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Urteil

2 K 17797/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0529.2K17797.17.00
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Leitsätze

Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der am 00.0.1993 geborene Kläger bewarb sich zum 1. September 2017 für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen. Im Laufe des Auswahlverfahrens wurde bekannt, dass folgende Strafverfahren gegen den Kläger geführt wurden (sämtliche Aktenzeichen sind solche der Staatsanwaltschaft Düsseldorf): - 70 Js 13201/07: Strafanzeige wegen Diebstahls von Gegenständen aus einem verlassenen Haus; das Verfahren wurde wegen Strafunmündigkeit nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. - 70 Js 12730/08: Anzeige wegen Diebstahls, nachdem der Kläger im L. in E. einen Ball zu einem geringeren Preis umetikettiert hatte. Das Verfahren wurde wegen geringen Verschuldens nach § 45 Abs. 2 JGG eingestellt. - 70 Js 15694/08: Verkauf einer Wii-Konsole bei Ebay „OVP“ für 151 Euro, wobei an den Käufer nur die leere Verpackung versandt wurde. Hier ließ sich der Kläger dahingehend ein, durch den Hinweis „OVP“ sei ein Kaufvertrag nur hinsichtlich der Verpackung geschlossen worden. Nach Ermahnung und Schadenswiedergutmachung wurde das Verfahren vom Amtsgericht Neuss mit Beschluss vom 30. Juni 2009 nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 JGG eingestellt. - 80 Js 221/12: Anzeige wegen Körperverletzung und Verstoß gegen das Waffengesetz; der Kläger war an einer Schlägerei bei einem Auswärtsspiel von G. E. bei B. B1. beteiligt und führte dabei ein Klappmesser in seiner Hosentasche mit. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die vorgeworfene Körperverletzung durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei und das Mitführen des Messers nicht gegen das Waffengesetz verstoßen habe. - 70 Js 12811/13: Anzeige wegen Beleidigung und Bedrohung, nachdem der Kläger im alkoholisierten Zustand zur der Anzeigenerstatterin gesagt haben soll: „Halt die Fresse du kleine Schlampe, mit dir habe ich nicht geredet“. Das Verfahren wurde mangels Strafantrags (Beleidigung) und Tatverdachts (Bedrohung) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. - 70 Js 5385/12: Anzeige wegen Urkundenfälschung, nachdem der Kläger ein gefälschtes ärztliches Attest an seine Schule übersandt hatte. Mit Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 18. März 2013 wurde der Kläger wegen Urkundenfälschung schuldig gesprochen, es wurde eine Verwarnung mit Ableistung von 20 Sozialstunden ausgesprochen. - 70 Js 7314/13: Anzeige wegen Diebstahls eines iPods aus einer fremden Jacke. Mit Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 18. Dezember 2013 wurde der Kläger eines Diebstahls für schuldig befunden, es wurde eine Verwarnung mit Ableistung von 60 Sozialstunden ausgesprochen. - Die beiden vorgenannten Verfahren wurden in der Berufung durch das Landgericht E. verbunden und mit Beschluss vom 16. Juni 2015 nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG i.V.m. § 153 StPO wegen geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse an einer Strafverfolgung eingestellt. - 70 Js 9482/16: Ermittlung wegen Hausfriedensbruchs, nachdem der Kläger mit seinem Bruder auf dem Festival „P. P1. “ am 4. Juni 2016 gegen ein vom Sicherheitsdienst verhängtes Hausverbot und einen von der Polizei erteilten Platzverweis im alkoholisierten Zustand verstoßen hatte. Mit Schreiben vom 12. September 2017 hörte das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP) den Kläger zu einer beabsichtigten Ablehnung der Bewerbung an unter Hinweis auf eine wegen eines Asthmas fehlende gesundheitliche Eignung und eine mit Blick auf die Strafverfahren fehlende charakterliche Eignung. In seiner Stellungnahme vom 28. September 2017 teilte der Kläger mit, nicht mehr an Asthma zu leiden. Zu den Strafverfahren gab er an, dass diese aus Opportunitätsgründen oder mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden seien. Zur Zeit der ihm zur Last gelegten Taten sei er noch Heranwachsender gewesen. Er sei charakterlich gereift, wie es durch eine Tätigkeit als Schülersprecher zum Ausdruck komme, und werde ihn Zukunft keine Straftaten mehr begehen. Das LAFP teilte dem Kläger nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 mit, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne. Ihm fehle angesichts der gegen ihn geführten Strafverfahren die erforderliche charakterliche Eignung für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten. Als solcher sei er zu einem Verhalten verpflichtet, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, das der Beruf erfordere. Zu dieser Wohlverhaltenspflicht gehöre insbesondere auch die Beachtung von Rechtsnormen. Hierfür biete der Kläger keine Gewähr. Er sei im Alter von 24 Jahren bereits zehnmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Als er das letzte Mal auffällig geworden sei, sei er 23 Jahre alt und damit kein Heranwachsender mehr gewesen. Im Übrigen könnten auch die Strafverfahren aus der Zeit als Jugendlicher und Heranwachsender einer charakterlichen Eignung entgegenstehen. Bei Würdigung der strafrechtlichen Verfehlungen sei erkennbar, dass der Kläger Straftaten begangen habe, um sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen. Zudem sei zu erkennen, dass er sich gegenüber staatlichen Institutionen wie Polizei und Justiz nicht zur Wahrheit verpflichtet fühle. Im Auswahlverfahren habe er nur zwei Strafverfahren angegeben und die anderen acht Verfahren verschwiegen. Der Kläger hat am 6. November 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Ablehnung seiner Bewerbung wegen fehlender charakterlicher Eignung sei rechtswidrig. Er habe im Auswahlverfahren keine Strafverfahren verschwiegen. Auf dem Formblatt vom 4. April 2017 seien aufgrund seiner Machart nur zwei Verfahren aufgenommen worden. Er habe dem Polizeibeamten mitgeteilt, dass weitere Verfahren existierten. Darüber hinaus habe das LAFP nicht alle Strafverfahrensakten beigezogen. Sämtliche Strafverfahren seien nach § 153 StPO oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Das LAFP habe sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich bei den Taten um Jugendverfehlungen aufgrund mangelnder geistiger Reife gehandelt habe. Der Kläger beantragt festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheit der Polizei Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2017 rechtswidrig gewesen ist. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es darauf, dass der Kläger mit einer beträchtlichen Anzahl und Häufigkeit über einen längeren Zeitraum von zehn Jahren immer wieder auffällig geworden sei. Er biete nicht die erforderliche Gewähr für ein künftig rechtskonformes Leben. Ob bzw. aus welchem Grund die Strafverfahren eingestellt worden seien, sei unerheblich, da aus dem gezeigten Verhalten gleichwohl Schlüsse auf die Charakterfestigkeit des Klägers gezogen werden könnten. Noch im Jahr 2016 habe der Kläger im alkoholisierten Zustand einen Platzverweis der Polizei missachtet. Seine Einlassung zur Mitteilung von nur zwei Strafverfahren im Auswahlverfahren sei als Schutzbehauptung zu bewerten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der beigezogenen Strafakten 70 Js 13201/07, 70 Js 12730/08, 70 Js 15694/08, 80 Js 221/12, 70 Js 12811/13, 70 Js 5385/12, 70 Js 7314/13 und 70 Js 9482/16 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Fortsetzungsfeststellungsklage unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Bescheid des LAFP vom 5. Oktober 2017 rechtswidrig war, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Denn der streitige Ablehnungsbescheid war rechtmäßig. Das LAFP hat dem Kläger zu Recht eine fehlende charakterliche Eignung als Voraussetzung für die vom Kläger begehrte Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen entgegen gehalten. Formelle Fehler enthält der Ablehnungsbescheid nicht. Der Personalrat war von Rechts wegen nicht zu beteiligen. Das folgt bereits aus dem Umkehrschluss der (nur) für eine Einstellung vorgesehenen Mitbestimmung des Personalrates gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW, sowie aus § 83 Abs. 2 LPVG NRW, der § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW bei Einstellungen von Kommissaranwärtern für unanwendbar erklärt. Die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 LGG NRW vorgesehene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist nach Aktenlage beachtet worden. Der Kläger ist ferner mit Schreiben des LAFP vom 12. September 2017 zur beabsichtigten Ablehnung seiner Bewerbung angehört worden. Hierauf hat der Kläger unter dem 28. September 2017 eine Stellungnahme verfasst. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der angefochtene Ablehnungsbescheid von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Einstellung eines Bewerbers unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf unterliegt als Ernennung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG den in § 9 BeamtStG genannten Kriterien. Zwingende Voraussetzung ist danach die Eignung, wozu auch die charakterliche Eignung zählt. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in den – im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleistenden – Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensausübung vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen persönlichen Eignung des Bewerbers ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dabei kommt die Ablehnung der Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes nicht nur und erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2017 – 6 B 1072/17 –, juris, Rn. 7 m.w.N. Es gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verhindern und zu verfolgen, so dass Verstöße in diesem Bereich grundsätzlich geeignet sind, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 6 B 751/17 –, juris, Rn. 12. Das beklagte Land hat seinen Bewertungsspielraum nicht überschritten, indem es seine Einschätzung mangelnder Eignung auf die beträchtliche Anzahl und Häufigkeit der gegen den Kläger geführten Strafverfahren sowie die dadurch zu Tage getretenen Verhaltensweisen des Klägers gestützt hat. Das beklagte Land verweist in diesem Zusammenhang beanstandungsfrei darauf, dass der Kläger als Polizeibeamter zu einem Verhalten verpflichtet ist, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, das der Beruf erfordert. Dabei handelt es sich um eine grundlegende Verhaltenspflicht des Beamten, die diesem gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegt. Dem Kläger ist es nicht gelungen, die berechtigten Zweifel an seiner charakterlichen Eignung auszuräumen. Vergeblich macht er geltend, dass es in keinem Verfahren zu einer Verurteilung gekommen ist, sondern alle Verfahren aus Opportunitätsgründen oder mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurden. Dies hindert das beklagte Land nicht, aus dem anlässlich der Strafverfahren zu Tage tretende Verhalten des Klägers Rückschlüsse auf seine charakterliche Eignung zu ziehen. Relevanz für die Eignungsbeurteilung kommt dem Verhalten des Klägers nicht erst dann zu, wenn es strafrechtlich zu einer Verurteilung gekommen ist. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, er sei bei Begehung der ihm angelasteten Taten – mit Ausnahme des Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs (70 Js 9482/16) – noch Heranwachsender gewesen, er sei inzwischen nachgereift, wie es seine Tätigkeit als Schülerspreche belege, und er werde künftig keine Straftaten mehr begehen. Zum einen kommen in den Strafverfahren nicht ausschließlich jugendtypische Verfehlungen zum Ausdruck. Dies mag noch im Verfahren 70 Js 12730/08 der Fall sein, als der Kläger einen Ball im L. in E. umzuetikettieren versuchte. Nicht nur jugendtypisch, sondern mit einiger krimineller Energie behaftet erscheint das Verhalten des Klägers bei dem Verkauf einer Wii-Konsole „OVP“ für 151 Euro bei Ebay (70 Js 15694/08). Hier handelt es sich um geplantes Verhalten mit rücksichtslosem Gewinnstreben zu Lasten eines Dritten. Auch die Mitnahme eines Klappmessers zu einem Fußballspiel (80 Js 221/12) übersteigt das Maß an auf mangelnder geistiger Reife beruhenden jugendtypischen Fehlverhaltens. Vielmehr kommt hier eine jedenfalls latente Gewaltbereitschaft zum Ausdruck. Hinzu kommt, dass der Kläger nach Einleitung des jeweiligen Strafverfahrens zunächst nicht zu seinem Fehlverhalten stand und dies bereute, sondern sich gegenüber den Ermittlungsbehörden in abwegige Schutzbehauptungen flüchtete. Seine Einlassungen, der Verkauf der Wii-Konsole bei Ebay habe sich (bei einem Preis von 151 Euro) nur auf die Verpackung bezogen und beim Besuch des Fußballspiels habe er vergessen, vor Abfahrt das Klappmesser, das seiner Mutter gehöre, aus der Hosentasche zu nehmen, sind offensichtlich unwahr. Zum anderen ist der Zeitraum, in dem sich der Kläger durch straffreies Verhalten im Sinne einer günstigen Eignungsprognose bewährt haben will, zu kurz, als dass daraus auf eine nachhaltige und verfestigte Änderung seines Charakters und auf ein zukünftiges rechtstreues Verhalten geschlossen werden könnte. Noch im Juni 2016 fiel er durch Verstöße gegen ein Hausverbot des Sicherheitsdienstes beim Festival „P. P1. “ und gegen einen von der Polizei erteilten Platzverweis auf. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger längst kein Heranwachsender mehr, und der Vorfall liegt erst zwei Jahre zurück. Diese Zeitspanne ist gegenüber dem Zeitraum von acht Jahren, in dem der Kläger – beginnend mit dem im strafmündigen Alter begangenen Diebstahlsversuch im L. in E. im Jahr 2008 – regelmäßig und vielzählig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, gering und vermag die Annahme einer nachhaltigen Loslösung von seinen früher gezeigten kriminellen Verhaltensmustern nicht zu stützen. Schließlich wendet der Kläger vergeblich ein, dass das LAFP nicht alle Strafakten beigezogen habe. Hier ist nicht ersichtlich, wie dieser Umstand den Kläger beschweren könnte. Im Übrigen hatte das LAFP mit dem ihm vorliegenden Aktenmaterial eine hinreichende Erkenntnisgrundlage zur Beurteilung der Eignung des Klägers. Hat das beklagte Land zu Recht bereits aus den vorgenannten Erwägungen berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers hergeleitet, bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob er im Rahmen des Auswahlverfahrens bewusst Strafverfahren verschwiegen und damit einen weiteren Grund für die Annahme einer mangelnden Eignung verwirkt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt.