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Urteil

18 K 14375/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0321.18K14375.16.00
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Leitsätze

fehlerhafte Besetzung der Teilkonferenz bei Entscheidung über die Androhung der Entlassung von der Schule; Teilnahme eines Abteilungsleiters einer Gesamtschule anstelle des Klassenlehrers

Tenor

Der mit Schreiben der H.      -I.         -Schule, Gesamtschule der Stadt N.       , vom 16. Juni 2016 mitgeteilte Beschluss der Teilkonferenz vom 15. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 10. November 2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: fehlerhafte Besetzung der Teilkonferenz bei Entscheidung über die Androhung der Entlassung von der Schule; Teilnahme eines Abteilungsleiters einer Gesamtschule anstelle des Klassenlehrers Der mit Schreiben der H. -I. -Schule, Gesamtschule der Stadt N. , vom 16. Juni 2016 mitgeteilte Beschluss der Teilkonferenz vom 15. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 10. November 2016 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der am 00.00.2001 geborene Kläger besucht seit dem Schuljahr 2012/2013 die H. -I. -Schule, Gesamtschule der Stadt N. (im Folgenden: Schule). Er wendet sich gegen die von der Schule auf der Grundlage der Teilkonferenz vom 15. Juni 2016 ausgesprochene Androhung der Entlassung von der Schule. Bereits seit der Jahrgangsstufe 5 gab es Gespräche mit den Eltern des Klägers im Hinblick auf sein Verhalten. In der Jahrgangsstufe 7 wurde ihm wegen Fehlverhaltens die Führung des sogenannten gelben Heftes auferlegt. Seit Herbst 2015 (erstes Halbjahr der Jahrgangsstufe 8) sind konkrete Fehlverhaltensweisen des Klägers dokumentiert (unangemessener Ton gegenüber einer Lehrkraft, Schlagen eines Schülers gegen die Schulter). Im Rahmen eines diesbezüglichen Elterngesprächs am 16. November 2015 erfolgte der Hinweis an die Eltern des Klägers, dass bei weiterem Fehlverhalten eine Ordnungsmaßnahme in Betracht komme. Nach weiterem beanstandetem Verhalten des Klägers Anfang 2016 (Verweigerung der Mitarbeit im Unterricht, Beleidigung eines Mitschülers über einen längeren Zeitraum) wurde ein sogenannter Parallelplan in Kraft gesetzt. Am 13. Mai 2016 warfen der Kläger und ein Mitschüler Steine auf eine Schülergruppe auf dem zur Schule gehörenden Aschesportplatz. Ein Schüler hatte im Anschluss gerötete Stellen am Körper. Diesen Vorfall nahm die Schule zum Anlass, die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 31. Mai 2016 zu einer am 15. Juni 2016 stattfindenden Teilkonferenz einzuladen. Im Rahmen der Bestätigung des Erhalts dieser Einladung teilten die Eltern des Klägers mit, dass sie die Teilnahme der Eltern- und Schülervertreter nicht wünschen. An der am 5. Juni 2016 stattgefundenen Teilkonferenz nahmen ausweislich des entsprechenden Protokolls die Schulleiterin, die Abteilungsleiterin II/III, die Klassenlehrerin/Protokollantin, drei gewählte Mitglieder der Lehrerkonferenz, der Kläger, die Mutter des Klägers sowie der Polizeibeamte S. teil. Wegen des weiteren Ablaufs der Teilkonferenz wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen. Nach entsprechender Abstimmung fasste die Teilkonferenz den Beschluss, gegenüber dem Kläger die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung auszusprechen. Als begleitende erzieherische Maßnahmen wurden ein Referat zum Thema „Mobbing“ sowie fünf Sozialstunden in der Schule festgelegt. Gegen die mit Schreiben vom 16. Juni 2016 von der Schule schriftlich bestätigte Ordnungsmaßnahme legte der Kläger mit am 29. Juni 2016 bei der Schule eingegangenem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27. Juni 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die Besetzung der Teilkonferenz stoße auf Bedenken. Dies gelte betreffend die Abteilungsleiterin II/III, den Polizeibeamten sowie die gewählten Mitglieder der Teilkonferenz. Soweit in dem Protokoll vermerkt sei, die Mutter des Klägers habe die Teilnahme des Polizeibeamten akzeptiert, so werde dem entgegengetreten. Ferner sei der Polizeibeamte aus der Sicht der Mutter des Klägers während der gesamten Zeit der Beratung und Beschlussfassung im Raum gewesen. Diesem Widerspruch half die am 30. August 2016 stattgefundene Widerspruchskonferenz nicht ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2016, der dem Bevollmächtigten des Klägers am 14. November 2016 zugestellt wurde, wies die Bezirksregierung Düsseldorf den Widerspruch des Klägers vom 29. Juni 2016 zurück. Am 3. Dezember 2016 hat der Kläger Klage erhoben. In formeller Hinsicht macht er geltend, die Ladung der Eltern des Klägers zur Teilkonferenz sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Ferner sei die Teilkonferenz nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen und habe der Polizeibeamte nicht an ihr teilnehmen dürfen. Betreffend die materielle Rechtmäßigkeit trägt der Kläger vor, von den ihm vorgeworfenen zwölf Äußerungen habe er nur vier eingeräumt, jedoch seien sämtliche Äußerungen zur Grundlage der Ordnungsmaßnahme geworden. Darüber hinaus habe es bezüglich der Körperverletzung durch den Steinwurf nur eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung gegeben; der Kläger habe lediglich mit Split geworfen. Schließlich sei im Rahmen der Beschlussfassung ein Vorfall verwertet worden, der nicht dem Kläger zuzurechnen sei (Herunterziehen der Hose eines Mitschülers im Sportunterricht). Der Kläger beantragt, den mit Schreiben der Schule vom 16. Juni 2016 mitgeteilten Beschluss der Teilkonferenz vom 15. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 10. November 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bezüglich der vom Kläger vorgetragenen Umstände macht er Folgendes geltend: Die Ladung der Eltern des Klägers zur Teilkonferenz sei korrekt erfolgt. Auch sei die Teilkonferenz korrekt besetzt gewesen. Dies gelte insbesondere für die Abteilungsleiterin II/III, die bei Gesamtschulen die Funktion der Jahrgangsstufenleitung habe. Bezüglich der Teilnahme des Polizeibeamten ergebe sich aus dem Protokoll, dass die Mutter des Klägers mit der Teilnahme einverstanden gewesen sei. Jedenfalls gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Polizeibeamte an der Beschlussfassung beteiligt habe. Soweit die Körperverletzung durch das Werfen von Steinen betroffen sei, mache es keinen Unterschied, von welcher Größe diese Steine gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Schule und der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der mit Schreiben der Schule vom 16. Juni 2016 mitgeteilte Beschluss der Teilkonferenz vom 15. Juni 2016, mit dem gegenüber dem Kläger die Androhung der Entlassung von der Schule ausgesprochen worden ist, ist - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 10. November 2016 - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW können Ordnungsmaßnahmen angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Zu den Ordnungsmaßnahmen zählt unter anderem die Androhung der Entlassung von der Schule (§ 53 Abs. 3 Nr. 4 SchulG NRW). Über eine solche Androhung der Entlassung von der Schule entscheidet nach § 53 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Dabei gehören der Teilkonferenz ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 SchulG NRW als ständige Mitglieder an (§ 53 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW). Weitere Mitglieder sind eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates, die jedoch an den Sitzungen nicht teilnehmen, wenn die Schülerin oder der Schüler oder die Eltern der Teilnahme widersprechen (§ 53 Abs. 7 Satz 3 SchulG NRW). Gemessen daran erweist sich die gegen den Kläger verhängte Androhung der Entlassung von der Schule als rechtswidrig, weil die Teilkonferenz nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen ist und der sich daraus ergebende Besetzungsmangel auch rechtlich beachtlich ist (§ 46 VwVfG NRW). Insoweit haben ausweislich des entsprechenden Protokolls - nachdem die Vertreter von Schulpflegschaft und Schülerrat aufgrund Widerspruchs nicht anwesend waren - an der Teilkonferenz die Schulleiterin Frau C. , die Abteilungsleiterin II/III Frau E. , die Klassenlehrerin Frau U. (als Protokollantin) und als gewählte Mitglieder Frau C1. , Frau X. und Herr C2. teilgenommen. Mit Blick auf diese Besetzung kann zunächst offenbleiben, in welcher Form die Klassenlehrerin Frau U. an der Teilkonferenz mitgewirkt hat. Sollte es - wie das Protokoll der Teilkonferenz indiziert - zutreffen, dass die Klassenlehrerin Frau U. lediglich als Protokollantin anwesend gewesen ist, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Besetzung der Teilkonferenz aus der Mitwirkung der Abteilungsleiterin II/III Frau E. an der Beschlussfassung der Teilkonferenz. Denn die Mitwirkung einer Person mit der Funktion einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters (im Folgenden geschlechtsübergreifend: Abteilungsleiter) sieht § 53 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine Person mit dieser Funktion anstelle der gesetzlich eigentlich vorgesehenen Teilnahme der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers (im Folgenden geschlechtsübergreifend: Klassenlehrer) oder der Jahrgangsstufenleiterin oder des Jahrgangsstufenleiters (im Folgenden geschlechtsübergreifend: Jahrgangsstufenleiter) Mitglied der Teilkonferenz sein kann. Die Funktionen des Klassenlehrers einerseits und des Jahrgangsstufenleiters andererseits knüpfen ersichtlich an die Differenzierung des Schulbetriebs im Klassenverband einerseits und im Kurssystem andererseits an. Deutlich wird das etwa anhand der in § 18 bzw. § 19 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO) verwendeten Begrifflichkeiten. So gelten gemäß § 19 ADO die in § 18 genannten Regelungen für Klassenlehrer im Kurssystem der gymnasialen Oberstufe für die Jahrgangsstufenleitung entsprechend. Ähnliche Differenzierungen zwischen Klassenverband und Kurssystem enthalten § 71 Abs. 4 und § 73 Abs. 3 SchulG NRW. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW Mitglied der Teilkonferenz der Klassenlehrer, soweit es einen solchen gibt, nämlich im Bereich der Sekundarstufe I. Dagegen soll mit Blick auf das Kurssystem (z.B. der gymnasialen Oberstufe), in dem es einen Klassenlehrer nicht (mehr) gibt, der Jahrgangsstufenleiter Mitglied der Teilkonferenz sein. Ebenso: VG Aachen, Beschluss vom 4. März 2016 - 9 L 41/16 -, juris Rn. 12 ff. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht speziell für Gesamtschulen aus dem Runderlass des Kultusministeriums über die Organisation und Geschäftsverteilung für Gesamtschulen vom 20. Dezember 1990 (GABl. NW. I 1991 S. 39). Dort ist lediglich in organisatorischer Hinsicht die Funktion eines Abteilungsleiters vorgesehen (Ziffer 5 des Erlasses) und geregelt, dass in der Sekundarstufe I je nach Zügigkeit und Struktur der Schule wenigstens zwei, höchstens drei Abteilungen gebildet werden und die Sekundarstufe II eine Abteilung bilde. Ungeachtet der Frage, ob vor diesem Hintergrund der für die Sekundarstufe II zuständige Abteilungsleiter als Jahrgangsstufenleiter im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW angesehen werden kann, wenn die Funktion eines Jahrgangsstufenleiters in einer Gesamtschule nicht eingerichtet ist - was hier ausdrücklich offen bleiben soll -, kann jedenfalls in der Sekundarstufe I ein - in der Regel für mehrere Jahrgangsstufen zuständiger - Abteilungsleiter einer Gesamtschule mit Blick auf die Besetzung der Teilkonferenz nicht die Funktion eines Klassenlehrers einnehmen. Denn in der Sekundarstufe I existiert die Funktion des Klassenlehrers auch in Gesamtschulen. Gemäß § 17 Abs. 2 SchulG NRW umfasst die Gesamtschule die Klassen 5-10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II). Mit Blick auf diese eindeutige Einschätzung kann offen bleiben, ob der Abteilungsleiter einer Gesamtschule im Rahmen einer Teilkonferenz nach § 53 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW auch deshalb nicht die Anwesenheit eines Klassenlehrers ersetzen kann, weil ein solcher Abteilungsleiter nach § 60 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW i.V.m. Ziffer 1.1. Runderlass des Kultusministeriums über die Organisation und Geschäftsverteilung für Gesamtschulen vom 20. Dezember 1990 (GABl. NW. I 1991 S. 39) zur Schulleitung einer Gesamtschule gehört. Vgl. hierzu VG Aachen, Beschluss vom 4. März 2016 - 9 L 41/16 -, juris, Rn. 16. Sollte die Klassenlehrerin Frau U. entgegen ihrer Bezeichnung als Protokollantin an der Beratung und Beschlussfassung der Teilkonferenz teilgenommen haben, erwiese sich die Besetzung der Teilkonferenz ebenfalls als rechtsfehlerhaft. Denn dann hätte über die in § 53 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW genannten Mitglieder hinaus auch die Abteilungsleiterin II/III Frau E. an der Teilkonferenz teilgenommen. War die Teilkonferenz danach nicht ordnungsgemäß besetzt, ist der daraus folgende, nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW heilbare, OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 19 B 203/14 -, juris, Rn. 26, Verfahrensfehler auch im Sinne des § 46 VwVfG NRW beachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Davon ist auszugehen, wenn die Behörde eindeutig nach jeder Betrachtungsweise dieselbe Entscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren getroffen hätte. Das kann bei gebunden Entscheidungen der Fall sein, aber auch bei Ermessensentscheidungen, sofern das Ermessen auf die getroffene Entscheidung reduziert ist. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 19 B 203/14 -, juris, Rn. 29 m.w.N. auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Unter Beachtung dieser Grundsätze wird speziell bei der fehlerhaften Besetzung eines Ausschusses der Besetzungsfehler nahezu immer dann beachtlich sein, wenn es sich bei dem Fehler um die unzulässige Nichtteilnahme einer zur Teilnahme verpflichteten Person handelt. Denn es wird sich kaum zuverlässig feststellen lassen, ob und welchen Einfluss das zur Teilnahme verpflichtete Mitglied im Falle seiner Teilnahme genommen hätte. Besteht der Verfahrensfehler in der unzulässigen Teilnahme einer von der Teilnahme ausgeschlossenen Person, ist die Beachtlichkeit dieses Besetzungsfehlers anhand des konkreten Beratungsverlaufs und des Abstimmungsergebnisses festzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer kollegial zu treffenden Ermessensentscheidung eine von der Mitwirkung an sich ausgeschlossene Person allein schon durch ihre Teilnahme an der Beratung Einfluss auf die anderen Organmitglieder ausüben und diese zu einem abweichenden Abstimmungsverhalten veranlassen kann. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 19 B 203/14 -, juris, Rn. 31 ff. Gemessen daran ist jeder der oben genannten, denkbaren Besetzungsfehler für sich gemäß § 46 VwVfG NRW beachtlich. Liegt der Verfahrensfehler in der Mitwirkung der Abteilungsleiterin II/III Frau E. - anstelle der lediglich als Protokollantin anwesenden Klassenlehrerin Frau U. -, ist hierin jedenfalls auch ein Verfahrensfehler in Form der unzulässigen Nichtteilnahme einer zur Teilnahme verpflichteten Person zu sehen. Dieser Fehler ist beachtlich, weil nicht hinreichend sicher prognostiziert werden kann, welchen Einfluss die - eigentlich zur Teilnahme verpflichtete - Klassenlehrerin Frau U. genommen hätte, wenn sie an der Beratung und Entscheidung der Teilkonferenz mitgewirkt hätte. Auch der oben genannte andere denkbare Verfahrensfehler, nämlich die Mitwirkung der Abteilungsleiterin II/III Frau E. neben der Schulleiterin und der Klassenlehrerin, ist rechtlich beachtlich. Das ergibt sich daraus, dass Frau E. - als unzulässigerweise an der Teilkonferenz teilnehmende Person - ausweislich des Protokolls der Teilkonferenz den Sachverhalt vorgetragen hat und somit einen nicht unwesentlichen Beitrag für die Meinungsbildung der Teilkonferenz geleistet hat. Erweist sich die ausgesprochene Androhung der Entlassung von der Schule danach bereits aufgrund des aufgezeigten Besetzungsmangels der Teilkonferenz als rechtswidrig, bedarf keiner Entscheidung, ob sich die Rechtswidrigkeit auch aufgrund der von dem Kläger darüber hinaus gerügten - formellen wie materiellen - Fehlern ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO erfolgt.