verfolgungsmotivation in besonderem Maße gebotenen Berücksichtigung von Erfahrungen und typischen Geschehensabläufen BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 –, BVerwGE 67, 184-195, juris Rn. 32 gegen eine generelle Einstufung von illegal ausgereisten Deserteuren oder Wehrflüchtigen als politische Gegner. Denn dass ein Staatsregierung, die zugunsten ökonomischer Interessen von einer Verfolgung illegal ausgereister Dienstpflichtiger im Wege eines „Ablasshandels“ Abstand nimmt, einer möglicherweise dahinter stehenden politischen Überzeugung keinen bedeutsamen Stellenwert mehr beimisst, liegt auf der Hand. Insbesondere kann nicht davon gesprochen werden, illegal ausgereiste Dienstpflichtige würden infolge einer ideologisch motivierten Überreaktion des Staates generell als Verräter bzw. Oppositionelle betrachtet und deshalb zielgerichtet verfolgt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der eritreische Staat gegenwärtig eine zuvörderst an Machterhalt bzw. „Staatsräson“ ausgerichtete Realpolitik betreibt. Eine Bestrafung illegal ausgereister Deserteure und Dienstverweigerer stellt sich folglich derzeit nicht als Ausdruck einer ideologisch motivierten Gesinnungsverfolgung dar. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten lässt sich ein Generalverdacht des eritreischen Regimes gegen missliebige politische Überzeugungen nicht daraus ableiten, dass das Reueschreiben grundsätzlich von jedem rückkehrwilligen Exil-Eritreer zu zeichnen ist. Dem Reuebekenntnis kommt gerade in Anbetracht der Tatsache, dass denjenigen Eritreern, die als Nationaldienstpflichtige illegal ausgereist waren, die ungehinderte Wiederkehr in die Diaspora offenbar problemlos möglich ist, vgl. Landinfo, National Service, Bericht vom 20. Mai 2016, S. 22; UK Home Office, Bericht der Fact Finding-Mission Eritrea vom 7. bis 20. Februar 2016, S. 99 ff. (Nr. 11.7), für die hier maßgebliche Frage einer politischen Konnotation kein eigenständiges Gewicht zu. Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht den Standpunkt der Berichte verschiedener „Fact Finding – Missionen“ westeuropäischer Staaten, die im Oktober 2014 (Dänemark) bzw. im Februar 2016 (UK) und März 2016 (Schweiz) nach Auswertung zahlreicher diplomatischer Quellen sowie von Auskünften internationaler Organisationen, Mitgliedern der eritreischen Regierung und von Rückkehrern in Asmara zu der Auffassung gelangt sind, dass die dem Nationaldienst vom eritreischen Staat beigemessene politische Bedeutung des Nationaldienstes aufgrund der wirtschaftlichen Probleme und der gesteigerten Fluchtbewegungen zunehmend in den Hintergrund tritt und Desertion/Dienstentziehung durch das eritreische Regime nicht (mehr) generell als Ausdruck politischer Opposition bzw. „Verrat“ gewertet wird. UK Home Office, Country Information and Guidance, Eritrea: National (incl. Military) Service, August 2016, Nr. 2.2.3, 2.2.6; Danish Immigration Office, Eritrea – Drivers and Root Causes of Emigration, National Service and the Possibility of Return, Appendix edition, Dezember 2014, Nr. 5.2.1, SEM, Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016, Nr. 3.1.2. Soweit das britische Upper Tribunal in der Entscheidung vom 7. Oktober 2016 (UKUT 443) S. 155 (Rn. 430) gleichwohl eine politische Verfolgung mit der Begründung bejaht, nach der Auskunftslage könne nicht davon ausgegangen werden, der eritreische Staat habe aufgehört, dem Nationaldienst eine politische und ideologische Bedeutung zuzuerkennen, folgt das Gericht dem aus den vorstehenden Gründen nicht. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass das Upper Tribunal den von ihm für unzureichend erachteten Quellen des UK Home Office im Wesentlichen die im EASO-Bericht von Mai 2015 zitierten Auskünfte entgegenhält, die dieser Bericht jedoch selbst für überholt hält (dort S. 41). Der zusätzliche Hinweis des Upper Tribunal auf eine Stellungnahme der eritreischen Regierung, die ein EU-Programm über 200 Millionen Euro zur Ermöglichung früherer Demobilisierungen unter Hinweis auf „patriotische Pflichten ohne Ausnahme“ abgelehnt habe, erlangt kein entscheidendes Gewicht. Denn die eritreische Regierung hat – soweit man Angaben von Stellen des Verfolgerstaates überhaupt einen maßgeblichen Erkenntniswert beimisst – bei anderen Gelegenheiten einen politischen Charakter der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung mehrfach ausdrücklich in Abrede gestellt. SEM, Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016, S. 18 (Nr. 3.1.2) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des eritreischen Außenministeriums vom 17. Dezember 2015 zu den UNHCR Eligibility Guidelines von April 2009: „Military Service was enacted by law due to the imperatives of National Defense against foreign aggression. It cannot and does not otherwise have any political connotation. Nor can it be misconstrued or seen as a reflection of loyalty or opposition to the incumbent government“, abrufbar unter http://www.shabait.com/news/local-news/20954-unhcr-eligibility-guidelines-factual-findings-or-recycled-defamation. – Danish Immigration Service, Eritrea - Drivers and Root Causes of Emigration, National Service and the Possibility of Return, Report on fact finding missions, Appendix edition, Dezember 2014, S. 59: „Recently Yemane Gebreab, Head of the political Office of the PFDJ an reported to be very close to the President, stated that those who have left Eritrea to avoid national service are considered economic refugees not political opponents. Yemane Gebreab also expressed the wish to stop the trafficking of Eritrean asylum seekers through Sudan and Libya. It is damaging for Eritrea that its young generation is leaving their country“, abrufbar unter https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/744EA210-A4F1-4D7B-8898-AB792907769C/0/Eritreareport AnnexABFINAL15122014.pdf. Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung bestehen im Falle der Klägerin nicht. Nach der zugrundeliegenden Auskunftslage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits die illegale Ausreise an sich vom eritreischen Staat als Ausdruck politischer Opposition bzw. Verrat angesehen wird. Die oben genannten Erkenntnisse betreffen gerade Personen, die illegal ausreisten, um sich dem Nationalen Dienst zu entziehen, also beide Tatbestände verwirklichten. VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 –.“ An dieser Einschätzung hält die Einzelrichterin im vorliegenden Verfahren auch in Ansehung der von der Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegten Rechtsstandpunkte fest. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –. Im Falle der Klägerin kommt hinzu, dass nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin als Mutter dreier Kinder bei einer Rückkehr nach Eritrea zum Nationaldienst eingezogen werden würde. Die Dienstpflicht, welche in Eritrea grundsätzlich zum 18. Lebensjahr eintritt, ist für die Klägerin nach der insoweit einhelligen Erkenntnislage entfallen. Sind die betroffenen Frauen verheiratet oder haben – wie die Klägerin – Kinder, so wird die grundsätzlich bestehende Dienstverpflichtung seitens des eritreischen Staates regelmäßig nicht vollzogen. Vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 33 f.; Amnesty International, “Just deserters“, Dezember 2015, S. 28; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, S. 12; Schweizerisches Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016, S. 49 f.;, UN Commission of Inquiry (UNCOI), Report 5. Juni 2015, Nrn. 395 ff., 1201; UK Home Office, Country Policy and Information Note Eritrea: National service and illegal exit, October 2016, S. 18 (Nr. 7.3.7) m.w.N.; landinfo , Report ‘Eritrea: National Service’ vom 20. Mai 2016, S. 18; UK Upper Tribunal, Urteil vom 7. Oktober 2016 (UKUT 443), Nrn. 253, 292; VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 7 K 2230/16.A –, juris Rn. 29 ff. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung (erstmals) vorgetragen hat, dass sie aufgrund der Desertion ihres Lebensgefährten von Soldaten aufgesucht worden sei und als sie zum Aufenthaltsort ihres Lebensgefährten keine Auskunft habe geben können für zwei Wochen inhaftiert worden sei, ergeben sich auch hieraus keine Anhaltspunkte für eine abweichende Entscheidung. Der Vortrag der Klägerin ist bereits nicht glaubhaft und erscheint verfahrenstaktisch motiviert. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin spricht in erster Linie, dass diese einen Lebensgefährten, der desertiert sei, und eine Inhaftierung weder in ihrer Anhörung durch das Bundesamt noch in der Klagebegründung erwähnt hat. Dabei konnte die Klägerin die Steigerung ihres Vortrags auch auf entsprechenden Vorhalt der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel erklären („Ich habe es selber nicht verstanden. Ich weiß gar nicht, was ich damals gesagt habe.“). Des Weiteren wurde die Klägerin ausweislich des Anhörungsprotokolls am Ende der Befragung gefragt, ob sie ihrem Asylantrag noch etwas hinzuzufügen habe, was sie verneinte. Ungeachtet dessen wäre auch bei Wahrunterstellung ihres Vortrags nicht von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung auszugehen, da es auch hinsichtlich etwaiger Verfolgungsmaßnahmen aufgrund der Desertion des Lebensgefährten der Klägerin jedenfalls an einem Verfolgungsgrund gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1, 3 b Abs. 1 AsylG fehlt. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn die Verfolgungshandlung aufgrund des Status, der Aktivitäten oder Überzeugungen des Ehegatten bzw. Lebensgefährten oder anderer Familienangehöriger ausgeübt würde. Denn die Gefahr eigener Verfolgung aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergibt sich nur, wenn diese wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmales erfolgt, das der Verfolgte mit dem Dritten teilt. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 –, BVerfGE 83, 216; BVerfG, Kammerbe-schluss vom 28. Januar 1993 – 2 BvR 1803/92 –, InfAuslR 1993, 142, juris Rn. 21 m.w.N. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3b Rn. 43 ff. Letzteres ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Wie im vorstehend zitierten Urteil ausgeführt lässt sich derzeit nicht feststellen, dass der eritreische Staat allein aus der Desertion und illegalen Ausreise eine regimefeindliche Gesinnung des Wehrflüchtigen bzw. seiner Angehörigen ableitet. Im Übrigen sei auf folgendes hingewiesen: Soweit vorgebracht wird, dass der eritreische Staat die illegale Ausreise als Hinweis auf eine regimefeindliche Einstellung heranziehe, da der Einzelne zeige, dass er sich dem nationalistischen und patriotischen Gedankengut des Einparteiensystems in Eritrea widersetze, so hat das Gericht diese Argumente in der vorstehenden Entscheidung aufgegriffen; es hat sie jedoch nicht zuletzt im Hinblick auf die desolate wirtschaftliche Situation des eritreischen Staates und seinen Umgang mit Rückkehrern aus der Diaspora in anderer Weise gewichtet. Der hierzu erhobene Einwand, dass eine bei illegaler Ausreise vom eritreischen Staat zumindest vermutete regimefeindliche Einstellung deshalb nicht mit dem Hinweis auf derzeit bestehende Rückkehr- und Wiederausreisemöglichkeiten der Diaspora-Eritreer in Abrede gestellt werden könne, da das von den Rückkehrern stets zu zeichnende Reuebekenntnis eine Unterwerfung unter die eritreische Strafgewalt beinhalte, überzeugt hingegen nicht. Der Umstand, dass Rückkehrer aus der Diaspora – einschließlich illegal ausgereister Deserteure und Dienstflüchtiger – derzeit offenbar unbehelligt gegen Zahlung einer Aufbausteuer freiwillig ein- und ausreisen können, spricht eher umgekehrt dafür, dass der eritreische Staat dem ebenfalls beizubringenden Reuebekenntnis keine über eine bloße Formalität hinausgehende Bedeutung beimisst. Der Tatsache, dass die derzeitige Praxis der eritreischen Sicherheitsbehörden im Umgang mit freiwilligen Diaspora-Rückkehrern keine verlässliche Sicherheit vor Verfolgung bietet, wird – wie dargelegt – bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes Rechnung getragen. 3. Schließlich droht der Klägerin eine flüchtlingsrelevante Verfolgung auch nicht aufgrund einer exilpolitischen Tätigkeit. Zwar geht das Gericht nach den vorliegenden Auskünften davon aus, dass der eritreische Staat politische Aktivitäten in der Diaspora überwacht und grundsätzlich auch untergeordnete Tätigkeiten für die Exilopposition zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nimmt, wobei es Anzeichen gibt, dass der eritreische Staat auch bei regierungskritischer Betätigung nach Art und Schwere der Handlungen differenziert und Referenzfälle von Verhaftungen nach Rückkehr nach Eritrea seit dem Jahre 2005 nicht bekannt geworden sind. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. März 2007 – 9 UE 1676/06.A –, juris; UNHCR, Eligibility Guidelines 2011, S. 20; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010, S. 12; AA, Lagebericht vom 21. November 2016, S. 17; Auskunft vom 31. Juli 2008, 508-516.80/44710/44913, S. 2. Eine nach diesen Maßstäben flüchtlingsrelevante exilpolitische Betätigung der Klägerin liegt nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht vor. Die Klägerin, die erst seit dem 2. März 2018 über einen Mitgliedsausweis der ENSF verfügt, ist lediglich als einfaches Mitglied der Vereinigung anzusehen. Ihre bisherigen Aktivitäten beschränken sich nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung auf die bloße Teilnahme an Seminaren und Besprechungen, wobei sie zudem angab, dem dort Gesprochenen nicht immer folgen zu können („Ich gehe zwar hin, aber auch wenn ich da bin, bekomme ich einen Teil von dem dort Gesprochenen nicht mit, da ich mit den Gedanken bei meinen Kindern bin und sehr viel Stress aufgrund der Gedanken an meine Familie und meine Kinder habe.“). Eine Rede oder ähnliches hat die Klägerin bislang nicht gehalten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass regierungstreue Stellen aufgrund der vorstehend genannten Betätigungen der Klägerin von ihr Kenntnis genommen haben könnten und zudem in der Lage wären, ihr die Betätigungen auch namentlich zuzuordnen. Dass die Klägerin bei einer derart untergeordneten und bislang nur punktuellen Betätigung im Falle ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach Eritrea Repressalien der eritreischen Behörden ausgesetzt wäre, lässt sich zwar nicht schlechthin ausschließen; eine solche Gefahr ist aber nicht im Rechtssinne beachtlich wahrscheinlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.