Urteil
16 K 15756/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0509.16K15756.17.00
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Tenor
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. September 2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. September 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Halter des zugelassenen Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen N01. Am Aufbau dieses Anhängers ist auf beiden Seiten eine Plane mit Werbung für die Firma A. angebracht. Mit Ordnungsverfügung vom 4. September 2017 untersagte die Beklagte dem Kläger ‑ unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – das Abstellen von Fahrzeugen zum Zwecke der Werbung auf öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf ohne Erlaubnis gemäß § 18 StrWG NRW und drohte für den Fall, dass dieser Anordnung nicht innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieser Verfügung Folge geleistet werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- Euro an.Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Bei einer Kontrolle am 22. Juni 2015 sei festgestellt worden, dass der zugelassene Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen N01 auf der X.-straße abgestellt gewesen sei und Werbung für die Firma A. betrieben habe. Bei Kontrollen am 21. Juli 2017 durch die Polizei sowie am 7., 10., 11. und 21. August 2017 durch das Ordnungsamt sei festgestellt worden, dass der zugelassene Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen N01 auf der E.-straße abgestellt gewesen sei und Werbung für die Firma A. betrieben habe. Der Kläger habe hierzu geäußert, dass das Fahrzeug nicht ausschließlich zu Werbezwecken im öffentlichen Straßenraum abgestellt worden sei sondern als Transportmittel genutzt werde. Am 1. September 2017 sei festgestellt worden, dass das o.g. Fahrzeug weiterhin auf der E.-straße abgestellt sei und Werbung für die Firma A. betreibe. Das Abstellen eines Werbefahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr stelle eine Sondernutzung dar; die hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis habe der Kläger nicht. Der Kläger hat am 18. September 2017 Klage erhoben.Er macht geltend: Der Anhänger sei an keinem der genannten Orte länger verblieben. Die Abstellung sei so erfolgt, dass möglichst wenig Parkraum verbraucht worden sei. Der Anhänger werde eingesetzt, um auf ihm Kisten zu transportieren, welche die Arbeitsmaterialien enthielten, die in seinem Betrieb im Rahmen der Außeneinsätze eingesetzt würden. Nach Ankunft des jeweiligen Reinigungspersonals beim Kunden werde der Anhänger möglichst in Kundennähe abgestellt; die Kisten entladen teilweise auch auf dem Anhänger belassen und wieder auf den Anhänger geladen. Das hänge von den jeweiligen räumlichen Verhältnissen beim Kunden ab. Jedenfalls nach Beendigung des Auftrages würden die Kisten wieder aufgeladen, um dann den Anhänger zusammen mit dem Personal wieder abzuholen. Teilweise werde der Anhänger aufgebockt, um ihn gegen Wegrollen, Umfallen oder Diebstahl zu sichern. Der Vorgang des Aufbockens und des „Abbockens“ dauere weniger als drei Minuten. Die am Anhänger angebrachte Plane sei winddurchlässig und ermögliche es durch ihre Ausgestaltung ferner, an seinem Betriebssitz nasse Arbeitsmaterialien zu lüften und zu trocknen, indem sie an dem Metallgestell und auf der Plane auf- und abgehängt werden. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. September 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Allerdings ist die unter Ziffer 1b getroffene Anordnung hinreichend bestimmt. Zwar geht aus der Formulierung „diese rechtswidrige Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraumes“ allein noch nicht genau hervor, was dem Kläger konkret untersagt wird. Aus der Bezugnahme auf Ziffer 1a ergibt sich jedoch für den Adressaten mit hinreichender Deutlichkeit, dass damit das zuvor unter Ziffer 1a genannte Abstellen des Werbefahrzeugs (Anhänger) im öffentlichen Straßenraum zu Werbezwecken untersagt wird. Wann die Beklagte den Tatbestand des Werbeparkens als erfüllt ansieht, ergibt sich aus der Begründung der Verfügung. Dort hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass ein verkehrsfremdes, ganz überwiegend zu Werbezwecken dienendes Abstellen des Fahrzeuges sich aus Art und Ort seiner Aufstellung ergebe, nämlich der Aufstellung in deutlicher Entfernung zu dem Betrieb, für den geworben wird, an einer stark frequentierten Straße mit hohem Aufmerksamkeitswert, ohne dass ein verkehrlich nachvollziehbarer Grund, warum das Fahrzeug gerade dort abgestellt wurde, ersichtlich ist. Durch diese verallgemeinernde Beschreibung wird einem verständigen Adressaten der Verfügung darüber hinaus hinreichend deutlich, dass sich die Untersagung nicht nur auf den unter Ziffer 1a näher beschriebenen Teil des öffentlichen Straßenraumes bezieht sondern auch auf vergleichbare Stellen im gesamten öffentlichen Straßenraum der Stadt. Rechtsgrundlage für die in der streitigen Ordnungsverfügung getroffene Anordnung des Beklagten, mit der dem Kläger die rechtswidrige Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraumes untersagt wird, ist § 22 Satz 1 StrWG NRW. Hiernach kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde gegenüber demjenigen, der ohne eine Sondernutzungserlaubnis die Straße über den Gemeingebrauch hinaus nutzt, Maßnahmen zur Beendigung der Nutzung ergreifen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet. Das Aufstellen von Werbefahrzeugen auf solchen Straßenflächen, die für den ruhenden Verkehr vorgesehen sind, ist kein zulässiges als gemeingebräuchlicher Verkehrsvorgang anzusehendes Parken i.S.v. § 12 Abs. 3b Satz 1 StVO, wenn das Abstellen des Fahrzeugs vorrangig zu anderen Zwecken als zur Wiederinbetriebnahme erfolgt, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Fahrzeug länger als zwei Wochen abgestellt und damit die Zwei-Wochen-Frist für das straßenverkehrsrechtlich zulässige Parken eines Kraftfahrzeug-Anhängers ohne Zugfahrzeug überschritten wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2009 - 11 A 2393/06 - , juris. Das Abstellen eines PKW-Anhängers auf öffentlichen Straßen ist straßenrechtlich dann nicht mehr Gemeingebrauch, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, wenn eine Gesamtschau der äußerlich erkennbaren Merkmale aus der Perspektive eines objektiven Beobachters ergibt, dass dieser vorwiegend nicht zur Teilnahme am Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. Ein solcher auf äußerlich erkennbare Merkmale und deren Bewertung durch einen objektiven Beobachter abstellender Ansatz ist schon deshalb geboten, um möglichen Schutzbehauptungen des Nutzers in Bezug auf seine Motivation keinen Raum zu geben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 B 8.12 -. Objektive Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Fahrzeug als Werbeträger auf einer öffentlichen Straße abgestellt ist, können unter anderem sein: die technisch-konstruktive Bauart des Fahrzeugs (etwa ein zum Transport ungeeigneter Anhänger), die Gestaltung der Werbebeschriftung, die Wahl des Abstellungsortes (etwa an einer stark befahrenen Straße oder auf der Brücke über eine Autobahn), die Entfernung zur Wohnung oder zum Betriebssitz, die konkrete Dauer der Aufstellung und Ähnliches mehr, Vgl. OVG NRW , Urteil vom 12. Juli 2005 – 11 A 4433/02 –, juris. Dabei ist zu beachten, dass in den Fällen, in denen für die Annahme einer Sondernutzung allein der Ort und die Dauer des Abstellens sprechen könnten, im Wege der Gesamtschau entweder noch weitere Kriterien hinzutreten müssen oder jedenfalls Ort und Dauer des Abstellens deutlich für einen objektiv im Vordergrund stehenden Werbezweck sprechen müssen, wie es etwa bei einem besonders auffälligen Parken in besonders exponierter Lage oder einer erheblichen Dauer der Fall wäre. Anderenfalls entstünden in der Praxis erhebliche Abgrenzungsprobleme hinsichtlich der Frage, ob der Werbezweck oder die Teilnahme am Straßenverkehr bei einem geparkten Fahrzeug mit Werbeaufschriften im Vordergrund steht; diese Maßgaben sind zudem erforderlich, um eine unverhältnismäßige Einschränkung für die Nutzung von Werbeaufdrucken auf ansonsten unauffälligen und zugelassenen Fahrzeugen zu vermeiden. Denn zugelassene und fahrtaugliche Fahrzeuge werden in der Regel – trotz etwaiger Werbeaufdrucke – mit dem überwiegenden Zweck der Verkehrsteilnahme abgestellt. Nicht jedes Parken dieser Fahrzeuge führt daher zu einem Überwiegen des mit den Werbeaufdrucken einhergehenden Werbezwecks. Vgl. OVG NRW , Urteil vom 11. August 2017 – 11 A 432/17 –. Im vorliegenden Verfahren ergibt eine derartige Gesamtschau, dass das Abstellen des auf den Namen des Klägers zugelassenen PKW-Anhängers, das der Beklagten Anlass zum Einschreiten gegeben hat, nicht als Sondernutzung i.S.v. § 18 Abs. 1 StrWG NRW bewertet werden kann. Die in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vorhandenen Fotos, die von diesem PKW-Anhänger gefertigt wurden, zeigen einen Anhänger, dessen leicht abgeschrägter Aufbau an zwei Seiten mit einer Plane versehen ist, auf der mit einem Werbeaufdruck für die Firma des Klägers unter Angabe von Telefonnummer und Internetseite hingewiesen wird. Durch die deutlich ins Auge fallende und jedenfalls zum Teil auch aus größerer Entfernung lesbare Aufschrift könnte bei einem objektiven Beobachter gerade auch wegen des eher ungewöhnlichen Aufbaus und einer Ladefläche, auf der sich eine – offenbar fest montierte – Metallkiste befindet, der Eindruck eines mobilen Werbeträgers entstehen.Andererseits ist dieser Anhänger ein zugelassenes und jederzeit fahrtaugliches Fahrzeug, objektiv liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es nicht zur Wiederinbetriebnahme abgestellt wurde. Den Feststellungen der Beklagten zufolge stand dieses Fahrzeug häufig – in deutlicher Entfernung zum Betriebssitz des Klägers – auf der E.-straße. Der Kläger hat jedoch dargelegt, dass dort Kunden ansässig seien, bei denen sein Personal gearbeitet habe. Diese Angaben sind durchaus plausibel und passen dazu, dass der Anhänger häufiger bewegt worden sein muss, da er an verschiedenen Stellen auf der E.-straße festgestellt wurde; dass es dort in besonders exponierter Lage aufgestellt war, ist ebenfalls nicht ersichtlich, ausweislich der Fotos in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten stand er in der für das Parken vorgesehenen Weise auf den dortigen Stellflächen, mal quer zur Fahrbahn, mal in Fahrtrichtung. Der Kläger hat ferner ausgeführt, wie das Fahrzeug in seiner Firma genutzt wird; auch dafür, dass der Anhänger aufgebockt stand, hat der Kläger seine Gründe dargelegt und darauf hingewiesen, dass der für diese Aufstellart erforderliche Zeitaufwand nur gering ist; er hat zudem Angaben dazu gemacht, welche Vorteile der abgeschrägte Aufbau und die winddurchlässige Plane haben.Angesichts dieser nicht ohne weiteres widerlegbaren Angaben kann ein objektiv im Vordergrund stehender Werbezweck bei dem für den Erlass der Ordnungsverfügung maßgeblichen Abstellen des Anhängers auf der E.-straße nicht festgestellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.