Urteil
1 K 8621/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0223.1K8621.15.00
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Leitsätze
Zuwendungen des Landes an die Gemeinden
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Zuwendungsbescheids der Bezirksregierung E1. vom 27. November 2015 verpflichtet, über die am 13. August 2015 hilfsweise beantragte Förderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bezüglich der Zuordnung der Stelle der Projektleitung zur Leistungsgruppe 1 neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und das beklagte Land zu 3/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zuwendungen des Landes an die Gemeinden Das beklagte Land wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Zuwendungsbescheids der Bezirksregierung E1. vom 27. November 2015 verpflichtet, über die am 13. August 2015 hilfsweise beantragte Förderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bezüglich der Zuordnung der Stelle der Projektleitung zur Leistungsgruppe 1 neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und das beklagte Land zu 3/4. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist eine gemeinnützige Tochtergesellschaft der Stadt E1. und Trägerin des „Kompetenzzentrum Frau und Beruf E1. und Kreis N. “. Sie bewarb sich mit diesem Projekt zur Steigerung des Attraktivitätsgrads der Region, insbesondere in Bezug auf die Bindung und Rekrutierung von weiblichen Fachkräften, um Zuwendungen des beklagten Landes. Zurzeit existieren in Nordrhein-Westfalen 16 Kompetenzzentren Frau und Beruf. Das beklagte Land gewährt nach den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 sowie 1301/2013 im Rahmen des „Operationellen Programms Nordrhein-Westfalens für die Förderung von Investitionen in Wachstum und Beschäftigung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 2014–2020“ (OP EFRE NRW) Zuwendungen. Gegenstand der Förderung sind u.a. Projekte zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit kleinerer und mittlerer Unternehmen. Das beklagte Land hat eine „Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) in der Förderperiode 2014–2020 im Land Nordrhein-Westfalen“ (EFRE-Rahmenrichtlinie – EFRE-RRL) erlassen. Nach Ziffer 1.1 EFRE-RRL entscheidet die Bewilligungsbehörde über Förderanträge aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Wenn Personalausgaben aus Mitteln des EFRE gefördert werden, so werden für die zuwendungsfähigen Ausgaben Pauschalen angesetzt. Die Pauschalen gelten sowohl bei der Bemessung, als auch bei der Abrechnung der Zuwendung (Ziffer 5.4 EFRE-RRL). Mitarbeiter werden anhand von in Anlage 1 zur EFRE-RRL beschriebenen Leistungsgruppen einem Monats- oder Stundensatz zugeordnet. Die Eingruppierung erfolgt anhand einer Funktionsbeschreibung für den betreffenden Mitarbeiter im Antrag und durch Vorlage des Arbeitsvertrages sowie gegebenenfalls durch die Vorlage von Qualifizierungsnachweisen (Ziffer 5.4.4 EFRE-RRL). Insgesamt existieren vier Leistungsgruppen. Die Leistungsgruppe 1 "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Stellung" wird in der Anlage 1 in der maßgeblichen Fassung wie folgt beschrieben: „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. Hierzu zählen z.B. angestellte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer. Eingeschlossen sind auch alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in größeren Führungsbereichen Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die umfassende kaufmännische oder technische Fachkenntnisse erfordern. In der Regel werden die Fachkenntnisse durch ein Hochschulstudium erworben.“ Die Leistungsgruppe 2 "Herausgehobene Fachkräfte" wird in der Anlage 1 wie folgt definiert: „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sehr schwierigen bis komplexen oder vielgestaltigen Tätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung und spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Tätigkeiten werden überwiegend selbstständig ausgeführt. Dazu gehören auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in kleinen Verantwortungsbereichen gegenüber anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen (z.B. Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Meisterinnen und Meister).“ Mit Förderantrag vom 22. April 2015 in der Fassung vom 18. August 2015 beantragte die Klägerin u.a. die Förderung der Personalausgaben des Kompetenzzentrums Frau und Beruf E1. und Kreis N. aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 2014–2020 für einen Durchführungszeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2018. Dabei legte sie einen Personalbedarf von sechs Mitarbeitern mit insgesamt ungefähr 5,35 Stellenanteilen zugrunde, die einen Projektleiter (73 % Stelle), einen stellvertretenden Projektleiter (83 % Stelle), drei wissenschaftliche Mitarbeiter (zweimal 100 % und einmal 78 %) und eine Teamassistenz (100 % Stelle) umfassten. Die Klägerin ordnete die Stelle des Projektleiters der Leistungsgruppe 1 nach der Anlage 1 EFRE-RRL, die Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Leistungsgruppe 2 und die Stelle der Teamassistenz der Leistungsgruppe 3 zu. Sie fügte ihrem Antrag Stellenbeschreibungen bei, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Bezirksregierung E1. kam bei einer Prüfung des Antrags hinsichtlich der von der Klägerin vorgenommenen Zuordnung der Projektstellen zu Leistungsgruppen zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin in Leistungsgruppe 1 eingeordnete Projektleiterstelle sowie die Stelle des stellvertretenden Projektleiters tatsächlich der Leistungsgruppe 2 zuzuordnen seien. Insoweit bat sie um Überarbeitung der Antragsunterlagen. Mit einem modifizierten Antrag vom 13. August 2015 begehrte die Klägerin dann hilfsweise eine Förderung in der Form, dass zumindest die Projektleitung mit 30 Stunden der Leistungsgruppe 1 zugeordnet würde. Sie beantragte weiter hilfsweise, dass die Stellen der Projektleitung und der stellvertretenden Projektleitung der Leistungsgruppe 2 zugeordnet werden. Auf entsprechenden Antrag der Klägerin genehmigte die Bezirksregierung E1. mit Bescheid vom 28. August 2015 den vorzeitigen Maßnahmebeginn ab dem 1. September 2015. Mit Zuwendungsbescheid vom 27. November 2015, der Klägerin zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 4. Dezember 2015, lehnte die Bezirksregierung E1. den Hauptantrag vom 22. April 2015 in der Fassung vom 18. August 2015 (Ziffer 1) und den ersten Hilfsantrag vom 13. August 2015 (Ziffer 2) ab und gewährte eine Zuwendung auf Grundlage des zweiten Hilfsantrags vom 13. August 2015 in Höhe von maximal 1.144.273,46 Euro in der Form einer Anteilfinanzierung in Höhe von 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (Ziffer 3). Der Durchführungszeitraum des Projekts wurde auf die Zeit vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2018 bestimmt. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung führte die Bezirksregierung E1. aus: Bei der Abgrenzung zwischen den Leistungsgruppen 1 und 2 seien verschiedene Merkmale wie der größere Führungsbereich, die Aufsichts- und Dispositionsbefugnis und die Führungsaufgabe heranzuziehen. Da die Projektleitung eine Führungsverantwortung für fünf Mitarbeiter (bei ca. 4,5 Stellenanteilen) habe, liege keine größerer, sondern ein kleiner Führungsbereich vor. Hinsichtlich des Merkmals „Aufsichts- und Dispositionsbefugnis“ besitze die Projektleitung zwar wesentliche Befugnisse bei der Leitung im Innenverhältnis, jedoch würden die letztendlichen Entscheidungen – insbesondere bei der Personalauswahl – der Geschäftsleitung vorbehalten bleiben. Dem Merkmal „Führungsaufgaben“ ließen sich die Kriterien „Leitung im Außenverhältnis“ und „Struktur des Vorhabens“ unterordnen. Zwar handle es sich um ein komplex strukturiertes Projekt. Das gelte aber auch für andere Kompetenzzentren. Die Außenkontakte und das Networking zur Verwirklichung des Projekts seien keine Alleinstellungsmerkmale, die eine Eingruppierung der Projektleitung in die Leistungsgruppe 1 rechtfertigten. Sie würden auch von den wissenschaftlichen Mitarbeitern wahrgenommen und seien mit solchen in anderen Kompetenzzentren vergleichbar. In Nordrhein-Westfalen wurden die Leitungen von fünf der 16 Kompetenzzentren in die Leistungsgruppe 1 eingeordnet, während die Leitungen der übrigen Kompetenzzentren in die Leistungsgruppe 2 eingruppiert wurden. Zu den Projekten mit einer Leitung der Leistungsgruppe 1 zählen die Kompetenzzentren P. -M. , L. , C. /S. -T. , F. -M. und B. im Münsterland. Wegen der Beweggründe für die Eingruppierung wird auf Bl. 117 ff. d.GA. (Schriftsatz des beklagten Landes vom 13. September 2017) verwiesen. Die Klägerin hat am 22. Dezember 2015 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Erwägungen im Bescheid vom 27. November 2015 seien ermessensfehlerhaft. Die Bezirksregierung E1. sei unzutreffend davon ausgegangen, die Personalpauschale für den eingesetzten Projektleiter sei lediglich nach der Leistungsgruppe 2 zu bemessen. Da die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe der Anlage 1 zur EFRE-RRL gemäß Ziffer 5.4.4 EFRE-RRL anhand einer Funktionsbeschreibung für den betreffenden Mitarbeiter im Antrag und durch Vorlage des Arbeitsvertrags sowie gegebenenfalls durch die Vorlage von Qualifikationsnachweisen erfolge, sei für die Ansetzung der Personalpauschale entscheidend, dass die Tätigkeit des Projektleiters für das Kompetenzzentrum die Definition der Leistungsgruppe 1 erfülle, was beim Kompetenzzentrum der Klägerin der Fall sei. Maßgeblich für die Ausübung einer Führungsaufgabe im Sinne der Leistungsgruppe 1 sei die Leitung eines fünfköpfigen Teams mit vier Akademikern und einer Bürokauffrau. Die anspruchsvollen Themenstellungen verlangten umfassende Fachkenntnisse aus den Bereichen Politik, Soziologie, Wirtschaft, Recht und Verwaltung. Unternehmen unterschiedlicher Größe bei der Sicherung ihres Fachkräftebedarfs und ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen und das Potential für Frauen im Beruf zu erschließen, erfordere ausgeprägte Kommunikationsfähigkeiten, strategische Überlegungen und Kreativität, um individuelle Lösungen unter wirtschaftlichen Aspekten umzusetzen. Die Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Stakeholdern in Verwaltung und Wirtschaft sei nur mit hoher Präsentationssicherheit und Überzeugungskraft möglich. Der Projektleitung komme vor diesem Hintergrund eine komplexe Führungsaufgabe zu, für deren Wahrnehmung umfassende Fachkenntnisse erforderlich seien, die ohne Studium und langjährige Führungserfahrung nicht zu bewältigen seien. Aufgrund der inhaltlichen Komplexität des Projekts sei auch die Leitung der fünf Mitarbeiter als größerer Führungsbereich zu begreifen. Darüber hinaus nehme die Projektleitung Leitungsverantwortung im Innen- und Außenverhältnis wahr. Ihr obliege – neben weiteren Aufgaben – die Fach- und Dienstaufsicht über die Mitarbeiter. Sie unterbreite der Geschäftsführung nach von ihr geführten Bewerbungsgesprächen, Vorschläge für Stellenbesetzungen, sie entscheide über Urlaubsanträge, die Teilnahme an Fortbildungen, die Gewährung von Home Office-Möglichkeiten und führe Vorgesetzen- und Mitarbeitergespräche. Im Außenverhältnis halte sie Kontakt zu einer Vielzahl von Wirtschaftsunternehmen, Arbeitgeber- und Branchenverbänden, Gewerkschaften, Unternehmerinnennetzwerken sowie Universitäten und organisiere zahlreiche Veranstaltungen, weshalb ihr Verantwortung für die regionale Strategie zur Frauenwettbewerbsfähigkeit zukomme. Zudem berichte sie regelmäßig in Ausschüssen der Stadt E1. und des Kreises N. . Der Projektleitung komme zudem Budgetverantwortung zu. Sie müsse auf das Einhalten der verschiedenen Förderrichtlinien nach Vorgaben aus den Bewilligungsbescheiden zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung achten. Zudem veranschlage sie die zur Verfügung stehenden Sachmittel und lege für deren Einsatz Rechenschaft ab. Ein Anspruch auf eine Eingruppierung des Projektleiters in die Leistungsgruppe 1 ergebe sich zudem aus der Verwaltungspraxis der anderen Bezirksregierungen, bei denen die Einstufung der Projektleitungen in die Leistungsgruppe 1 erfolgt sei. Die Bezirksregierung L. habe bei der Förderung des dortigen Kompetenzzentrums Frau und Beruf die Projektleitung in die Leistungsgruppe 1 eingruppiert, obwohl nur drei Mitarbeiter zu koordinieren seien und das Projekt organisatorisch in die Stadtverwaltung eingegliedert sei. Die Bezirksregierung E2. habe das Kompetenzzentren Frau und Beruf P. -M. mit sieben Mitarbeitern ebenfalls der Leistungsgruppe 1 zugeordnet. Aus den gleichen Gründen müsse auch die Stellvertretung der Projektleitung in die Leistungsgruppe 1 eingruppiert werden. Insbesondere kämen auch ihr umfassende Leitungsaufgaben im Innen- und Außenverhältnis zu. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung von Ziffer 2 des Zuwendungsbescheids der Bezirksregierung E1. vom 27. November 2015 zu verpflichten, ihr die mit Förderantrag vom 13. August 2015 hilfsweise beantragte Förderung insoweit zu gewähren, als sie über die in Ziffer 3 des Bescheides vom 27. November 2015 festgesetzte Förderung hinaus geht, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung von Ziffer 2 des Zuwendungsbescheids der Bezirksregierung E1. vom 30. November 2015 zu verpflichten, über die am 13. August 2015 beantragte Förderung unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts bezüglich der Zuordnung der Projektleitung zur Leistungsgruppe 1 neu zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land tritt der Klage mit folgenden Erwägungen entgegen: Für die Einstufung der Projektleitung komme es auf deren Aufgaben an. Der Ausdruck, dass „in der Regel“ Fachkenntnisse durch ein Hochschulstudium erworben werden, bedeute keine automatische Eingruppierung von Personen mit Hochschulstudium in die Leistungsgruppe 1. Bereits die Anforderungen an die Leistungsgruppe 2 seien erheblich. Demgemäß seien beispielsweise die Leitung einer kleineren Abteilung sowie Wissenschaftler, die in Forschungsprojekten von Hochschulen und Unternehmen tätig seien, in aller Regel in die Leistungsgruppe 2 einzuordnen. Gegenüber diesen bereits gehobenen Anforderungen der Leistungsgruppe 2 hebe sich die Leistungsgruppe 1 dadurch ab, dass sie Arbeitnehmer erfasse, die in größeren Führungsbereichen Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnähmen oder Tätigkeiten ausübten, die umfassende kaufmännische oder technische Fachkenntnisse erforderten. Bei der Bewertung der Projektleitung der Klägerin seien zutreffend die Aufsichts- Dispositions- oder Führungsaufgaben in den Blick genommen worden. Die Projektleitung des Kompetenzzentrums Frau und Beruf E1. und Kreis N. und deren Stellvertretung blieben hinter den Anforderungen zurück, die an die Leistungsgruppe 1 gestellt würden. Die Hauptaufgabe des klägerischen Projektleiters bestehe in der Zielerreichung des Projekts „Kompetenzzentrum Frau und Beruf E1. und Kreis N. “. Der Projektleitung seien nur fünf Mitarbeiter mit unterschiedlichen Stellenumfängen unterstellt. Im Vergleich zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern, die ebenfalls für Networking und Außenkontakte zuständig seien, hebe sich die Projektleitung nicht wesentlich ab. Die Projektleitung habe insgesamt im Vergleich zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern keine stark herausragenden Aufgaben. Zudem seien die Leitungen der Mehrheit der Kompetenzzentren Frau und Beruf in Nordrhein-Westfalen in die Leistungsgruppe 2 eingruppiert. Einstufungsunterschiede ergäben sich aus der Unterschiedlichkeit der Aufgaben der Leitungen aufgrund regionaler Besonderheiten und einer dadurch bedingten unterschiedlichen konzeptionellen und thematischen Aufstellung der Kompetenzzentren. Das Gleichheitsgebot sei erst zu beachten, wenn wesentlich Gleiches vorläge, was bei den 16 unterschiedlich aufgestellten Kompetenzzentren nicht der Fall sei. Selbst wenn Kompetenzzentren in Art und Umfang vergleichbar wären und die Projektleitungen vergleichbare Aufgaben wahrnähmen, könne die Klägerin keine gleiche Behandlung verlangen, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gebe. Gegen eine Eingruppierung in die Leistungsgruppe 1 sprächen zudem die Subsidiarität der Vergabe von Haushaltsmitteln, das Prinzip der Notwendigkeit der Ausgaben und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Das bedeute, dass der Zuwendungsempfänger den Zuwendungszweck in erster Linie selbst zu finanzieren habe. Zuwendungen seien nur eine Ergänzung von Eigen- und Drittmitteln. Mit ihrem Hilfsantrag auf Gewährung von Zuwendungen für die Leistungsgruppe 2 habe die Klägerin konkludent zum Ausdruck gebracht, das Projekt auch unter diesen Bedingungen finanzieren zu können. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 15. September 2017 einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt bis zum 13. Oktober 2017 geschlossen, den das beklagte Land am 13. Oktober 2017 widerrufen hat. Für den Fall des Widerrufs haben sich die Beteiligten durch Erklärung in der Verhandlung am 15. September 2017 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Wegen des fristgerechten Widerrufs des am 15. September 2017 geschlossenen Vergleichs entscheidet das Gericht durch Urteil über die Klage. Dies kann gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter geschehen. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet (I.). Im Hinblick auf den Hilfsantrag ist sie zulässig und begründet (II.). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuwendungen gemäß ihrem Antrag vom 22. April 2015 in der Fassung vom 18. August 2015 unter Berücksichtigung der Einstufung der Projektleitung des Kompetenzzentrums in Leistungsgruppe 1 nach Anhang 1 EFRE-RRL, aber auf eine neue, ermessensfehlerfreie Entscheidung des beklagten Landes über ihren Antrag im Hinblick auf die Einstufung der Projektleitung. I. Ein Anspruch der Klägerin auf Einstufung der Stelle der Projektleitung des Kompetenzzentrums Frau und Beruf E1. und Kreis N. in die Leistungsgruppe 1 besteht nicht. Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Die der Förderung zugrundeliegenden Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und 1303/2013 betreffen ausschließlich das Verhältnis der EU zu den Mitgliedstaaten und begründen keinen Rechtsanspruch des einzelnen Zuwendungsempfängers. Eine bundes- oder landesrechtliche gesetzliche Anspruchsgrundlage besteht ebenfalls nicht. Wenn – wie hier – kein gesetzlicher Anspruch auf die begehrte Zuwendung besteht, sondern die Fördermittel (nur) im Haushaltsplan bereitgestellt wurden, hat der Antragsteller nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Förderantrag. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung kann sich nur ausnahmsweise aus einer Zusicherung im Sinne des § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) – für die hier nichts ersichtlich ist – oder aus dem Gleichheitssatz als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG), auf den sich die Klägerin als Hoheitsträgerin im Gegensatz zu Art. 3 GG berufen kann, durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund der ständigen Praxis ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 3 C 49/02 -, juris, Rn. 12 ff.; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2002 – 15 A 2777/00 -, juris, Rn. 29 f., jeweils m.w.N. Verwaltungsvorschriften, die das Ermessen der Behörde bei der Bewilligung staatlicher Leistungen lenken, begründen im Gegensatz zu formellen Gesetzen und Rechtsverordnungen Rechte der Bürger nicht schon aufgrund ihrer bloßen Existenz. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 C 19/94 -, NVwZ-RR 1996, 47 (48) = juris, Rn. 18; Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, NJW 1996, 1766 (1767) = juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2002 – 15 A 2777/00 – juris Rn. 36. Maßstab der gerichtlichen Überprüfung einer versagenden Entscheidung ist nicht die Verwaltungsvorschrift und deren Auslegung, sondern die tatsächliche Verwaltungspraxis, die allerdings in der Regel den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 3 C 49/02 -, juris, Rn. 12. Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin einen unmittelbaren Leistungsanspruch nicht aus der als Verwaltungsvorschrift erlassenen EFRE-Rahmenrichtlinie herleiten, insbesondere nicht aus der Anforderungsbeschreibung der Leistungsgruppe 1 in der Anlage 1 zur EFRE-RRL. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Förderung einschließlich der Voraussetzungen und Höhe der Berücksichtigung von Personalkosten bei der Bemessung der Zuwendung kommt dem beklagten Land als Zuwendungsgeber eine weite Einschätzungsprärogative zu. Welche Auslegung und Anwendung der Leistungskriterien sachgerecht sind, obliegt zuvörderst der Bewertung des beklagten Landes und entzieht sich der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Für eine Verwaltungspraxis, die aufgrund einer Ermessensreduzierung auf null ausschließlich eine Einstufung der Stelle des klägerischen Projektleiters in die Leistungsgruppe 1 als rechtmäßig erscheinen ließe und das beklagte Land so in seiner Rechtsfolgenbestimmung binden würde, bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Aus der Wahrnehmung von Führungsaufgaben für ein komplexes Aufgabenfeld durch eine Projektleitung oder einem Hochschulstudium ergibt sich nach der Vergabepraxis nicht zwingend eine Kategorisierung in die höchste Leistungsstufe. Vielmehr hat sich keine konsequente landeseinheitliche Verwaltungspraxis gebildet (siehe dazu im Einzelnen sogleich unter II.). Es obliegt dem beklagten Land, seine Verwaltungspraxis in Bezug auf die inhaltliche Ausfüllung des jeweiligen Anforderungsprofils der Leistungsgruppen samt Gewichtung der aufgestellten Kriterien im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung neu zu überdenken und eine rechtsstaatlich gebotene landeseinheitliche Anwendungspraxis zu schaffen. Insofern bleibt es ihm unbenommen, die einzelnen Einstufungsentscheidungen zu revidieren und zu einer gleichheitsgerechten Eingruppierung der Stelle der Leitung des Kompetenzzentrums der Klägerin in die Leistungsgruppe 2 zu gelangen. II. Die Klage ist mit dem auf die Aufhebung von Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids und auf Neubescheidung des Förderantrages unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der Eingruppierung der Stelle der Projektleitung gerichteten Hilfsantrag zulässig und begründet. Der Bescheid vom 27. November 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit ihr Antrag vom 13. August 2015, der die Einstufung der Stelle der Projektleitung der Klägerin in die Leistungsgruppe 1 vorsah, abgelehnt worden ist. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung dieses Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts im Hinblick auf die Zuordnung der Stelle der Projektleitung zur Leistungsgruppe 1 (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Unter Zugrundlegung der unter I. dargestellten Maßstäbe hat das beklagte Land durch die Einstufung der Stelle der Projektleitung der Klägerin in die Leistungsgruppe 2 das Gleichheitsgebot verletzt und damit seinen Ermessensspielraum überschritten. Bei der Eingruppierungsentscheidung in Bezug auf die Stelle der Projektleitung des Kompetenzzentrums Frau und Beruf E1. und Kreis N. auf der Grundlage von Ziffer 5.4.4 und Anlage 1 EFRE-RRL hat das beklagte Land keine einheitliche Verwaltungspraxis verfolgt. Zwar ergibt sich aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang, dass die Bezirksregierung E1. als zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Einstufung der einzelnen Mitarbeiter nach Anlage 1 EFRE-RRL sorgfältig geprüft hat und ihr eine einheitliche Praxis in ihrem Bezirk angelegen war. Da Zuwendungsgeber das beklagte Land ist, bedarf es aber einer landesweit einheitlichen Zuwendungspraxis. Eine solche ist hinsichtlich der Einstufung der Stelle der Projektleitung der Kompetenzzentren Frau und Beruf in die Leistungsgruppen nach Anlage 1 EFRE-RRL nicht erkennbar. Die Aufstellung des Katalogs der Anforderungsprofile in Anlage 1 EFRE-RRL sowie die Leistungsabstufung zwischen den Eingruppierungen fällt in die Einschätzungsprärogative des beklagten Landes als Zuwendungsgeber und entzieht sich der abstrakten Überprüfung durch das Gericht. Auch ist das beklagte Land nicht von vornherein an eine bestimmte Vorgehensweise bei der Kriterienauslegung und -bewertung gebunden. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich drauf, ob die aufgestellten Maßstäbe unterschiedslos angewendet werden. Daran fehlt es vorliegend. Ein stringentes und nachvollziehbares System, das den Erfordernissen einer sachgerechten und an einheitlichen Kriterien ausgerichteten Ermessensentscheidung gerecht wird, ist nicht erkennbar. Es lässt sich nicht feststellen, dass sich die fünf Projekte, deren Projektleiterstellen nach Leistungsgruppe 1 eingestuft wurden, wesentlich vom Projekt der Klägerin unterscheiden. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die Kompetenzzentren mit einer Leitung nach Leistungsgruppe 1 ein von dem Kompetenzzentrum Frau und Beruf E1. und Kreis N. wesentlich unterscheidbares Anforderungsprofil aufweisen. Anhaltspunkte dafür, dass das Kompetenzzentrum der Klägerin insbesondere hinsichtlich der Aufsichts- und Dispositionsbefugnisse geringere Anforderungen an die Projektleitung stellt als andere Projekte, sind nicht ersichtlich. Inwiefern regionale Unterschiede zwischen den Kompetenzzentren die Leistungseinstufungen rechtfertigen, hat das beklagte Land nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Greifbare Anhaltspunkte hierfür ergeben sich weder aus den vorgetragenen Erwägungen zur Eingruppierung der Stellen der Projektleitungen der fünf Zentren P. -M. , L. , C. /S. -T. , F. -M. und B. im Münsterland in die Leistungsgruppe 1, noch sind solche Anhaltspunkte sonst ersichtlich. Die durch das beklagte Land vorgetragenen Beweggründe für die Eingruppierung mehrerer Projektleiterstellen in die Leistungsgruppe 1 ließen sich ohne weiteres auch auf das Projekt des Kompetenzzentrums der Klägerin übertragen. Jede Leitung eines Kompetenzzentrums trifft die Verantwortung der Gesamtprojektsteuerung einschließlich einer Weisungsbefugnis gegenüber den anderen für die Projektverwirklichung eingesetzten Mitarbeitern. Sie sind zudem mit der Wahrnehmung von Außenkontakten und einem Networking betraut. Soweit das beklagte Land eine Eingruppierung in die Leistungsgruppe 1 nur bei Dispositions- und Führungsaufgaben in größeren Führungsbereichen für gerechtfertigt hält, hat es dieses Kriterium nicht konsequent angewendet. Ein im Wesentlichen geringerer Umfang der Weisungsbefugnis oder mindere Anforderungen in der Leitung im Innenverhältnis der Projektleitung des Kompetenzzentrum Frau und Beruf E1. und Kreis N. im Vergleich zu anderen Kompetenzzentren mit einer in Leistungsgruppe 1 eingestuften Leitung sind nicht ersichtlich. Die Beweggründe für die Einstufung in die Leistungsgruppe 1 beziehen sich – mit Ausnahme des Kompetenzzentrums P. -M. (Weisungsbefugnis gegenüber 3,5 Vollzeitstellen und einer 0,75 Stelle) – nicht maßgeblich auf die Personalleitung einschließlich des konkreten Umfangs der Weisungsbefugnis der Projektleitung. Soweit für das Kompetenzzentrum P. -M. als Beweggrund für die Eingruppierung in die Leistungsgruppe 1 auf die Weisungsbefugnis über insgesamt 4,25 Stellen abgestellt wurde, übersteigt die Weisungsbefugnis der Projektleitung der Klägerin (circa 4,5 Stellen) diese sogar. Die Tatsache, dass die Klägerin für den Personalkostenbedarf hilfsweise einen Antrag auf Eingruppierung der Stelle des Projektleiters in die Leistungsgruppe 2 gestellt hat, steht einem Anspruch auf Neubescheidung ersichtlich nicht entgegen. Setzt der Zuwendungsempfänger eigene Mittel dazu ein, das Ausbleiben einer erhofften höheren Zuwendung zu kompensieren, tritt keine endgültige Befriedigung seines Förderbedarfs ein. Dieser Einsatz anderer Mittel geht zu Lasten der Realisierung sonstiger Aufgaben der Klägerin. Bei der danach hinsichtlich der Eingruppierung der Stelle der Projektleitung gebotenen Neuentscheidung hat das beklagte Land eine dem Gleichheitssatz entsprechende, landeseinheitliche Verwaltungspraxis hinsichtlich der Einstufung der Stellen der Projektleiter aller Kompetenzzentren Frau und Beruf in Nordrhein-Westfalen sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund dürfte eine Überprüfung aller 16 Projekte im Land erforderlich sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 Sätze 1, 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 200.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 3 GKG in Orientierung an den Angaben der Klägerin erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.