Beschluss
19 L 5066/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0321.19L5066.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 12. März 2018 -19 K 2396/18- gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 12./19. Oktober 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2018 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg, der Antrag ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs/einer Klage gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen wiederherstellen, in denen - wie hier - die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und damit den dem Widerspruch/der Klage normalerweise zukommenden Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 S. l VwGO) beseitigt hat. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der mit sofortiger Vollziehungsanordnung versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus, dass für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gegeben ist. Unter Beachtung dieser Grundsätze bleibt dem Antrag der Erfolg versagt. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollzugsinteresses (§ 80 Abs., 3 S. 1 VwGO) kommt nicht in Betracht. Eine unzureichende Begründung ist in der Regel nur gegeben, wenn die Behörde einfach den Gesetzeswortlaut wiedergibt, die Begründung floskelhaft ist oder die Begründung des Verwaltungsaktes wiederholt wird. Gemessen hieran genügt die auf Gesichtspunkte des Kindeswohls gestützte nachgeholte schriftliche Begründung vom 19. Oktober 2018 den Erfordernissen. Es wird deutlich, dass die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters bewusst war. Das private Interesse der Antragstellerin überwiegt auch nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, denn es lässt sich nicht feststellen, dass die auf § 48 SGB VIII gestützte Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis vom 12. Februar 2014 mit dem Bescheid vom 12./19. Oktober in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2018 rechtwidrig ist. Im Rahmen der summarischen Prüfung spricht alles für die Rechtmäßigkeit der Aufhebung. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit spricht nicht, dass sich dem vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht entnehmen lässt, dass die Antragstellerin vor Erlass des Verwaltungsaktes, jedenfalls vor der schriftlichen Bestätigung angehört wurde, § 24 Abs. 1 SGB X. Dieser Mangel ist mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden, vgl. § 41 Abs. 1 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Bei der auf die Dauer bis zum 16. Juni 2018 befristet erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege handelt es sich um einen solchen Dauerverwaltungsakt. Nach Erlass dieses Verwaltungsaktes sind auch in den tatsächlichen, für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Verhältnissen wesentliche Änderungen eingetreten. Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis, § 43 Abs. 1 SGB VIII. Nach Absatz 2 der Norm ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im vorgenannten Sinne sind Personen, die 1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und 2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Mit Blick auf den Zweck des § 43 SGB VIII, den Schutz der Kinder in der Kindertagespflege zu gewährleisten und die erkennbare Zielrichtung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson (Mindest)Qualitätsstandards zu setzen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Beschluss vom 27. Juni 2011, 12 B 507/11, juris; Nonninger, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 43, Rn. 2. und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, kann sich eine Tagespflegeperson u. a. nur dann durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII "auszeichnen", wenn sie den zu betreuenden Kindern ein in jeder Beziehung, d. h. nicht etwa nur in Bezug auf die Räumlichkeiten, § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII, kindgerechtes Umfeld zur Verfügung stellt und die Kinder bei der Tagespflege deshalb auch nicht solchen Risiken oder Gefährdungen aussetzt, die ihrer Entwicklung schaden können. vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Beschlüsse vom 8. November 2006 - 12 B 2077/06 -, juris, vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 – und vom 27. Juni 2011 -12 B 507/11, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. April 2010 - 4 PA 65/10 -, juris. Zur persönlichen Eignung gehören daher auch Dispositionen und Kompetenzen, die nötig sind, um die Grundsätze der Förderung nach § 22 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII erfüllen zu können. vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Beschluss vom 27. Juni 2011, 12 B 507/11, juris; Nonninger, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 43, Rn. 13 Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII sollen Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern sowie die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen. Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. In Anwendung dieser Grundsätze spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin die erforderliche persönliche Eignung nicht aufweist. Bei dem unangemeldeten Hausbesuch am 5. Oktober 2017 trafen die Mitarbeiter des Antragsgegners ausweislich des über den Besuch gefertigten Berichts u.a. folgendes an: Die Küchenzeile war komplett vollgestellt mit Flaschen, Töpfen und Geschirr. An der Küchenzeile standen mehrere Futternäpfe mit Katzenfutter bzw. das Futter lag verstreut herum. Die Spielecke im angrenzenden Wohnzimmer, abgetrennt durch ein Gitter, war relativ sauber, abgesehen von Katzenhaaren, die sich auch in den Spielkisten befanden. Katzenkot konnte in der Spielkiste/Spielzeug nicht gefunden werden. Auf Nachfragen gab die Antragstellerin an, dass sich die insgesamt drei Katzen den ganzen Tag draußen aufhalten würden. Zwei Katzen liefen jedoch zum Zeitpunkt des Hausbesuches im Haus herum. Die drei Zimmer, in denen Kinder in der oberen Etage schlafen sollen, wirkten jeweils wie eine „Abstellkammer“, gefüllt mit Kartons, Wäschebergen, ausrangierten Spielzeug (Laufrad, Kindersitzen, Kinderwagen/-buggy), die Teppiche waren mit Katzenhaaren übersät. Katzenhaare befanden sich auch in den frisch wirkenden Kinderbetten. In einem Bett wurde beim Aufschlagen der Decke Kot entdeckt. Katzenstreu lag im Flurbereich vor den Kinderzimmern herum. In einem Vorraum vom Haus zum Garten-/Hofbereich war die Gesamtfläche zu ca. 3/4 mit Wäschebergen belegt. Zwischen diesen Wäschebergen befanden sich Einkäufe, wie Kartoffel, Küchenpapier und so weiter. Auf der Fensterbank lagen in Reihe acht Feuerzeugen. Der Hofbereich wirkte ebenfalls sehr unaufgeräumt. Mehrere volle Aschenbecher standen zum Teil auf einem Tisch bzw. Standaschenbecher. Werkzeuge, wie große Spaten, Mistgabel, Rechen, Scheren und diverses lagen/standen frei herum. Die Antragstellerin gab hierzu an, die Kinder jeweils im Blick zu haben, so dass nichts passieren könne. Auf die Futternäpfe in der Küche angesprochen, gab die Antragstellerin an, dass die Kinder da nicht dran gehen würden. Sie sei nicht bereit, die Futternäpfe nach draußen oder in den Vorraum zu stellen. Hinsichtlich des Zustandes der Räumlichkeiten gab die Antragstellerin ausweislich des Aktenvermerkes über die Besichtigung ferner an, dass sie schließlich fünf Tage die Woche von 7:00 bis 18:00 Uhr arbeite und nicht wie andere Tagesmütter einen Tag frei habe. Nachdem die Antragstellerin aufgefordert worden war, Abhilfe zu schaffen und zur Kontrolle die Überprüfung für den 9. Oktober 2017 angekündigt worden war, trafen die Bediensteten des Antragsgegners die Antragstellerin am 9. Oktober 2017 an, als sie ein von ihr zu betreuendes Kind auf dem Arm hatte und dieses Kind eine Hand voller Katzenhaare zeigte. Zwar war die Küchenzeile etwas aufgeräumter, die Futternäpfe mit Katzenfutter befanden sich jedoch vor wie nach in der Küche an gleicher Stelle. Der Vorraum war mittlerweile aufgeräumt, die Hof-/ Gartensituation unverändert. Die Gerätschaften standen an gleicher Stelle, so auch die vollen Aschenbecher. Die drei Kinderzimmer im oberen Geschoss waren zwischenzeitlich aufgeräumt, die Betten wirkten frisch bezogen. Der Teppich eines der Zimmer war jedoch noch wie zuvor mit Katzenhaaren übersät und wies dunkle Flecken auf. Die Katzen waren wieder im Haus. Die hygienischen Verhältnisse und die Reaktion bzw. der Umgang der Antragstellerin damit rechtfertigen die Annahme ihrer Ungeeignetheit für die Kindertagespflege. Soweit sie darauf hinweist, dass es selbst verständlich sei, wenn Tiere im Haushalt leben, dass dann auch Tierhaare dort zu finden seien, ist dies kein Gesichtspunkt, der die Annahme kindgerechter hygienischer Verhältnisse im Rahmen der Kindertagespflege rechtfertigt. Dies zeigt z.B. der Umstand, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners, beim zweiten Hausbesuch eines der zu betreuenden Kinder auf dem Arm der Antragstellerin Katzenhaare in der Hand hatte. Dies zeigt, dass trotz der zuvor ausgesprochenen Aufforderung, die Räumlichkeiten kindgerecht herzurichten, soviel Katzenhaare herumlagen, dass eines der zu betreuenden Kinder diese in einer Hand sammeln, mit einer Hand greifen konnte. Es handelte sich mithin nicht lediglich um vereinzelt unauffindbare Haare. Erschwerend für die Ungeeignetheit der Antragstellerin kommt hinzu, dass sie ebenfalls nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners anlässlich des ersten Ortstermins angab, die Katzen würden sich tagsüber, also während der Betreuungszeit, draußen aufhalten, die Tiere sich jedoch tatsächlich während der Besichtigung am 5. Oktober 2017 (zwei Katzen) und am 9. Oktober 2017 (drei Katzen) im Haus aufhielten. Diese Reaktion der Antragstellerin spricht auch für ein unzureichendes Reflexionsverhalten, als sie offensichtlich versuchte, Missstände dadurch zu negieren, dass sie Unrichtiges geltend machte. Dass die Tiere tatsächlich tagsüber sich im Haus aufhalten, ergibt sich auch aus der Begründung des vorliegenden Antrages, als dort auf die „pädagogische“ Bedeutung des Kontakts mit Tieren hingewiesen wird, was nicht der Fall sein könnte, wenn sich die Katzen tagsüber, also während der Betreuungszeit der Kinder, draußen aufhielten. Ebenso führt die Bereitstellung des Katzenfutters in der Küche zu hygienischen Mängeln. Es mag sein, dass Katzenfutter für Kinder nicht gesundheitsschädlich ist, dennoch ist die Möglichkeit, sich in unbemerkten Augenblicken Katzenfutter zu nehmen und zu essen im Rahmen einer öffentlich geförderten Kindertagespflege nicht hinnehmbar. Der unkritische Umgang der Antragstellerin mit den durch die Tierhaltung hervorgerufenen Mängeln in der Sauberkeit der Wohnung belegt die Ungeeignetheit der Antragstellerin. An dieser Bewertung ändert auch nicht der Umstand, dass die Eltern der zu betreuenden Kinder von der Haltung der Katzen gewusst und mit einem Kontakt der Kinder mit den Katzen einverstanden gewesen sein sollen. Die Pflegeerlaubnis wird nicht bezogen auf einzelne Kinder erteilt, sondern unter Berücksichtigung eines allgemeinen Standards, der durch die Erklärung einzelner Eltern im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege nicht herabgestuft werden kann. Aufgrund des von der Antragstellerin nicht bestrittenen Kontaktes der Kinder mit den Katzen ist letztendlich auch nicht auszuschließen, dass etwaige Erkrankungen auf die Kinder übertragen werden. Der Ersatz der Nutzung des hauseigenen Gartens und Hofes durch zukünftigen Besuch eines Kinderspielplatzes rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung, da ausweislich des Antrages auf Erteilung der Tagespflegeerlaubnis die Nutzung des Gartens Gegenstand des Antrags und damit auch der erteilten Erlaubnis ist. Die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis ist auch entgegen der Antragsbegründung nicht deshalb rechtswidrig, weil zuvor hätte versucht werden müssen, die Missstände durch Auflagen zur Tagespflegeerlaubnis zu beseitigen. Unwidersprochen hat sich die Antragstellerin dagegen verwehrt, die Futternäpfe für die Katzen z.B. in den Vorraum in Richtung Garten zu platzieren. Aufgrund dieses Verhaltens war es auch nicht geboten, entsprechende Auflagen zu verfügen, wenn die Antragstellerin entsprechendes Verhalten von sich aus ablehnt. Entsprechende Handlungen nur vorzunehmen, wenn sie durch Verwaltungsakt festgeschrieben werden, ist auch Beleg für die Uneinsichtigkeit und damit Ungeeignetheit der Antragstellerin. Sonstige Gründe, die ausnahmsweise ein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.