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Beschluss

16 L 887/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0427.16L887.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. Januar 2018 gegen die Anordnung Nr. 3 in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2017 wiederherzustellen, und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro bei Nichtbefolgung der Anordnung Nr. 3 in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, soweit die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – so hier in Bezug auf die Anordnung Nr. 3 – die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat, bzw. die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO – hier Nr. 3 i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung – ganz oder teilweise anordnen. Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung einerseits und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs andererseits fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Anordnung Nr. 3 sowie die entsprechende Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2017 sind weder offensichtlich rechtswidrig noch überwiegt das Interesse der Betroffenen das Vollziehungsinteresse aus sonstigen Gründen. Vgl. zum Prüfungsmaßstab OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 2 B 1037/11 –, juris Rn. 20 f. Die angegriffene Verfügung, bis zum 31. April 2018 einen Spülbereich für Backbleche, Backformen, Stikkenwagen, Transportwagen und andere sperrige Gegenstände innerhalb der Betriebsräume der Antragstellerin einzurichten, findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 54 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Nach Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) 882/2004 trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um festgestellte Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften zu beseitigen. Als erforderliche Maßnahme in diesem Sinne kommen nach Art. 54 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unter anderem die Verhängung von Gesundheitsschutz- oder anderen Maßnahmen in Betracht, die als notwendig erachtet werden, um die Sicherheit von Futtermitteln oder Lebensmitteln oder die Einhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz zu gewährleisten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung vor. Es spricht einiges für einen festgestellten Verstoß gegen Art. 3, 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kapitel I Nr. 1, Nr. 2 lit. a, b und c, Kapitel V Nr. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 stellen Lebensmittelunternehmer sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind. Nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 müssen Lebensmittelunternehmer, die nicht in der Primärproduktion tätig sind, unter anderem die allgemeinen Hygienevorschriften nach Anhang II erfüllen. Nach Anhang II Kapitel I Nr. 1, Nr. 2 lit. a, b und c haben Lebensmittelunternehmer Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sauber und stets instand zu halten. Diese Betriebsstätten müssen ferner so angelegt konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass eine angemessene Instandhaltung, Reinigung und/oder Desinfektion möglich ist, aerogene Kontaminationen vermieden oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden und ausreichende Arbeitsflächen vorhanden sind, die hygienisch einwandfreie Arbeitsgänge ermöglichen. Ferner muss die Ansammlung von Schmutz, der Kontakt mit toxischen Stoffen, das Eindringen von Fremdteilchen in Lebensmittel, die Bildung von Kondensflüssigkeit oder unerwünschte Schimmelbildung auf Oberflächen vermieden werden und gute Lebensmittelhygiene, einschließlich Schutz gegen Kontaminationen und insbesondere Schädlingsbekämpfung, gewährleistet sein. Gemäß Anhang II Kapitel V Nr. 1 lit. a der Verordnung müssen Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Die Reinigung und die Desinfektion müssen so häufig erfolgen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht. Die Antragstellerin ist Lebensmittelunternehmerin im Sinne dieser Vorschriften, da sie als Inhaberin einer Bäckerei auf der Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe von Lebensmitteln tätig ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004). Die Annahme des Antragsgegners, das Spülen der Backutensilien im Außenbereich verstoße gegen vorgenannte Hygienevorschriften, trifft zu. Der Verstoß gegen die genannten Vorschriften wurde bei der Kontrolle vom 22. November 2017 nachvollziehbar festgestellt. Insbesondere hat der Antragsgegner in seinem Kontrollbericht festgehalten, dass umfangreiche Reinigungsmaßnahmen im Außenbereich des Betriebs durchgeführt und verschmutzte Gegenstände vor dem Spül- bzw. Reinigungsvorgang gelagert werden. Die Antragstellerin weiche beispielsweise Backbleche ein. In der Antragserwiderung führt der Antragsgegner weiter aus, der Waschplatz befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Altbrotcontainer, zu den Restmüllcontainern sowie zum betriebseigenen Werkstattbereich. Der Waschplatz sei des Weiteren nicht überdacht und bei dem dortigen Bodenbelag handele es sich um eine dunkelgraue Betonfläche. Zu reinigende Backbleche würden in der Regel hochkant an der Außenwand aufgestellt oder – an Gegenstände anlehnend – auf dem Boden gelagert. Stikkenwagen würden ungeordnet abgestellt. Hierdurch werden die von Art. 3, 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kapitel I Nr. 1, Nr. 2 lit. a, b und c, Kapitel V Nr. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 geforderten Hygienestandards nicht eingehalten. Durch die festgestellten Verhältnisse ist in der Bäckerei eine „gute Lebensmittelhygiene“ im Sinne des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht mehr gegeben. Vgl. dazu Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Juli 2006, Art. 4 VO (EG) Nr. 852/2004 Rn. 5 ff. Lebensmittel sind durch diese Verstöße einer negativen Beeinflussung ausgesetzt. Es besteht die Gefahr der nachteiligen, möglicherweise auch gesundheitsgefährdenden Beeinflussung von Lebensmitteln durch Staub, Schmutz und Ungeziefer. Dazu genügt bereits die Gefahr einer solchen Beeinflussung, die zum Beispiel auch dann schon gegeben ist, wenn Ungeziefer festgestellt wird, ohne dass bereits Lebensmittel damit in Berührung gekommen sein müssen, Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 24. Oktober 2013 – RO 5 K 12.619 –, juris Rn. 90. Bei einer Reinigung der Backblecke, Stikkwagen und übrigen Utensilien im Außenbereich sind diese sowohl vor als auch nach dem Reinigungsvorgang sowie währenddessen sämtlichen Witterungseinflüssen sowie dem unmittelbaren Einfluss von Insekten, Schadnagern, Vögeln und sonstigen äußeren Einflüssen ausgesetzt. Diese Gefahr besteht auch dann, wenn die Gegenstände – so die Antragstellerin – unmittelbar nach der Reinigung in die Betriebsräume zum Trocknen verbracht werden. Denn auch in diesem Fall sind sie jedenfalls für eine gewisse, wenn auch kurze Zeitspanne benannten Einflüssen ausgesetzt. Es besteht ein erheblicher Unterschied zu einem Reinigungsvorgang, der im Innenbereich der Betriebsräume und damit in einem abgeschlossenen Raum durchgeführt wird, da in diesem Fall äußere Einwirkungen minimiert werden können. Ferner ist zu beachten, dass die Backutensilien vor der Reinigung mit Lebensmittelresten behaftet sind. Hierdurch werden Insekten und Schadnager auch innerhalb kürzester Zeit angelockt. Dies wird verstärkt durch die Tatsache, dass – wie die Antragstellerin selbst einräumt – die zur Reinigung bereitgestellten Gegenstände, wenn auch nur kurzfristig, im Außenbereich gelagert werden. Das bisherige System des Reinigens durch die Antragstellerin, indem ein so genannter „Fettabscheider“ bzw. ein Zwei-Stufenkammer-System verwendet wird, vermag diesem Problem nicht entgegenzuwirken. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Lebensmittelreste auf dem Außenboden, auch bei dessen anschließender Reinigung, zurück bleiben und hierdurch zusätzlich Schadnager angelockt werden. Dabei ist auch zu beachten, dass Schadnagerbefall im Betrieb der Antragstellerin bereits mehrfach im Rahmen von amtlichen Kontrollen des Antragsgegners festgestellt wurde. Bei einer Reinigung im Außenbereich kann damit nicht gewährleistet werden, dass die zum Backen notwendigen Hilfsmittel einen Hygienestandard erfüllen, der es gewährleistet, dass die damit hergestellten Lebensmittel frei von Verunreinigungen sind. Eine angemessene Reinigung der Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, ist im Betrieb der Antragstellerin gerade nicht möglich. Kontaminationen können aufgrund des geschilderten Reinigungsvorgangs nicht vermieden oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden und hygienisch einwandfreie Arbeitsgänge beim Backen sind damit nicht gewährleistet. Zur Beseitigung dieses Verstoßes und zur Verhütung künftiger Verstöße war die Anordnung zur Einrichtung eines Spülbereichs innerhalb der Betriebsräume erforderlich im Sinne Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) 882/2004. Auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war die gegenständliche Maßnahme nicht zu beanstanden. Die streitige Anordnung ist geeignet, Abhilfe zu schaffen. Hierdurch kann in förderlicher Weise eine Wiederholung des der Antragstellerin vorgeworfenen Verstoßes – der Reinigung von Backutensilien im Außenbereich mit der Möglichkeit der Kontamination der Backutensilien – wirksam unterbunden werden. Die Anordnung einer gleich geeigneten, aber für die Antragstellerin weniger einschneidenden Maßnahme, um den mit dem Reinigen im Außenbereich verbundenen Gefahren für die Lebensmittelsicherheit wirksam zu begegnen, ist nicht ersichtlich. Dass der Antragsgegner sich zu dieser Maßnahme entschlossen hat mit der Erwägung, die Vermeidung einer gesundheitlichen Gefährdung der Verbraucher durch den Verzehr von Backware, die mit möglicherweise verunreinigten Backformen und weiteren Hilfsmitteln hergestellt wurde, sei höher anzusehen als der finanzielle Ausfall bzw. die finanziellen Einbußen, die durch diese Ordnungsverfügung für den Antragsteller entstehen, ist nicht zu beanstanden. Die Anordnung entspricht auch den weiteren Vorgaben des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 882/2004, denn sie berücksichtigt die Art der Verstöße und das bisherige Verhalten der Antragstellerin. Bereits vorangegangene Kontrollen dokumentieren, dass der Betrieb der Antragstellerin für eine Lebensmittelunternehmerin und damit für eine Unternehmerin mit herausgehobener Verantwortung gegenüber Verbrauchern trotz mehrfacher Hinweise und Anordnungen seitens der Lebensmittelüberwachungsbehörde unter unhygienischen Bedingungen geführt wird und ein Tätigwerden der Antragstellerin stets erst nach Erlass entsprechender Ordnungsverfügungen erfolgt. Die durch die Ordnungsverfügung aufgegebene Maßnahme ist auch nicht tatsächlich unmöglich. Dem steht nicht der Vortrag der Antragstellerin entgegen, dass aufgrund des Arbeitens mit Wasser eine Rutschgefahr und damit ein potentielles Risiko für die Mitarbeiter der Antragstellerin bestehe. Dies ist ebenso bei einer Reinigung im Außenbereich gegeben und dem kann im Übrigen in den Innenräumen durch geeignete ergänzende Maßnahmen entgegen gewirkt werden. Ebenso ist die Umsetzbarkeit der Maßnahme nicht deshalb zu verneinen, weil nach Vortrag der Antragstellerin die Einrichtung eines Spülbereichs innerhalb der Betriebsräume aufgrund der baulichen Gegebenheiten der Betriebsräume – insbesondere wegen der mit der Reinigung verbundenen Dampfentwicklung und fehlender Ablaufrinnen sowie mangels eines Ölabscheiders – nicht möglich sei. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin jedenfalls den bisher bereits zu Reinigungszwecken genutzten Raum entsprechend umbauen oder nachrüsten (lassen) kann. Im Übrigen ist es Sache der Antragstellerin, die Betriebsräume so zu gestalten, dass sie den rechtlichen Anforderungen genügen. Ist dies nicht möglich, ist der Betrieb einzustellen. Schließlich besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse an der Vollziehung der Maßnahme. Denn das Interesse der Allgemeinheit, nur sichere und unter hygienisch einwandfreien Umständen hergestellte Lebensmittel zu verwenden, ist angesichts der Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher, die besteht, wenn Backutensilien im Außenbereich gereinigt und dabei möglicherweise verunreinigt werden, höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin, vorläufig die Anordnung nicht umsetzen zu müssen. Soweit sich der vorläufige Rechtsschutzantrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in der Verfügung vom 13. Dezember 2017 enthaltene Zwangsgeldandrohung bezieht, hat dieser Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 58, 60 und 63 des VwVG NRW. Insbesondere ist die Androhung der Antragstellerin entsprechend der Vorgabe des § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW förmlich zugestellt worden und eine Anhörung der Antragstellerin war gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW entbehrlich. Ferner ist die Frist angemessen bestimmt. Sie beträgt über vier Monate und ist damit zur Einrichtung des geforderten Spülbereichs im Betrieb der Antragstellerin als ausreichend einzustufen. Gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bestehen ebenfalls keine Bedenken. Sie bewegt sich in dem von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen und erweist sich als verhältnismäßig im Sinne von § 58 Abs. 1 VwVG NRW. Dass der Antragsgegner den Betrieb der Antragstellerin bereits mehrfach kontrollierte und infolgedessen trotz dabei möglicher Kenntnis über den Außenwaschplatz keine inhaltsgleiche oder vergleichbare Anordnung getroffen hat, wenngleich im Rahmen der Kontrollen stets hygienische und bauliche Mängel in dem Betrieb festgestellt und daraufhin zahlreiche Anordnungen getroffen wurden, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Gegen die Antragstellerin sind bereits wiederholt Ordnungsverfügungen wegen lebensmittelrechtlicher Verstöße ergangen, die diese trotz Zwangsmittelandrohung zum Teil gar nicht oder nur mangelhaft umsetzte. Beispielsweise gab der Antragsgegner der Antragstellerin durch Ordnungsverfügung vom 8. März 2016 auf, ein Verfahren einzurichten, welches auf den HACCP-Grundsätzen nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 beruht. Das Verfahren sollte bis zum 7. April 2016 eingeführt und in der Folgezeit durchgeführt und aufrechterhalten werden. Bei einer am 26. April 2016 durchgeführten Nachkontrolle konnte der Antragsgegner indes keine Verbesserungen im Betrieb der Antragstellerin im Umgang mit den Lebensmittel feststellen, die angeordneten Maßnahmen zur Erfüllung der qualitativen Anforderungen an das HACCP-Konzept wurden nicht umgesetzt. Des Weiteren ordnete der Antragsgegner mit Verfügung vom 12. Mai 2016 an, eine Grundreinigung der Betriebs- und Geschäftsräume vorzunehmen. Dennoch wurden im Rahmen der am 9. und 10. Juni 2016 durchgeführten Nachkontrollen erneut zahlreiche Verschmutzungen registriert. Bei diesen Kontrollen wurden ferner Lebensmittel vorgefunden, deren Mindesthaltbarkeitsdatum bereits abgelaufen war. Ausweislich des Kontrollberichts wies der Antragsgegner die Antragstellerin auch in diesem Zusammenhang auf die Einrichtung und Durchführung eines HACCP-Konzepts hin. Dennoch fanden sich auch in der anschließenden Plankontrolle am 19. Mai 2017 abgelaufene Lebensmittel im Betrieb der Antragstellerin. Dies rechtfertigt – auch unter Berücksichtigung des mit der Zwangsgeldandrohung verfolgten Zwecks und des Schutzgutes der der Hauptverfügung zugrundeliegenden Rechtsnormen – die Androhung des Zwangsgeldes für die erstmals ergangene Ordnungsverfügung hinsichtlich der Abschaffung des Außenwaschplatzes in Höhe von 5.000,00 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG erfolgt. Das Interesse der Antragstellerin wird mit dem Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG angesetzt. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens wird dieser Auffangwert gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 halbiert. Die angegriffene unselbständige Zwangsgeldandrohung bleibt bei der Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt, vgl. Ziffer 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.