Urteil
16 K 12855/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0516.16K12855.17.00
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Tenor
Die Gebührenbescheide der Beklagten vom 27. Juni 2017 betreffend die mobilen Verkaufswagen XX XX 000 und XX XX 000 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Gebührenbescheide der Beklagten vom 27. Juni 2017 betreffend die mobilen Verkaufswagen XX XX 000 und XX XX 000 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger unterhält mehrere mobile Verkaufswagen, hierunter einen Imbisswagen mit dem amtlichen Kennzeichen XX XX 000 sowie zwei C. -Wagen mit den amtlichen Kennzeichen XX XX 000 und XX XX 000. Werden diese Verkaufswagen nicht eingesetzt, stellt der Kläger sie in einer Halle in der T. Straße 00 in N. unter. Im Gebäude O. Straße 000 in N. befindet sich das Büro des Klägers, direkt daneben sein Backbetrieb. Dort wird die Backware des Klägers produziert und werden die Verkaufswagen mit der Verkaufsware beladen. Die Beklagte führte am 29. Mai 2017 Kontrollen dieser drei Verkaufswagen durch. Diese befanden sich zum Zeitpunkt der Kontrolle in der T. Straße 00 in N. . Die Beklagte zog den Kläger nachfolgend jeweils mit Gebührenbescheid vom 27. Juni 2017 zu Gebühren von je 77,00 Euro für diese Kontrollen heran. Sie führte aus, die Gebührenerhebung erfolge gemäß Tarifstelle 23.0.4.1.1 des Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Hiernach werde für die Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung, die vor Ort einen Zeitaufwand von 60 Minuten nicht überschreite, eine Gebühr in Höhe von 57,00 Euro festgesetzt. Mit der Gebühr seien alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung erforderlichen Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten abgegolten. Hinzu komme eine pauschale Wegstreckenentschädigung von 20,00 Euro. Gegen die Bescheide betreffend die Fahrzeuge mit den Kennzeichen XX XX 000 und XX XX 000 hat der Kläger am 19. Juli 2017 Klage erhoben. Er macht geltend: Die Verkaufswagen hätten bei der Kontrolle nebeneinander gestanden. Die gesamte Kontrolle der drei Verkaufswagen habe weniger als 60 Minuten gedauert. Zudem habe es im Rahmen der Kontrollen nur eine Anfahrt der Beklagten gegeben. Es dürfe für eine Überprüfung am Ort der Hauptbetriebsstätte, an dem drei Fahrzeuge vor Ort kontrolliert würden, nicht jeweils eine Anfahrtspauschale angesetzt werden, obwohl keine weiteren gesonderten Anfahrten erfolgt seien. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass es sich um mobile Verkaufswagen handele, wenn sie alle an der gleichen Betriebsstätte zum Zeitpunkt der Prüfung vorhanden seien. Er beantragt, die Gebührenbescheide der Beklagten vom 27. Juni 2017 betreffend die mobilen Verkaufswagen XX XX 000 und XX XX 000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, gemäß der anzuwendenden Tarifstelle werde eine Gebühr für die regelmäßige Überprüfung von ortsveränderlichen Betriebsstätten für Überprüfungen am Ort der Hauptbetriebsstätte erhoben. Anzuknüpfen sei gebührenrechtlich an den Begriff der „ortsveränderlichen Betriebsstätte“ bzw. an den „Ort der Hauptbetriebsstätte“ und somit allgemein an den Begriff der „Betriebsstätte“. Für die Erhebung der Gebühr sei irrelevant, wo die Verkaufswagen zum Zeitpunkt der Kontrolle abgestellt gewesen seien, solange sie sich in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich befunden hätten. Ferner handele es sich bei den Verkaufswagen um „ortsveränderliche Betriebsstätten“, die jeweils einer eigenständigen Kontrolle unterzogen worden seien, so dass jeweils eine separate Gebührenpflicht ausgelöst werde. Es handele sich bei der geltend gemachten Gebühr um eine Pauschale. Gleiches gelte für die Wegstreckenentschädigung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Gebührenbescheide vom 27. Juni 2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte ist nicht berechtigt, für die durchgeführten Kontrollen der Verkaufswagen mit den amtlichen Kennzeichen XX XX 000 und XX XX 000 jeweils eine Gebühr in Höhe von 77,00 Euro zu erheben. Der Gebührenbescheid kann nicht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 2 des Gebührengesetzes Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. Tarifstelle 23.0.4.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT; Anlage zur Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW)) in der hier gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW bei Beendigung der Amtshandlung geltenden Fassung vom 6. Mai 2017 gestützt werden. Die Voraussetzungen der maßgeblichen Tarifstelle liegen nicht vor. Die Tarifstelle 23.0.4.1 AGT regelt die Gebührenhöhe für regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Anforderungen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB). Die Tarifstelle sieht in Satz 2 vor, dass eine Gebühr für die regelmäßige Überprüfung von ortsveränderlichen Betriebsstätten nur bei Überprüfungen am Ort der Hauptbetriebsstätte erhoben wird. Die Überprüfung der klägerischen Verkaufswagen, bei denen es sich um ortsveränderliche Betriebsstätten handelt, fand nicht am Ort der Hauptbetriebsstätte statt. Der Begriff der Hauptbetriebsstätte ist im Lebensmittelrecht nicht definiert. Maßgebend für die deshalb vorzunehmende Auslegung ist der in der Gesetzesvorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschrift hineingestellt ist. Der subjektive Wille der gesetzgebenden Instanz ist dabei insoweit bedeutsam, als er auch im Gesetzestext selbst Niederschlag gefunden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 – 3 C 39.85 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 – 9 C 30.15 –, juris Rn. 14. Hiernach ist davon auszugehen, dass der Begriff der Hauptbetriebsstätte als zentraler Standort eines auf mehrere Stätten verteilten Betriebs zu verstehen ist. Dies bestätigt die Systematik der Tarifstelle 23.0.4.1 AGT, die den Begriff der „Hauptbetriebsstätte“ in Zusammenhang mit dem Begriff der „ortsveränderlichen Betriebsstätte“ verwendet und deshalb eine Zuordnung letzterer Betriebsstättenart zu einer dieser übergeordneten Einheit voraussetzt. Dies zugrunde gelegt ist die Hauptbetriebsstätte des Klägers nicht in der T. Straße in N. . Dort befindet sich lediglich eine Unterstellmöglichkeit für Fahrzeuge. Die Hauptbetriebsstätte ist in der O. Straße in N. . Hier hat der Kläger seine Produktionsstätte und sein Büro. Die Frage, ob eine gebührenrechtlich relevante Kontrolle am „Ort“ der Hauptbetriebsstätte stattfindet, ist ebenfalls durch Auslegung zu klären. Der Begriff des „Ortes“ ist entsprechend des natürlichen Wortsinnes als die Örtlichkeit, Lokalität oder Stätte zu verstehen, an dem sich etwas befindet, etwas belegen ist – vorliegend die Hautbetriebsstätte des zu kontrollierenden Unternehmens. Vgl. Duden, das Synonymwörterbuch, 4. Auflage 2007, S. 657. Der Ort der Hauptbetriebsstätte ist – entgegen der Annahme der Beklagten – nicht mit dem Zuständigkeitsbereich der örtlich zuständigen Lebensmittelbehörde, hier der Beklagten, gleichzusetzen. Eine derartige Auslegung ist schon vom Wortlaut der Norm nicht gedeckt, der stets die äußerste Grenze der zulässigen Interpretation bildet. Gegen diese Auslegung der Beklagten spricht ferner, dass der Zuständigkeitsbereich der Lebensmittelbehörde nicht in jedem Fall lediglich einen Ort im Sinne einer Stadt oder Gemeinde erfasst. Die für die Lebensmittelkontrolle zuständige Behörde ist grundsätzlich die jeweilige Kreisordnungsbehörde (vgl. § 1 lit. a des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts Nordrhein-Westfalen i. V. m. § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes Nordrhein-Westfalen). Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörden übernehmen die Kreise und kreisfreien Städte (vgl. § 3 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen). Nur in kreisfreien Kommunen umfasst der Zuständigkeitsbereich der Lebensmittelbehörde das Gebiet eines Ortes, während der Kreis als zuständige Lebensmittelbehörde mehrere Städte und Gemeinden in seinem Kontrollgebiet erfasst. Ferner war Zielsetzung der Einführung der Sonderregelung in Tarifstelle 23.0.4.1 Satz 2 AGT, die Betreiber mobiler Betriebsstätten vor zu häufiger Zahlung von Gebühren zu bewahren. Eine gebührenpflichtige Kontrolle nach jedem Standortwechsel wurde als unverhältnismäßig angesehen. Vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, FAQ zum Thema: Einführung von Gebühren für amtliche Regelkontrollen in der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung, Stand: 17. August 2016, S. 7. Da es im Zuständigkeitsbereich der für die Hauptbetriebsstätte örtlich zuständigen Lebensmittelbehörde regelmäßig nicht nur einen, sondern mehrere Standorte für ortsveränderliche Betriebsstätten gibt, die nacheinander aufgesucht werden können, könnten bei dem Begriffsverständnis der Beklagten an jedem dieser Standorte gebührenpflichtige Kontrollen durchgeführt werden. Gleiches würde in dem Fall gelten, dass die Verkaufswagen ihren Einsatzort vom Zuständigkeitsbereich der Beklagten in den einer anderen Behörde und wieder zurückverlegen. Die Befürchtung, der Betreiber einer ortsveränderlichen Betriebsstätte könnte sich der Gebührenpflicht entziehen, indem er zu keinem Zeitpunkt seine mobile Betriebsstätte an der Hauptbetriebsstätte abstellt, berechtigt nicht zu einer anderen Auslegung. Darüber hinaus ist die örtliche Zuständigkeit der Lebensmittelbehörde für die Rechtmäßigkeit der Kontrolle nach § 39 Abs. 1 LFGB und damit für die Rechtmäßigkeit des hieraufhin erlassenen Gebührenbescheids ohnehin Voraussetzung. Denn Gebühren dürfen jedenfalls bei belastenden Amtshandlungen nur im Falle ihrer Rechtmäßigkeit oder Bestandskraft erhoben werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris Rn. 65. Die Kontrolle der streitgegenständlichen mobilen Verkaufswagen fand nicht in der O. Straße, sondern in der T. Straße 00 in N. , und damit nicht am Ort der Hauptbetriebsstätte statt. Es handelte sich folglich nicht um gebührenrelevante Kontrollen im Sinne der Tarifstelle 23.0.4.1 AGT, so dass weder Gebühren für die Durchführung der regelmäßigen Überprüfung nach Tarifstelle 23.0.4.1.1 AGT noch Wegstreckenentschädigungen nach Tarifstelle 23.0.4.1.3 AGT erhoben werden durften. Beide Gebührentatbestände setzen die Überprüfung am Ort der Hauptbetriebsstätte voraus, vgl. Tarifstelle 23.0.4.1 Satz 2 AGT. Die Frage, ob die Beklagte berechtigt gewesen ist, für jede Überprüfung der drei Verkaufswagen am 29. Mai 2017 einen separaten Gebührenbescheid zu erlassen, der den Kläger jeweils zur Zahlung einer Gebühr für die regelmäßige Überprüfung sowie einer Wegstreckenentschädigung verpflichtet, muss daher vorliegend nicht entschieden werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 154,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.