Beschluss
21 K 8673/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0730.21K8673.14.00
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Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 6. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Klägers gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 6. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger hat am 19. Dezember 2014 auf den ablehnenden Bescheid der Beklagten hinsichtlich der Gewährung von Wohngeld vom 2. Dezember 2014 Verpflichtungsklage erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Die Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 bewilligt. Das auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2016 ergangene klageabweisende Urteil wurde rechtskräftig, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 13. April 2016 abgelehnt hat. Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 teilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem Kläger mit, dass – im Hinblick auf die am 18. Dezember 2018 ohne Zahlungsbestimmungen gewährte Prozesskostenhilfe – seine gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überprüft würden und dass er sich hierzu unter Nutzung eines dem Schreiben beigefügten Formulars binnen zwei Wochen erklären solle. Auf dieses Schreiben reagierte der Kläger mit Schreiben vom 13. Juni 2018 indes nur insoweit, als er die Verweisung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens an eine Entschädigungskammer des Landgerichts X. beantragte. Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen äußerte er sich nicht. Daher wurde er mit Schreiben vom 14. Juni 2018 – zugestellt am 2. Juli 2018 – an die Erledigung der Angelegenheit erinnert und erneut aufgefordert, sich binnen zwei Wochen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu erklären. Hierauf teilte er am 4. Juli 2018 sinngemäß mit, dass er die ordnungsgemäße Zustellung der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bezweifle, da diese an seinen Prozessbevollmächtigten hätte erfolgen müssen. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse legte er nicht vor. Mit Beschluss vom 6. Juli 2018, zugestellt am 16. Juli 2018, hob die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Prozesskostenhilfebeschluss vom 18. Dezember 2015 wegen der mangelnden Mitwirkung des Klägers auf. Hiergegen legte der Kläger am 19. Juli 2018 Erinnerung ein die er damit begründete, dass ihm das Verwaltungsgericht B. bereits vor dem Jahr 2004 Prozesskostenhilfe bewilligt habe. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab, sondern legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor. II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat den prozesskostenbewilligenden Beschluss vom 18. Dezember 2015 zu Recht aufgehoben, denn die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach §§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) liegen vor. Nach §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 124 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht oder ungenügend abgegeben hat. Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO muss die Partei auf Verlangen des Gerichts jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist; dabei hat sie nach § 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO das gemäß § 117 Abs. 3 ZPO eingeführte Formular zu verwenden. Darüber hinaus gilt gemäß § 120a Abs. 4 Satz 2 ZPO für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse § 118 Abs. 2 ZPO entsprechend. Der Kläger wurde von der insoweit gemäß § 166 Abs. 3 VwGO zuständigen Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Schreiben vom 11. Mai 2018 und 14. Juni 2018 unter Setzung einer Frist von zwei Wochen aufgefordert, sich unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu erklären. Dies hat er weder innerhalb der gesetzten Frist noch im weitern Verfahren getan, vgl. zur Berücksichtigungspflicht verspätet eingereichter Erklärungen OVG B-Bbg, Beschluss vom 13. Februar 2018 – OVG 11 M 27/17 -, in: juris (Rn. 6). Der Kläger kann sich hierbei auch nicht darauf berufen, dass die Zustellung der entsprechenden Aufforderungen nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, denn diese Auffassung trifft nicht zu. Der Kläger geht zwar Recht in der Annahme, dass zumindest die letzte Aufforderungen zum Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Fristsetzung gemäß § 56 Abs. 1 VwGO zuzustellen ist, vgl. zu den entsprechenden zivilprozessualen Regelungen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. April 2018 – 16 WF 68/18 -, in: juris (Rn. 12); OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. März 2018 – 8 WF 28/18 -, in: juris (Rn. 2); OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Oktober 2017 – 8 WF 37/17 -, in: juris (Rn. 7 ff.); jeweils mit weiteren Nachweisen, Dies ist vorliegend jedoch auch erfolgt, denn die fristgebundene (letzte) Aufforderung vom 14. Juni 2018 wurde dem Kläger am 2. Juli 2018 durch Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Der Kläger persönlich war auch der richtige Adressat der Zustellung. Zwar muss die Zustellung auch im Überprüfungsverfahren gemäß § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, wenn dieser den Beteiligten bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat, denn die Prozessvollmacht erlischt erst mit vollständiger Prozessbeendigung, Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier; VwGO, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2016, § 67 (Rn. 92), und gilt damit auch im Aufhebungsverfahren bezüglich der Prozesskostenhilfe, vgl. zu den entsprechenden zivilprozessualen Vorschriften OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Oktober 2017 – 8 WF 37/17 -, in: juris (Rn. 10); Hessisches LAG, Beschluss vom 1. Juni 2017 – 3 Ta 241/16 -, in: juris (Rn. 17). Dies verfängt jedoch vorliegend nicht, denn der Kläger war bereits im Bewilligungsverfahren nicht anwaltlich vertreten, sondern hat sowohl das Prozesskostenhilfe- als auch das Hauptsacheverfahren ohne anwaltliche Unterstützung persönlich geführt. Mithin war auch die Aufforderung, sich zu seinen aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen zu erklären, an ihn zuzustellen. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung ist auch nicht ermessenfehlerhaft. Gemäß §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn der Beteiligte eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 ZPO nicht oder ungenügend abgegeben hat. Mit der Verwendung des Wortes „soll“ hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung in diesen Fällen die Regel ist und nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände von einer Aufhebung der Bewilligung abgesehen werden kann. Solche Gründe hat der Kläger hier nicht vorgetragen. Soweit er angibt, ihm sei bereits vor dem Jahr 2004 vom Verwaltungsgericht B. für ein dortiges Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden, ist die Relevanz für das hiesige Verfahren nicht erkennbar. Mit §§ 120a Abs. 1 Satz 3, 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO hat der Gesetzgeber gerade dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugrunde liegenden Umstände ändern können und die Bedürftigkeit mithin nachträglich wegfallen kann. Mithin ist die Berufung darauf, dass vor 14 Jahren Bedürftigkeit vorgelegen hat ungeeignet, die heute noch fortbestehende Bedürftigkeit nachzuweisen. Auch im Übrigen sind keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, die es gebieten würden, vorliegend von der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung abzusehen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.