Leitsatz: 1. Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen des Offensichtlichkeitsurteils vorliegen, wenn unabhängig davon erhebliche Gründe dafür sprechen, dass zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG eingreift. 2. Im Rahmen einer Rückkehrprognose ist regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen, mit denen der Asylbewerber auch in der Bundesrepublik Deutschland als Familie zusammenlebt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn einzelne Familienmitglieder allein Staatsangehörige eines weiteren Drittstaats sind. 3. Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz sind für die Fälle anerkannt, dass etwa Eltern von Asylsuchenden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde oder in ihrer Person zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote festgestellt wurden. Der Antragstellerin wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N. aus N1. beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 5384/18.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2018 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 20. Juni 2018 sinngemäß gestellte, dem Tenor entsprechende Antrag der Antragstellerin hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragstellerin hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten. Sie hat vorgetragen, dass ihr der Bescheid am 13. Juni 2018 zugestellt wurde. Entgegenstehendes hat die Antragsgegnerin weder vorgetragen noch ergibt sich solches aus der Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Der Antrag ist auch begründet. In den Fällen, in denen – wie hier – der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt worden ist, kann nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO nur entsprochen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. "Ernstliche Zweifel" liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Nach diesen Maßgaben begegnet die mit einer Ausreisefrist von einer Woche versehene Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid ernstlichen Zweifeln. Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebung schriftlich an, wenn er nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm nicht subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt in den Fällen der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags nach § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche. Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen, unter denen hiernach die Abschiebungsandrohung mit einer einwöchigen Ausreisefrist zu versehen ist, im Falle der Antragstellerin vorliegen. Denn unabhängig davon sprechen erhebliche Gründe dafür, dass der Bescheid einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird. Zu Gunsten der Klägerin könnte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG eingreifen. Dafür dürfte einiges sprechen, wenn im Rahmen der Rückkehrprognose darauf abgestellt werden müsste, dass sie nicht gemeinsam mit ihrem Lebensfährten/Ehemann und Vater ihres ungeborenen Kindes, sondern als alleinerziehende Mutter nach Nigeria zurückkehren würde. In diesem Fall könnte ihr eine menschenrechtswidrige, gegen Art. 3 EMRK verstoßende Verelendung drohen. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen, falls er auch in der Bundesrepublik Deutschland mit ihnen als Familie zusammenlebt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 – 9 C 12/99 –, BVerwGE 109, 305-314; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2018 – 27 K 9093/17.A –, Rn. 26, juris m.w.N. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn einzelne Familienmitglieder allein Staatsangehörige eines weiteren Drittstaats sind. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2018 – 27 K 9093/17.A –, juris. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch Ausnahmen für die Fälle anerkannt, dass Eltern von Asylsuchenden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde oder in ihrer Person zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote festgestellt wurden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2000 – 9 C 9/00 –, juris, und vom 21. September 1999 –9 C 12/99 –, BVerwGE 109, 305-314, juris. Inwiefern hier ein solcher Ausnahmefall im Hinblick auf den Vortrag gegeben ist, der aus Bangladesch stammende Lebensgefährte/Ehemann der Antragstellerin habe über einen Aufenthaltstitel in Italien verfügt, bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).