Beschluss
3 L 588/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0308.3L588.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag vom 26. Februar 2018, durch einstweilige Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Feststellungsantrag der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren 3 K 1927/18 festzustellen, dass die Geschäfte in den Stadtteilen Stadtmitte, Altstadt und D. der Antragsgegnerin auf Grund der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der hauptstadt E. ‑ Ausnahmen vom Ladenschluss ‑ im Jahre 2018 vom 14. Februar 2018 nicht am 00.0.2018 („aus Anlass der Messe Q. “) geöffnet haben dürfen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Rechtsverordnung kann als Vorfrage im Rahmen eines Feststellungsbegehrens gegenüber dem Normgeber geklärt werden. Da die Norm die Inhaber von Verkaufsstellen unmittelbar zur Sonntagsöffnung berechtigt und eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Maßnahmen des Verwaltungsvollzugs nicht vorgesehen ist, ist eine solche Klagemöglichkeit bei nicht eröffneter Normenkontrolle im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unerlässlich. Das Gericht folgt aus Gründen einer einheitlichen Rechtsanwendung insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2016 - 4 B 504/16 - m. w. N., insbesondere auf die Rechtsprechung des BVerfG, juris. Vorläufiger Rechtsschutz ist für derartige Feststellungsbegehren im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu gewähren. Die Antragstellerin kann geltend machen, durch die angegriffenen Bestimmungen der umstrittenen Rechtsverordnung in ihren Rechten verletzt zu sein. Hierfür reicht ihr Vortrag aus, dass diese Bestimmungen mit der Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 LÖG NRW nicht vereinbar sind. Diese Vorschrift ist auch den Interessen von Vereinen und Gewerkschaften, deren Mitglieder von einer auf ihrer Grundlage ergangenen Verordnung betroffen sind und die in ihrer Tätigkeit vielfältig auf arbeitsfreie Sonntage angewiesen ist, zu dienen bestimmt. Die dort geregelten Voraussetzungen für den Erlass einer Rechtsverordnung konkretisieren auf der Ebene des einfachen Rechts den verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV. Dieser Schutzauftrag ist auch darauf ausgerichtet, den Grundrechtsschutz, insbesondere auch den der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG), zu stärken. Eine Gewerkschaft, die glaubhaft gemacht hat, verschiedene Mitglieder seien in Verkaufsstellen beschäftigt, die möglicherweise von der Befugnis zur Sonntagsöffnung Gebrauch machen werden, kann sich darauf berufen, die Voraussetzungen für den Erlass der Rechtsverordnung hätten nicht vorgelegen und die Verordnung verstoße dadurch gegen eine auch sie schützende Rechtsnorm. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit kann auch mittelbaren Beeinträchtigungen der koalitionsmäßigen Betätigung entgegengehalten werden. Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Antragstellerin an den streitgegenständlichen Sonntagen eigene Veranstaltungen plant. Es reicht aus, dass sich Mitglieder der Antragstellerin wegen einer sich für sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen stellenden Notwendigkeit, an einem von dieser Vorschrift erfassten Sonntag zu arbeiten, gehindert sehen könnten, an etwaigen künftigen Veranstaltungen der Antragstellerin teilzunehmen. Auch kann die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt sein, dass durch einen oder mehrere freigegebene verkaufsoffene Sonntage der Charakter des Sonntags als Tag der Arbeitsruhe verändert wird. Die rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin werden mehr als nur geringfügig beeinträchtigt. Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes ist auf die Gesamtbelastung abzustellen, die sich für die gemeindeübergreifende Betätigung der Antragstellerin durch den Erlass einzelner gemeindlicher Verordnungen auf der Grundlage von § 6 LÖG NRW ergeben kann. Die vorgesehene Normsetzungsbefugnis der Gemeinden (§ 6 Abs. 4 Satz 1 LÖG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 OBG NRW) birgt die Gefahr in sich, dass - über das Jahr gesehen - ein "Flickenteppich" sonntäglicher Ladenöffnungen entsteht, der die Organisation gemeinschaftlicher gewerkschaftlicher Tätigkeiten an Sonntagen spürbar erschweren und den Charakter der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe verändern kann. Vgl. OVG NRW, a. a. O. Die recht kurzfristige Stellung des Antrages weniger als drei Wochen vor dem Termin steht dessen Zulässigkeit nicht entgegen, zumal die maßgebliche Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Hauptstadt E. – Ausnahmen vom Ladenschluss – erst in dem Amtsblatt vom 24. Februar 2018 veröffentlicht wurde. Vgl. zur Problematik der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes in der vorliegenden Konstellation nur die Beschlüsse selbigen Rubrums vom 2. Mai 2017 - 3 L 1823/17 - und vom 29. November 2017 - 3 L 5528/17 u. a. - jeweils unter Bezugnahme auf VGH BW, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 6 S 2041/16 -, juris, Rn. 13 ff. (zum Absehen vom Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO auf Grund einer Folgenabwägung) sowie nachgehend (a. A.) OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2017 - 4 B 1504/17 u. a. -, juris. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsnorm vorübergehend suspendiert werden soll, können für eine derartige Entscheidung nach § 123 VwGO allerdings keine anderen Maßstäbe gelten als für eine normspezifische einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Für diese ist allgemein anerkannt, dass eine Interessenabwägung unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs vorzunehmen ist. Die für die einstweilige Anordnung sprechenden Gründe müssen danach grundsätzlich so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheint. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris; zur Befugnis von Gewerkschaften verwaltungsgerichtliche Normenkontrollanträge gegen untergesetzliche Rechtsnormen, welche dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe dienen sollen, zu stellen, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. November 2014 - 6 CN 1.13 -, juris. Unabhängig davon, ob diese Grundsätze in jeder Hinsicht den gebotenen Anforderungen an einen im Vergleich zum üblichen Verfahren nach § 123 VwGO besonders strengen Maßstab genügen, kann die Außervollzugsetzung einer untergesetzlichen Norm jedenfalls dann aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn sich diese schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam erweist, und ihre Umsetzung den Antragsteller so konkret beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, a. a. O. Gemessen an dem dargestellten Maßstab ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht angezeigt. Die umstrittene Rechtsverordnung des Rates der Antragsgegnerin (hier hinsichtlich des zur Beurteilung stehenden 00.0.2018 in der Stadtmitte pp.) erweist sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes als rechtmäßig. Sie ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 LÖG NRW gedeckt. Denn sie wird dem in dieser gesetzlichen Regelung konkretisierten verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV, der ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleistet und für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert, gerecht. Nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. § 6 Abs. 4 LÖG NRW ermächtigt die zuständige örtliche Ordnungsbehörde u. a. dazu, die Tage nach Absatz 1 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Diese Bestimmung hat, wie die bundesrechtliche Vorgängerregelung des § 14 LadSchG, den Anlassbezug für die Sonn- und Feiertagsöffnung ausdrücklich deshalb aufgegriffen, um dem verfassungsrechtlich verbürgten Sonn- und Feiertagsschutz und den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 u. a. - (BVerfGE 125, 39) Rechnung zu tragen. Zur Wahrung des verfassungsrechtlich geschützten Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes haben Sonn- und Feiertage regelhaft erkennbar Tage der Arbeitsruhe zu sein. Eine Ladenöffnung ist wegen der durch sie ausgelösten, für Jedermann wahrnehmbaren Geschäftigkeit, die typischerweise den Werktagen zugeordnet wird, geeignet, den Charakter des Tages in besonderer Weise werktäglich zu prägen. Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in räumlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ist, umso höher muss angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein. Als ein solcher Sachgrund zählen weder das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch das alltägliche Erwerbsinteresse ("Shopping-Interesse") potenzieller Kunden. Eine auf Sachgründe von lediglich eingeschränktem Gewicht gestützte sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot ist nur dann ausnahmsweise hinnehmbar, wenn sie von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 u. a. -, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 157 f.; BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 -, GewArch 2016, 154 = juris. Zu dem in § 14 LadSchlG vorausgesetzten Anlassbezug hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine einschränkende Auslegung erforderlich ist, um dem verfassungsrechtlich geforderten Regel-Ausnahme-Verhältnis zu entsprechen. Die auch von § 6 Abs. 1 LÖG NRW geforderte Tatbestandsvoraussetzung "aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen" ist danach mit Blick auf das Erfordernis einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung so zu verstehen, dass die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes / der Messe begrenzt wird, weil nur insoweit ihr Bezug zum Markt- / Messegeschehen erkennbar bleibt. Je größer die Ausstrahlungswirkung des Marktes / der Messe wegen seines / ihres Umfangs oder seiner / ihrer besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verkaufsstellenöffnung noch in Verbindung zum Markt- / Messegeschehen gebracht wird. Darüber hinaus bleibt die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt / die Messe für sich genommen auslöste, die Zahl der Besucher überstiege, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme kann beispielsweise auf Befragungen zurückgegriffen werden. Findet ein Markt / eine Messe erstmals statt, wird die Prognose notwendig pauschaler ausfallen müssen. Insoweit könnten unter anderem beispielsweise Erfahrungswerte der Ladeninhaber zu den an Werktagen üblichen Besucherzahlen Anhaltspunkte geben bzw. (behördliche) Zählungen aus dem bzw. den Vorjahr/en. Vgl. OVG NRW, a. a. O.; Beschluss vom 15. August 2016 - 4 B 887/16 -, juris; zur Notwendigkeit einer Besucher-Prognose vgl. auch VGH BW, a. a. O., juris, Rn. 10 f.; VGH HE, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - 8 B 2537/16 -, juris; VG Münster, Beschluss vom 17. Oktober 2016 - 9 L 1000/16 -, juris; VG E. , Beschluss vom 6. Januar 2017 - 3 L 55/17 -, juris. Diese Vorgaben hat der Rat der Antragsgegnerin beachtet, denn er hat in seiner Sitzung am 1. Februar 2018 eine belastbare und nachvollziehbare Prognose darüber angestellt, dass die Messe Q. so attraktiv sein werde, dass diese und nicht die am 00.0.2018 in den Stadtteilen Stadtmitte, Altstadt und D. vorgesehenen Ladenöffnungen den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern bieten werde. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Rat bei seiner Beschlussfassung ausweislich der Vorlage 66/ 4/2018 den oben genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen der sonntäglichen Ladenöffnung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sehr wohl bewusst gewesen ist. Dies zeigt nicht zuletzt die „Kürzung“ des am 00.02018 auf eine gesamtstädtische Sonntagsnachmittagsfreigabe abzielenden Antrags des Handelsverbandes NRW – Rheinland auf die Stadtteile Altstadt, Stadtmitte und D. , „um den stringenten Regeln der derzeitigen Rechtslage gerecht zu werden“; der Umstand, dass es in der Innenstadt E1. im ersten Halbjahr des laufenden Jahres nur einen einzigen verkaufsoffenen Sonntagnachmittag geben soll, spricht prima facie ebenfalls dafür, dass der Rat der Antragsgegnerin das oben beschriebene Regel-Ausnahme-Verhältnis beachtet hat. Die anlassbegründende Veranstaltung wird in der Vorlage 66/ 4/2018 wie folgt beschrieben: „Die Messe Q. ist die Weltleitmesse für Wein und Spirituosen. 6.600 Aussteller aus 62 Ländern locken rund 60.000 Fachbesucher in die Stadt. Darüber hinaus kommen viele Aussteller, deren Mitarbeiter sowie weitere auf der Messe tätige Personen (z. B. Messebauer, Catering-Unternehmen etc.) in die Stadt. Sie beleben die E1. Innenstadt und versorgen sich dort auch am Messesonntag. Mit „Q. goes City“ wird zudem innerhalb des gesamten Stadtgebietes ein breites Angebot für die Besucher bereitgehalten, das auch Menschen anzieht, die nicht unmittelbar an einem Messebesuch interessiert sind. Es beteiligen sich 55 Restaurants, Hotels und Fachhändler mit über 90 Veranstaltungen an der gemeinsamen Initiative von Messe E. und der Wirtschaftsvereinigung Destination E. . Gemeinsam mit „Q. goes City“ ist die Messe Q. damit am Sonntag eine Veranstaltung, die sich insbesondere auf den Innenstadtbereich der Stadt E. ausdehnt und diesen damit an diesem Tag deutlich prägt. Das gilt ganz besonders für den ersten Messetag am Sonntag, dem 00.0.2018.“ Bereits diese – hinsichtlich der genannten Zahlen auch den allgemein zugänglichen Informationen entsprechenden – Ausführungen machen deutlich, dass bei der Q. nebst „Q. goes City“ von einer Alibi-Veranstaltung keine Rede sein kann. Vielmehr entspricht die Antragsgegnerin den aufgezeigten Anforderungen, wenn sie zu dieser Veranstaltung eine Sonntagsöffnung der innerstädtischen Geschäfte in den genannten drei Stadtteilen erlaubt. Die dabei vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene Prognose, dass diese Weltleitmesse (einschließlich Zusatzveranstaltungen) so attraktiv sein werde, dass diese und nicht die vorgesehenen Ladenöffnungen den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern bieten werde, ist im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle nicht zu beanstanden; sie ist vielmehr schlüssig und vertretbar. Dies gilt zunächst hinsichtlich des räumlichen Bezugs, zu dem das Gericht bereits in dem Beschluss vom 20. März 2017 - 3 L 933/17 - hinsichtlich der Freigabe des 2. April 2017 anlässlich der Messen Beauty und Top Hair ausgeführt hat: „Dabei steht für das Gericht außer Frage, dass eine internationale Fachmesse grundsätzlich die erforderliche besondere Attraktivität aufweisen kann, die angesichts der Hotelbelegung in Messezeiten und der schnellen (öffentlichen) Verkehrsverbindungen gerade auch (von den Messehallen) in die E1. Innenstadt auszustrahlen vermag. Allerdings macht die Ausstrahlungswirkung einer Leitmesse mit Besuchern aus aller Welt eine saubere Gegenüberstellung der jeweils erwarteten Publikumsströme nicht entbehrlich.“ Diese Verklammerungswirkung, auf die der Rat unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts zutreffend hinweist, gilt erst recht für die Q. , weil „Q. goes City“ zusätzlich zu den obigen Aspekten eine Brücke vom Messegelände in die Stadtteile Stadtmitte, Altstadt und D. schlägt. Auch die „saubere Gegenüberstellung der jeweils erwarteten Besucherströme“ hat der Rat der Antragsgegnerin ausweislich der Vorlage 66/ 4/2018 geleistet: Er stellt auf der „Veranstaltungsseite“ – in rechtlich nicht zu beanstandender Weise – ca. 70.000 Aussteller und Besucher der Messe und der Begleitveranstaltungen („60.000 Messebesucher zuzüglich 6.600 Aussteller und tausende Besucher der Begleitveranstaltungen“) in die Vergleichsbetrachtung ein. Dem steht auf der „Ladenöffnungsseite“ ein – ebenfalls rechtlich nicht zu beanstandender Wert – von ca. 51.200 Handelskunden (während der fünf Stunden) gegenüber. Bei seiner Prognose hat der Rat (offensichtlich auf der Grundlage der IHK-Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 = Anlage 6 zur Beschlussvorlage) in zutreffender Weise auch die Bewertung des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen der „Interpack-Entscheidung“ (Beschluss vom 5. Mai 2017 - 4 B 520/17 -, juris) zum „Passantenabschlag“ und „zur mangelnden Aussagekraft einer rein schematischen Gegenüberstellung“ von Messebesuchern und Handelskunden im Hinblick auf die prägende Wirkung des öffentlichen Charakter des Tages einbezogen. Die Argumentation der Antragstellerin, die sich im Wesentlichen auf die Formel „Die Messe Q. ist mit der Messe Beauty, nicht aber mit der Messe Interpack vergleichbar.“ bringen lässt, vermag die Schlüssigkeit und Vertretbarkeit der durch den Rat der Antragsgegnerin angestellten Prognose nicht durchgreifend in Frage zu stellen.Erstens gilt dies hinsichtlich des Sonntagswertes auf der „Veranstaltungsseite“, denn anders als bei den Messen Beauty und Top Hair ist vorliegend auf der Basis der bereits genannten IHK-Stellungnahme in der Beschlussvorlage nachvollziehbar dargelegt worden, warum die über 60.000 Besucher auch am Sonntag, dem 00.0.2018 – dem ersten Messetag – angesetzt werden können. Angesichts dieser gänzlich anderen Ausgangslage kommt es auf die in dem Beschluss vom 20. März 2017 - 3 L 933/17 - zu den Messen Beauty und Top Hair enthaltenen Ausführungen zu Dauerkarten und Tagestickets hier nicht an, zumal die beiden im Frühjahr 2017 durchgeführten dreitägigen Messen an einem Sonntag endeten und die IHK E. in ihrer seinerzeitigen Stellungnahme (vom 1. Dezember 2016) selbst einen detaillierteren Nachweis angemahnt hatte.Zweitens ist die Kritik an dem Sonntagswert auf der „Ladenöffnungsseite“ nicht berechtigt. Anders als noch 2017 hat sich der Rat in diesem Jahr auf eine eindeutige Zahl (von ca. 51.200 Handelskunden) festgelegt. Diese basiert auf der bereits gerichtlich gebilligten Passantenfrequenzzählung von F. & W. Commercial, nimmt den vom Oberverwaltungsgericht akzeptierten „Passantenabschlag“ und auf der Grundlage der IHK-Expertise in nachvollziehbarer Weise einen „Doppelerfassungsabschlag“ vor. Welchen Mehrwert die von der Antragstellerin unter Bezugnahme auf die 2017 durchgeführte JLL-Passantenfrequenzerfassung geforderte Einbeziehung des T.------platzes (neben T1.------straße , L.-----allee und G. Straße) haben sollte, erschließt sich angesichts dessen örtlicher Lage nicht, zumal unweit des Platzes ohnehin der Zählpunkt 2 der Erhebung von F. & W. Commercial lag (vgl. nur Seite 34 des einschlägigen Retail Services Marktreports 2015/2016).Drittens verfängt die Behauptung der Antragstellerin nicht, dass die D. mit ihrem durch Boutiquen geprägten spezifischen Einzelhandelsangebot überhaupt nicht in den Blick genommen worden sei, denn die jedenfalls teilweise zum Stadtteil D. gehörende N.-----straße ist ausweislich der vorgenannten Seite 34 des Marktreports (bis zur C. Straße direkt am D1.----platz ) in die Erfassung (als „1a-Lage“) einbezogen worden. Dass für die weiter südlich gelegenen – gerichtsbekannt kleinen und meist inhabergeführten – Geschäfte der D. (schon außerhalb der Spitzenlagen) kein eigener Zählpunkt eingerichtet wurde, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang. Das Gericht sieht davon ab, die der angegriffenen Rechtsnorm Unterworfenen oder eine Teilmenge hiervon beizuladen, obwohl viel dafür spricht, dass die Entscheidung allen Rechtsunterworfenen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Im Verfahren nach § 123 VwGO gibt es anders als im - hier mangels landesrechtlicher Bestimmung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht eröffneten - Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1, 5 und 6 VwGO keine Regelung, wonach die Entscheidung allgemeinverbindlich ist. Das Fehlen einer entsprechenden landesrechtlichen Bestimmung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO führt hier deshalb notwendiger Weise zu einer verminderten Rechtsschutzwirkung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dabei bemisst sich das Interesse der Antragstellerin an dem vorliegenden Verfahren mangels genügender anderweitiger Anhaltspunkte an dem Auffangstreitwert. Da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abgezielt hat, ist von einer weiteren Reduzierung abzusehen (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).