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Urteil

27 K 9431/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0709.27K9431.17A.00
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Leitsätze

1. Homosexuelle bilden in Nigeria eine soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG.

2. Maßgebend ist allein das identitätsprägende Merkmal der sexuellen Ausrichtung als solches. Eine Verfolgung bleibt nämlich auch dann eine Verfolgung, wenn der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland die Möglichkeit hat, sich bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten diskret zu verhalten, indem er seine Sexualität verheimlicht oder davon Abstand nimmt, nach seiner sexuellen Ausrichtung zu leben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Homosexuelle bilden in Nigeria eine soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. 2. Maßgebend ist allein das identitätsprägende Merkmal der sexuellen Ausrichtung als solches. Eine Verfolgung bleibt nämlich auch dann eine Verfolgung, wenn der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland die Möglichkeit hat, sich bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten diskret zu verhalten, indem er seine Sexualität verheimlicht oder davon Abstand nimmt, nach seiner sexuellen Ausrichtung zu leben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger, geboren am 00.00.1989, ist nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der Edo und christlichen Glaubens. Er reiste am 5. Juli 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 31. August 2016 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) erfolgte am 23. September 2016. Hier trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe Nigeria aus Angst vor Verfolgung aufgrund eines neuen Gesetzes, welches Homosexualität unter Strafe stellt, verlassen. Er habe mit einem anderen Mann heimlich eine homosexuelle Beziehung gehabt. Dieser sei vor ihm zu Verwandten nach Ghana ausgereist. Er habe dort nicht mit unterkommen können, da kein Platz gewesen sei. Da sein Freund das Land verlassen habe und er Angst gehabt habe, sei auch er wenig später ausgereist. Er sei über Ghana, Monrovia, Mauretanien und Libyen nach Italien gereist. Nach Italien wolle er nicht zurück, da man dort nicht arbeiten könne. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 11. Mai 2017 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass in der Person des Klägers keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Sachvortrag des Klägers sei sehr allgemein gehalten. Einzelheiten habe er nicht schildern können. Es spreche daher nichts dafür, dass er tatsächlich Erlebtes geschildert habe. Der Bescheid ist als Einschreiben am 12. Mai 2017 zur Post gegeben worden. Der Kläger hat am 26. Mai 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe Nigeria verlassen, da er homosexuell sei und sein Partner, F. P. , mit dem er in einer festen Beziehung gestanden habe, Nigeria aus Angst vor Verfolgung wegen seiner sexuellen Ausrichtung verlassen habe. Er sei bereits von den Behörden aufgrund seiner sexuellen Neigung gesucht worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Mai 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Nigerias vorliegen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 6 des verfügenden Teils des Bescheides des Bundesamtes zu verpflichten, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 10. Oktober 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist unter anderem gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Homosexuelle bilden in Nigeria eine soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemeinsam haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Ausgehend davon, dass die Homosexualität als ein für die Identität einer Person so bedeutsames Merkmal darstellt, dass sie nicht zu einem Verzicht darauf gezwungen werden sollte, erlaubt ferner das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen in Nigeria, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen eine deutlich abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1873/12 –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 09. August 2017 – A 4 K 6228/17 –, Rn. 19, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Dezember 2015 – 9a K 3162/15.A –, juris VG Aachen, Urteil vom 18. März 2014 – 2 K 1589/10.A –, juris; VG Regensburg, Urteil vom 19. November 2013 – RN 5 K 13.30226 –, juris; VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 13. November 2007 – 1 A 1824/07 –, juris. Maßgebend ist allein das identitätsprägende Merkmal der sexuellen Ausrichtung als solches. Die betreffende Verhaltensweise muss für die Identität des Betroffenen bedeutend und besonders wichtig sein. Eine Verfolgung bleibt nämlich auch dann eine Verfolgung, wenn der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland die Möglichkeit hat, sich bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten diskret zu verhalten, indem er seine Sexualität verheimlicht oder davon Abstand nimmt, nach seiner sexuellen Ausrichtung zu leben. Zu prüfen ist daher, wie sich der Schutzsuchende bei seiner Rückkehr im Hinblick auf seine sexuelle Ausrichtung verhalten wird und wie wichtig diese Verhaltensweise für seine Identität ist. Ein Vermeidungsverhalten, das auf einer zu erwartenden Strafverfolgung beruht, muss hierbei außer Betracht bleiben. Vgl. ausführlich: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1873/12 –, juris, Rn. 48 ff. m.w.N. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QRL) abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32 m.w.N., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 32. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkret Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 32ff. m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 30 m.w.N. Der Ausländer hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 20ff. m.w.N., sowie Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 –, juris, Rn. 2 (zu Art. 16a GG); OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35, und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2014 – A 1 A 348/13 –, juris, Rn. 40. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 – 9 C 273/86 –, juris, Rn. 11, und vom 8. Februar 1989– 9 C 29/87 –, juris, Rn. 8, sowie Beschlüsse vom 12. September 1986 – 9 B 180/86 –, juris, Rn. 5, und vom 23. Mai 1996 – 9 B 273/96 –, juris, Rn. 2; VG München, Urteil vom 22. November 2016– M 4 K 16.33356 –, juris, Rn. 18 m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person des Klägers nicht vor. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen Homosexualität außerhalb seines Herkunftslandes Nigeria aufhält. Das Gericht glaubt dem Kläger nicht, dass er homosexuell ist. Im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nur sehr pauschal und wortkarg geschildert, dass er von seinem angeblichen homosexuellen Freund in die Homosexualität „eingeführt“ worden sei. Seine Schilderung blieb dabei nicht nur äußerst detailarm und stereotyp. Er war insbesondere nicht in der Lage – auch auf ausdrückliche Nachfrage – die emotionale Seite seiner Verfolgungsgeschichte auch nur im Ansatz zu beschreiben. Insbesondere seinen angeblichen Wechsel von einer heterosexuellen zu einer homosexuellen Lebensweise schilderte er lapidar und ohne erkennbare Emotionen oder Erinnerungen an solche. Er begründete diesen Schritt lediglich damit, dass er bereits länger Single und einsam gewesen sei. Es steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger nichts Selbsterlebtes berichtet hat. Zudem hat er sich in der Anhörung widersprochen. Zunächst hatte er auf ausdrückliche Frage des Gerichts angegeben, dass er derzeit in Deutschland sexuelle Beziehungen zu Männern unterhalte. Auf die Frage, wie er seine heutigen Sexualpartner kennenlerne, hat er dann - wenige Minuten später – das Gegenteil behauptet und sich darauf berufen, man habe ihn falsch verstanden. Dies erscheint schon deshalb mehr als zweifelhaft, weil die Dolmetscherin dem Kläger seine Angaben rückübersetzt hat, während das Gericht sie auf Tonträger aufgezeichnet hat. Trotz eines vorherigen ausdrücklichen Hinweises des Gerichts, besonders gut auf etwaige Missverständnisse zu achten, hat der Kläger zu diesem Zeitpunkt keine Korrektur des Diktats verlangt. Er vermochte in diesem Zusammenhang auch nicht plausibel zu erklären, warum er zwar einerseits weiterhin homosexuell sein will, diese sexuelle Identität aber in Deutschland, wo dies gerade – anders als in Nigeria – nicht verboten ist, nicht auslebt. Es erscheint insofern lebensfremd, dass der Kläger die Möglichkeiten der Beziehungsfindung durch moderne Medien nicht nutzt und auch sonst keinerlei Aktivitäten entfaltet, außer sich von Zeit zu Zeit in L. in eine Musikbar zu setzen, die nicht einmal vorwiegend von Homosexuellen frequentiert wird, und dort auch niemanden anspricht. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger nicht in seinen Heimatort zurückkehren kann, weil ihm dort Homosexualität zugeschrieben würde, steht dem Kläger schon deshalb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, weil für ihn eine interne Schutzmöglichkeit i.S. des § 3e AsylG existiert. Es ist dem Kläger möglich, sich einer etwaigen Bedrohung in seiner Heimatregion dadurch zu entziehen, dass er seinen Aufenthalt an einen anderen, ausreichend weit von seiner Heimatstadt entfernten Ort – sei es Lagos, Abuja oder Ibadan – verlagert. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten Nigerias, einem Land mit ca. 190 Millionen Einwohnern und mehreren Millionenstädten, - vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21. Januar 2018 (Stand: September 2017), S. 7; https://de.wikipedia.org/wiki/Nigeria#Verwaltung: Einer Schätzung von 2007 zufolge soll es in Nigeria 68 Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern, darunter elf Millionenstädte geben; die mit Abstand bevölkerungsreichste Agglomeration sei Lagos mit 10,404 Millionen Einwohnern, weitere dieser Städte seien Ibadan (5.509.000 Einwohner), Benin-Stadt (2.572.000 Einwohner), Port Harcourt (2.307.000 Einwohner) und Kano (2.193.000 Einwohner) -, das weder über ein Meldewesen verfügt, so dass es keine Möglichkeit gibt, bei einer zuständigen Behörde nach der Wohnanschrift einer Person zu fragen, vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21. Januar 2018 (Stand: September 2017), S. 27; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Mai 2014 an das Bundesamt; Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 14.ff, noch ein zentrales Fahndungssystem besitzt, vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2017 an das Bundesamt (zu Anfragen vom 17. März 2017 und 10. April 2017); Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 61, ist die Wahrscheinlichkeit, einen Menschen in einem anderen Landesteil außerhalb seiner Heimatregion zu finden, als gering einzuschätzen. S. auch Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 18, wonach die Terroristen nicht in der Lage sind, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren; auch Deserteure der Boko Haram können danach in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind; s. ferner S. 40 und 61. Der Kläger hat im Übrigen keine durchgreifenden Gründe vorgetragen, die dagegen sprechen würden, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich andernorts niederlässt. Der Einzelrichter verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage für einen großen Teil der Bevölkerung Nigerias schwierig ist. Jedoch sind für die Bewertung des konkreten Einzelfalles die Möglichkeiten der Lebensunterhaltssicherung in der Person des Klägers in den Blick zu nehmen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger als erwachsener und gesunder Mann im Fall einer Rückkehr in der Lage sein wird, durch eine Arbeitsaufnahme ein kleines Einkommen zu erzielen, um damit für sich zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. Im Fall einer freiwilligen Rückkehr nach Nigeria kann der Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen ferner die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms 2017 - Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) Government Assisted Repatriation Programme (GARP) Projekt „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen“ in Anspruch nehmen, vgl.: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Rueckkehr/reaggarp-merkblatt-foerderung.html. Siehe auch: Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 6. Juli 2015: Nigeria: Rückkehr, Reintegration. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat – wie zuvor ausgeführt – keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Nigeria ein solcher ernsthafter Schaden droht. Es sind auch keine Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Im Übrigen wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.