Beschluss
3 L 839/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0417.3L839.18.00
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Tenor
- 1.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die sinngemäß gestellten Anträge, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine vorläufige Genehmigung nach § 36 Gewerbeordnung zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger für Mieten für Grundstücke und Gebäude zu erteilen, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller wieder in die Sachverständigenliste aufzunehmen, sind unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Mit seinem Begehren erstrebt der Antragsteller letztlich keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache zumindest zeitweise vorwegnimmt, auch wenn der Antragsteller eine Bestellung längstens bis zum 31. Dezember 2019 begehrt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2017 - 4 B 799/16 -, juris, Rn. 6 f. (m. w. N.). Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2017 - 4 B 799/16 -, juris, Rn. 8 f. (m. w. N.). Nach diesen Maßstäben kommt die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Der Erfolg der Hauptsache ist auch bei der gebotenen eingehenden Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Es fehlt an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Rechtsgrundlage für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen ist § 36 Abs. 1 GewO. Nach dieser Vorschrift können Personen auf den Gebieten der Wirtschaft nur dann als Sachverständige öffentlich bestellt werden, wenn sie besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung ersichtlich sind. Diese Voraussetzungen sind hier in der Person des Antragstellers nicht gegeben, da dieser seine Sachkunde nicht glaubhaft gemacht hat. Die Frage, ob ein Sachverständiger zur öffentlichen Bestellung geeignet ist, richtet sich nach dem Aufgabenkreis der öffentlich bestellten Sachverständigen. Dabei unterliegt der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Sachkunde der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung; ein Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2017 - 4 B 799/16 -, juris. Die öffentliche Bestellung erfolgt im Interesse der Allgemeinheit, um dieser die Möglichkeit zu geben, sich solcher Sachverständiger zu bedienen, die eine Gewähr für besondere Sachkunde und Eignung bieten. Die Aufgabe eines Sachverständigen ist, anderen Personen das ihnen fehlende Wissen zu vermitteln oder deren nicht hinreichende Kenntnisse zu ersetzen. Die öffentliche Bestellung soll sicherstellen, dass Behörden und Einzelpersonen im Bedarfsfall auf Sachverständige zurückgreifen können, deren gutachterliche Äußerungen als fachlich und persönlich objektiv und zuverlässig anerkannt werden können, ohne dass der Auftraggeber zuvor zusätzliche Nachforschungen über die Eignung des Sachverständigen anstellen muss. Bei dem Merkmal der besonderen Sachkunde geht es um rein fachliche Fähigkeiten des Sachverständigen. Zunächst hat die Antragsgegnerin das Verfahren rechtsfehlerfrei auf der Grundlage ihrer Sachverständigenordnung durchgeführt. Insbesondere durfte sie sich Gutachten vorlegen lassen und Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen (vgl. § 5 Abs. 2). Auch in der Sache ist der Bescheid rechtsfehlerfrei ergangen. Der Antragsteller bietet sowohl für private Auftraggeber als auch für die Gerichte, welche nach § 404 Abs. 3 ZPO, § 98 VwGO einen öffentlich bestellten Sachverständigen wählen sollen, nicht die erforderliche Gewähr für vorhandenes aktuelles Fachwissen und dessen Anwendung. An die Sachkunde eines Sachverständigen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - VG 4 L 267.17 - und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2018 - 1 S 7.18 -. Dabei sind die Behauptungen des Antragstellers, dass seine Gutachten bislang nicht beanstandet und seine Ausarbeitungen verwertet worden seien sowie dass es keine Beschwerden gegeben habe, rechtlich unerheblich. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - VG 4 L 267.17 -. Auch eine bereits langjährig als öffentlich bestellter Sachverständiger tätige Person hat bei einer (wiederholten) Antragstellung jeweils erneut ihre Fachkunde nachzuweisen. Der Nachweis ist nämlich nicht bereits dadurch erbracht, wenn ein Sachverständiger viele Jahre als Sachverständiger bestellt und tätig war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2017 - 4 B 799/16 -, juris (Rn. 13). Die Umstände, die Bedenken gegen die aktuelle fachliche Eignung des Antragstellers erwecken, hat die Antragsgegnerin zutreffend aus den Stellungnahmen des Herrn X. und des Herrn Dipl.-Ing. C. hergeleitet und begründet. Diese Stellungnahmen sind jeweils für sich und in der Gesamtschau insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und damit als Beurteilungsgrundlage tauglich und verwertbar. Insoweit hat die Antragsgegnerin im Ablehnungsbescheid vom 22. Februar 2018 zutreffend darauf abgestellt, dass die Vorgenannten in den von ihnen von der J. L. eingeholten Beurteilungen übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der Antragsteller die erforderliche besondere Sachkunde nicht belegt bzw. nachgewiesen habe. Auf die Begründung des Bescheides der Antragsgegnerin wird Bezug genommen werden (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere kann dem Sachverständigen C. nicht der Vorwurf der Befangenheit und damit der Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller gemacht werden. Dessen kritisierte Äußerung in der Stellungnahme vom 19. Februar 2018 „…würde ich jeden Antragsteller, der solche Gutachten vorlegt, gar nicht zur Prüfung zulassen.“, ist noch als objektive fachliche Bewertung der zuvor im Einzelnen gewürdigten fachlichen Kenntnisse des Antragstellers zu bewerten, nicht zuletzt im Hinblick auf dessen in weiten Bereichen nicht ersichtlichen aktuellen Fachkenntnisse. Ferner ist der Vorwurf des Antragstellers, dass der Sachverständige C. ein Konkurrent in X. sei, weder substantiiert noch nachvollziehbar, da Sachverständige nicht für einen bestimmten räumlichen Bereich oder einen Gerichtsbezirk oder -zweig bestellt werden. Der Antragsgegnerin war es darüber hinaus nicht verwehrt, die fehlenden Fortbildungsnachweise des Antragstellers ebenfalls zu berücksichtigen, denn die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen ist die Grundlage dafür, dass ein Sachverständiger aktuelle Entwicklungen kennt und in seinen Gutachten zu verwerten in der Lage ist. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Antragsteller begehrten lediglich befristeten Bestellung zum Sachverständigen bis Ende des Jahres 2019. Denn auch für einen solchen (kürzeren) Zeitraum muss die Sachkunde natürlich gegeben sein. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen würde auch eine reine Folgenabwägung der entgegen stehenden Interessen zu Lasten des Antragstellers ausfallen, da die Erstellung fachlich kompetenter und den neuesten Stand berücksichtigender Gutachten für Gerichte und Gerichtsparteien ungleich höher einzuschätzen ist als die wenn auch nur befristete Fortführung der Sachverständigentätigkeit durch den Antragsteller. Vgl. zur Folgenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten: OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2017 ‑ 4 B 799/16 -, juris (Rn. 21 f.). Schließlich kann auch der Antrag, den Antragsteller wieder in die Sachverständigenliste aufzunehmen, aufgrund der vorstehenden Ausführungen keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG. Wegen der vom Antragsteller begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 keine Halbierung des Streitwerts vorzunehmen. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Bevollmächtigten einzureichen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen die Streitwertfestsetzung kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.