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Urteil

16 K 3571/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0516.16K3571.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt eine O. -Filiale in der I.-------straße 00 in P. . Zur Filiale gehören unter anderem ein Verkaufsraum, ein Lagerraum sowie Personaltoiletten. Die Toiletten grenzen unmittelbar an den Lagerraum an, sind von diesem durch eine Tür getrennt und verfügen über die einzigen Handwaschbecken der Filiale. Die Klägerin verkauft unter anderem Backwaren, welche tiefgefroren in die Filiale geliefert werden. Die Klägerin taut die Backwaren vor dem Verkauf auf und legt diese während des Auftauprozesses auf die Tiefkühltruhen, die sich im Lagerraum befinden. Am 23. November 2015 führte die Beklagte eine Regelkontrolle der Filiale durch. Dabei stellte sie unter anderem fest, dass das Auspacken und Auftauen von Waren wie Donuts, Berliner, Streuselplätzchen etc. nicht möglich sei. Es sei kein geschlossener, abgetrennter Raum mit Handwaschbecken vorhanden. Die Beklagte untersagte daher durch mündliche Anordnung vom selben Tag die Abgabe loser Ware. Am 30. November 2015 führte die Beklagte eine erneute Kontrolle durch und hielt die Untersagung aufrecht. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2017, der Klägerin zugegangen am 2. Februar 2017, zurück. Es berief sich maßgeblich auf § 39 Abs. 1 und 2 LFGB. Es liege ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kapitel I Nr. 1, Nr. 2 lit. c, Nr. 4 und Anhang II Kapitel II Nr. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene vor: Die Backwaren seien zum Auftauen unverpackt auf die mit Oberflächenverschmutzungen verunreinigte Tiefkühltruhe gelegt worden. Unmittelbar neben der Tiefkühltruhe sei Abfall (Einwegflaschen) gelagert worden. Somit habe ein unmittelbares Kontaminationsrisiko der Ware mit den Verschmutzungen der Tiefkühltruhe und dem nebenstehenden Abfall bestanden. Darüber hinaus befinde sich in der Filiale der Klägerin das einzige Handwaschbecken auf der Personaltoilette. Um hierhin zu gelangen und von dort zurück zu kommen, müsse der Lagerraum bzw. der Raum, in dem die Backwaren ausgepackt und aufgetaut würden, verlassen werden, zudem müssten Türen geöffnet und wieder geschlossen werden. Das vorhandene Handwaschbecken sei also nicht ohne weiteres erreichbar. Hinzu komme, dass nach dem Reinigen der Hände Türgriffe betätigt werden müssten, was unter hygienischen Gesichtspunkten bedenklich sei, da dies zu einer Wiederverschmutzung der Hände führe. Daher sei die Personaltoilette nicht als geeigneter Standort für ein Handwaschbecken anzusehen. Die Benutzung von Einmalhandschuhen sei bei vollständigem Fehlen eines Handwaschbeckens im Verkaufsraum, im Raum, in dem die Lebensmittel aufgetaut würden und allen angrenzenden Räumen nicht ausreichend. Die Anordnung sei nicht unverhältnismäßig, da keine gleich geeigneten, weniger belastenden Anordnungen denkbar gewesen seien. Dies gelte insbesondere für das Händewaschen vor jedem Entnehmen der Backwaren aus der Folie. Die Anordnung ziele ferner auf das Ablegen der unverpackten Backware auf der verschmutzten Oberfläche der Tiefkühltruhe. Als gleich geeignet und weniger belastend könne auch die Anordnung, die Oberfläche der Tiefkühltruhe regelmäßig zu reinigen, nicht angesehen werden, da sich die Tiefkühltruhe direkt neben dem im gleichen Raum gelagerten Müll befinde und eine Verschmutzung daher nicht zu vermeiden sei. Dies sei nur durch eine räumliche Trennung des Abfalls von dem Raum, in dem die Backware aufgetaut werde, möglich. Die Klägerin hat am 2. März 2017 Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 23. November 2015 und gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2017 erhoben. Sie macht geltend: Die Einrichtung eines Handwaschbeckens sei nicht geboten. Das Risiko einer Kontamination des Gebäcks sei als gering einzustufen. Das Gebäck werde tiefgefroren und in Folie verpackt in die Filiale geliefert. Es werde dann nach der unternehmensweit geltenden Arbeitsanweisung „Einlistung von Berliner und Donuts KW 48“ aufgetaut. Die Backwaren seien in ihrer Verpackung aufzutauen und nach dem Auftauen in der ungeöffneten Verpackung aus dem Lagerraum in den Verkaufsraum zu verbringen. Erst nach dem Auftauen und kurz vor dem Befüllen der Regale werde das Gebäck aus der Folie entnommen und in die Regale gelegt, wobei die Folie der Verpackung abzunehmen und der Karton mit den Backwaren in das Regal einzustellen sei. Dieser Vorgang dauere nur wenige Sekunden. Zu keinem Zeitpunkt würden die Backwaren von den Mitarbeitern berührt. Ein Passieren des Leergutbereichs erfolge entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Das Auftauen der Ware geschehe in einem Teil des Lagers, in welchem sich kein Leergut befinde. Während des Verräumens der Ware sei das Filial-Personal angewiesen, mit Einweghandschuhen zu arbeiten. Inwieweit hingegen die Einrichtung eines fest abgetrennten Raumes mit eigenem Handwaschbecken eine signifikante Erhöhung des Hygieneniveaus herbeiführe, sei nicht ersichtlich. Ferner bestehe die Arbeitsanweisung, dass Mitarbeiter zwischen unterschiedlichen Arbeitsgängen ihre Hände zu reinigen und zu desinfizieren hätten. In Kapitel II des Anhangs II zur VO (EG) Nr. 852/2004 finde sich keine Vorschrift, die die Einrichtung eines Handwaschbeckens speziell für den Raum fordere, in welchem Lebensmittel behandelt würden. Die Vorschriften zeigten vielmehr, dass den Lebensmittelunternehmen ein Gestaltungsspielraum verbleibe, um für hygienische Zustände zu sorgen. Höchst vorsorglich sei auszuführen, dass die Anordnung unverhältnismäßig sei, da gleich geeignete, weniger belastende Anordnungen denkbar gewesen wären. Ferner führt die Klägerin aus, bei Eigenkontrollen festgestellt zu haben, dass ihre Arbeitsanweisungen an das Personal vollumfänglich umgesetzt würden. Erst durch den Widerspruchsbescheid habe sie erfahren, dass entgegen dieser Anweisungen unverpackte Ware aufgetaut und auf verschmutzte Schiebetüren der Tiefkühltruhe gestellt worden sei. Sollte es tatsächlich zu entsprechender Handlungsweise des Filialpersonals gekommen sein, sei ein vollständiges Verbot des Inverkehrbringens der betroffenen Backwaren unverhältnismäßig. Es wäre in diesem Fall eine Anordnung dahingehend ausreichend gewesen, es zu unterlassen, Backwaren beim Auftauen nicht in der Verpackung zu belassen sowie diese Backwaren beim Auftauen auf verunreinigte Flächen abzulegen. Sie beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. November 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der Raum, in dem die Backwaren aufgetaut würden, entspreche in seinem Aufbau, wegen der in ihm gelagerten Gegenstände und in Bezug auf die Grundhygiene in keiner Weise den Anforderungen an Räume, in denen ein Umgang mit Lebensmitteln erfolgen könne. Ob die Lebensmittel dabei verpackt oder unverpackt seien, sei unerheblich. Die geforderte Sauberkeit sei nicht gegeben, da in diesem Raum verschmutzte in großen Säcken verpackte Plastikflaschen gelagert würden. Eine nachteilige Beeinflussung müsse nicht das Lebensmittel direkt betreffen, sondern es könne auch durch eine Kontamination der Verpackung des Lebensmittels eine nachteilige Beeinflussung bei späterem Auspacken der Ware erfolgen. Die Lagerung von benutzten, restebehafteten Plastikflaschen in demselben Raum, in dem mit Lebensmitteln umgegangen werde, sei abzulehnen und entspreche nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. November 2015 und der Widerspruchbescheid vom 25. Januar 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 54 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. b der Verordnung (EG) 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um festgestellte Verstöße zu beseitigen. Als erforderliche Maßnahme in diesem Sinne kommen nach Art. 54 Abs. 2 lit. b VO (EG) Nr. 882/2004 unter anderem auch die Einschränkung oder Untersagung des Inverkehrbringens und der Einfuhr oder Ausfuhr von Futtermitteln, Lebensmitteln oder Tieren in Betracht. § 39 Abs. 2 LFGB ist nicht anwendbar. Art. 54 VO (EG) 882/2004 gilt unmittelbar und verdrängt wegen des Anwendungsvorrangs des Unionrechts, vgl. Art. 288 AEUV sowie Grabitz/Hilf/Nettesheim/Nettesheim, 62. Ergänzungslieferung, Stand: Juli 2017, AEUV, Art. 288 Rn. 53, in seinem Anwendungsbereich die nationale Rechtsgrundlage des § 39 Abs. 2 LFGB. Dies stellt auch § 39 Abs. 2 Satz 3 LFGB klar. Vgl. auch BT-Drucks. 16/8100, 20. Bei festgestellten lebensmittelrechtlichen Verstößen sind Maßnahmen mit dem Ziel der Abhilfe auf Art. 54 VO (EG) 882/2004 zu stützen. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt, so dass sich die Befugnis für auf Abhilfe gerichtete Maßnahmen der Lebensmittelbehörde aus Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b VO (EG) Nr. 882/2004 ergibt, anstelle des im Widerspruchsbescheid als Rechtsgrundlage genannten § 39 LFGB. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 – 8 C 12.09 –, juris Rn. 16. Eine Wesensänderung ist regelmäßig zu verneinen, wenn die Rechtsgrundlage bei einer gebundenen Entscheidung ausgewechselt wird, ebenso dann, wenn bei einer zunächst zu Unrecht auf eine Ermessensnorm gestützten Verfügung die Rechtsgrundlage für eine gebundene Entscheidung nachgeschoben wird. Demgegenüber führt der Wechsel der Rechtsgrundlage bei Ermessensentscheidungen regelmäßig zu einer Wesensänderung. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn die Zwecke beider Ermächtigungsnormen so eng beieinander liegen, dass ein Austausch ausnahmsweise möglich erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 – 13 B 1250/14 –, juris Rn. 14. Gemessen daran überwiegen bei dem hier in Rede stehenden Austausch der Rechtsgrundlage die gegen eine Wesensänderung sprechenden Gesichtspunkte. Hierfür spricht einerseits, dass § 39 LFBG und Art. 54 VO (EG) 882/2004 mit Gesundheits- und Hygieneschutz identische Ziele verfolgen. Neben der strukturellen Gleichheit beider Normen stimmen auch die Tatbestandsvoraussetzungen und die hieran anknüpfenden Rechtsfolgen im Wesentlichen überein. Beide Vorschriften setzen einen Verstoß – bzw. § 39 Abs. 2 LFBG alternativ hierzu zudem den Verdacht eines Verstoßes – gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften voraus und verpflichten die Behörde, ohne ihr insoweit ein Entschließungsermessen einzuräumen, zum Einschreiten. Diese Parallelität setzt sich in dem beispielhaften Katalog möglicher Maßnahmen, den beide Vorschriften enthalten, fort. Zudem muss sich die Entscheidung gleichermaßen an Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten orientieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 – 13 B 1250/14 –, juris Rn. 16. Angesichts dessen bleibt der Regelungsgehalt der angegriffenen Ordnungsverfügung im Wesentlichen unverändert, wenn sie anstelle von § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFBG auf Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. b) VO (EG) 882/2004 gestützt wird, der ebenso wie jene Vorschrift die Befugnis eröffnet, das Inverkehrbringen von Lebensmitteln einzuschränken oder zu untersagen. Bedingt durch den Gleichlauf von Befugnisrahmen und Rechtsfolgen lässt der Austausch beider Normen den Tenor der Grundverfügung unberührt, und zu ihrer Begründung sind keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 – 13 B 1250/14 –, juris Rn. 18. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 1, Abs. 2 lit. b VO (EG) Nr. 882/2004 liegen vor. Die Beklagte stellte bei der im klägerischen Betrieb durchgeführten Betriebskontrolle einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004 fest. Nach Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer, die nicht in der Primärproduktion tätig sind, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II zu erfüllen. Anhang II Kapitel I dieser Verordnung gilt für alle Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, wozu auch der Verkauf – insbesondere unverpackter – Backwaren zu zählen ist. Nach Anhang II Kapitel I Nr. 4 müssen an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein. Diese müssen Warm- und Kaltwasserzufuhr haben; darüber hinaus müssen Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein. Soweit erforderlich, müssen die Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel von den Handwaschbecken getrennt angeordnet sein. Bei den Begriffen „genügend“ und „geeignet“ handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Konkretisierung im Einzelfall bedürfen und deren Anwendung auf den jeweiligen Sachverhalt der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Ein der Überprüfung entzogener Beurteilungsspielraum besteht insoweit weder für die Behörde noch für den Lebensmittelunternehmer. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Oktober 2008 – 13 B 1216/08 –, juris Rn. 14; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2011 – 14 A 91.08 –, juris Rn. 24. Wann ein Standort für das Waschbecken als „geeignet“ anzusehen ist, bemisst sich am Ziel der VO (EG) Nr. 852/2004, welches darin liegt, hinsichtlich der Sicherheit von Lebensmitteln ein hohes Verbraucherschutzniveau und den Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen. Vgl. Ziff. 4 und 7 der Erwägungsgründe der Verordnung; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2011– 14 A 91.08 –, juris Rn. 26. Ein diesen Anforderungen der VO (EG) Nr. 852/2004 genügendes Handwaschbecken ist in der von der Klägerin betriebenen Verkaufsfiliale nicht vorhanden. Das vom Lagerraum nächst erreichbare Waschbecken befindet sich in den Personaltoiletten. Unbeschadet der Frage, ob dieses Becken als Handwaschbecken im Sinne der VO (EG) Nr. 852/2004 angesehen werden kann, obwohl es auch als Toilettenhandwaschbecken benutzt wird, befindet es sich jedenfalls nicht an einem für ein Handwaschbecken geeigneten Standort im Sinne der Hygienevorschriften. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Grundrisses der Verkaufsfiliale muss bei dem Weg vom Lagerraum zur Personaltoilette zumindest eine Tür betätigt werden. Die zu öffnende Tür wird damit sowohl vor als auch nach der Reinigung der Hände benutzt. Eine Wiederverschmutzung nach dem Händewaschen ist folglich nicht zu vermeiden. Werden zwischen Reinigung und Desinfektion der Hände und der Arbeit mit Lebensmitteln kontaminierte Gegenstände berührt, ist die Gefahr einer erneuten Kontamination der Hände nicht auszuschließen. Die Tatsache, dass die Backware entsprechend der Schilderung der Klägerin im Idealfall nicht direkt berührt wird, da diese in der Verpackung aufgetaut und die Folie der Verpackung erst kurz vor dem Verräumen in die Regale abgezogen wird, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Jedenfalls die Verpackung muss durch den Mitarbeiter angefasst werden, sodass eine Übertragung einer Verunreinigung von der Verpackung auf das Lebensmittel spätestens beim Herausnehmen aus der Verpackung nicht ausgeschlossen werden kann. Entgegen der Annahme der Klägerin kann das Fehlen eines Handwaschbeckens am geeigneten Standort nicht durch das Verwenden von Einmalhandschuhen ausgeglichen werden. Zwar kann der Gebrauch von Einweghandschuhen das Kontaminationsrisiko von Lebensmitteln reduzieren. Aufgrund der Raumordnung im klägerischen Betrieb ist allerdings Folgendes zu bedenken: Die Einmalhandschuhe werden entweder bereits nach Reinigung und Desinfektion der Hände auf der Personaltoilette angezogen, was indes eine spätere mögliche Kontamination der Handschuhe durch Benutzen der Türgriffe nicht verhindert. Alternativ nutzen Mitarbeiter Einweghandschuhe erst im Lagerraum – vor Behandlung der Lebensmittel, aber nach Betätigung der Türgriffe –, was eine Kontamination der Handschuhe von außen durch die dann nicht gereinigten Hände bedeutet. Dies verdeutlicht, dass das Waschen der Hände vor und zwischen verschiedenen Arbeitsgängen eine Grundvoraussetzung darstellt, um hygienisches Arbeiten mit Lebensmitteln zu ermöglichen und Kreuzkontaminationen über die Hände zu verhindern. Ebenso ist Grundvoraussetzung, dass nach dem Händewaschen kontaminierte Gegenstände nicht mehr berührt werden. Ob die Klägerin Leergut neben der aufzutauenden Ware gelagert und damit gegen Anhang II Kapitel I Nr. 1, Nr. 2 lit. c VO (EG) Nr. 852/2004 verstoßen hat, kann aufgrund des bereits festgestellten Verstoßes dahinstehen. Dieser trägt für sich bereits die Anordnung der Ordnungsverfügung. Aus gleichem Grund bedarf es keiner Aufklärung darüber, ob die Klägerin bei den am 24. und 30. November 2015 durchgeführten Kontrollen die aufzutauende Backware unverpackt auf die mit Oberflächenverschmutzungen verunreinigte Tiefkühltruhe gelegt und damit gegen Anhang II Kapitel II Nr. 1 lit. f) VO (EG) Nr. 852/2004 verstoßen hat. Die angefochtene Verfügung begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Der zuständigen Behörde kam bei der Anordnung nach Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b VO (EG) 882/2004 kein Entschließungsermessen zu. Vielmehr war sie verpflichtet, bei Vorliegen eines Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 – 13 B 1250/14 –, juris Rn. 16. Die Anordnung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Es kam als Reaktion auf das fehlende Handwaschbecken an einem geeigneten Standort allein die Untersagung der Abgabe der losen Ware als zulässige und im Sinne von Art. 54 Abs. 1 VO (EG) 882/2004 erforderliche Maßnahme in Betracht. Es bestand nicht die Möglichkeit einer gleich geeigneten, aber für die Klägerin weniger einschneidenden Maßnahme. Dies gilt – wie bereits dargelegt – insbesondere für die Anordnung, die Mitarbeiter sollten sich vor jedem Behandeln der Backwaren die Hände auf der Personaltoilette waschen oder Einweghandschuhe verwenden. Auch in diesem Fall besteht die Gefahr einer Kontamination der Lebensmittel, weshalb eine solche Maßnahme nicht als gleich geeignet einzustufen ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte – auch ohne das Vorliegen einer konkreten Gesundheitsgefahr – dem mit den lebensmittelrechtlichen Regelungen geschützten öffentlichen Interesse am vorbeugenden Gesundheits- und Verbraucherschutz potentieller Konsumenten und damit hochrangigen Rechtsgütern den Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin am Verkauf der Backware eingeräumt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.