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Urteil

12 K 16835/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0502.12K16835.17A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Der am 00.00.1969 geborene Kläger zu 1., seine Ehefrau, die am 00.00.1980 geborene Klägerin zu 2., und ihre am 00.00.2001 und am 00.00.2010 geborenen Kinder, die Kläger zu 3. und zu 4., sind syrische Staatsangehörige, arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten am 1. September 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 12. September 2017 Asylanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) stellte aufgrund von Eurodac-Treffern am 5. September 2017 fest, dass die Kläger am 19. September 2016 in Griechenland und am 10. bzw. 11. Januar 2017 in Spanien Asylanträge gestellt hatten. Es richtete daraufhin am 14. September 2017 Wiederaufnahmegesuche an Spanien. Die spanischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 22. September 2017 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 6.5 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (Relocation-Verfahren). Mit Bescheid vom 29. September 2017 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Bescheid wurde den Klägern am 9. Oktober 2017 gegen Empfangsbestätigung zugestellt. Die Kläger haben am 11. Oktober 2017 die vorliegende Klage erhoben, die sie nicht weiter begründet haben. Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben die Kläger nicht gestellt. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 29. März 2018, der erst am 27. April 2018 bei Gericht eingegangen ist, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 16. April 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Kläger haben auch die Wochenfrist zur Klageerhebung gemäß §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 29. September 2017 ist ihnen am 9. Oktober 2017 zugestellt worden. Die Klage ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 29. September 2017 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig geworden, denn die Überstellungsfrist ist inzwischen abgelaufen. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-Verordnung – (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. In einem solchen Fall prüft das Bundesamt den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Hiernach war zunächst zwar von der Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger auszugehen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Zuständigkeit aus Art. 13 Abs. 1, 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung folgt oder aber aus dem Beschluss des Rates vom 22. September 2015 (EU) 2015/1601 (ABl. EU L 248/80 vom 24. September 2015), auf dessen Grundlage die Kläger von Griechenland nach Spanien umgesiedelt worden sind und der die vorübergehende Aussetzung der in Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung festgelegten Bestimmung zur Folge hat, wonach Italien und Griechenland auf der Grundlage der in Kapitel III der Dublin III-Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig wären, sowie eine vorübergehende Aussetzung der Verfahrensschritte, die in den Artikeln 21, 22 und 29 der Dublin III-Verordnung festgelegt sind, einschließlich der Fristen (Erwägungsgrund 23). Der genannte Beschluss ist trotz seines zwischenzeitlichen Außerkrafttretens mit Ablauf des 26. September 2017 auf die Kläger anwendbar. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 3 des Beschlusses. Danach gilt er für Personen, die ab dem 25. September 2015 bis zum 26. September 2017 auf dem Hoheitsgebiet Italiens und Griechenlands eintreffen, sowie für Antragsteller, die seit dem 24. März 2015 auf dem Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten eingetroffen sind. Die Kläger waren nach ihrem eigenen Vortrag am 28. Februar 2016 nach Griechenland eingereist und hatten dort am 19. September 2016 Asyl beantragt. Dies wird durch die in dem Verwaltungsvorgang des Bundesamtes befindlichen Eurodac‑Treffer bestätigt. Die Kläger wurden dann im Rahmen des sog. Relocation‑Programms auf der Grundlage des Beschlusses des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland vom 22. September 2015 während ihres laufenden Asylverfahrens von Griechenland nach Spanien umgesiedelt, wo sie am 10. bzw. 11. Januar 2017 (erneut) Asyl beantragten. Damit dürfte die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge der Kläger auf Spanien übergegangen sein. Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 1. Dezember 2017 – 6 L 965/17.A -, juris, Rdn. 20 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 5. Oktober 2017 – 5 L 579/17.A -, juris, Rdn. 11 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 8. Juni 2017 – 2 B 377/17 -, juris, Rdn. 8 ff. Die spanischen Behörden haben ihre Zuständigkeit jedenfalls mit Schreiben vom 22. September 2017 gemäß Art. 6 Abs. 5 des Beschlusses vom 22. September 2015 (EU) 2015/1601 bestätigt. Danach müssen Antragsteller oder internationalen Schutz genießende Personen, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, der nicht der Umsiedlungsmitgliedstaat ist, einreisen, ohne die Voraussetzungen für den Aufenthalt in diesem anderen Mitgliedstaat zu erfüllen, unverzüglich zurückkehren. Sie müssen unverzüglich wieder vom Umsiedlungsmitgliedstaat – hier: von Spanien – aufgenommen werden. Die Zuständigkeit Spaniens ist inzwischen aber gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III‑Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Vorschrift findet auf die Kläger Anwendung, denn nach der Umsiedlung gelten die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung wieder. Dies ergibt sich auch aus Erwägungsgrund 35 des Beschlusses des Rates vom 22. September 2015 (EU) 2015/1601, wonach die Rechts- und Verfahrensgarantien, die in der Dublin III-Verordnung festgeschrieben sind, auch für die unter diesen Beschluss fallenden Antragsteller gelten. Die sechsmonatige Überstellungsfrist ist zum jetzigen Zeitpunkt abgelaufen. Sie begann mit der Annahme des Aufnahmegesuchs durch die spanischen Behörden am 22. September 2017 und endete folglich mit Ablauf des 22. März 2018. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III‑Verordnung durch die Beklagte verlängert worden wäre. Ist die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1) rechtswidrig und damit aufzuheben, folgt daraus die Rechtswidrigkeit der übrigen Regelungen in Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheides, so dass diese ebenfalls aufzuheben sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 -, juris, Rdn. 21 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.