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Beschluss

22 L 1823/18.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0713.22L1823.18A.00
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Leitsätze

Zu den Folgen einer (wohl) verspäteten Zustimmung im Remonstrationsverfahren nach Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO nach vorheriger Ablehnung eines Wiederaufnahmegesuchs.

Tenor

Der Eilantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Folgen einer (wohl) verspäteten Zustimmung im Remonstrationsverfahren nach Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO nach vorheriger Ablehnung eines Wiederaufnahmegesuchs. Der Eilantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 14. Juni 2018 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 5215/18.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO gemäß § 34a Abs. 2 S. 1 Asylgesetz (AsylG) statthaft. Das Gericht geht fernerhin vor dem Hintergrund des Datumsstempels (7. Juni 2018) der Bezirksregierung B. auf dem Bescheid vom 4. Juni 2018 davon aus, dass der Bescheid an diesem Datum zugestellt wurde und mithin die in § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides gewahrt wurde. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die hier vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind offen und es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, aufgrund derer das Suspensivinteresse der Antragstellerin das gesetzlich angeordnete öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind als offen zu beurteilen, denn es kann nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, ob Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) rechtmäßig ist. Die einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für Ziffer 3 des Bescheides ist § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die in Bezug genommene Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG bestimmt, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Dublin III-VO findet gemäß ihres Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den im April 2018 gestellten Asylantrag der Antragstellerin. Hier kann nach summarischer Prüfung nicht sicher festgestellt werden, ob Dänemark oder die Antragsgegnerin nach Maßgabe der Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags der Antragstellerin ist. Ursprünglich war Dänemark, wo sich die Antragstellerin ausweislich des Übermittlungsprotokolls der EURODAC-Anfrage vom 4. April 2018 vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet aufgehalten und am 27. Juni 2015 einen Asylantrag gestellt hat, für die Prüfung des Asylantrages der Antragstellerin zuständig. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob diese ursprüngliche Zuständigkeit Dänemarks aus Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO folgt, weil die Antragstellerin – wie von ihr ohne weiteren Nachweis im persönlichen Gespräch angegeben – zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat über ein gültiges dänisches Visum verfügte, oder ob Dänemark nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig ist, da die Antragstellerin aus einem Drittstaat kommend illegal in Dänemark einreiste. Es ist jedoch möglich, dass die Antragsgegnerin für die Prüfung des Asylantrags zuständig geworden ist, weil die dänischen Behörden das vom Bundesamt innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Frist gestellte Wiederaufnahmegesuch vom 19. April 2018 fristgerecht abgelehnt haben. Nach Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO nimmt der ersuchte Mitgliedstaat die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde (Satz 1). Stützt sich der Antrag – wie hier – auf Angaben aus dem EURODAC-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen (Satz 2). Nach Abs. 2 ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, wenn innerhalb der vorgenannten Frist keine Antwort erteilt wird. Vorliegend ist das vom Bundesamt am 19. April 2018 gestellte und am gleichen Tag in Dänemark eingegangene Wiederaufnahmegesuch innerhalb der hier wegen des EURODAC-Treffers einschlägigen Frist von zwei Wochen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Dublin III-VO) mit Schreiben vom 30. April 2018 von Dänemark abgelehnt worden. Vor dem Hintergrund der (fristgerechten) Ablehnung scheidet hier auch die Anwendung der Zustimmungsfiktion aus Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO aus, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2018 – 12 L 3840/17.A –, juris, Rn. 38; VG Aachen, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 4 K 4415/17.A – , juris, Rn. 55. Die Ablehnung ist aber eventuell unbeachtlich, da das Bundesamt gegen die Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs ein Remonstrationsverfahren nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1560/2003 (Dublin II-DVO) eingeleitet hat. In Art. 5 Dublin II-DVO, der mangels anderweitiger Regelungen in der VO (EG) 118/2014 (Dublin III-DVO) weiterhin Anwendung findet, siehe auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2018 – 12 L 3840/17.A –, juris, Rn. 39; VG Ansbach, Beschluss vom 9. Februar 2018 – AN 17 S 18.50096 –, juris, Rn. 19, ist ein Remonstrationsverfahren für den Fall normiert, dass der ersuchte Mitgliedstaat ein Wiederaufnahmegesuch ablehnt. Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass diese Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-DVO berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden (Satz 2). Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort (Satz 3). Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich – nach der deutschen Sprachfassung – in keinem Fall die vorgesehenen Fristen in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der von der Dublin II-DVO in Bezug genommenen Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) (Satz 4), der dem heutigen Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO entspricht. Das Bundesamt remonstrierte hier fristgerecht mit am gleichen Tag eingegangener E-Mail vom 8. Mai 2018 gegen die Ablehnung Dänemarks vom 30. April 2018 und erinnerte mit E-Mail vom 29. Mai 2018 nochmals an diese Remonstration. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 nahm Dänemark daraufhin das Wiederaufnahmegesuch an. Nicht abschließend beurteilt werden kann, ob diese ausdrückliche Zustimmung vom 31. Mai 2018 zu dem Wiederaufnahmegesuch im Rahmen des Remonstrationsverfahrens wirksam erfolgt ist. Zunächst kann dem schon entgegenstehen, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 4 Dublin II-DVO derart zu verstehen ist, dass die im heutigen Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Zustimmungsfristen absolut gelten und durch das Remonstrationsverfahren nach Art. 5 Dublin II-DVO nicht verlängert werden, für eine derartige strenge Auslegung wohl VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2018 – 12 L 3840/17.A –, juris, Rn. 39 f.; VG Aachen, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 4 K 4415/17.A – , juris, Rn. 56; dagegen VG Ansbach, Beschluss vom 14. Februar 2018 – AN 17 S 18.50128 –, juris, Rn. 25, und vom 9. Februar 2018 – AN 17 S 18.50096 –, juris, Rn. 19. Diese – vom deutschen Wortlaut geprägte – Auslegung hätte zur Folge, dass das Remonstrationsverfahren insgesamt innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Frist des eigentlichen Wiederaufnahmeverfahrens absolviert werden müsste. Im vorliegenden Fall müsste es wegen des EURODAC-Treffers daher innerhalb von zwei Wochen nach Stellung des Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt werden (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO). Vorliegend wäre diese Frist nach dem am 19. April 2018 gestellten Wiederaufnahmegesuch zum Zeitpunkt der positiven Annahmeentscheidung Dänemarks am 31. Mai 2018 bereits abgelaufen gewesen. Gegen eine derartige strenge Auslegung der Vorschrift spricht aus der Sicht des Gerichts aber, dass der ersuchte Mitgliedstaat (gegebenenfalls) selbst seine Zuständigkeit beeinflussen könnte, indem er im laufenden Remonstrationsverfahren nicht handelt, sondern vielmehr abwartet, bis die Frist aus Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO nach Stellung des Wiederaufnahmegesuchs abgelaufen ist (sofern dies nicht schon zum Zeitpunkt der Remonstration der Fall ist). Zudem wären die eigens für das Remonstrationsverfahren vorgesehenen Fristen (Art. 5 Abs. 2 Satz 2, 3 Dublin II-DVO) regelmäßig bedeutungslos und das Remonstrationsverfahren in seiner Gesamtheit kaum zu realisieren. Siehe hierzu auch VG Ansbach, Beschluss vom 14. Februar 2018 – AN 17 S 18.50128 –, juris, Rn. 25, und vom 9. Februar 2018 – AN 17 S 18.50096 –, juris, Rn. 19. Überdies kann aus der englischen Sprachfassung der Regelung des Art. 5 Abs. 2 Dublin III-VO, Where the requesting Member State feels that such a refusal is based on a misappraisal, or where it has additional evidence to put forward, it may ask for its request to be re-examined. This option must be exercised within three weeks following receipt of the negative reply. The requested Member State shall endeavour to reply within two weeks. In any event, this additional procedure shall not extend the time limits laid down in Article 18(1) and (6) and Article 20(1)(b) of Regulation (EC) No 343/2003, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE-EN-FR/TXT/?qid=1531136219467&uri=CELEX:32003R1560&from=DE, der Schluss gezogen werden, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Dublin II-DVO abweichend von der deutschen Sprachfassung lediglich eine Soll-Frist („shall endeavour“) für die Antwort auf die Remonstration normiert, während sich aus Art. 5 Abs. 2 Satz 4 Dublin II-DVO die jeweils je nach Art und Grundlage des Gesuchs maßgebliche absolute Frist – in Abweichung vom deutschen Wortlaut („durch dieses zusätzliche Verfahren“) – des Remonstrationsverfahrens selbst („this additional procedure“) ergibt. Vor diesem Hintergrund liegt aus der Sicht des Gerichts nahe, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 4 Dublin II-DVO gerade nicht regelt, dass die Frist des Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO ab dem Zeitpunkt des Wiederaufnahmegesuchs absolut gilt und durch das Remonstrationsverfahren nicht überschritten werden darf, sondern mit dieser Norm nur die jeweils anhand des Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO zu bestimmende Höchstfrist des Remonstrationsverfahrens geregelt wird. Welche Auslegung im Einzelnen zugrunde zu legen ist, bleibt der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, wobei aus Sicht des Gerichts vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen jedenfalls viel dafür spricht, Art. 5 Abs. 2 Satz 4 Dublin II-DVO so auszulegen, dass die Fristen aus Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO nicht derart absolut gelten, dass sie auch durch das Remonstrationsverfahren nicht überschritten werden dürfen. Jedoch dürfte auch in diesem Fall die Antwort Dänemarks am 31. Mai 2018 verspätet erfolgt sein, da diese Antwort auf die Remonstration vom 8. Mai 2018 nach Ablauf der in Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Dublin II-DVO vorgesehenen Antwortfrist von zwei Wochen erfolgt ist. Auch wäre die Antwort hier verspätet, wenn nicht – wie aufgrund der englischen Sprachfassung naheliegend – Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Dublin II-DVO, sondern Art. 5 Abs. 2 Satz 4 Dublin II-DVO die absolute zeitliche Grenze des Remonstrationsverfahrens unter Bezugnahme auf Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO (der dem Art. 20 Abs. 1 lit. b) Dublin II-VO entspricht) festlegte. Denn diese läge hier wegen des EURODAC-Treffers ebenfalls bei zwei Wochen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO) ab Remonstration und wäre daher mit Ablauf des 22. Mai 2018 abgelaufen. Im Hauptsacheverfahren wird vor diesem Hintergrund zu prüfen sein, welche Folgen sich aus der Fristversäumung ergeben, und zwar abhängig davon, welche der vorgenannten Fristen letztlich versäumt wurde. Dabei wird zu beurteilen sein, ob eine verspätete Zustimmung bei vorheriger Ablehnung zur Folge hat, dass die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht. Insoweit wird gegebenenfalls der Ausgang eines aktuellen Vorlageverfahrens des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu dieser Frage in Bezug auf die Fristen im Aufnahmeverfahren aus Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO abzuwarten sein, siehe hierzu EuGH, Mitteilung vom 28. Februar 2018 – C-657/17 –, juris; der Volltext des Vorlagebeschlusses vom 14. November 2017 ist abrufbar unter https://www.vwgh.gv.at/rechtsprechung/vorabentscheidungsantraege_an_den_eugh/ra_2017200205.html (Vorlagefrage 2). Aus der Sicht des Gerichts erscheint es hier allerdings naheliegend, anzunehmen, dass – wie oben ausgeführt – durch den Verweis in Art. 5 Abs. 2 Satz 4 Dublin II-DVO zwar die absolute Frist des Remonstrationsverfahrens festgelegt werden soll, parallel aber für das Remonstrationsverfahren vor dem Hintergrund des auch bei einer Auslegung des Europarechts heranzuziehenden, vgl. nur EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – C-648/11 –, juris, Rn. 50, Sinns und Zwecks des Art. 5 Abs. 2 Dublin II-DVO auch die Fiktion des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO gilt. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass der Remonstration stattgegeben wird, wenn innerhalb der Frist nach Art. 5 Abs. 2 Satz 4 Dublin II-DVO i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO keine Antwort erteilt wird, in diese Richtung wohl auch VG Augsburg, Beschluss vom 2. April 2014 – Au 7 S 14.30158 –, juris, Rn. 23. Dafür spricht, dass der ersuchende Mitgliedstaat ein Recht darauf hat, dass das Remonstrationsverfahren durchgeführt wird (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-DVO), das jedoch durch den ersuchten Mitgliedstaat umgangen werden könnte, wenn dieser durch schlichte Untätigkeit die Wirkung der vom ersuchenden Mitgliedstaat als fehlerhaft angesehenen Ablehnung bekräftigen könnte. Damit würde der Sinn und Zweck des Remonstrationsverfahrens konterkariert. Der offenen Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren steht im Übrigen nicht entgegen, dass sich die Antragstellerin erfolgreich darauf berufen könnte, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, weil ihrer Überstellung nach Dänemark rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin, begründet aber kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin, vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – C 394/12 –, juris, Rn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 7. Davon abgesehen ist die Antragsgegnerin hier überdies auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO – nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, die Antragstellerin nach Dänemark zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für die Antragstellerin eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächte. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des EuGH und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 94. Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta implizieren, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 86. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Absatz 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 6 ff. m.w.N. Nach diesen Maßstäben fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Dänemark mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer der Antragstellerin drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta, Art. 3 EMRK im Falle ihrer Überstellung nach Dänemark nach sich ziehen könnten. Dem erkennenden Gericht liegen in Übereinstimmung mit der weiteren Rechtsprechung, VG München, Beschluss vom 1. März 2018 – M 1 S 17.52262 –, juris, Rn. 21; VG Augsburg, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – Au 6 K 17.50446 –, juris, Rn. 23 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. Dezember 2015 – 6a K 4430/15.A –, juris, Rn. 18, keine Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen würden, Dänemark halte die in der Grundrechte-Charta der EU, der EMRK oder der GFK verbrieften Rechte von Asylbewerbern nicht ein. Insbesondere ist es nicht grundsätzlich unmöglich, Asylfolgeanträge zu stellen, vgl. http://refugees.dk/en/facts/the-asylum-procedure-in-denmark/rejection-of-asylum-then-what/, nachdem der Asylantrag – wie hier ausweislich der Schreiben des Danish Immigration Service vom 30. April und vom 31. Mai 2018 – abgelehnt wurde. Unter diesen Umständen steht gegenwärtig auch im Sinne von § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und ‑hindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris, Rn. 4; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012 – 2 LB 163/10 –, juris, Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 – OVG 2 S 6.12 –, juris, Rn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 – 10 CE 14.427 –, juris, Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 – 2 B 215/14 –, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 – A 11 S 1523/11 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 –, juris, Rn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 – 2 M 299/04 –, juris, Rn. 9 ff. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 10 m.w.N. Derartige zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der demnach offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ist hier eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese geht zu Lasten der Antragstellerin aus, da sie kein das gesetzlich angeordnete öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegendes privates Aussetzungsinteresse dargelegt hat und ihr ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache vom Ausland aus vorliegend zumutbar ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Asylantrag in Dänemark bereits abgelehnt wurde. Denn es ist weder ersichtlich, dass der Antragstellerin deswegen eine Verletzung der in Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK normierten Rechte droht, noch ist erkennbar, dass der Antragstellerin die Möglichkeit eines Asylfolgeantrags in Dänemark verwehrt ist (siehe oben). Es kann offen bleiben, ob der uneingeschränkt auf den streitgegenständlichen Bescheid bezogene Eilantrag der Antragstellerin darüber hinaus dahingehend auszulegen ist, dass sie sich mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hilfsweise gegen die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides bestimmte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots einer Abschiebung wendet. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist im Zweifel anzunehmen, dass die Antragstellerin alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe einlegen wollte. Dies gilt erst Recht angesichts der in § 34a Abs. 2 Satz 3 AsylG geregelten Antragsfrist für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Eine Auslegung des uneingeschränkt auf den streitgegenständlichen Bescheid bezogenen Antrages dahingehend, dass er Ziffer 4 des Bescheides nicht erfasse, würde zum Verlust dieser Rechtsschutzmöglichkeit führen. Sollte sich der Eilantrag auch auf die Befristungsentscheidung in Ziffer 4 des Bescheides beziehen, kann er insoweit sinnvollerweise lediglich als Hilfsantrag ausgelegt werden, da im Falle einer mit dem Hauptantrag erstrebten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides eine Abschiebung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht erfolgen dürfte und die Antragstellerin daher kein Rechtsschutzbedürfnis für die vorläufige Regelung eventueller Wirkungen ihrer Abschiebung nach § 11 AufenthG hätte. Ferner wäre der Antrag – entgegen seinem Wortlaut – als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO auszulegen. Denn in der Hauptsache wäre allein eine Verpflichtungsklage zulässig mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf eine bestimmte (kürzere) Frist zu befristen. Ein hilfsweise sinngemäß gestellter Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung das mit einer Abschiebung verbundene gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG abweichend von Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf 0 Tage ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, hätte indes keinen Erfolg. Er wäre zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und ein Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ausgehend davon, dass die Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auslöst, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – BVerwG 1 C 26.14 –, juris, Rn. 27, hat die Antragstellerin zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dass ihr ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG entgegengehalten werden kann, ist hier ohne Hinzutreten eventueller konkreter Auswirkungen auf seinen Einzelfall als wesentlicher Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 3 S. 2 VwGO anzusehen. Sie hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat weder einen Anspruch auf eine kürzere Befristung noch ist ihr Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Befristung verletzt. Bei der Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, die von Amts wegen zu erfolgen hat (§ 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG) handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG. Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich nur darauf, ob die Behörde das Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG. Nach diesen Maßstäben begegnet die Befristungsentscheidung des Bundesamtes keinen rechtlichen Bedenken. Mit einer Befristung auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung hat das Bundesamt die Reichweite seines Ermessens nicht überschritten. Aus der Begründung ist zudem erkennbar, dass es seine Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet hat, indem es das öffentliche Interesse an dem Verbot einer kurzfristigen Wiedereinreise der Antragstellerin mit deren Interesse an einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet abgewogen hat. Dabei hat es mit Hinweis darauf, dass besondere schutzwürdige Interessen der Antragstellerin an einer kurzfristigen Wiedereinreise nicht ersichtlich sind, das öffentliche Interesse in nicht zu beanstandender Weise entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis für vergleichbare Fälle gewichtet. Vgl. zur Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG auch: OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 – 11 A 52/17.A –, juris, Rn. 110. Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesamt diese Abwägung auf der Grundlage eines falschen Sachverhalts vorgenommen hätte oder sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nachträglich in einer Weise verändert hätte, die eine Ergänzung der Ermessensausübung erfordern würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).