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Urteil

8 K 10236/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0607.8K10236.16.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Tatbestand: Die am 00. Februar 2001 in Russland geborene Klägerin zu 1. und die am 0. August 2009 in Deutschland geborene Klägerin zu 2. sind russische Staatsangehörige. Die Geschwister wurden mit ihrer Mutter in den deutschen Staatsverband eingebürgert und wenden sich mit der vorliegenden Klage gegen die zugleich ergangene Auflage, bei Erreichen ihrer Volljährigkeit die Entlassung aus der russischen Staatsbürgerschaft zu betreiben. Die Eltern der Klägerinnen, beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, kamen im Jahre 2002 als Kontingentflüchtlinge aus Moskau in das Bundesgebiet. Die Mutter, seit 2007 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, beantragte am 31. Mai 2011 ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gemäß § 10 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen zu besorgender wirtschaftlicher Nachteile sowie die Miteinbürgerung der Klägerinnen. Niederschriftlich erklärte die Mutter der Klägerinnen bei Antragsabgabe, als Einzelunternehmerin (Vermietung und Verwaltung von Immobilien) in der Russischen Föderation tätig zu sein. Die Beklagte wies sie darauf hin, dass im Falle einer positiven Entscheidung über den Antrag auf Hinnahme von Mehrstaatigkeit diese lediglich für die Mutter, nicht jedoch für die Klägerinnen hingenommen werden könne, da die geltend gemachte Ausnahme auf diese nicht zutreffe. Der Vater der Klägerinnen hat keinen Einbürgerungsantrag gestellt. Nach Vorlage diverser Unterlagen zur Einkommenssituation der Familie und Überprüfung einer altersgemäßen Sprachentwicklung der Klägerinnen wurde das Einbürgerungsverfahren im Jahre 2016 zum Abschluss gebracht. Die Beklagte entschied, dass die Einbürgerung der Mutter der Klägerinnen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen könne, weil sie den Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erfülle. Hinsichtlich der Klägerinnen wurde davon ausgegangen, dass derzeit keine Ausbürgerung aus der russischen Staatsangehörigkeit erfolgen könne, weil der Vater nicht im Verfahren sei. Von einer zunächst in den Blick genommenen Anfertigung von Einbürgerungszusicherungen für die Klägerinnen wurde Abstand genommen und die Vollziehung der Einbürgerung mit Auflagenbescheid beschlossen. Mit an die Klägerinnen gerichtetem Auflagenbescheid vom 30. Mai 2016 zur Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gemäß § 10 Abs. 2 StAG wurde diesen im Wesentlichen aufgegeben, „entweder bei Einbürgerung des anderen Elternteils (des Vaters), spätestens aber nach Eintritt der Volljährigkeit bei der zuständigen Auslandsvertretung unter Vorlage der Einbürgerungsurkunde unverzüglich sämtliche Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die nach dem Staatsangehörigkeits- und Verfahrensrecht des bisherigen Heimatstaates erforderlich sind, um das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen.“, das nach dem Recht des bisherigen Heimatstaates erforderliche Verfahren ernsthaft und nachhaltig zu betreiben und dies durch regelmäßige Sachstandsanfragen zu belegen, die Beklagte auf Aufforderung zu ermächtigen, die mit dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit zusammenhängenden Fragen unmittelbar mit der Auslandsvertretung zu erörtern und den Ausgang der Verfahren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Volljährigkeit unter Vorlage geeigneter Nachweise schriftlich mitzuteilen. Die Beklagte wies weiter darauf hin, dass für den Fall, dass die Klägerinnen dieser Auflage ganz oder teilweise nicht nachkämen, die auferlegte Verpflichtung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung, d.h. durch Festsetzung von Zwangsgeld, durchgesetzt werden könne. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Klägerinnen mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde gemäß § 10 Abs. 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, eine Einbürgerung jedoch nur möglich sei, wenn zuvor die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werde oder im Falle der Einbürgerung verloren gehe. Lasse, wie im Fall der Klägerinnen, der bisherige Heimatstaat das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit nur mit einem Elternteil bzw. erst bei Volljährigkeit zu, könne eine Einbürgerung ausnahmsweise unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen, wenn der Einbürgerungsbewerber zum Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit bereit sei und bei Erreichen der Volljährigkeit die erforderlichen Schritte bei den Behörden des bisherigen Heimatstaates vornehme. Am 22. August 2016 wurden die Einbürgerungsurkunden für die Klägerinnen und ihre Mutter sowie der vorgenannte Auflagenbescheid vom 30. Mai 2016 ausgehändigt. In der von den Eltern der Klägerinnen unterzeichneten Empfangsbestätigung heißt es: „Den Auflagen zur Beibringung der Ausbürgerungsbescheinigungen werden unsere Kinder unverzüglich nachkommen.“ Am 6. September 2016 haben die Klägerinnen, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, Klage gegen den Auflagenbescheid vom 30. Mai 2016 erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen: Die Auflage, sich aus einer anderen Staatsangehörigkeit entlassen zu lassen, verstoße gegen geltendes deutsches Recht. Zunächst einmal bestünden schon Bedenken, ob es überhaupt völkerrechtlich zulässig sein könne, einen fremden Staatsangehörigen durch Hoheitsakt dazu zu verpflichten, seine Staatsangehörigkeit aufzugeben. Dem Staatsangehörigkeitsgesetz lasse sich keine gesetzliche Ermächtigung dafür entnehmen, die Einbürgerung mit einer derartigen Auflage zu verknüpfen. Das Staatsangehörigkeitsgesetz sehe als Handlungsoptionen der Einbürgerungsbehörde nur die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit oder die Einbürgerung nach Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit vor. Die letztgenannte Alternative kollidiere auch nicht mit Völkerrecht, da sie keine Verpflichtung zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit enthalte. Des Weiteren sei auch im Falle der Klägerinnen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG abzusehen. Zum einen folge aus der Aufgabe ihrer russischen Staatsangehörigkeit eine erhebliche Entwertung ihrer realistischen Erbschaftserwartungen. Des Weiteren werde ausgeschlossen, dass ihre Eltern ihnen nach Eintritt der Volljährigkeit ihr Vermögen oder wesentliche Teile davon überschreiben. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ist ferner mit Schriftsatz vom 24. Mai 2018 mitgeteilt worden, die Klägerin zu 1. habe zwischenzeitlich eine in der Russischen Föderation gelegene Immobilie von ihrer Mutter gemietet und vermiete diese nun weiter. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres solle sie das Eigentum an der Immobilie erwerben. Ausweislich der beigefügten Dokumente wurde die Klägerin zu 1. am 30. Dezember 2016 im Staatlichen Zentralregister der Einzelunternehmer und bei der Föderalen Steuerbehörde der Regionalverwaltung für die Stadt Moskau als Einzelunternehmerin mit einer Steueridentifikationsnummer registriert und des Weiteren am 10. Januar 2017 als Beitragszahlerin bei der zuständigen Geschäftsstelle der Rentenversicherungsanstalt Russlands registriert. Ebenfalls beigefügt worden ist eine Steuererklärung der Klägerin zu 1. nach dem vereinfachten Besteuerungsverfahren für das Jahr 2017 sowie eine Vereinbarung zwischen den Eltern der Klägerinnen über die Übertragung des Errungenschaftsvermögens auf die Kinder jeweils nach Erlangung der Volljährigkeit vom 11. Dezember 2011. Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt an, dass die Ausnahmegründe des § 12 StAG bei den Klägerinnen im Gegensatz zur Mutter nicht vorlägen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG sei die Aufgabe bzw. der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit Voraussetzung für die Einbürgerung. Falls das, wie in Russland, erst mit dem Erreichen der Volljährigkeit oder zusammen mit einem Elternteil möglich sei, greife man auf den Auflagenbescheid zurück, anstatt direkt mit dem Hinweis abzulehnen, dass mit 18 Jahren ein neuer Antrag gestellt werden könne. Ziffer 10.1.1.4 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (im Folgenden: VAH-StAG) eröffne die hier einschlägige Möglichkeit der vorübergehenden Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 18. April 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. In der am 22. August 2016 von den Eltern der Klägerinnen unterzeichneten Empfangsbestätigung zu dem streitgegenständlichen Auflagenbescheid ist nicht bereits ein Rechtsmittelverzicht zu sehen. Unabhängig von der Wortwahl ist ein Rechtsmittelverzicht nur dann anzunehmen, wenn in der Erklärung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht wird, die Entscheidung endgültig hinzunehmen und nicht anfechten zu wollen. Vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2006 – VI ZB 65/05 –, juris Rn. 8. Eine Erklärung mit dieser Tragweite ist der von der Beklagten vorgefertigten Empfangsbestätigung, in der auch die Bestätigung des Erhalts der begehrten Einbürgerungsurkunden vorgesehen war, nicht zu entnehmen. Der Auflagenbescheid der Beklagten vom 30. Mai 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die mit der Einbürgerung der Klägerinnen nach § 10 Abs. 2 StAG verbundene Auflage, spätestens bei Erreichen ihrer Volljährigkeit ihr Ausscheiden aus der russischen Staatsangehörigkeit zu betreiben, fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. Gemäß § 10 Abs. 2 StAG können der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 StAG eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. Hieraus folgt, dass auf Tatbestandsseite alle Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG mit Ausnahme der erforderlichen Aufenthaltszeit in der Person des jeweiligen Familienmitglieds erfüllt sein müssen. Das Staatsangehörigkeitsgesetz selbst enthält keine Ermächtigung der Behörde, das fehlende Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG durch die Auflage zu ersetzen, das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung zu betreiben. Neben der in § 12 StAG geregelten dauernden Hinnahme von Mehrstaatigkeit sieht das Gesetz keine Möglichkeit der vorübergehenden Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor. Eine ausreichende gesetzliche Grundlage bietet auch nicht § 36 VwVfG NRW. Zwar ist die Einbürgerung nicht von vorneherein nebenbestimmungsfeindlich. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. November 2004 – 5 ZB 04.916 –, juris Rn. 7 ff. für eine Auflage i.R.d. Ermessenseinbürgerung; VG Ansbach, Urteil vom 26. Januar 2005 – AN 15 K 04.03098 –, juris Rn. 23; Masuch, ZAR 2001, 263 ff.; offen gelassen in HessVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2001 -12 TG 2128/01 –, juris. Allerdings greifen vorliegend weder § 36 Abs. 1 VwVfG NRW noch § 36 Abs. 2 VwVfG NRW. Nach § 36 Abs. 1 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Auf eine Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG besteht schon kein gesetzlicher Anspruch, vielmehr handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Darüber hinaus gibt es auch keine Rechtsvorschrift i.S.d. ersten Alternative der Vorschrift, die eine Einbürgerung unter Hinnahme vorübergehender Mehrstaatigkeit zulässt. Bei der Auflage, den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen, handelt es sich zudem nicht um eine Nebenbestimmung zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes i.S.d. zweiten Alternative der Vorschrift. Vielmehr ist die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG eine wesentliche, zwingende Einbürgerungsvoraussetzung, vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2016 – 11 K 5952/15 –, juris Rn. 28 ff.; Sachsenmaier, HTK-StAR/§10 StAG/zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Rn.10 ff.), Stand: 30.11.2017, deren Erfüllung nicht der Zukunft überlassen bleiben darf, indem sie auf eine Nebenbestimmung abgeschoben wird. § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG NRW enthält keine allgemeine Ermächtigung der Behörden, nach Ermessen von der Erfüllung zwingender Erteilungsvoraussetzungen abzusehen und sich stattdessen mit Nebenbestimmungen zufriedenzugeben, die eine Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen in der Zukunft sicherstellen sollen. Es obliegt vielmehr dem Begünstigten, die Voraussetzungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes nachzuweisen. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. (2014), § 36 Rn. 126, 128. Mit der Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG unter der Auflage, den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nach Erreichen der Volljährigkeit herbeizuführen, ist die Beklagte gleichsam in Vorleistung getreten und müsste durch eine Vollstreckung der Auflage dafür sorgen, dass die fehlende wesentliche Erteilungsvoraussetzung geschaffen wird. Eine solche Konstruktion käme letztlich einem Verzicht auf die Tatbestandsvoraussetzung gleich, der von § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG NRW nicht gedeckt ist. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2016 – 11 K 5952/15 –, juris Rn. 30 m.w.N. Die Auflage ist auch nicht als Nebenbestimmung zu einer Ermessensentscheidung auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift darf unbeschadet des § 36 Abs. 1 VwVfG NRW ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage). Die Vorschrift ermächtigt die Verwaltung unterdessen nur nach Maßgabe des fachrechtlich eingeräumten Ermessens und stellt insoweit klar, dass in diesem Rahmen Nebenbestimmungen grundsätzlich ohne besondere gesetzliche Ermächtigung zulässig sind. Auflage und Haupt-VA ergehen auf Grund einer einheitlichen Ermessensentscheidung und beruhen auf derselben Ermächtigung. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 36 Rn. 47; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. (2014), § 36 Rn. 83. Auch auf diesem Weg ist ein vorläufiger Dispens von der gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG mithin nicht möglich. Anders als bei einer Einbürgerung auf der Grundlage von § 8 StAG, bei der auf Tatbestandsseite nicht vorausgesetzt wird, dass der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, und der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit nur im Rahmen von Ermessenserwägungen Berücksichtigung findet und „überwunden“ werden kann, vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 11. November 2004 – 5 ZB 04.916 –, juris Rn. 8, VG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2009 – 2 A 61.08 –, juris Rn. 30, setzt die Einbürgerung nach § 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG die Aufgabe oder den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit tatbestandlich voraus, ohne dass hiervon nach Ermessen abgesehen werden könnte. Vielmehr wird hiervon nur nach § 12 StAG unter den dort abschließend aufgezählten Voraussetzungen (dauerhaft) abgesehen. Soweit Ziffer 10.1.1.4 VAH-StAG gleichwohl eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorsieht, verbunden mit der Auflage, dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufzugeben, handelt es sich um eine gesetzwidrige Verwaltungsvorschrift. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2016 – 11 K 5952/15 –, juris Rn. 31; Sachsenmaier, HTK-StAR/§10 StAG/Allgemeines, Rn.20, Stand: 25.01.2018; a.A. mglw. Berlit, GK-StAR, § 12 Rn. 341. Der angegriffene Bescheid kann auch nicht hilfsweise als Auflage zu einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG aufrecht erhalten bleiben. Im Falle der Klägerinnen sind keine selbstständigen Einbürgerungsverfahren geführt worden und sie sind nicht auf der Grundlage von § 8 StAG eingebürgert worden, vielmehr ausdrücklich – rechtswidrig – nach § 10 Abs. 2 StAG. Der Aufhebung des Auflagenbescheids steht schließlich nicht entgegen, dass die isolierte Aufhebung einer Nebenbestimmung grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2/00 –, juris Rn. 25. Die Einbürgerung der Klägerinnen ist vom streitgegenständlichen Auflagenbescheid selbstständig abtrennbar. Die Aufhebung des Auflagenbescheids führt auch nicht dazu, dass die Einbürgerung der Klägerinnen dann nicht mehr dem geltenden Recht entspricht. Sie war vielmehr – wie ausgeführt – wegen Fehlens der Einbürgerungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG von Anfang an rechtswidrig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.