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Urteil

20 K 15143/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0711.20K15143.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Bestimmung einer Molkerei gemäß § 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (im Folgenden: MilchFettG). Er bewirtschaftet einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb und verfügt über 15 milchgebende Jersey-Kühe. Im Herbst 2016 bat er einen Sachbearbeiter des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (im Folgenden: Ministerium) unter Berufung auf § 1 MilchFettG telefonisch um Zuweisung einer Molkerei zur Belieferung mit der von ihm erzeugten Milch. Der Mitarbeiter teilte ihm mit, dass § 1 MilchFettG wegen vorrangigen Europarechts keine Anwendung mehr finde und riet ihm, sich bei der Suche nach einer Molkerei an die Landesvereinigung der Milchwirtschaft Nordrhein-Westfalen e.V. zu wenden. In einem weiteren Telefonat informierte der Kläger den zuständigen Ministeriumsmitarbeiter, dass seine Bemühungen, eine Molkerei zu finden, erfolglos gewesen seien und bat erneut um eine Molkereizuweisung und um schriftliche Begründung, warum das Ministerium seiner Bitte nicht nachkomme. Unter dem 22. Dezember 2016 bat der Kläger noch einmal schriftlich um die Benennung einer Molkerei, an die er die Milch aus seinem Betrieb liefern solle. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 teilte das Ministerium dem Kläger mit, „dass […] [es] seinem Anliegen auf Zuweisung einer Molkerei nicht entsprechen“ könne. Das MilchFettG werde in großen Teilen seit langem nicht mehr angewendet, da sich die grundsätzliche Versorgungslage in der Bundesrepublik Deutschland und die rechtliche Situation geändert hätten. Das Gesetz sei Ende der 1940er Jahre aufgrund der ernährungsphysiologischen Bedeutung des Grundnahrungsmittels Milch für die Verbraucher und wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Milcherzeuger erlassen worden. Es habe die Ordnung in der Trinkmilchversorgung der Bevölkerung vor dem Hintergrund der damals vorherrschenden Wirtschaftslage wiederherstellen sollen. Bereits seit langem hätten europarechtliche Vorschriften den Regelungsgehalt des MilchFettG übernommen. Der Kläger berufe sich daher auf der Basis eines überholten Gesetzes auf ein Marktordnungsmodell mit Eingriffsmöglichkeiten, die so nicht mehr existierten. Ferner verstoße eine Anwendung des § 1 MilchFettG gegen Europarecht (Warenverkehrsfreiheit) und die europäische Marktordnung im Bereich der Milchproduktion. Schließlich sei § 1 MilchFettG verfassungswidrig, da die Regelung gegen die Vertragsabschlussfreiheit der Molkereien verstoße. Das Schreiben erging formlos, war im Betreff mit „ Milch- und Fettgesetz “ und in der Bezugszeile mit „ Ihr Schreiben vom 22.12.2016 “ überschrieben und enthielt keinen räumlich oder optisch abgesetzten Entscheidungsauspruch und keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Kläger hat am 4. September 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, sich bemüht zu haben, einen Abnehmer für die Milch aus seinem Betrieb zu finden. Wegen des Überangebots an Milch auf dem Milchmarkt hätten jedoch sämtliche Molkereien erklärt, kein Interesse zu haben. Er ist der Ansicht, das Ministerium sei verpflichtet, das nach wie vor geltende MilchFettG anzuwenden. Denn der Gesetzgeber habe den hier maßgeblichen § 1 des mehrfach geänderten MilchFettG bislang unverändert in Kraft gelassen. Für den Vollzug des Gesetzes sei daher ohne Bedeutung, ob sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes mittlerweile geändert hätten. Aus der Zusammenschau aller Regelungen in § 1 MilchFettG sei ein Anspruch des Milcherzeugers auf Bestimmung einer Molkerei abzuleiten. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 MilchFettG impliziere, dass die oberste Landesbehörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei, eine Molkerei zu bestimmen. Zwar lasse der Wortlaut dieses Satzes die Möglichkeit offen, dass die Behörde überhaupt keine Anordnung treffe und der Milcherzeuger daher die Wahlfreiheit habe. Dass dies nicht so gemeint sei, folge aber aus § 1 Abs. 1 Satz 2 MilchFettG. Denn daraus ergebe sich nur die zusätzliche Möglichkeit der Landesbehörde, den Milcherzeugern mehrere Molkereien zur Wahl zu stellen. Könnte die Behörde von der Bestimmung nach Satz 1 einfach absehen, sei die ihr nach Satz 2 eingeräumte Möglichkeit überflüssig. Auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift resultiere ein Anspruch des Milcherzeugers, dass die Landesbehörde eine solche Bestimmung treffe. Denn anderenfalls könne der Zweck der Regelung, die Versorgung der Bevölkerung mit Milch sicherzustellen, nicht erreicht werden. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gebiete ebenfalls die Annahme eines Anspruchs. Er – der Kläger – habe sich vor der Entscheidung, einen Milchviehbetrieb aufzunehmen, über die Rechtslage informiert und seine Milchkühe lediglich im Vertrauen auf die gesetzliche Regelung angeschafft. Hätte es diese Regelung nicht gegeben, hätte er von den Investitionen zum Aufbau eines Milchviehbetriebs abgesehen, wenn abzusehen gewesen wäre, dass er keinen Abnehmer finde. Ferner könne es nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, dass er die von ihm erzeugte Milch vernichten müsse. Nach dem Gesetzeswortlaut sei der Behörde im Hinblick auf die Bestimmung einer Molkerei kein Ermessen eingeräumt. Jedenfalls sei sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt, weil das Ministerium fälschlicherweise davon ausgegangen sei, überhaupt keine solche Bestimmung treffen zu dürfen. Unzulässig sei, unter Berufung auf angeblich entgegenstehendes Europarecht geltendes deutsches Recht zu missachten. Abgesehen davon könne sich das Ministerium ohnehin nicht auf vorrangig anzuwendendes Marktordnungsrecht der Europäischen Union berufen. Die streitgegenständliche Vorschrift verstoße nicht gegen die unionsrechtlichen Regelungen über die gemeinsame Marktordnung im Sektor Milch. Diese unionsrechtlichen Bestimmungen in Form der Milchquotenregelung, zuletzt geregelt durch die „Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)“ (im Folgenden: VO (EG) Nr. 1234/2007), seien aufgrund der „Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007“ (im Folgenden: VO (EU) Nr. 1308/2013) zum 31. März 2015 außer Kraft getreten. Eine Bestimmung einer Molkerei gemäß § 1 Abs. 1 MilchFettG, die – wie hier – auf Antrag eines Milcherzeugers erfolge, könne auch keinen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit, den Grundsatz der Vertragsfreiheit oder gegen die sonstigen allgemeinen Vorschriften des Europarechts darstellen. § 1 Abs. 1 MilchFettG sei vielmehr nur insoweit wegen des Vorrangs des Europarechts nicht anwendbar, als hiernach auch eine generelle Verpflichtung von Milcherzeugern gegen deren Willen ermöglicht werde. Darum gehe es hier jedoch nicht, da er selbst um die Bestimmung einer Molkerei bitte. Eine unionsrechtliche Vorschrift, gegen die die Bestimmung einer Molkerei für einen Milcherzeuger im Einzelfall auf dessen Antrag verstoße, benenne das Ministerium nicht. Durch sein Verlangen werde der in Art. 148 Abs. 4 VO (EU) Nr. 1308/2013 niedergelegte Grundsatz der freien Verhandelbarkeit sämtlicher Vertragsbestandteile nicht beeinträchtigt. Zum einen sei Abs. 4 nur anwendbar, wenn der betreffende Mitgliedsstaat von der durch Art. 148 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 eingeräumten Möglichkeit zur Anordnung eines Schriftformerfordernisses für Milchlieferverträge Gebrauch mache, was die Bundesrepublik Deutschland nicht getan habe. Zum anderen verlange er überhaupt nicht, dass das Ministerium die Bedingungen des noch abzuschließenden Liefervertrages regele, sondern er begehre lediglich die Bestimmung eines Abnehmers der von ihm produzierten Milch. Dass die Festlegung von Einzugsgebieten und die verpflichtende Zuordnung aller Milcherzeuger innerhalb eines bestimmten Gebiets an einen oder mehrere bestimmte Molkereien mit dem Europarecht nicht in Einklang stehen würden, sei daher unerheblich. § 1 MilchFettG könne unionskonform dahingehend ausgelegt werden, dass er die Behörde lediglich dazu ermächtige, einen Abnehmer verpflichtend zu bestimmen, wenn ein einzelner Milcherzeuger, der auf dem Markt keinen Abnehmer finden könne, dies beantragt habe. Denn § 1 Abs. 4 MilchFettG sehe ausdrücklich auch die Zuweisung von nur einzelnen Milcherzeugern vor. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Ministeriums gegen § 1 Abs. 4 MilchFettG griffen jedenfalls bei dessen verfassungskonformer Auslegung ebenfalls nicht durch. Da die Behörde auch nur einzelne Milcherzeuger bestimmen könne, führe die Abnahmepflicht angesichts der Größe der auf dem Markt tätigen Molkereien und des enorm großen Volumens der angelieferten und verarbeiteten Milchmengen nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung der Interessen der Molkereien. Ferner sei das Ministerium verpflichtet, die Norm anzuwenden, solange sie nicht von dem Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden sei, da das MilchFettG nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2017 zu verpflichten, eine Molkerei zur Belieferung mit der Milch aus seinem Betrieb zu bestimmen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2017 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dem Kläger stehe weder auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 MilchFettG noch auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 MilchFettG ein Anspruch auf Zuweisung einer Molkerei zu. § 1 MilchFettG sei insgesamt aufgrund vorrangigen Europarechts nicht mehr anwendbar, auch wenn die Vorschrift nicht an die geltende Unionsrechtslage angepasst worden sei. § 1 MilchFettG sehe die Festlegung fester Molkereieinzugsgebiete vor, in denen die Milcherzeuger nur an die von der zuständigen Landesbehörde bestimmten Molkereien liefern dürften. Zweck der Regelung sei gewesen, die Versorgung der Bevölkerung mit Milch und Milcherzeugnissen sicherzustellen. Das MilchFettG habe eine deutsche Milchmarktordnung enthalten. Als der Gemeinsame Agrarmarkt 1962 geschaffen worden und 1970 in vollem Umfang in Kraft getreten sei, seien sämtliche nationalen Agrarmarktordnungen nicht mehr anwendbar gewesen. Noch heute enthalte Art. 43 Abs. 1, 2 und 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV) die Regelungsmechanismen für diesen Ablösungsvorgang. Durch Art. 22 Abs. 2 UAbs. 4 der „Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse“ (im Folgenden: VO (EWG) Nr. 804/68) sei der Bundesrepublik Deutschland die Regelung von Einzugs- und Absatzgebieten ab dem 1. April 1970 untersagt worden. Aktuell regele die VO (EU) Nr. 1308/2013 in Art. 148 ff. die Marktordnung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse. Diese Verordnung habe eine Liberalisierung des Milchmarktes zum Ziel und gehe von der Vertragsfreiheit zwischen Molkereien und Milcherzeugern aus. Dies zeige Art. 148 VO (EU) Nr. 1308/2013, der es den Mitgliedsstaaten zwar ermögliche, einen schriftlichen Liefervertrag zwischen Milcherzeuger und Molkerei zu fordern und einzelne Punkte in Bezug auf die Ausgestaltung des Vertrages festzulegen. Die Einführung eines Zwangs, einen solchen Vertrag abzuschließen, gestatte der Artikel jedoch gerade nicht. Sein Abs. 4 betone im Gegenteil, dass alle Bestandteile eines Vertrages zwischen den Parteien frei verhandelbar sein müssten. Wenn die Ansicht des Klägers zutreffe, müsse die Bestimmung durch die Behörde auch die Bedingungen des Vertrages im Einzelnen festlegen. Denn die Bestimmung einer Molkerei ohne Festlegung der konkreten Lieferbedingungen erscheine kaum möglich. Daher sei das System der Einzugs- und Absatzgebiete im MilchFettG auch durch eine Preisregelung ergänzt worden. Ein Anspruch auf Bestimmung einer Molkerei im Einzelfall außerhalb von festgelegten Einzugsgebieten könne aus der Vorschrift nicht abgeleitet werden. Sinn und Zweck des § 1 MilchFettG sei nicht, Milcherzeuger in Einzelfällen einer Molkerei zuzuweisen. Denn dadurch könne das gewünschte System einer ausreichenden Belieferung von Molkereien mit Rohmilch nicht erreicht werden. Aber selbst wenn unterstellt werde, dass das System der Einzugs- und Absatzgebiete grundsätzlich noch anwendbar sei, sei nicht ersichtlich und auch nicht vom Kläger vorgetragen, dass eine Molkerei in Nordrhein-Westfalen unter einem solchen Rohmilchmangel leide, dass der Kläger dieser Molkerei zugewiesen werden müsse. Auch aus § 1 Abs. 4 MilchFettG könne kein entsprechender Anspruch abgeleitet werden, da die Vorschrift spiegelbildlich zu Abs. 1 lediglich die Verpflichtung der Molkereien zur Abnahme der Milch von Milcherzeugern regele und keine eigenständige Anspruchsgrundlage für Milcherzeuger darstelle. Die Sichtweise des Klägers führte dazu, dass jede Person, die in Deutschland eine Rohmilchproduktion beginne, ein staatlich durchsetzbares Recht darauf hätte, dass eine Molkerei diese Rohmilch auch abnehme. Hierdurch käme es zu einem fundamentalen Eingriff in die liberalisierte europäische Milchmarktordnung und die Wirtschaftsgrundrechte der betroffenen Molkereien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Sie ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO) statthaft. a. Das Schreiben des Ministeriums vom 9. Januar 2017 stellt einen Verwaltungsakt dar. Welche Rechtsnatur ein behördlicher Akt hat, ist anhand des objektiven Erklärungswerts festzustellen. Maßgeblich ist, wie der Empfänger nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB) die Erklärung der Behörde verstehen durfte und musste. Um den Regelungsgehalt einer Willensäußerung durch Auslegung zu ermitteln, ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Sodann sind alle von dem Adressaten erkannten oder zumindest erkennbaren Umstände vor und bei Ergehen der behördlichen Maßnahme zu berücksichtigen. Hierzu gehören die äußere Form, Abfassung und die Begründung des Schreibens sowie ob ihm eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde. Maßgeblich ist aber auch, welche Interessen die erklärende Behörde erkennbar mit ihrer Erklärung verfolgt hat, d.h. vor allem, welchen Sinn und Zweck die Erklärung aus Sicht des Adressaten hat. Nach erfolgter Auslegung verbleibende Unklarheiten gehen dabei zu Lasten des Erklärenden. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 2012 – 1 A 1938/10 –, juris Rn. 31 f. m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 19. Juni 2017 – 13a ZB 16.1675 –, juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23/12 –, juris Rn. 15; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 35 Rn. 54 m.w.N. Maßgeblich für die Beurteilung eines behördlichen Aktes als Verwaltungsakt i.S.d. nordrhein-westfälischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (im Folgenden: VwVfG NRW) ist, ob der Akt sich nach den oben genannten Maßstäben als verbindliche, auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtete und auf Rechtsbeständigkeit hin abzielende Regelung darstellt oder nicht. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 35 Rn. 56 m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Schreiben des Ministeriums vom 9. Januar 2017 als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Der Kläger konnte das Schreiben nur so verstehen, dass das Ministerium damit verbindlich regeln wollte, den Antrag auf Bestimmung einer Molkerei verbindlich abzulehnen, weil ein diesbezüglicher Anspruch nach Auffassung der Behörde nicht bestand. Die äußere Form des Schreibens, das als formloses Schreiben formuliert ist und weder einen abgesetzten Entscheidungsausspruch noch eine Rechtsbehelfsbelehrung aufweist, steht der Auslegung als Verwaltungsakt nicht entgegen. Die Qualifizierung als Verwaltungsakt kann sich nämlich gerade aus dem Inhalt der behördlichen Erklärung und seinem Kontext ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 2012 – 1 A 1938/10 –, juris Rn. 29 ff., 33 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18. April 2013 – 1 A 155/11 –, juris Rn. 49 f.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23/12 –, juris Rn. 33. Der Regelungscharakter ergibt sich hier aus dem Inhalt des Schreibens vom 9. Januar 2017 und aus dem Zusammenhang mit den vorausgegangenen Telefonaten zwischen den Beteiligten und dem Schreiben des Klägers vom 22. Dezember 2016. Denn der Kläger hatte den zuständigen Mitarbeiter des Ministeriums im Vorhinein bereits zweimal telefonisch um die Bestimmung einer Molkerei gebeten, wobei er im zweiten Telefonat ausdrücklich um eine schriftliche Begründung der Ablehnung dieser Begehr gebeten hatte. Daraufhin wiederholte er sein Anliegen noch einmal schriftlich mit Schreiben vom 22. Dezember 2016. Er durfte deshalb damit rechnen, dass das Ministerium eine verbindliche, weil verschriftlichte, Entscheidung über sein Anliegen treffen werde. Von daher durfte und musste er das Schreiben vom 9. Januar 2017 als verbindliche, auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtete und auf Rechtsbeständigkeit hin abzielende Ablehnung dieses Anliegens und nicht nur als bloße unverbindliche Auskunft über die Rechtslage verstehen, zumal darin ausdrücklich erklärt wurde, seinem im Schreiben vom 22. Dezember 2016 geäußerten Anliegen werde nicht entsprochen. b. Die Klage hat den Erlass eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW zum Ziel. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Bestimmung einer Molkerei zur Belieferung mit der Milch aus seinem Betrieb. Diese Bestimmung stellt einen Verwaltungsakt dar. Denn die nach § 1 Abs. 1 und 4 MilchFettG zulässigen Einzugsgebietsregelungen sind – jedenfalls dann, wenn die begehrte Maßnahme wie hier ein konkretes Sach- oder Rechtsverhältnis betrifft – ihrer Rechtsnatur nach als Verwaltungsakte und nicht als Rechtsverordnungen zu qualifizieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1965 – VII C 113/64 –, Buchholz 451.52, Nr. 2 zu § 1 MilchFettG; VGH BW, Urteil vom 13. März 1952 – 2 S 81/51 –, ESVGH 1, 178 (181); Hamann , MilchFettG, 1961, § 1, S. 31, 38 m.w.N. 2. Der Kläger hat die Versagungsgegenklage fristgerecht erhoben. Der Bescheid vom 9. Januar 2017 enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass nicht die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern die einjährige Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einzuhalten war. Diese war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 4. September 2017 noch nicht abgelaufen. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Klage innerhalb eines Jahres seit Zustellung bzw. Eröffnung zu erheben. Der Ablehnungsbescheid vom 9. Januar 2017 gilt gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW mit dem 12. Januar 2017 als bekannt gemacht. Gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO), 187 f. BGB begann die Klagefrist daher am 13. Januar 2017 und endete erst am 12. Januar 2018. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Sie hat mit dem Hauptantrag keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Ministeriums vom 9. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Bestimmung einer Molkerei zur Belieferung mit Milch aus seinem Betrieb zu. Weder § 1 Abs. 1 MilchFettG (a.) noch § 1 Abs. 4 MilchFettG (b.) vermitteln dem Kläger einen solchen Anspruch. Unabhängig davon ist § 1 MilchFettG aufgrund vorrangigen Unionsrechts, aus dem sich ebenfalls kein Anspruch des Klägers ergibt, nicht mehr anwendbar (c.). a. § 1 Abs. 1 Satz 1 MilchFettG vermittelt dem Kläger als Milcherzeuger keinen Anspruch auf Bestimmung einer Molkerei zum Zwecke der Belieferung mit Milch. § 1 Abs. 1 Satz 1 MilchFettG regelt, dass von der zuständigen Behörde bestimmte Milcherzeuger verpflichtet sind, sämtliche Milch und Sahne, die sie in den Verkehr bringen, an die für sie bestimmte Molkerei zu liefern. Die Lieferung an eine andere Molkerei ist ihnen untersagt. Die Norm schafft also einen Kontrahierungszwang. Vgl. Hamann , MilchFettG, 1961, § 1, S. 27; vgl. zum Kontrahierungszwang: BGH, Urteil vom 7. November 1960 – KZR 1/60 –, juris Rn. 8; Bork in: Staudinger, BGB, 2015, vor §§ 145-156, Rn. 17. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich ein Anspruch der Milcherzeuger auf Bestimmung einer Molkerei nicht entnehmen. Adressaten sind die zuständige Behörde und die Milcherzeuger. Nach dem Wortlaut bestimmt die oberste Landesbehörde für Milcherzeuger eine Molkerei. § 1 Abs. 1 Satz 1 MilchFettG ermächtigt also die zuständige Behörde, in die Rechte der betroffenen Milcherzeuger einzugreifen. Diese Befugnis steht ihr nicht erst auf Antrag eines Milcherzeugers, sondern kraft Gesetzes zu. Zugleich legt § 1 Abs. 1 Satz 1 MilchFettG Milcherzeugern die Verpflichtung auf, ihre Milch an die von der Behörde bestimmte Molkerei zu liefern. Anhaltspunkte dafür, dass den Milcherzeugern durch die Norm Rechte eingeräumt werden sollen, lassen sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Hätte der Gesetzgeber den Milcherzeugern einen Anspruch auf Bestimmung einer Molkerei einräumen wollen, hätte er dies sprachlich zum Ausdruck bringen können. Auch die Systematik des MilchFettG spricht gegen einen Anspruch der Milcherzeuger auf Bestimmung einer Molkerei. Grundsätzlich hat das Gesetz eine objektiv-rechtliche Zielsetzung, nämlich die Ordnung des Milchmarktes, den Schutz der Allgemeinheit und die Versorgung der Bevölkerung mit Milch. Dies lässt sich u.a. aus den in den einzelnen Vorschriften genannten Zwecken ableiten (vgl. etwa § 5: „ Sicherung der Versorgung “, § 6: „ Förderung eines gesunden Wettbewerbs “ und § 10: „ Güte von Milch “). Soweit der Gesetzgeber ausnahmsweise Ansprüche einräumen wollte, hat er dies deutlich zum Ausdruck gebracht (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1: „Die oberste Landesbehörde kann Milcherzeugern gestatten, […]“ und § 8 Abs. 1 Satz 1: „Die […] Landesbehörden sollen […] Bestimmungen […] ändern“ ). Das Gesetz normiert daher an verschiedenen Stellen Ermächtigungen der Behörden und Pflichten der Milcherzeuger bzw. der Molkereien, gewährt bis auf wenige Ausnahmen jedoch keine subjektiven Rechte. Auch die Entstehungsgeschichte zeigt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 MilchFettG keine subjektiven Rechte einräumt. Denn der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens in Bezug auf § 1 MilchFettG die Einräumung von Ansprüchen an Milcherzeuger diskutiert. So hat der Bundestag im Gesetzgebungsverfahren zum Änderungsgesetz vom 10. Dezember 1952 den Antrag, den Milcherzeugern einen Anspruch darauf zu gewähren, alle drei Jahre eine Änderung der Liefer- und Annahmebeziehungen herbeizuführen, abgelehnt. Hamann , MilchFettG, 1961, § 1, S. 28; Bundestags-Protokoll der 233. Sitzung am 9. Oktober 1952, S. 10685 ff. Auch seinem Sinn und Zweck nach ist § 1 Abs. 1 Satz 1 MilchFettG als objektiv-rechtliche Vorschrift und nicht als Anspruchsnorm eines Milcherzeugers auf Bestimmung einer Molkerei konzipiert. Denn mit dem MilchFettG wollte der Gesetzgeber in der Mangelsituation der Nachkriegszeit den Milchmarkt ordnen, um die Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreier Milch sicherzustellen. Dementsprechend hat er in erster Linie Ermächtigungen der Behörden sowie Verpflichtungen der Milcherzeuger und Molkereien begründen wollen, ohne den Milcherzeugern zugleich Rechte einzuräumen. Dieser Auslegung steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, dass die zuständige Behörde den Milcherzeugern nach § 1 Abs. 1 Satz 2 MilchFettG mehrere Milcherzeuger zur Wahl stellen kann. Aus dieser das Verwaltungsverfahren regelnden Vorschrift ergibt sich zwar ein Anspruch des Milcherzeugers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob die Behörde ihm gegenüber nur eine Molkerei bestimmt oder ihm zum Zwecke der Bestimmung zunächst mehrere Molkereien zur Wahl stellt. Denn die Behörde soll den Milcherzeugern regelmäßig mehrere Molkereien zur Wahl stellen, wenn dies möglich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Hamann , MilchFettG, 1961, § 1, S. 38. Da dieser Anspruch die Art und Weise der Bestimmung von Molkereien betrifft, entsteht er jedoch erst, wenn sich die Behörde überhaupt zu einer solchen Bestimmung entschlossen hat. b. § 1 Abs. 4 MilchFettG vermittelt dem Kläger als Milcherzeuger ebenfalls keinen Anspruch auf Bestimmung einer zur Abnahme seiner Milch verpflichteten Molkerei. Die Vorschrift bildet das Spiegelbild zu § 1 Abs. 1 MilchFettG. Hiernach sind die nach Abs. 1 bestimmten Molkereien verpflichtet, Milch und Sahne von den Milcherzeugern abzunehmen, welche die oberste Landesbehörde bestimmt. Milch und Sahne von anderen als den bestimmten Milcherzeugern dürfen sie nicht annehmen. Aus dem Wortlaut der Norm kann kein Anspruch der Milcherzeuger auf Bestimmung einer Molkerei hergeleitet werden. Adressaten der Norm sind die Molkereien, nicht die Milcherzeuger. Den Molkereien wird die Verpflichtung auferlegt, Milch und Sahne von den durch die Behörde bestimmten Milcherzeugern abzunehmen. Daraus mag sich eine Ermächtigung der Behörde zum Einschreiten bei Nichtbefolgung und – korrespondierend hierzu – ein Anspruch der Milcherzeuger auf ordnungsrechtliches Einschreiten ergeben. Ein solcher Anspruch setzt aber voraus, dass die Behörde den oder die betreffenden Milcherzeuger bereits bestimmt hat. Auch Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte sowie die Systematik des Gesetzes gebieten die vom Kläger gewünschte Auslegung aus den bereits in Bezug auf § 1 Abs. 1 Satz 1 MilchFettG genannten Gründen nicht. c. Unterstellt, ein Anspruch des Klägers auf Bestimmung einer Molkerei wäre zu bejahen, so wäre die Klage gleichwohl unbegründet. Denn § 1 MilchFettG kann nicht mehr angewandt werden. Die Vorschrift steht im Widerspruch zu vorrangigem unmittelbar anwendbarem Unionsrecht. Dem Anwendungsvorrang steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, dass der deutsche Gesetzgeber § 1 MilchFettG – trotz mehrfacher Änderung des Gesetzes, zuletzt im Jahr 2015 – nicht aufgehoben hat. Denn trotz der weitgehenden Überlagerung nationaler Agrarmarktregelungen durch Europarecht hat der deutsche Gesetzgeber nur einen Teil der deutschen Gesetze als Konsequenz aufgehoben, während er andere Teile – wie das MilchFettG – beibehalten und nicht immer zeitnah gestrichen hat. Busse , in: Europarecht – Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, Schulze/Zuleeg/Kadelbach (Hrsg.), 3. Auflage 2015, § 24 Rn. 209; Agrarförderrecht einschließlich EU-Primärrecht, EU-Kartellrecht und EU-Gerichtsbarkeit, Busse/Haarstrich (Hrsg.), 2012, S. 46, D.II.8. Widerspricht deutsches Recht unionsrechtlichen Vorgaben, ist seine Anwendung gesperrt. Kann deutsches Recht nicht unionskonform ausgelegt werden, wird es durch unmittelbar im innerstaatlichen Raum geltendes Unionsrecht überlagert und verdrängt. Denn nur so können die den Unionsbürgern eingeräumten subjektiven Rechte verwirklicht werden. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1971 – 2 BvR 225/69 –, juris Rn. 93; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2007 – 1 BvR 2628/04 –, juris Rn. 28; EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964 – C-6/64 –, juris. Die Bundesrepublik Deutschland ist aufgrund des Anwendungsvorrangs im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse seit 1970 verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Marktorganisation abweichen oder ihr zuwiderlaufen. EuGH, Urteil vom 9. September 2003 – C-137/00 –, juris Rn. 63; vgl. auch EuGH, Urteil vom 18. Mai 1977 – C-111/76 –, juris Rn. 13; EuGH, Urteil vom 29. November 1978 – C-83/78 –, juris Rn. 56 f.; Streinz in: EUV/ AEUV , Streinz (Hrsg.), 2. Auflage 2012, Art. 43 AEUV Rn. 28. Seitdem ist sie im Hinblick auf die in § 1 MilchFettG getroffenen Regelungen nicht mehr rechtsetzungskompetent. Denn die Europäische Union (damals noch: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (nachfolgend: EWG)) hat ihre Zuständigkeit im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse – die hier streitgegenständliche Vorschrift betreffend – bereits im Jahr 1968 ausgeübt. Zu diesem Zeitpunkt schuf die EWG – entsprechend dem mittlerweile in Art. 40 und 43 AEUV festgelegten Auftrag, die nationalen Agrarpolitiken durch eine gemeinsame Agrarpolitik zu ersetzen – durch die VO (EWG) Nr. 804/68 eine gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse. Vgl. Busse : Agrarmarktrecht zwischen Liberalisierung und Steuerung – Die Krisenmaßnahmen im Milchmarktrecht 2014 bis 2016, in: DVBl 2017, 473 (474). Hintergrund hierfür war, dass die EWG ab 1964 das Ziel verfolgte, schrittweise eine gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse zu errichten und der Ansicht war, die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Milch und Milcherzeugnisse erfordere die Beseitigung aller Hemmnisse des freien Verkehrs der betreffenden Waren an den Binnengrenzen der Gemeinschaft. Vgl. Erwägungsgründe zur VO (EWG) Nr. 804/68. Bereits die EWG-Verordnung entfaltete gemäß Art. 189 Abs. 2 des „Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ (im Folgenden: EWGV) in den Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung, vgl. BFH, Urteil vom 13. Dezember 1979 – IV R 30/77 –, juris Rn. 7 m.w.N., so dass mit der Schaffung der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse die nationalen Marktorganisationen der damaligen Vertragsstaaten unanwendbar wurden. Busse : Agrarmarktrecht zwischen Liberalisierung und Steuerung – Die Krisenmaßnahmen im Milchmarktrecht 2014 bis 2016, in: DVBl 2017, 473 (474). Die deutschen Regelungen über Einzugsgebiete für Milch als Teil der deutschen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse waren von diesem Anwendungsvorrang zwar zunächst ausgenommen. Vgl. BFH, Urteil vom 13. Dezember 1979 – IV R 30/77 –, juris Rn. 7. Denn Art. 22 Abs. 2 UAbs. 4 VO (EWG) Nr. 804/68 erlaubte es der Bundesrepublik Deutschland bis zum 31. Dezember 1969, ihre Regelungen der Einzugsgebiete für Milch beizubehalten. Dieser Zeitpunkt wurde durch Art. 2 der „Verordnung (EWG) Nr. 2622/69 des Rates vom 21. Dezember 1969 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse“ (im Folgenden: VO (EWG) Nr. 2622/69) auf den 31. März 1970 hinausgeschoben, da es dem europäischen Gesetzgeber nicht zweckmäßig erschien, die besonderen einzelstaatlichen Vorschriften im Verlauf des gemäß Art. 1 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 804/68 festgelegten Milchwirtschaftsjahres vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres aufzuheben. Vgl. Erwägungsgründe zur VO (EWG) Nr. 2622/69. Ab dem 1. April 1970 waren daher jedoch sämtliche nationalen Regelungen über Einzugsgebiete mit Milch einschließlich § 1 MilchFettG nicht mehr anwendbar. Seitdem hat die Europäische Union nie entschieden, ihre Rechtsetzungskompetenz im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse nicht mehr ausüben zu wollen. Die VO (EWG) Nr. 804/68 wurde 1999 durch die „Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse“ (im Folgenden: VO (EG) Nr. 1255/1999) aufgehoben und ersetzt. Dadurch wollte der europäische Gesetzgeber den Mitgliedstaaten aber nicht die (Wieder-) Einführung von Milcheinzugsgebieten gestatten. Ziel der Ersetzung der VO (EWG) Nr. 804/68 durch die „Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse“ (im Folgenden: VO (EG) Nr. 1255/1999) war vielmehr die Konsolidierung der infolge mehrfacher Änderungen der ursprünglichen Verordnung auf verschiedene Verordnungen verteilten Texte zum Zwecke der Rechtsklarheit. Vgl. Erwägungsgrund 33 der VO (EG) Nr. 1255/1999. Im Jahr 2007 ging die VO (EG) Nr. 1255/1999 in der VO (EG) Nr. 1234/2007 auf. Busse : Agrarmarktrecht zwischen Liberalisierung und Steuerung – Die Krisenmaßnahmen im Milchmarktrecht 2014 bis 2016, in: DVBl 2017, 473 (475). Mit der Verordnung wurden diverse Verordnungen, welche die gemeinsame Marktorganisation jeweils separat für jedes Erzeugnis bzw. jede Erzeugnisgruppe geregelt hatten, in einer einzigen neuen Verordnung zusammengefasst. Zweck dieser neuen Verordnung war die technische Vereinfachung des Regelungsumfelds der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union. Die politischen Entscheidungen der Vergangenheit in den betroffenen Marktordnungen sollten dadurch aber nicht infrage gestellt werden. Bestehende Instrumente sollten nicht geändert oder aufgehoben werden, es sei denn, sie waren hinfällig bzw. überflüssig geworden. Vgl. Erwägungsgrund 5-7 der VO (EG) Nr. 1234/2007. Die VO (EG) Nr. 1234/2007 wiederum wurde 2013 durch die VO (EU) Nr. 1308/2013 ersetzt. Durch sie sollten im Zuge einer Liberalisierung des Milchmarkts die Milchquoten abgeschafft und nur bestimmte Vorschriften im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere vertragliche Beziehungen und Vertragsverhandlungen, die als weiterhin gerechtfertigt angesehen wurden, bis auf weiteres bestehen bleiben. Vgl. Erwägungsgrund 129 und 207 der VO (EU) Nr. 1308/2013; Busse : Agrarmarktrecht zwischen Liberalisierung und Steuerung – Die Krisenmaßnahmen im Milchmarktrecht 2014 bis 2016, in: DVBl 2017, 473 (474). Heute beruht die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse der Europäischen Union auf dem Grundsatz des offenen Marktes, zu dem jeder Erzeuger freien Zugang hat und auf dessen Funktionieren ausschließlich mit dem in dieser Organisation vorgesehenen Instrumentarium Einfluss genommen wird. EuGH, Urteil vom 9. September 2003 – C-137/00 –, juris Rn. 59; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. November 1978 – C-83/78 –, juris Rn. 56 f. Die (Rechtsetzungs-)Kompetenz der Mitgliedstaaten ist damit zwar nicht abgeschafft worden. Vielmehr teilt sich die Europäische Union im Bereich der hier betroffenen Landwirtschaft gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. d) AEUV die (Rechtsetzungs-)Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten. In der Folge können gemäß Art. 2 Abs. 2 AEUV grundsätzlich sowohl die Europäische Union als auch die Mitgliedstaaten in diesen Bereichen gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Allerdings nehmen die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit nur wahr, sofern und soweit die Europäische Union ihre Zuständigkeit entweder nicht ausgeübt hat oder entschieden hat, ihre Zuständigkeit nicht mehr auszuüben. Ist dies nicht der Fall, verlieren die Mitgliedstaaten im Rahmen der unionsrechtlichen Regelung ihre Rechtsetzungskompetenz. Vgl. Streinz , in: EUV(AEUV, Streinz (Hrsg.), 2. Auflage 2012, Art. 2 AEUV Rn. 10. Wie dargestellt, hat die Europäische Union von ihrer Rechtsetzungskompetenz im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse jedoch bereits im Jahr 1970 Gebrauch gemacht und seitdem nicht entschieden, sie nicht mehr ausüben zu wollen. Folglich sind im Bereich der Milchwirtschaft heute alle einzelstaatlichen Bestimmungen oder Praktiken, die die Ein- und Ausfuhrströme verändern oder die Bildung von Marktpreisen beeinflussen können, indem sie den Milcherzeugern oder den Molkereien den freien Abschluss von Milchlieferverträgen zu den von der Gemeinschaft vorgesehenen Bedingungen innerhalb ihres Wohnsitzstaates oder in anderen Mitgliedsstaaten sowie die unmittelbare Ausnutzung von Interventionsmaßnahmen und anderen von der Gemeinsamen Organisation vorgesehenen Marktregelungsmechanismen untersagen, nicht vereinbar mit Unionsrecht. Vgl. EuGH, Urteil vom 29. November 1978 – C-83/78 –, juris Rn. 56-58. In Anwendung dieser Maßstäbe kann § 1 MilchFettG heute nicht europarechtskonform ausgelegt werden. Denn § 1 MilchFettG steht auch dann im Widerspruch zu Art. 148 VO (EU) Nr. 1308/2013, wenn man ihn so auslegt, dass er nur die einzelne Bestimmung einer Molkerei auf Antrag eines Milcherzeugers erlaubt. Auch unter Zugrundelegung dieser Auslegung ermächtigt er die Behörde, die von ihr bestimmte Molkerei zum Vertragsabschluss mit dem beantragenden Milcherzeuger zu zwingen. Nach den derzeitigen europäischen Vorgaben darf die Entscheidung, ob zwischen den Milcherzeugern und den die Rohmilch verarbeitenden Betrieben ein Vertrag abgeschlossen wird, vom Staat jedoch nicht vorgegeben werden, sondern muss den Beteiligten selbst überlassen bleiben. Denn eine nationale Regelung, die einen (auch nur einseitigen) Kontrahierungszwang ermöglicht, kann nicht damit in Einklang gebracht werden, dass nach dem derzeitigen, in Erwägungsgrund 127 der VO (EU) Nr. 1308/2013 zum Ausdruck kommenden, Willen des europäischen Gesetzgebers alle grundlegenden Vertragsbedingungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse frei ausgehandelt werden dürfen. Dieser Wille hat in Art. 148 Abs. 4 UAbs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c) ii) und iii) VO (EU) Nr. 1308/2013 auch seinen Niederschlag gefunden. Denn die Bestimmung regelt explizit, dass die zu liefernden Rohmilchmengen frei verhandelbar sind. Gleiches gilt grundsätzlich für die Laufzeit von Rohmilchlieferungsverträgen. Den Mitgliedsstaaten wird in Art. 148 Abs. 4 UAbs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 lediglich die Möglichkeit eingeräumt, eine Mindestlaufzeit der Verträge festzulegen. Andere Vorgaben hinsichtlich der Vertragslaufzeit sind ihnen daher untersagt. Wird eine Molkerei von der nach § 1 MilchFettG zuständigen Behörde (egal, ob im Einzelfall oder ortsweise) bestimmt, ist der Milcherzeuger nach § 1 Abs. 1 Satz 1 MilchFettG verpflichtet, all seine Milch an die bestimmte Molkerei zu liefern und die Molkerei nach § 1 Abs. 4 MilchFettG verpflichtet, sämtliche Milch von dem bestimmten Milcherzeuger abzunehmen, bis die Behörde die Bestimmung gemäß § 8 Abs. 1 MilchFettG ändert oder aufhebt. Die Vertragsparteien können dann also entgegen Art. 148 Abs. 4 UAbs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c) ii) und iii) VO (EU) Nr. 1308/2013 weder die Dauer ihrer vertraglichen Beziehung noch die zu liefernde Menge frei vereinbaren. Mit Blick auf die Liberalisierung des Milchmarkts folgt aus den vorstehenden Ausführungen zugleich, dass sich aus dem Unionsrecht kein Anspruch auf Bestimmung einer Molkerei ableiten lässt. Das erkennende Gericht ist befugt, § 1 MilchFettG aufgrund vorrangigen Unionsrechts nicht anzuwenden. Es muss die Sache insbesondere nicht dem Europäischen Gerichtshof (im Folgenden: EuGH) vorlegen. Kommt es zu dem Ergebnis, dass ein deutsches Gesetz gegen geltendes Unionsrecht verstößt, ist es vielmehr verpflichtet, das Unionsrecht selbst anzuwenden. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1971 – 2 BvR 225/69 –, juris Rn.83 ; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung Februar 2018, juris Rn. 2, 6. Denn eine Vorlage an den EuGH ist nur möglich, wenn das erkennende Gericht Zweifel an der Auslegung europäischen Rechts hat, was hier nicht der Fall ist. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob § 1 MilchFettG verfassungswidrig wäre, wenn man zu einem Anspruch gelangte, kann nach alledem dahinstehen. 2. Der Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Ministerium über seinen Antrag auf Bestimmung einer Molkerei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Denn aus den bereits genannten Gründen begründet § 1 MilchFett auch keinen Anspruch des Klägers als Milcherzeuger auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bestimmung einer Molkerei. Unabhängig davon steht der Anwendung der Vorschrift hier gleichfalls der unionsrechtliche Anwendungsvorrang entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.