Beschluss
14 L 1319/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0614.14L1319.18.00
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Leitsätze
Die Stilllegungsvoraussetzungen des § 5 FZV sind jedenfalls dann erfüllt, wenn der Halter eines Fahrzeuges mit einem Motor der Baureihe EA189 sich weigert, das geforderte Software-Update vornehmen zu lassen (wie VG Düsseldorf, 6 L 709/18)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Stilllegungsvoraussetzungen des § 5 FZV sind jedenfalls dann erfüllt, wenn der Halter eines Fahrzeuges mit einem Motor der Baureihe EA189 sich weigert, das geforderte Software-Update vornehmen zu lassen (wie VG Düsseldorf, 6 L 709/18) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3669/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. April 2018 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 – 16 B 1195/14 – juris. Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. April 2018 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV). Nach dieser Vorschrift kann die Zulassungsstelle dem Eigentümer oder Fahrzeughalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel nach der FZV oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) setzen oder den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. Hier lagen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 FZV vor. Zunächst ist die das Verfahren einleitende Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 22. Januar 2018 rechtmäßig, mit der dem Antragsgegner mitgeteilt wurde, dass der Antragsteller bisher nicht den Nachweis erbracht habe, dass sein Fahrzeug durch vom Hersteller angeordnete Maßnahmen in einen technisch einwandfreien Zustand versetzt worden ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Dezember 2017– 4 MB 75/17 – juris. Die Stilllegungsvoraussetzungen des § 5 FZV sind jedenfalls dann erfüllt, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Halter eines Fahrzeuges mit einem Motor der Baureihe EA 189 der Aufforderung zum Software-Update durch den Hersteller nicht folgt und auch die Zulassungsbehörde ihn erfolglos aufgefordert hat, das Software-Update vornehmen zu lassen. Insofern ist der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt identisch mit dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. März 2018 (6 L 709/18) zugrundelag. Die erkennende Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an und verweist daher, um entbehrliche Wiederholungen zu vermeiden, auf den ausführlich und überzeugend begründeten Beschluss, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2018 – 6 L 709/18 – juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2018 – 6 K 12341/17 – juris. Anlass zu weitergehenden Ausführungen besteht auch deshalb nicht, weil sich der Antragsteller inhaltlich nicht mit den Argumenten der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auseinandergesetzt hat und sich auf den Vortrag beschränkt hat, der hier zugrundeliegende Sachverhalt sei mit dem dem Beschluss vom 28. März 2018 zugrundeliegenden nicht vergleichbar, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Cabrio um ein „Funfahrzeug“ handele, mit dem an Wochenenden Ausflugsfahrten unternommen würden oder es benutzt werde, wenn kein anderes Fahrzeug zur Verfügung stehe. Es erschließt sich nicht, aus welchem Grund sich die Nutzungsart und –häufigkeit des Fahrzeuges auf die Typgenehmigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV und die Frage des Vorliegens eines Mangels im Sinne des § 5 FZV auswirken soll. Auch soweit der Antragsteller auf den anhängigen Zivilprozess vor dem Landgericht Duisburg verweist, ist dies für die öffentlich-rechtliche Beurteilung unerheblich, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2018 – 6 L 709/18 – juris, m.w.N. Ermessensfehler sind nicht zu erkennen, da der Antragsgegner sich der verschiedenen Handlungsmöglichkeiten im Rahmen des § 5 FZV bewusst war und sich nach der Weigerung des Antragstellers zur Nachbesserung im Rahmen der Gefahrenabwehr für die Betriebsuntersagung entschieden hat. Auch die übrige Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Denn in aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf eine gefahrenabwehrenden Norm gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung überwiegt daher das individuelle Interesse des Antragstellers, zunächst von Maßnahmen des Straßenverkehrsamtes verschont zu bleiben. Insofern hält auch die erkennende Kammer die abweichende Rechtsprechung des VG Karlsruhe und des VG Sigmaringen, vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 12 K 16702/17 – juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 4. April 2018 – 5 K 1476/18 – juris, aus den im Beschluss der 6. Kammer des VG Düsseldorf (6 L 709/18) genannten Gründen für nicht überzeugend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der im Hauptsacheverfahren vorgesehene Auffangstreitwert des GKG wird in Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes um die Hälfte ermäßigt.