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Beschluss

35 K 1998/18.O

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0716.35K1998.18O.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : Der am 27. Februar 2018 gestellte Antrag, dem Antragsgegner eine Frist zum Abschluss des gegen den Antragsteller geführten Disziplinarverfahrens zu setzen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen, wenn ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden ist. Das behördliche Disziplinarverfahren wurde im vorliegenden Fall nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen. Dabei kommt es für den Beginn der Frist allerdings nicht darauf an, dass das gegen den Antragsteller geführte Disziplinarverfahren bereits durch Verfügung vom 27. April 2010 eingeleitet worden ist wegen des Verdachts, im Umfeld der den Hell’s Angels zuzuordnenden Gaststätte „D“ in X zu verkehren und sich durch entsprechende Bekleidung als Supporter der Hell’s Angels ausgewiesen zu haben. Zum einen ist das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller durch Verfügungen vom 9. Dezember 2010, vom 2. April 2012 und vom 14. November 2013 jeweils auf weitere Vorwürfe ausgedehnt worden, nämlich eine Vielzahl von Datenabfragen zu Personen im Umfeld der Hell’s Angels und deren Clubgaststätte durchgeführt, ein Buch mit dem Titel „Teufelsritt: Undercover in einer Outlaw Motorcycle Gang“ verfasst sowie an einer Veranstaltung der „M“ teilgenommen und dabei szenetypische Kleidung getragen zu haben. Zum anderen erließ der Antragsgegner am 17. November 2015 eine Disziplinarverfügung, mit der er die Dienstbezüge des Antragstellers um 20 v.H. für die Dauer von drei Jahren kürzte. Hierdurch ist das behördliche Disziplinarverfahren zunächst zu einem Abschluss im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW gebracht worden. Für den Fristbeginn ist vielmehr maßgeblich, dass der Antragsgegner im Laufe des disziplinargerichtlichen Klageverfahrens 35 K 8446/15.O vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf die angefochtene Disziplinarverfügung vom 17. November 2015 mit Schriftsatz vom 2. August 2017 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zurückgenommen und gleichzeitig das Disziplinarverfahren gemäß § 21 LDG NRW fortgeführt hat. Ausgehend von diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach Ablauf von mehr als sechs Monaten ab Fortführung des Disziplinarverfahrens gestellt. Die Frist von sechs Monaten wäre im Übrigen auch dann verstrichen, wenn man für den Beginn der Frist darauf abstellte, dass der Antragsgegner die Rücknahme der Disziplinarverfügung und Fortführung des Disziplinarverfahrens durch Verfügung vom 5. September 2017 dem Antragsteller (noch einmal) bekannt gegeben hat. Ausgehend vom Zeitpunkt der Zustellung dieser Verfügung am 7. September 2017 sind inzwischen ebenfalls mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass das Disziplinarverfahren zu einem Abschluss gebracht worden ist. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Fristsetzungsantrag, so dass ein vor Ablauf der Frist eingereichter Antrag nachträglich zulässig wird, wenn das behördliche Disziplinarverfahren – wie hier – während des Antragsverfahrens nicht zu einem Abschluss gebracht worden ist. Vgl. Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, Kommentar zum Bundesdisziplinargesetz, 6. Aufl. 2016, § 62, Rdn. 4. Der Antrag auf Fristsetzung ist aber unbegründet. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW bestimmt das Gericht eine Frist, in der das behördliche Disziplinarverfahren abzuschließen ist, wenn ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vorliegt. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab (§ 62 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW). Dabei kommt es für die Feststellung eines „zureichenden Grundes“ auf den Sachstand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 31. Juli 2017 – AN 13a D 17.01317 -, juris, Rdn. 23; Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 62, Rdn. 10 m.w.N. Im vorliegenden Fall liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten seit der Fortführung des Verfahrens vor. Bei der Frist von sechs Monaten aus § 62 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW handelt es sich nicht um eine absolute Frist; sie ist vielmehr Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Dienstbehörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen; es soll sie insbesondere daran hindern, nach Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben. Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln (§ 21 Abs. 1 LDG NRW) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 31 LDG NRW). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die in § 62 Abs. 1 LDG NRW genannte Frist unter Umständen nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und Anhörungspflicht zu verletzen. Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 31. Juli 2017 – AN 13a D 17.01317 -, juris, Rdn. 19; Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 1. Aufl. 2014, Rdn. 726; Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, a.a.O., § 62, Rdn. 10. Zusätzliche Voraussetzung für die Fristsetzung nach § 62 Abs. 2 LDG NRW ist insofern, dass das säumige Verhalten der für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde schuldhaft ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1998 – 1 DB 2/98 -, juris, Rdn. 8; VG Ansbach, Beschluss vom 31. Juli 2017 – AN 13a D 17.01317 -, juris, Rdn. 20; Herrmann/Sandkuhl, a.a.O., Rdn. 726; Urban/Wittkowski, a.a.O., § 62, Rdn. 10, jeweils m.w.N. Maßgeblich ist somit, ob nach den Umständen des Einzelfalles von einer schuldhaften Verfahrensverzögerung durch die zuständige Behörde gesprochen werden kann. Dies bestimmt sich im Wesentlichen anhand der Kriterien Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verfahrensstoffes, Zahl und Art der zu erhebenden Beweise, das den Verfahrensbeteiligten zuzurechnende Verhalten (etwa Beweisanträge oder fehlende Kooperationsbereitschaft des Beamten) sowie die von der Behörde nicht oder nur eingeschränkt beeinflussbaren Tätigkeiten Dritter, etwa von Sachverständigen. Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 31. Juli 2017 – AN 13a D 17.01317 -, juris, Rdn. 21; Herrmann/Sandkuhl, a.a.O., Rdn. 723; Urban/Wittkowski, a.a.O., § 62, Rdn. 8, jeweils m.w.N. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den notwendigen Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerungen für Schriftsätze, oder in den urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Vgl. Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, a.a.O., § 62, Rdn. 10. Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall von einem zureichenden Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens auszugehen. Ausweislich des vorliegenden Disziplinarvorgangs hat der Ermittlungsführer mit Schreiben vom 22. November 2017 das Kriminalkommissariat 00 (KK 00) des Polizeipräsidiums X um Unterstützung bei den Ermittlungen gebeten. Am 15. Januar 2018 hat das Kommissariat anonym ein Umschlag mit Fotos, die den Antragsteller zusammen mit Personen aus der Rockerszene zeigen, erhalten. Das KK 00 hat dem Ermittlungsführer am 15. Februar 2018 einen ausführlichen Auswertebericht vorgelegt. Der Antragsgegner macht insoweit geltend, die Zeitdauer lasse sich durch die umfassenden Ermittlungen des KK 00 erklären, die sich auf die damaligen Kontaktpersonen im Umfeld des Antragstellers und den Beziehungen der Personen untereinander bzw. den jeweiligen Zugehörigkeiten zu den verschiedenen Rockergruppen bezogen hätten. Aufgrund der Fotos und des Auswerteberichts wurde das Disziplinarverfahren durch Verfügung vom 27. April 2018 ausgedehnt, da zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorlagen, die den Verdacht eines oder mehrerer Dienstvergehen rechtfertigten. Diese neuen Erkenntnisse – so der Antragsgegner – seien durch den Ermittlungsführer zu untersuchen, wofür ihm eine angemessene Zeit gegeben werden müsse. Der Ermittlungsführer hat von der Ausdehnungsverfügung erst am 3. Juli 2018 Kenntnis erlangt, da er am 4. Mai 2018 sowie vom 13. Mai bis 4. Juni 2018 erkrankt und vom 8. Juni bis einschließlich 2. Juli 2018 urlaubsbedingt nicht im Dienst war. Dies ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme des Antragsgegners vom 4. Juli 2018. Der dargelegte Verfahrensgang seit der Fortführung des Verfahrens lässt eine unangemessene Verzögerung noch nicht erkennen. Bereits die Ausdehnung des behördlichen Disziplinarverfahrens auf neue Verdachtspunkte stellt einen zureichenden Grund im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW dar und lässt eine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens grundsätzlich entfallen. Vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 2. Februar 2006 – 6 D 60011/05.Me -, juris, Rdn. 23 m.w.N. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Ausdehnungsverfügung vom 27. April 2018 beinhalte keine „Ausdehnung“, da sämtliche Vorwürfe der Ausdehnungsverfügung bereits Gegenstand des anhängigen Disziplinarverfahrens seien, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass z.B. der Vorwurf, der Antragsteller solle offene Partys der Hells Angels u.a. in L, T und C in deren Clubräumen besucht haben (5. Spiegelstrich), nicht identisch ist mit dem Vorwurf, der Gegenstand der Ausdehnungsverfügung vom 14. November 2013 ist. Darin wird dem Antragsteller vielmehr vorgeworfen, er habe am 20. September 2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau und in szenetypischer Kleidung die 40-Jahr-Feier des Motorradclubs „M“ in T besucht. Soweit es den Vorwurf betrifft, die anonym zugespielten Fotos zeigten den Antragsteller mit seiner Dienstmütze auf einer privaten Veranstaltung mit anderen Hells Angels „Supportern“ (6. Spiegelstrich der Ausdehnungsverfügung vom 27. April 2018), geht das Gericht nach derzeitigem Kenntnisstand davon aus, dass dieser konkrete Vorwurf bislang noch nicht Gegenstand des anhängigen Disziplinarverfahrens war. Ungeachtet dessen hat das Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob eine unangemessene Verzögerung des behördlichen Disziplinarverfahrens vorliegt, die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn zu berücksichtigen. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen des Fristsetzungsverfahrens nach § 62 LDG NRW zu bewerten, ob eine Ausdehnungsverfügung zu Recht erfolgt ist. Der Zweck des § 62 LDG NRW zielt allein darauf ab, eine – auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen – tatsächlich erfolgte Verfahrensverzögerung zu erfassen. Das erfordert keine „summarische“, sondern eine genaue Überprüfung des bisherigen Verfahrens daraufhin, welche besonderen tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten den ordnungsgemäßen Bearbeitungsaufwand bestimmen und ob dabei säumig verfahren wurde. Vgl. Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, a.a.O., § 62, Rdn. 10. Ein säumiges Verhalten lässt sich derzeit im vorliegenden Fall noch nicht feststellen. Dies gilt auch im Hinblick auf die krankheits- und urlaubsbedingte Abwesenheit des Ermittlungsführers über einen Zeitraum von Mitte Mai 2018 bis Anfang Juli 2018. Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit eines der Beteiligten stellt grundsätzlich keine unangemessene Verzögerung des Verfahrens dar. Vgl. Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, a.a.O., § 62, Rdn. 10; Urban/Wittkowski, a.a.O., § 62, Rdn. 10. Der Dienstherr war auch noch nicht gehalten, einen anderen Ermittlungsführer zu bestimmen, denn der Ermittlungsführer war nur bis zum 4. Juni 2018 erkrankt und danach bis einschließlich 2. Juli 2018 urlaubsbedingt abwesend. Der Ermittlungsführer befindet sich seit dem 3. Juli 2018 wieder im Dienst. Im Hinblick auf die schriftliche Stellungnahme des Antragsgegners vom 4. Juli 2018, der Ermittlungsführer benötige noch ca. 3 bis 4 Kalenderwochen, um die Ermittlungen abzuschließen bzw. den Bericht zu finalisieren; hinzu komme die Zeit für die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen, z.B. für die Anhörung, geht das Gericht davon aus, dass das behördliche Disziplinarverfahren nunmehr zügig zu einem Abschluss gebracht werden wird. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, gegebenenfalls durch einen erneuten Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW den Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens durch gerichtliche Fristsetzung zu erzwingen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 3 und Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht erteilt aufgrund des Beschlusses des OVG NRW vom 14. September 2011 (3d E 974/11.O) folgende Rechtsmittelbelehrung : Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Beschwerde beim Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts eingeht. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.