Beschluss
1 L 5853/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0219.1L5853.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Stadtmarketing und Verkehrsgesellschaft E. mbH – T. –, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin, betrieb bis zum Sommer 2017 im Stadtgebiet E. zwei Hallenbäder: an der S. -L. -Straße in E. (im Folgenden: E. -Mitte) sowie im Stadtteil O. . Beide Bäder wiesen jeweils erheblichen Sanierungsbedarf auf. Zur Frage der Rentabilität einer Sanierung der Hallenbäder oder eines Neubaus erstellte die Unternehmensberatung B. im Jahr 2009 im Auftrag der Antragsgegnerin ein „Strategisches Bäderkonzept“. Unter Analyse des Ist-Zustandes und auf der Basis von Ausstattung, Betriebskosten und notwendigen Investitionen in die Bäder wurde der Neubau eines Hallenbades auf dem Gelände des Hallenbades am Standort E. -Mitte und die Konzentration des vorhandenen Schwimmangebotes auf diesen Standort empfohlen. Damit verbunden war die Anregung, das Hallenbad in O. zu schließen. Im Oktober 2012 wurde zum Erhalt und zur Sanierung beider Hallenbäder ein Bürgerbegehren initiiert, dessen Zulässigkeit der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 11. Dezember 2012 feststellte. Zugleich beschloss er, dem Bürgerbegehren nicht zu entsprechen. Damit folgte der Rat der Empfehlung der Verwaltung. Diese verwies in der Beratungsvorlage „8/1268 Stadt“ zur Begründung auf das Ergebnis des von der Unternehmensberatung B. erstellten Gutachtens. Der auch von der Verwaltung befürwortete Neubau sehe eine ausreichende Ausstattung vor, um die vorhandenen Schwimmangebote beider Bäder fortführen zu können. Der Wunsch vieler O1. Bürger, ein Schwimmbad vor Ort zu behalten, sei zwar nachvollziehbar. Im Rahmen der Haushaltssicherung überwögen jedoch die finanziellen Vorteile des Neubaus. Der am 10. März 2013 durchgeführte Bürgerentscheid erreichte das erforderliche Quorum von 7.616 Stimmen nicht und blieb damit erfolglos. Im Anschluss an den Bürgerentscheid wurde aus den Reihen der CDU- und SPD-Ratsfraktionen nochmals eine Standortdiskussion im Hinblick auf den Neubau eines Hallenbades geführt. In diesem Zusammenhang schlug die SPD-Fraktion eine erneute Prüfung möglicher Standorte eines Hallenbadneubaus im Stadtgebiet vor und unterbreitete dem Rat eine entsprechende Beschlussvorlage für seine Sitzung am 25. April 2013. Die Verwaltung empfahl dem Rat in ihrer für die Ratssitzung am 25. April 2013 entworfenen Beschlussvorlage „8/1486 Stadt“, in der Standortfrage für ein Hallenbad dem im B. -Gutachten erstellten Ranking zu folgen und sich für den Standort E. -Mitte zu entscheiden. Bei allem Verständnis für den Wunsch aus O. , ein Schwimmbad vor Ort zu erhalten, sei der Standort E. -Mitte die sowohl wirtschaftlich als auch von der zentralen Lage her und unter dem Gesichtspunkt einer zeitgerechten Machbarkeit beste Variante. Der Rat folgte den Empfehlungen der Verwaltung und wies die Aufsichtsratsmitglieder der SVDG mit Beschluss vom 25. April 2013 an, die Geschäftsführung der T. zu beauftragen, die Grundsanierung des Hallenbades am vorhandenen Standort S. -L. -Straße in E. -Mitte in der nach dem B. -Gutachten vorgesehenen Ausstattung durchzuführen. Von einer Abstimmung über einen gleich lautenden Beschlussvorschlag zum Standort O. wurde unter Hinweis darauf, dass sich eine solche Abstimmung aufgrund des Ergebnisses der Abstimmung zum Standort E. -Mitte erübrige, abgesehen. Mit Blick auf die gestiegenen Sanierungskosten beantragte die Zentrums-Fraktion im November 2014 sinngemäß den Beschluss eines Sanierungsstopps und eine erneute Prüfung von Alternativen in der „Bäderfrage“. In dem Beschlussvorschlag des ersten Beigeordneten für die Sitzung des Rates am 9. Dezember 2014 heißt es hierzu: „Nach den Ermittlungen der Architekten und des Projektsteuerers ist die Grundsanierung und Erweiterung des Hallenbades an der S. -L. -Straße gegenüber der Sanierung und dem Erhalt von zwei Bäder-Standorten […] nach wie vor die wirtschaftlich günstigste und insbesondere im Hinblick auf die Betriebskosten einzig vertretbare Lösung. […] Dies entspricht dem Ergebnis des Bürgerentscheids vom 10. März 2013.“ Dem folgend beschloss der Rat in seiner Sitzung am 9. Dezember 2014, die Geschäftsführung der T. weiterhin zu beauftragen, die Grundsanierung und Erweiterung des Hallenbades am vorhandenen Standort S. -L. -Straße in E. -Mitte auf Basis eines entsprechenden Aufsichtsratsbeschlusses vom 3. Dezember 2014 durchzuführen. Mit Schreiben vom 5. April 2017 setzte der Antragsteller zu 3. die Antragsgegnerin darüber in Kenntnis, ein Bürgerbegehren zu der Frage durchführen zu wollen, ob das Hallenbad O. grundsaniert und weiterbetrieben werden soll. Hierauf teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 3. mit, dass ein solches Bürgerbegehren nach § 26 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 GO NRW verfristet und daher unzulässig sei. Mit Beschlüssen vom 27. März 2013 und 9. Dezember 2014 habe der Rat die Durchführung der Grundsanierung des Hallenbades in der S. -L. -Straße beschlossen und sich damit zugleich gegen den Weiterbetrieb des Hallenbades in O. entschieden. Das vom Antragsteller beabsichtigte kassatorische Bürgerbegehren ziele darauf, diese Ratsbeschlüsse abzuändern. Die Grundsanierung und Erweiterung des Hallenbades in E. -Mitte fand im Juli 2017 ihren Abschluss. Zugleich wurde das Hallenbad in O. geschlossen. Am 11. September 2017 reichte die Interessengemeinschaft O. bei der Antragsgegnerin 6.970 Unterschriften ein für die Durchführung eines Bürgerentscheides zu der Frage, ob das Hallenschwimmbad in O. grundsaniert und weiterbetrieben werden soll. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 stellte der Rat fest, dass das Bürgerbegehren für die Grundsanierung und den Weiterbetrieb des Hallenbades O. unzulässig sei. Den Antragstellern wurde der Beschluss unter dem 10. November 2017 schriftlich bekanntgegeben. Hiergegen haben die Antragsteller am 7. Dezember 2017 Klage (1 K 19218/17) erhoben und zugleich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Bei verständiger Würdigung stelle sich das streitgegenständliche Bürgerbegehren als ein initiierendes Bürgerbegehren dar. Es gebe keinen ablehnenden Ratsbeschluss zu der Frage, ob das Hallenbad in O. – ggf. nach der Fertigstellung des Hallenbades in E. -Mitte – saniert und weiter betrieben werden soll. Existiere ein entsprechender Ratsbeschluss nicht, könne ein Bürgerbegehren auch nicht dessen Beseitigung fordern. Der Rat habe sich mit der Standortfrage des Hallenbades in O. bislang nicht befassen wollen. Dies komme insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass eine Abstimmung über den Antrag des Fraktionsvorsitzenden X. über die Grundsanierung des Hallenbades in O. ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 25. April 2013 nicht durchgeführt worden sei. Aussagen etwa dahingehend, dass für die Vorhaltung von zwei Hallenbädern keine finanziellen Mittel vorhanden seien oder der Bedarf mit dem grundsanierten Hallenbad in E. -Mitte gedeckt sei, fehlten gänzlich. Ein dem Bürgerbegehren entgegenstehendes sachliches Regelungsprogramm folge auch nicht aus dem gescheiterten Bürgerentscheid vom 10. März 2013. Der Rat habe in diesem Zusammenhang keine eigene Regelung zur „Hallenbadfrage“ getroffen. Aus dem Umstand, dass ein Bürgerentscheid zum Erhalt und zur Sanierung der Hallenbäder in E. und O. erfolglos geblieben sei, folge insbesondere keine durch Ratsbeschluss getroffene Regelung, die sich mit dem Erhalt und der Sanierung beider Hallenschwimmbäder befasste. Ein abgeschlossenes Bäderkonzept habe der Rat nach alledem jedenfalls nicht hinreichend klar und verständlich beschlossen. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit sei gegeben, weil die Antragsgegnerin beabsichtige, den Abriss des Hallenbades in O. und die Veräußerung des Grundstücks zeitnah fortzusetzen. Die Antragsteller beantragen wörtlich, wegen der Dringlichkeit der Sache vorab den Rat der Stadt E. zu verpflichten, die Aufsichtsratsmitglieder der Stadtbad- und Verkehrsgesellschaft E. GmbH anzuweisen, die Geschäftsführung der Stadtbad- und Verkehrsgesellschaft E. GmbH anzuweisen, keine Maßnahmen zu treffen oder fortzuführen, die einen Abriss des Hallenbades O. oder einen Verkauf des Grundstücks Gemarkung O. Flur 0, Flurstück 000, Am T1. 0, 00000 E. , zur Folge haben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Das Bürgerbegehren sei unzulässig, da die maßgebliche Frist des § 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW nicht eingehalten worden sei. Das Bürgerbegehren habe kassatorischen Charakter. Es sei darauf gerichtet, die Ratsbeschlüsse vom 25. April 2013 und vom 9. Dezember 2013 abzuändern. Von Beginn an sei die Diskussion über die Bäderlandschaft in E. von der Alternative geprägt gewesen, entweder beide Hallenbäder zu sanieren und zu erhalten oder das Hallenbad am Standort O. aufzugeben und nach Neubau bzw. Sanierung und Erweiterung des Hallenbades am Standort E. -Mitte nur noch dieses eine Hallenbad zu betreiben. Der Rat habe sich in der Sitzung vom 25. April 2013 mehrheitlich für die Durchführung der Grundsanierung am Standort E. -Mitte entschieden und sich damit zugleich gegen den möglichen Standort für einen Hallenbadneubau oder eine Sanierung des Hallenbades in O. ausgesprochen. Diese Vorgehensweise sei durch Ratsbeschluss vom 9. Dezember 2014 nochmals bestätigt worden. Unerheblich sei, dass es an einem ausdrücklichen Beschluss des Rates über die Schließung des Hallenbades in O. fehle. Denn bei verständiger Würdigung sei Kern des vom Rat beschlossenen Regelungsprogramms, am Erhalt zweier Bäderstandorte nicht festzuhalten. Es seien zwischenzeitlich auch keine wesentlichen Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten, die dem Ratsbeschluss die Grundlage entziehen würden. Mit Blick auf die Eilbedürftigkeit hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass zwar mit den Planungsmaßnahmen für den Abriss des Hallenbades in O. Anfang 2018 begonnen worden, mit einem Abriss des Gebäudes aufgrund des hierfür notwendigen Zeitaufwandes jedoch nicht vor Ablauf des 30. April 2018 zu rechnen sei. II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers, der sog. Anordnungsanspruch, vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Anordnungsanspruch und die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht wurden und deshalb hinreichend wahrscheinlich vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag eine Anordnung zur Sicherung des von ihnen im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Verpflichtungsanspruchs auf Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Sanierung und zum Weiterbetrieb des Hallenbades in O. . Das Bestehen eines solchen Anordnungsanspruchs haben die Antragsteller jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung haben sie keinen Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit des von ihnen vertretenen Bürgerbegehrens durch die Antragsgegnerin gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens liegen nicht vor. Zwar wurde das Bürgerbegehren schriftlich (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW) am 26. September 2017 mit mehr als den gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 GO NRW erforderlichen Unterschriften eingereicht. Das Begehren ist aber gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 GO NRW verfristet. Nach dieser Vorschrift muss ein Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag eingereicht sein, wenn es sich bei verständiger Würdigung gegen einen Beschluss des Rates richtet, der – wie hier – nicht der Bekanntmachung bedarf. Das von § 26 Abs. 3 GO NRW erfasste fristgebundene, sog. kassatorische Bürgerbegehren unterscheidet sich von dem nicht fristgebundenen initiierenden Bürgerbegehren dadurch, dass es notwendigerweise die Beseitigung eines Ratsbeschlusses erfordert, der eine positive sachliche Regelung, also eine über die bloße Ablehnung eines Antrags hinausgehende Regelung enthält. Das ergibt sich aus dem Sinn der Fristgebundenheit: Der Gesetzgeber wollte mit der Fristgebundenheit im Interesse der Stabilität und Verlässlichkeit gemeindlicher Willensbildung verhindern, dass ein sachliches Regelungsprogramm des Rates beliebig lange durch ein Bürgerbegehren in Frage gestellt werden kann, und damit bewirken, dass es nach den im Gesetz genannten Fristen als sichere Planungsgrundlage dienen kann. Vgl. die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 11/4983, S. 8; Dietlein/Peters, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: 1. Dezember 2017, § 26 Rn. 28. Dieser Schutzzweck ist bereits berührt, wenn aufgrund eines Ratsbeschlusses hinsichtlich einer konkreten Entscheidungsfrage in eine bestimmte Richtung agiert wird. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 2008 – 1 L 1114/08 –, amtl. Abdr. S. 4. Gegen einen bestimmten Ratsbeschluss richtet sich ein Bürgerbegehren danach schon dann, wenn es sich inhaltlich auf ihn bezieht und seine Korrektur bzw. eine wesentlich andere Lösung eines Problems als vom Rat durch seinen Beschluss vorgezeichnet anstrebt oder Ziele verfolgt, die die Umsetzung des Ratsbeschlusses tatsächlich vereiteln oder wesentlich erschweren würden. Andernfalls ließe sich der Schutzgedanke des § 26 Abs. 3 GO NRW – die Beständigkeit der Ratsarbeit – unterlaufen, indem ein der Sache nach verfristetes Begehren formal auf in der Ratsentscheidung nicht ausdrücklich erwähnte Punkte gerichtet wird, um Fakten zu schaffen, die die Aufgabe der Konzeption des Rates erzwingen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2003 – 15 A 203/02 –, juris, Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteile vom 2. November 2001 – 1 K 423/01 –, juris, Rn. 27, und vom 2. März 2007 – 1 K 4143/06 –, juris, Rn. 23. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt hat das auf den Weiterbetrieb des Hallenbades in O. abzielende Bürgerbegehren kassatorischen Charakter. Mit ihm wird gegenüber dem Ratsbeschluss vom 25. April 2013 ein konträres Konzept verfolgt. Zwar hat der Rat nicht explizit beschlossen, das Hallenbad in O. endgültig zu schließen und abzureißen. Der Beschluss des Rates vom 25. April 2013 stellt sich aber bei gebotener Auslegung als Konkretisierung eines umfassenden Konzepts zur „Bäderfrage“ im Stadtgebiet E. dar, welches den Weiterbetrieb nur des Hallenbades am Standort in E. -Mitte und die Schließung des Hallenbades in O. vorsieht. Der Rat hat sich insoweit im Wesentlichen die Empfehlung der Unternehmensberatung B. zu Eigen gemacht. Dies folgt bereits aus dem Ratsbeschluss selbst. Denn darin nimmt der Rat ausdrücklich Bezug auf das Gutachten der Unternehmensberatung B. und regelt, dass die Grundsanierung „in der im B. -Gutachten vorgesehenen Ausstattung“ erfolgen soll. Das Hallenbad in E. -Mitte sollte danach so gestaltet werden, dass die vorhandenen Schwimmangebote beider im Stadtgebiet betriebenen Hallenbäder in einem einzigen Hallenbad fortgeführt werden können. Dass die Entscheidung für die Grundsanierung und den Weiterbetrieb des Hallenbades in E. -Mitte zugleich auch die Entscheidung über die endgültige Schließung des Hallenbades in O. umfasst, folgt zudem aus der Beschlusshistorie. Insofern ist die Behauptung der Antragsteller fernliegend, der Rat habe sich inhaltlich mit der Frage des Weiterbetriebes des Hallenbades in O. nicht befasst. Im Gegenteil: Der Rat hatte aus finanziellen Gründen als auch mit Blick auf eine zeitgemäße Bäderausstattung bereits im Dezember 2012 die Alternative des Betriebes eines einzigen Hallenbades im Stadtgebiet E. befürwortet und deshalb dem Bürgerbegehren zum Weiterbetrieb beider Hallenbäder nicht entsprochen. Als Konsequenz hieraus stand zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Grundsanierung des Hallenbades in E. -Mitte im April 2013 nicht mehr die Alternative zur Diskussion, ob nur ein Hallenbad oder beide vorhandenen Hallenbäder grundsaniert weiterbetrieben werden sollen, sondern allein die Standortfrage des zukünftig einzig zu betreibenden Hallenbades im Stadtgebiet von E. . Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Erwägungen, der Erreichbarkeit und einer zeitgerechten Machbarkeit hat sich insofern der Standort E. -Mitte gegen den Standort O. durchgesetzt. Folgerichtig sahen die Ratsmitglieder auch keine Veranlassung, nach mehrheitlicher Befürwortung der Grundsanierung des Hallenbades am Standort E. -Mitte auch über die Grundsanierung des Hallenbades in O. abzustimmen. Letztlich drängt sich auch unter Berücksichtigung des für die Grundsanierung und Erweiterung des Hallenbades in E. -Mitte veranschlagten Investitionsbedarfs auf, dass der Rat mit seinem Beschluss vom 25. April 2013 die Umsetzung eines umfassenden Bäderkonzepts anstoßen wollte. Für die geplante Grundsanierung und Erweiterung des Hallenbades in E. -Mitte wurden höhere Kosten veranschlagt als der für beide Hallenbäder geschätzte Sanierungsaufwand. Die höheren Investitionen hat der Rat damit gerechtfertigt, dass mit der Grundsanierung und Erweiterung eines Hallenbades Einsparungen bei den jährlichen Betriebskosten (Personal, Energie, sonstige Unterhaltung) gegenüber den laufenden Kosten bei Weiterbetrieb zweier Hallenbäder erzielt werden könnten. Schon aus haushaltspolitischen Erwägungen war die Schließung des Hallenbades in O. danach zwingend von der Entscheidung umfasst, das Hallenbad am Standort E. -Mitte in dem im Beschluss vom 25. April 2013 vorgesehenen Umfang zu sanieren. Das dem Beschluss vom 25. April 2013 zugrunde liegende Gesamtkonzept zu der Frage der Sanierung und des Weiterbetriebes der im Stadtgebiet E. vorhandenen Hallenbäder wurde von der Antragsgegnerin nach Außen auch ausreichend kommuniziert und war für die Antragsteller hinreichend erkennbar. Die hierfür relevanten Beschlussvorlagen waren über das Internet (www.buergerinfo.E. .de) frei abrufbar. Die zentralen Ergebnisse des dem Ratsbeschluss zugrunde liegenden Gutachtens der Unternehmensberatung B. wurden in der Vorlage „8/1486 Stadt“ im Einzelnen wiedergegeben. Die im Beschluss vorgesehene Ausstattung des zu sanierenden Hallenbades in E. -Mitte lässt sich der Anlage 2, ein Vergleich der veranschlagten Betriebskosten der Anlage 4 zur Vorlage „8/1268 Stadt“ entnehmen. Der Beschluss vom 9. Dezember 2014 wiederum stellt sich als Bestätigung und Konkretisierung der bereits im April 2013 getroffenen Grundentscheidung des Rates dar, ausschließlich das Hallenbad am Standort E. -Mitte zu grundsanieren und nicht an dem Erhalt von zwei Bäder-Standorten festzuhalten. Demgegenüber zielt das Bürgerbegehren auf die Grundsanierung auch des Hallenbades in O. und somit auf den Weiterbetrieb zweier Hallenbäder im Stadtgebiet E. . Damit verfolgt es eine wesentlich andere Lösung als vom Rat durch Beschluss vom 25. April 2013 in der „Bäderfrage“ vorgezeichnet. Das von dem Rat beschlossene sachliche Regelungsprogramm hat sich mit der Fertigstellung der Sanierung und Erweiterung des Hallenbades in E. -Mitte auch nicht erledigt. Zwar können Ratsbeschlüsse eine zeitlich begrenzte Wirkung haben, die insbesondere mit der Erledigung des Ratsbeschlusses endet. Wenn etwa ein Ratsbeschluss vollständig umgesetzt ist, kann seine Wirkung erlöschen. Auch kann etwa eine nach dem Ratsbeschluss eingetretene tatsächliche oder rechtliche Änderung der Verhältnisse so wesentlich sein, dass sie einem getroffenen Ratsbeschluss die Grundlage entzieht. Gleiches kann gelten, wenn der Rat seine früheren Beschlüsse durch ein neues Regelungsprogramm ersetzen will. Dann hätten die alten Beschlüsse ihre Wirksamkeit verloren, sodass auch ein Bürgerbegehren nicht mehr gegen sie gerichtet sein könnte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2003 – 15 A 203/02 –, juris, Rn. 12, 17. Hier kommt dem Ratsbeschluss aber auch aktuell noch eine Regelungswirkung mit Blick auf die Umsetzung eines umfassenden „Bäderkonzeptes“ zu. Dass der Rat an der im April 2013 getroffenen Entscheidung, nur noch ein Hallenbad – am Standort E. -Mitte – im Stadtgebiet zu betreiben, nicht mehr festhalten will, ist weder dargetan noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Es spricht insbesondere nichts dafür, dass die dem Beschluss vom 25. April 2013 zugrunde liegenden Erwägungen zur Finanzierbarkeit der Schwimmangebote und den betriebswirtschaftlichen Vorteilen bei der Konzentration auf einen Standort nicht mehr fortgelten. Die Fertigstellung des Hallenbades in E. -Mitte stellt insofern keine tatsächliche oder rechtliche Änderung der Verhältnisse dar, sondern ist lediglich Ergebnis der Umsetzung des beschlossenen Bäderkonzepts. Verbleibt es somit bei der Drei-Monats-Frist hinsichtlich des Ratsbeschlusses vom 25. April 2013, so ist diese Frist bei Einreichung des Bürgerbegehrens am 11. September 2017 verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG NRW kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der hier in Rede stehenden Frist um eine Ausschlussfrist im Sinne des § 32 Abs. 5 VwVfG NRW handelt, die zum Untergang des materiell-rechtlichen Anspruchs ohne Rücksicht auf Verschulden hinsichtlich des Versäumens der Frist führt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2003 – 15 A 203/02 –, juris, Rn. 22 ff. Zudem steht einer Wiedereinsetzung jedenfalls § 32 Abs. 3 VwVfG NRW entgegen, weil im Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens am 11. September 2017 bereits mehr als ein Jahr nach Ablauf der Drei-Monats-Frist hinsichtlich des angegriffenen Ratsbeschlusses vom 25. April 2013 verstrichen war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG i. V. m. Ziffern 1.5 und 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.