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Beschluss

2 L 644/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0403.2L644.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 1. März 2018 gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 2 K 2115/18 zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2018 zuzulassen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht kumulativ vor. Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, den Antragsteller zum weiteren Auswahlverfahren zuzulassen, bereits – wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache – genau die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache erreichen könnte. Eine Anordnung solchen Inhalts würde aber grundsätzlich eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung allerdings dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 – 6 B 971/08 –, juris, Rn. 2 m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht vollständig erfüllt. Zunächst ist wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf einen zukünftig anstehenden Ausbildungsbeginn im Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 1. September 2018 für den Antragsteller nicht zu erreichen und ihm drohen bei einem Verweis auf das Klageverfahren unzumutbare Nachteile. Bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss können einschließlich etwaiger Rechtsmittelverfahren insgesamt mehrere Jahre vergehen. Der Antragsteller würde dann nicht nur den zunächst avisierten Einstellungstermin zum 1. September 2018, sondern auch die weiteren Einstellungstermine in nachfolgenden Jahren nicht wahrnehmen können. Dieser Zeitverlust ist irreversibel, da eine rückwirkende Einstellung zum ursprünglich begehrten Einstellungstermin nicht möglich ist. Ein Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Klageverfahrens ist dem Antragsteller vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, zumal es hier um die Einstellung als Kommissaranwärter und damit um den Zugang zum angestrebten Berufsziel eines Polizeivollzugsbeamten unter Wahrung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 12 GG geht. Es mangelt aber am Vorliegen der nötigen Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren und mithin an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Denn es spricht vieles dafür, dass der Antragsgegner im Ablehnungsbescheid vom 5. Februar 2018 dem Antragsteller den Mangel seiner charakterlichen Eignung für eine Einstellung zu Recht entgegengehalten hat. Der Antragsgegner hat im Ergebnis zutreffend den in der Bewerbung des Antragstellers aus dem Jahr 2017 enthaltenen Antrag, ihn zum 1. September 2018 einzustellen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter zu ernennen, mit Bescheid vom 5. Februar 2018 abgelehnt. Formelle Fehler enthält der Ablehnungsbescheid nicht. Der Personalrat war von Rechts wegen nicht zu beteiligen. Das folgt bereits aus dem Umkehrschluss der (nur) für eine Einstellung vorgesehenen Mitbestimmung des Personalrates gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW, sowie aus § 83 Abs. 2 LPVG NRW, der § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW bei Einstellungen von Kommissaranwärtern für unanwendbar erklärt. Die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 LGG NRW vorgesehene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist nach Aktenlage beachtet worden, dokumentiert durch deren Mitzeichnung unter dem 5. Februar 2018. Der Antragsteller ist ferner mit Schreiben des Antragsgegners vom 22. Januar 2018 zur beabsichtigten Ablehnung, ihn in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen, angehört worden. Diese Gelegenheit hat der Antragsteller auch genutzt und unter dem 30. Januar 2018 eine Stellungnahme verfasst. Es ist auch offensichtlich, dass der Antragsteller weder einen Anspruch auf Einstellung noch auf Neubescheidung seines darauf gerichteten Antrages hat. Die Einstellung eines Bewerbers unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf unterliegt als Ernennung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG den in § 9 BeamtStG genannten Kriterien. Zwingende Voraussetzung ist danach die Eignung, wozu auch die charakterliche Eignung zählt. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in den - im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleistenden - Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensausübung vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen persönlichen Eignung des Bewerbers ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dabei kommt die Ablehnung der Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes nicht nur und erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2017 – 6 B 1072/17 –, juris, Rn 8 m.w.N. Es gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verhindern und zu verfolgen, so dass Verstöße in diesem Bereich grundsätzlich geeignet sind, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 6 B 751/17 –, juris, Rn. 12. Der Antragsgegner hat seinen Bewertungsspielraum nicht überschritten, indem er seine Einschätzung mangelnder Eignung auf das Erschleichen von Leistungen in sechs Fällen und die daran geknüpfte rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten gestützt hat. Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang beanstandungsfrei darauf, dass der Antragsteller als Polizeibeamter zu einem Verhalten verpflichtet ist, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, das der Beruf erfordert. Dabei handelt es sich um eine grundlegende Verhaltenspflicht des Beamten, die diesem gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegt. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, die berechtigten Zweifel an seiner charakterlichen Eignung auszuräumen. Weder sein vorprozessuales Vorbringen im Anhörungsschreiben noch seine Antragsbegründung enthalten insoweit substantiierte Angaben. Soweit sich der Antragsteller gegen den Vorhalt im Ablehnungsbescheid, nicht offen und ehrlich mit seinen Verfehlungen umgegangen zu sein, wehrt, verkennt er, dass dazu mehr gehört, als die Offenlegung begangener Straftaten, von denen der Antragsgegner bei einem erfolgreichen Ausgang des Auswahlverfahrens ohnehin erfahren hätte. In diesem Zusammenhang konkretisiert der Antragsgegner seine Begründung, indem er der Stellungnahme des Antragstellers auf das Anhörungsschreiben weder Reue noch Einsicht des Antragstellers in sein eigenes Fehlverhalten entnehmen könne. Daran ist nichts zu erinnern, weil es der Antragsteller offenbar humorvoll findet, „aufrichtig schwarz gefahren“ zu sein. Ein Ermittlungsfehler in der Sachverhaltsaufklärung kann nicht festgestellt werden, weil sich das Anhörungsschreiben in Allgemeinplätzen verliert. Was sein Beruf als examinierter Rettungsassistent und die Ableistung eines verlängerten Wehrdienstes mit der erforderlichen charakterlichen Eignung eines Kommissaranwärters zu tun hat, bleibt das Geheimnis des Antragstellers. Eine notstandsähnliche Situation für die Begehung der aktenkundigen Straftaten zu bemühen, bekräftigt die Wertung des Antragsgegners, dass der Antragsteller bis heute weder Reue noch Einsicht in sein eigenes Fehlverhalten gezeigt hat. Die vom Antragsteller in seiner mit der Bewerbung abgegebenen Stellungnahme vom 8. September 2017 geschilderten Lebensumstände sind nicht geeignet, ihn hinsichtlich der Begehung von Straftaten, die ihm nach seinem eigenen Vorbringen auch bewusst gewesen sind, ausnahmsweise zu entlasten. So hat für den Antragsteller die objektive Möglichkeit bestanden, seine Großeltern um vorübergehende finanzielle Unterstützung zu bitten. Ferner ist ein finanzieller Engpass generell nicht dazu geeignet, sich Leistungen von Beförderungsunternehmen auf strafbare Weise zu erschleichen. Offenbar neigt der Antragsteller dazu, in vergleichbaren Situationen, die mit einer angespannten finanziellen Lage einhergehen, eine stereotype Verhaltensweise an den Tag zu legen. Dieser Charakterzug ist mit den Pflichten eines Polizeivollzugsbeamten, sich auch in schwierigen bis äußerst schwierigen Lebenssituationen gesetzestreu zu verhalten, schlechterdings nicht in Einklang zu bringen. Seine Behauptung, es mit Hilfe einer guten Bekannten geschafft zu haben, sich ein konstantes Leben aufzubauen, bedarf noch einer zukünftigen Verifizierung. Der Erwerb des Führerscheins ist insoweit unergiebig. Ferner ist für die rechtkräftige Verurteilung eine Bewährungszeit bis zum 12. Januar 2019 vorgesehen. Eine valide Feststellung, dass sich die Lebensumstände des Antragstellers dergestalt geändert haben, dass mit von ihm begangenen Straftaten zukünftig nicht mehr zu rechnen sei, steht noch aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Für die vom Antragsteller beantragte Kostenfolge aus § 155 Abs. 4 VwGO ist mangels Verschulden des Antragsgegners kein Raum. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 in GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren des vorläufigen Rechtsschutzes hier auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache im Klageverfahren gerichtet ist (vgl. Ziffer 1.5. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Zwar beinhaltet der Klageantrag in der Hauptsache (nur) eine Neubescheidung der Bewerbung des Antragstellers um Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Die vom Antragsteller erstrebte Neubescheidung ist jedoch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses primär darauf gerichtet, noch im Auswahlverfahren für das Jahr 2018 berücksichtigt zu werden.