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Urteil

24 K 6346/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0502.24K6346.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Da Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Da Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind die Eltern des am 00.0.2011 geborenen Kindes L. K. . L. K. besuchte von August 2013 bis Juli 2017 eine von der Beklagten öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von 35 Wochenstunden. Aufgrund einer entsprechenden Erklärung der Kläger zum Elterneinkommen setzte die Beklagte mit Bescheid vom 5. August 2013 für den Zeitraum 1. August 2013 bis 31. März 2014 den monatlich zu zahlenden Elternbeitrag auf 57,-- Euro fest, für die Zeit danach auf 28,-- Euro. Dabei legte die Beklagte eine Einkommensgruppe bis 24.000,-- Euro zugrunde sowie bis zum 31. März 2014 eine 35 Stunden-Betreuung für unter 3jährige, für die Zeit ab dem 1. April 2013 eine 35 Stunden-Betreuung für über 3jährige. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis: „Der Bescheid ergeht widerruflich. Gemäß Satzung der Stadt W. (Niederrhein) bitte ich Sie, Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einer Veränderung der Einkommensgruppe führen, unverzüglich zu melden. Ich bitte, mir hierfür entsprechende Einkommensbelege (vollständiger Einkommensteuerbescheid und Verdienstabrechnungen) vorzulegen. Sollte sich bei einer späteren Überprüfung ergeben, dass Ihre einkommensangaben unvollständig oder fehlerhaft waren, behalte ich mir eine Neufestsetzung (auch rückwirkend) des Beitrages vor.“ Mit Schreiben vom 24. November 2014 forderte die Beklagte die Kläger auf, ihr Einkommen im Jahr 2013 anhand von Belegen nachzuweisen. Nachdem die Kläger daraufhin unter dem 3. Februar 2015 zunächst den Jahresabschluss ihrer Steuerberater betreffend die Klägerin zu 1) sowie die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG betreffend den Kläger zu 2) übermittelt hatten, legten sie am 17. Juli 2015 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 25. Juni 2015 vor. Aus dem Einkommensteuerbescheid ergeben sich für die Kläger folgende Einkünfte: Kläger zu 2) Klägerin zu 1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit 1.464,-- Euro -6.179,-- Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen: -Kapitalerträge 4.286,-- Euro 4.163,-- Euro -Gewinne aus der Veräußerung von Aktien 35.866,-- Euro 35.866,-- Euro -Verrechnung von Vorträgen aus privaten Veräußerungsgeschäften -31.594,-- Euro -28.987,-- Euro -ab Sparer-Pauschbetrag -801,-- Euro - 801,-- Euro -Einkünfte 7.757,-- Euro 10.241,-- Euro Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung -909,-- Euro Gesamtbetrag der Einkünfte 8.312,-- Euro 4.062,-- Euro Mit Bescheid vom 20. August 2015 setzte die Beklagte daraufhin für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 einen monatlich zu zahlenden Elternbeitrag in Höhe von 415,-- Euro fest. Dabei legte die Beklagte eine Einkommensgruppe über 72.000,-- Euro zugrunde sowie eine 35 Stunden-Betreuung für unter 3jährige. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich des Rechtsbehelfs der Klage. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 18. September 2015 Klage erhoben, mit der sie geltend machen: Die Beklagte habe bei dem angegriffenen Bescheid zu Unrecht ein Einkommen von mehr als 72.000,-- Euro zugrunde gelegt. Die Summe der Einkünfte betrage laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 nur 12.374,-- Euro. Dieser Betrag sei laut Satzung der Beklagten zugrunde zu legen. Die Beklagte interpretiere § 2 Abs. 3 Satz 2 der Beitragssatzung falsch. Es widerspreche Sinn und Zweck der Vorschrift, diese so zu verstehen, dass Verluste jedweder Art nicht zu berücksichtigen seien. Sie verstünden auch die Rechtsprechung des OVG NRW dahin, dass bei den Einkunftsarten, die zur Berechnung des Elternbeitrags herangezogen werden dürfen, auch die hierin gegebenenfalls entstandenen Verluste zu berücksichtigen seien. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Sie lasse sich ausdrücklich auf das Klageverfahren ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ein. Unter Zugrundelegung der maßgeblichen steuerrechtlichen Begriffskategorien handele es sich bei den Einkünften der „Gewinne aus der Veräußerung von Aktien“ und „Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften“ einkommensteuerrechtlich um unterschiedliche Einkommensarten. Veräußerungserlöse von Aktien bildeten Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG folge, dass die sonstigen Einkünfte eine andere Einkommensart darstellten. Zu den sonstigen Einkünften gehörten Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 EStG). Darunter seien die in § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG genannten geschäftlichen Tätigkeiten zu verstehen, denen die Veräußerung von Wertpapieren seit dem Jahr 2008 nicht mehr zuzuordnen sei. Die aus dem vorgelegten Steuerbescheid ersichtlichen Gewinne und Verluste beträfen damit unterschiedliche Einkunftsarten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Kläger nicht erläuterten, aus welchen Rechtsgeschäften die ausgewiesenen Verluste resultierten. Für den Fall, dass die Kläger von steuerrechtlich übergangsweise gegebenen Wahlmöglichkeiten bei der Zuordnung von Einkunftsarten Gebrauch gemacht haben, müssten sie daran auch bei der Erhebung von Kindergartenbeiträgen festhalten lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der angegriffene Änderungsbescheid vom 20. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Elternbeiträge ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs.1 KiBiz und §§ 1, 2 und 3 der Satzung der Stadt W. über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet W. vom 14. März 2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 20. Oktober 2011 (EBS). Nach § 1 EBS erhebt die Beklagte für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen Elternbeiträge. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EBS haben die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Kindertageseinrichtungen zu entrichten. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 EBS ist Einkommen die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Nach § 2 Abs. 4 Satz 5 EBS sind Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, unverzüglich anzugeben. Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 EBS ist der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Kläger mit dem angefochtenen Bescheid für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 neu der höchsten Einkommensgruppe über 72.000,-- Euro zugeordnet hat. Die rückwirkende, höhere Neufestsetzung von Elternbeiträgen, die zunächst zu niedrig festgesetzt waren, ist ohne verfahrensrechtliche Einschränkung zulässig. Elternbeitragsbescheide beschränken sich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast. Sie stellen grundsätzlich keine begünstigenden Verwaltungsakte des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2008 – 12 A 1860/08 -, juris. Der Einkommensermittlung ist hier das Jahr 2013 zugrunde zu legen. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 18. November 2005 – 12 A 4219/02 -, juris, Rn. 30 dazu Folgendes ausgeführt: „… Ist das laufende Jahr beendet, gebieten es die Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit etwa nachträglich festgestellte oder (ggf nach dem insoweit fortwirkenden § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK) offenbarte Änderungen in den Einkommensverhältnissen in diesem Jahr über § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. (entspricht § 2 Abs. 4 Satz 3 EBS) zu Gunsten oder zu Lasten der Pflichtigen zu berücksichtigen …“ Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die zu § 17 Abs. 5 GTK a.F. entwickelten Grundsätze auf inhaltsgleiche Regelungen zu übertragen. Ausgehend von diesen Regelungen stellt sich die Einkommenssituation im Sinne der Satzung im Jahr 2013 wie folgt dar: Ausweislich des in den Akten befindlichen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013, der nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 18. November 2005 – 12 A 4219/02 -, a.a.O. Rn. 49, grundsätzlich für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich ist, erzielte der Kläger zu 2) Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.464,-- Euro, Kapitalerträge in Höhe von 4.286,-- Euro sowie Gewinne aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 35.866,-- Euro. Davon ist der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,-- Euro abzuziehen. Die Klägerin zu 1) erzielte Kapitalerträge in Höhe von 4.163,-- Euro sowie Gewinne aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 35.866,-- Euro. Abzuziehen ist der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801,-- Euro (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG). Damit erzielten die Kläger ein Einkommen im Sinne der Satzung in Höhe von 80.043,-- Euro. Entgegen der Annahme der Kläger sind die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 ersichtlichen Verluste im Rahmen der „Verrechnung von Vorträgen aus privaten Veräußerungsgeschäften“ in Höhe von 31.594,-- Euro beim Kläger zu 2) und 28.987,-- Euro bei der Klägerin zu 1) nicht bei der Einkommensermittlung im Sinne der Satzung zu berücksichtigen. Vielmehr greift insoweit § 2 Abs. 3 Satz 2 EBS, wonach ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig ist. Während es sich bei den Kapitalerträgen und den Gewinnen der Kläger aus der Veräußerung von Aktien um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG handelt, sind Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sonstige Einkünfte im Sinne § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG i.Vm. § 22 Nr. 2 und § 23 EStG. Dass Gewinne aus der privaten Veräußerung von Wertpapieren und aus Termingeschäften bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 am 18. August 2007 noch als Gewinne im Sinne von § 23 EStG erfasst wurden, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei der Verweisung in § 2 Abs. 3 Satz 1 EBS auf § 2 Abs. 1 und 2 EStG um eine dynamische Verweisung handelt, folglich die im streitbefangenen Zeitraum – hier 1. August 2013 bis 31. Dezember 2013 - geltende Fassung des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen ist. Nur dieses Verständnis trägt dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität hinreichend Rechnung, wonach wegen der geringen Grades der mit den Elternbeiträgen zu erreichenden Kostendeckung der Verwaltungsaufwand für die Festsetzung und die Einziehung der Beiträge so gering wie möglich gehalten werden muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 -, juris, Rn. 96 ff. unter Verweis auf LT-Drucks. 9/1979, S. 14: „Bei der Bestimmung der Beitragshöhe soll jeder bürokratische Aufwand vermieden werden.“ Die mit der Annahme einer statischen Verweisung verbundene Folge, im Rahmen der Ermittlung der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Satz 1 EBS auf die bei Inkrafttreten der EBS geltende Rechtslage hinsichtlich des EStG abstellen zu müssen, erforderte im Hinblick auf die Einkunftsarten selbst bei Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides für den streitbefangenen Zeitraum eine Prüfung auf Abweichungen gegenüber der früheren Rechtslage. Eine Berücksichtigung der Verluste der Kläger im Rahmen der „Verrechnung von Vorträgen aus privaten Veräußerungsgeschäften“ kann auch nicht über die steuerrechtliche Übergangsregelung des § 23 Abs. 3 Satz 9 in der vom 14. Dezember 2010 bis zum 30. Juli 2014 geltenden Fassung stattfinden. Danach konnten übergangsweise bis zum Jahr 2013 Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, auf die § 23 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden ist, abweichend von Satz 7 auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 ausgeglichen werden. Vgl. dazu Kube in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 17. Auf.l 2018, § 23 Rn. 3. Die Übergangsregelung ist bereits nicht anwendbar. Die EBS verweist in § 2 Abs. 3 Satz 1 lediglich auf § 2 Abs. 1 und 2 EStG und legt damit einen vom Einkommensteuergesetz eigenständigen Einkommensbegriff zugrunde. Steuerrechtliche Verrechnungsvorschriften werden von dieser Verweisung nicht erfasst. Dies würde auch dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität widersprechen. Darüber hinaus spricht gegen die Annahme, dass von der Verweisung auch § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG a.F. erfasst wird, der Grundsatz, dass Elternbeiträge entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geleistet werden sollen. Das zugrunde gelegte Einkommen soll deshalb die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Jahr der Beitragspflicht widerspiegeln. Dem widerspräche es, Altverluste aus früheren Vorjahren – wie hier -, vgl. dazu Jäck/Modler, Nutzung von Altverlusten aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften bis 2013, DStZ 2011, 106, im streitbefangenen Jahr 2013 zu berücksichtigen. Entgegen der Annahme der Kläger ist das Verbot des Verlustausgleichs gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn das Verbot des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten u. a. dazu führen kann, dass nicht nur fiktive, sondern auch reale, das positive Gesamteinkommen rechnerisch und tatsächlich verringernde Verluste bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt werden, liegt hierin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dieser Problematik bereits im Zusammenhang mit der Überprüfung der entsprechenden Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG umfassend auseinandergesetzt und entschieden, dass derartige Regelungen unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität Bestand haben. vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. September 1986 – 1 BvR 363/86 -, FamRZ 1987, 901. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Erwägungen sind auf § 2 Abs. 3 Satz 2 EBS ohne weiteres übertragbar. vgl. zum Ganzen auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 1994 – 16 A 2645/93 -, juris, Rn. 20. Auch das Verbot des Verlustausgleichs zwischen Ehegatten verstößt schließlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 6 Abs. 1 GG. Der Schutz der Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft macht es nicht erforderlich, außer den positiven grundsätzlich auch die negativen Einkünfte der Ehegatten zu berücksichtigen. Wenn der alleinstehende Beitragsverpflichtete nach der Entscheidung des Gesetzgebers seine positiven Einkünfte nur mit negativen Ergebnissen innerhalb derselben Einkunftsart ausgleichen kann, ist es nur konsequent, wenn auch Verluste des Ehegatten vom Ausgleich ausgeschlossen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 – 16 A 2645/93 -, juris, Rn.21. Soweit es durch das Verbot des Verlustausgleichs im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte kommen sollte, ist auf die in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu verfolgenden Erlassregelungen gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII zu verweisen. Ausgehend von Vorstehendem sind die Kläger in die höchste Einkommensgruppe über 72.000,- Euro einzustufen. Der Elternbeitrag beträgt bei einer Betreuungszeit von 35 Stunden für unter 3jährige 415,-- Euro. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2, 2. Halbs. VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.