Beschluss
29 L 1025/18.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0515.29L1025.18A.00
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Tenor
Den Antragstellern wird für das Eilverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L. aus Düsseldorf beigeordnet.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 29 K 3176/18.A wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Den Antragstellern wird für das Eilverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L. aus Düsseldorf beigeordnet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 29 K 3176/18.A wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Den Antragstellern ist Prozesskostenhilfe für das vorliegende Eilverfahren zu gewähren, weil die Rechtsverfolgung die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Frage der Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird von der erstinstanzlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Der am 5. April 2018 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 3176/18.A anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist bereits nicht statthaft. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann statthaft, wenn ein gegenüber dem Antragsteller noch nicht bestandskräftiger, belastender Verwaltungsakt vorliegt, der entweder kraft Gesetzes oder kraft behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) sofort vollziehbar ist, Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rz. 130. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid vom 16. März 2018 angeordnet, noch ist die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Das Bundesamt hat entgegen der Vorschrift des § 36 Abs. 1 AsylG im hier vorliegenden Fall der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG keine einwöchige Ausreisefrist gesetzt, sondern die Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen ausdrücklich auf § 38 Abs. 1 AsylG gestützt. Dem entspricht die Rechtsmittelbelehrung, nach der eine Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids erhoben werden kann (§ 74 Abs. 1, 1. HS AsylG). Der Klage kommt damit gemäß §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zu. Das hat zur Folge, dass die Antragsteller bis zum Ablauf der Frist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Klageverfahrens nicht abgeschoben werden dürfen. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 75 Abs. 1 VwGO scheidet nicht deswegen aus, weil das Bundesamt gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche hätte setzen müssen. A.A.: VG Magdeburg, Beschluss vom 3. Januar 2018, - 1 B 651/17 -, juris. Gegenstand jeder gerichtlichen Überprüfung eines belastenden Bescheides sind lediglich diejenigen Regelungen, die die entsprechende Behörde in dem angegriffenen Bescheid getroffen hat. Die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ergibt sich auch nicht daraus, dass den Antragstellern durch das Setzen einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Aussicht auf den Eintritt der positiven Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG „genommen“ wird. So aber: VG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 2018, - 28 L 741.17.A -; ähnlich: VG Trier, Beschluss vom 13. Dezember 2017, - 7 L 14132/17.TR -, beide juris. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob § 37 Abs. 1 AsylG in der Fallkonstellation des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG überhaupt anwendbar ist, vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 37 Rz. 8; Zweifel andeutend auch BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. Juni 2017, - 1 C 26/16 -, Rz. 28, juris. Denn dem angefochtenen Bescheid kommt insoweit keine sofort vollziehbare, die Antragsteller belastende Regelungswirkung zu. Vgl. zum Erfordernis eines einer belastenden Vollziehung fähigen Verwaltungsakts: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 80 Rz. 19 f.. Vielmehr könnte es sich allenfalls um die Versagung einer Vergünstigung handeln. Die aufschiebende Wirkung kann den Betroffenen aber nur vorläufig vor Beeinträchtigungen seiner Rechtsposition schützen, diese jedoch nicht erweitern. Vgl. Puttler, a.a.O., Rz. 21 m.w.N.. Auch die Annahme, § 37 Abs. 1 AsylG erweitere den materiellen Rechtskreis der Antragsteller durch den Eintritt der Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bescheids im Falle einer Stattgabe im Eilverfahren, so: VG Trier, a.a.O., Rz. 11, führt daher nicht zur Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die unter Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides getroffene Unzulässigkeitsentscheidung führt ebenfalls nicht zu einer Verschlechterung der rechtlichen Stellung der Antragsteller. Unabhängig davon, ob es sich insoweit um einen feststellenden oder gestaltenden Verwaltungsakt handelt, ist weder vorgetragen noch erkennbar, welche Rechtsfolgen mit dieser Feststellung verbunden sein könnten, die in Rechtspositionen der Antragsteller eingreifen. Ein weitergehendes, auf „Fortführung des Asylverfahrens als gesetzliche Folge einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung“, so: VG Berlin, a.a.O., Rz. 9 gerichtetes Rechtsschutzbegehren lässt sich dem Antrag der Antragsteller nicht entnehmen. Der Eilantrag beschränkt sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die Klage auf Aufhebung des Bescheids und Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten. Im Übrigen wäre ein auf Verpflichtung des Antragsgegners gerichteter Antrag nach § 123 VwGO, das Asylverfahren fortzuführen, unzulässig, da er auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Irreparable Nachteile drohen den Antragstellern nicht. Vor der in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids festgesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft ihrer Klage können sie nicht abgeschoben werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).