Urteil
18 K 9102/16.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0205.18K9102.16A.00
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Leitsätze
Erfolgloser Asylantrag eines lange in Iran aufhältigen Afghanen (Hazara); interner Schutz in Kabul; keine Feststellung eines Abschiebungsverbots
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Asylantrag eines lange in Iran aufhältigen Afghanen (Hazara); interner Schutz in Kabul; keine Feststellung eines Abschiebungsverbots Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1991 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er reiste am 18. September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. November 2014 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag (Az.: 0000000 – 423). In seiner Anhörung am 13. Juli 2016 gab er an, im Iran geboren worden zu sein und sich in den Jahren 2013/2014 für 15 Monate in Afghanistan aufgehalten zu haben. Dort sei ihm auch die Tazkira ausgestellt worden. In Afghanistan habe er in der Provinz Balkh gewohnt. Befragt nach seinen Asylgründen gab der Kläger an, er habe in Afghanistan freiberuflich als Lehrer gearbeitet und auch gut verdient. Irgendwann sei dann das Geld ausgeblieben. Daher habe er seinen Onkel um Unterstützung gebeten. Dazu sei dieser nicht (mehr) bereit gewesen. Er habe gesagt, dass der Kläger nicht mehr „dazu“ gehöre. Daraufhin habe er seinen Vater angerufen und gesagt, dass er wieder zurückkehren möchte, weil er kein Geld mehr habe und Probleme mit seinem Onkel und seinem Cousin habe. Seine kleinen Cousins seien seine Schüler gewesen. Er habe sie benotet und damit sei sein Onkel nicht zufrieden gewesen. Seine großen Cousins hätten ihn dann geschlagen. Dabei sei seine Nase gebrochen worden. Sie hätten ihn dann beschimpft, dass er aus dem Iran komme und jetzt den Oberlehrer spiele. Außerdem wolle er ihnen den Grund und Boden wegnehmen. Hier sei es so gewesen, dass das Haus, in dem sein Onkel gewohnt habe, und auch das Grundstück eine Erbschaft seines Großvaters gewesen sei. Sein Vater und seine Tante (väterlicherseits) hätten ebenfalls Anspruch darauf gehabt. Sein Onkel habe aber nichts abgeben wollen. Deshalb habe er sich mit dem Sohn der Tante zusammengetan und eine Klage eingereicht. Sie seien jedoch nicht erfolgreich gewesen. Daher sei er gezwungen gewesen, dort wegzugehen. Er sei dann zu seiner Tante mütterlicherseits nach Masar-e Scharif gegangen. Später sei er nach entsprechender familiärer Schlichtung zu seinem Onkel zurückgekehrt. Da es im Folgenden Schwierigkeiten mit einer Erwerbstätigkeit gegeben habe, habe er seinen Onkel gebeten, ihm Geld für die Reise in den Iran zu geben. Dies habe dieser verneint. Eines Tages sei er dann bei der Wasserverteilung von drei maskierten Männern überfallen worden. Er habe anschließend ins Krankenhaus gemusst. Danach habe er seinen aus dem Ausland zurückkehrten Onkel mütterlicherseits um Hilfe gebeten. Dieser habe dann dafür gesorgt, dass seine Papiere fertiggestellt wurden. Dann sei der Kläger in den Iran gereist. Ergänzend führte der Kläger aus, er habe auch in der Schule Probleme gehabt. Die Afghanen hätten gesagt, dass er als Iraner keinen Geschichtsunterricht geben könnte. Darüber hinaus sei es für Hazara in Afghanistan schwierig, einen höheren Posten zu bekommen. Befragt danach, was er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarte, gab der Kläger an, weil er dort niemanden habe, gehe er davon aus, dass er wegen dieses Grund und Bodens umgebracht werde. Mit Bescheid vom 20. Juli 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es den Antragsteller unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Schließlich befristete es die Wirkungen der Abschiebung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen diesen, vom Bundesamt am 27. Juli 2016 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 6. August 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seinem Onkel getötet zu werden, der nach wie vor existiere. Der Onkel würde auch mitbekommen, wenn der Kläger nach Afghanistan einreisen würde. Bezüglich seiner Tätigkeit als Lehrer in Afghanistan hat der Kläger eine Bescheinigung eingereicht, aus der sich ergibt, dass eine Person mit dem Namen S. B. A. im Jahr 2011/2012 für eine Dauer von sechs Monaten am Gymnasium Q. N. im District E. B1. (E1. ) unterrichtet habe. Ferner hat er eine Bescheinigung beigebracht, die belegen soll, dass er am 11. September 2013 gegen seinen Onkel eine Anzeige erstattet hat. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2016 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihm hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerakten des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Auch ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Zunächst liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gelten zudem Handlungen als Verfolgung, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG (nur) ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die vorgenannten Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Im Hinblick auf die Prognose einer Verfolgung muss dem unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles bei Rückkehr die betreffende Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Demgegenüber wird der Vorverfolgte gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert durch die - durch stichhaltige Gründe widerlegbare - Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris. Die Darlegungslast für das Vorliegen einer asylrelevanten Vorverfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung trägt maßgeblich der Asylantragsteller. Dem Vortrag des Asylantragstellers kommt daher eine zentrale Bedeutung dabei zu, dem Gericht das individuelle Verfolgungsschicksal glaubhaft zu machen. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 -, juris, Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1995 - 1 B 205.93 -. Hierzu gehört, dass der Asylantragsteller die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35. Diese Anforderungen zugrundegelegt, kann dem Vorbringen des Klägers weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass er zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren vor seiner Ausreise aus Afghanistan aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden ist, noch dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würde. Dies gilt zunächst betreffend die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lässt sich hieraus unter dem Aspekt der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG nicht ableiten. Die Lage der während der Taliban-Herrschaft verfolgten Hazara, deren Bevölkerungsanteil landesweit ca. 10 % beträgt und in Kabul noch weit größer ist, (etwa 25%: http://de.wikipedia.org/wiki/Kabul) hat sich grundsätzlich verbessert. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016 (Stand: September 2016), S. 9. Soweit Einzelfälle von Entführungen oder ähnliche Übergriffe bekannt geworden sind, genügt dies mit Blick auf die für eine Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht für die Annahme einer drohenden asylrelevanten Verfolgung. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2016 - 13 A 2588/15.A -, S. 4 des Beschlussabdrucks (n.v.); vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Februar 2017 - 3 A 126/16 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 30. November 2016 - 5 K 16.31724 -, juris, Rn. 31 f. sowie VG Würzburg, Urteil vom 28. Oktober 2016 - W 1 K 16.31834 -, juris, Rn. 19. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt auch nicht in Betracht, soweit der Kläger sich auf Streitigkeiten mit seinem Onkel betreffend einen Anspruch auf Grundstücke bzw. eine Verbindung zur Tochter des Onkels beruft. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, dass diese Problematiken an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen. Darüber hinaus ist der diesbezügliche Vortrag nur teilweise glaubhaft. Soweit das Vorbringen glaubhaft ist, vermag es nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine in dem oben genannten Sinne rechtlich beachtliche Verfolgungshandlung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit droht. Soweit der Komplex betreffend mögliche Ansprüche des Klägers auf im Besitz des Onkels des Klägers befindlicher Grundstücke betroffen ist, ist der diesbezügliche Vortrag zum Teil widersprüchlich, zum Teil ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr von Seiten des Onkels eine beachtliche Gefahr droht. Insoweit hat der Kläger selbst geschildert, dass es in Afghanistan bereits ein (zivilrechtliches) Klageverfahren gegeben hat, in dem er und seine Tante väterlicherseits unterlegen waren. Warum ihm diesbezüglich von seinem Onkel weitere Gefahr drohen sollte, zumal, wenn er bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Ansprüche mehr auf die Grundstücke erheben würde, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch hat der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt geschildert, er sei nach einer familiären Schlichtung der mit dem Onkel bestehenden Probleme zunächst zu seinem Onkel zurückgekehrt. Darüber hinaus hat der Kläger mit Blick auf den von ihm geltend gemachten Überfall in der Anhörung vor dem Bundesamt - im Gegensatz zu Schilderungen der mündlichen Verhandlung - noch keinen Bezug zu seinem Onkel hergestellt. Dass der Onkel des Klägers in diesem Zusammenhang Einfluss auf die Beendigung der Tätigkeit des Klägers als Lehrer gehabt hat - was offenbar als Beleg für die feindliche Einstellung des Onkels gegenüber dem Kläger dienen sollte -, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Die diesbezüglichen Fragen des Prozessbevollmächtigten des Klägers an den Kläger in der mündlichen Verhandlung blieben insoweit vollständig unergiebig. Das gilt vor allem mit Blick auf die Schilderung des Klägers in der Anhörung beim Bundesamt, er habe die Söhne seines Onkels unterrichtet, der Onkel sei mit der Benotung durch den Kläger nicht einverstanden gewesen und es habe deswegen Probleme gegeben. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Verbindung des Klägers zur Tochter seines Onkels vermag die Annahme einer rechtlich beachtlichen Verfolgungshandlung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die diesbezüglichen Angaben sind schlicht unglaubhaft und als gesteigertes Vorbringen zu werten. Insoweit konnte der Kläger nicht plausibel darlegen, warum er das angebliche Verhältnis zu seiner Cousine nicht bereits in der Anhörung vor dem Bundesamt oder - schriftlich - im laufenden Klageverfahren geltend gemacht hat. Darüber hinaus ist auch hier die beachtliche Wahrscheinlich einer Gefahr nicht ersichtlich. Insoweit konnte der Kläger noch nicht einmal angeben, dass der Onkel von diesem Verhältnis überhaupt gewusst hat. Ungeachtet dieser Einschätzung scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch deshalb aus, weil der Kläger im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG internen Schutz in Kabul erlangen kann. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG Bezug genommen. Ist dem Kläger danach die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, besteht auch kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG. Einem solchen Anspruch steht schon entgegen, dass der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg über Griechenland kommend und mithin über einen sicheren Drittstaat, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1) droht, ist nicht ersichtlich. Soweit Gefahren im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Betracht kommen, wird zunächst auf die obigen Ausführungen zum Vortrag des Klägers betreffend die Familienstreitigkeiten verwiesen, die auch für die Begründung des subsidiären Schutzes gelten. Soweit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) den Wortlaut des Art. 3 EMRK aufgreift und im Rahmen der Rechtsprechung des EGMR zu dieser Vorschrift anerkannt ist, dass in ganz außergewöhnlichen Fällen auch allgemeine humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen können, wenn - nach der Diktion des EGMR - diese humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ seien, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 25 unter Berufung auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 - (Sufi und Elmi), NVwZ 2012, 681, scheidet ungeachtet der diesbezüglichen Beurteilung der Verhältnisse in Afghanistan die Zuerkennung subsidiären Schutzes bereits aus Rechtsgründen aus. Denn gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ist Voraussetzung, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der dort genannten Akteure ausgehen muss. Eine solche Zurechnung ist mit Blick auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan jedoch nicht anzunehmen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris, Rn. 87. Die mit dieser rechtlichen Ausgestaltung einhergehende Verknüpfung von Schaden und Verursachern ist ihrerseits zum einen mit den Vorgaben des Art. 15 Buchst. b) Richtlinie 2011/95/EU vereinbar, und zwar insbesondere vor dem Hintergrund der Regelung des Art. 6 der genannten Richtlinie. Vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris, Rn. 74 unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH; VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017 ‑ 34 K 197.16 A ‑, juris, Rn. 54; VG Lüneburg, Urteil vom 15. Mai 2017 - 3 A 156/16 -, juris, Rn. 51. Sie ist zum anderen auch mit Blick auf Art. 3 EMRK nicht zu beanstanden. Soweit in ganz außergewöhnlichen Fällen auch allgemeine humanitäre Verhältnisse geeignet sind, eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu bewirken, ist ein diesbezüglicher Ausschluss der Zuerkennung subsidiären Schutzes unschädlich, weil eine Schutzgewährung über das bundesrechtliche Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG erfolgt. VG Lüneburg, Urteil vom 15. Mai 2017 - 3 A 156/16n -, juris, Rn. 52. Auch mit Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu Gunsten des Klägers nicht geboten. Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift, die unter Beachtung des humanitären Völkerrechts auszulegen ist, muss ein gewisses Maß an Dauerhaftigkeit und Intensität aufweisen. Insoweit müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie etwa für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend ist. Innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte bzw. vereinzelt auftretende Gewalttaten genügen diesen Anforderungen in der Regel nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - juris, Rn. 23 sowie BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, juris, Rn. 21. Soweit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson Voraussetzung ist, ist der Schutztatbestand zunächst für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Bei Bedrohungen, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, bedarf es einer Individualisierung der Gefahr. Insoweit erfasst § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auch den Fall einer außergewöhnlichen allgemeinen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, juris, Rn. 43 = InfAuslR 2009, 138. Eine solche Individualisierung kann einerseits aus persönlichen Umständen (sogenannte gefahrerhöhende Umstände) und andererseits aus einer außergewöhnlichen Zuspitzung der allgemeinen Gefahr resultieren. Eine solche Zuspitzung ist anzunehmen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, Juris, Rn. 43 = InfAuslR 2009, 138; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 ‑ 10 C 9.08 ‑, juris, Rn. 14 = BVerwGE 134, 188. Für die Einschätzung, ob ein solcher Grad willkürlicher Gewalt erreicht ist, bedarf es der Feststellung der Gefahrendichte, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Hierzu ist die Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu ermitteln. Sodann ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6/13 -, juris, Rn. 24. Diese wertende Gesamtbetrachtung ist allerdings dann entbehrlich, wenn das quantitativ festgestellte Opferrisiko so gering ist, dass es von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit weit entfernt ist. Hiervon ist jedenfalls bei einem Tötungs- und Verletzungsrisiko in Höhe von 1:800 auszugehen (was einer prozentualen Wahrscheinlichkeit von 0,125% entspricht). BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, juris, Rn. 23 i.V.m. Rn. 22. Dabei ist das Opferrisiko durch eine Gegenüberstellung der Anzahl der zivilen Opfer pro Jahr in dem betreffenden Gebiet und der Gesamteinwohnerzahl der Region zu ermitteln und bleibt die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle (rechnerisch) zunächst außer Betracht bzw. erlangt (erst) im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung Bedeutung. Vgl. BayVGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - 13a B 08.30285 -, juris, Rn. 27. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der erforderlichen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion der Betreffenden erstreckt, in die sie typischer Weise zurückkehren würden. Ist dies zu bejahen, hängt die Gewährung subsidiären Schutzes davon ab, ob die Betreffenden in anderen Teilen ihres Heimatlandes, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG finden könnten. Danach benötigt ein Antragsteller keinen internationalen Schutz, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 2 AsylG sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 ‑, juris, Rn. 17 f. = BVerwGE 134, 188. Gemessen daran ist die Annahme subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für den Kläger nicht gerechtfertigt. Denn auch unter Zugrundelegung der Rückkehrregion Balkh scheidet - ungeachtet der dortigen Verhältnisse - ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aus, weil der Kläger jedenfalls in Kabul gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG internen Schutz erlangen kann. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Einzelrichterin folgt, kann Kabul im Sinne dieser Vorschrift mit Blick auf die dortige Sicherheits- und Versorgungslage als interne Schutzalternative einen Anspruch auf die Zuerkennung des entsprechenden Schutzstatus ausschließen, wobei die Einschätzung im Einzelfall abhängig von dem jeweiligen persönlichen Risikoprofil zu treffen ist. Ein günstiges Risikoprofil, das die Annahme internen Schutzes gerechtfertigt, liegt dabei insbesondere bei arbeitsfähigen, gesunden, alleinstehenden Männern auch dann vor, wenn sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ohne nennenswertes Vermögen oder familiären Rückhalt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09. A -, juris, Rn. 79 sowie Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11. A-, juris, Rn. 189 ff. Dies zugrunde gelegt ist für den Kläger die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Die Sicherheitslage hat sich in Kabul trotz der aktuellen Häufung von Anschlägen nicht derart verschärft, dass jede Zivilperson unabhängig von besonderen gefahrerhöhenden Umständen allein aufgrund ihrer Anwesenheit im betreffenden Gebiet konkret und individuell gefährdet ist, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle richteten sich und richten sich auch weiter im Wesentlichen gegen die afghanischen Sicherheitskräfte und Regierungsgebäude sowie die ausländischen Einsatztruppen und deren Einrichtungen bzw. deren örtlichen Umkreis. Soweit mit Blick auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle sowohl die Anzahl der Verluste bei den afghanischen nationalen Sicherheitskräften (ANDSF) als auch diejenige ziviler Opfer zuletzt (weiter) gestiegen ist, wohl landesweite Betrachtung: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016 (Stand: September 2016), Ziffer II.2., S. 17: ANDSF: 14%, zivile Opfer: 4 %, und sich auch speziell für Kabul eine Verschlechterung der Sicherheitslage abzeichnet(e), liegt das Risiko, Opfer eines solchen Zwischenfalls zu werden, immer noch weit unterhalb der Schwelle rechtlich beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Vgl. VG Bayreuth, das unter Zugrundlegung der entsprechenden Zahlenquellen für das erste Halbjahr 2017 (sogar) unter Einbeziehung der nicht-konfliktbasierten Vorfälle für (die Provinz) Kabul eine auf das gesamte Jahr hochgerechnete Wahrscheinlichkeit von 0,0155% nennt, Urteil vom 30. August 2017 - B 6 K 17.30573 -, juris, Rn. 42; Vor diesem Hintergrund stellt sich diese Verschlechterung nicht als derart prekär dar, als dass deswegen jedem dort Lebenden mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerste Gesundheitsschäden oder der Tod droht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A -, juris, Rn. 73 unter Benennung entsprechender Erkenntnismittel; BayVGH, Beschluss vom 11. April 2017 - 13a ZB 17.30294 -, juris, Rn. 5 ff., s.a. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 - 13 A 1555/17.A - (mangelnde Darlegung einer besonderen Gefahrverdichtung im Berufungszulassungsverfahren), und daher nach dem für den subsidiären Schutzstatus anzulegenden Maßstab eine ernsthafte individuelle Bedrohung dergestalt, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ausgesetzt zu sein, nicht anzunehmen ist. Ebenso: VG München, Urteil vom 4. Mai 2017 - M 26 K 16.34491 -, juris, Rn. 20 f., VG Oldenburg, Urteil vom 19. April 2017 - 3 A 2091/15 -, juris, Rn. 49, jeweils mit Nennung entsprechender Erkenntnisquellen und Zahlen zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen. Diese Einschätzung wird auch getragen durch die aktuelle Lagebeurteilung durch das Auswärtige Amt. Danach hat sich die Bedrohungslage für Zivilisten, die insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien u.ä. ausgehe, seit dem Ende der ISAF- Mission nicht wesentlich verändert. Dabei liege die Bedrohungslage für Zivilisten speziell in Kabul mit 3 zivilen Opfern auf 10.000 Einwohnern im Jahr 2016 im landesweiten Durchschnitt und stelle sich damit deutlich weniger angespannt dar als in der südlichen oder östlichen Region. Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes für Afghanistan nach dem Anschlag am 30. Mai 2017 vom 28. Juli 2017 (Stand: Juli 2017), S. 8, 10. Das Bestehen individueller, gefahrerhöhender Umstände, die eine Gefährdung im o.g. Sinne dennoch begründen könnten, ergibt sich für den Kläger nach dessen Vorbringen nicht in einem rechtlich relevanten Maße. Einer erhöhten Gefährdung unterliegen etwa Journalisten, Konvertiten oder Angehörige sexueller Minderheiten. Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes für Afghanistan nach dem Anschlag am 30. Mai 2017 vom 28. Juli 2017 (Stand: Juli 2017), S. 9. Der Kläger gehört keiner dieser oder anderer besonders gefährdeter Personengruppen an. Das gilt insbesondere mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachte Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara. Hierbei handelt es sich nicht um einen persönlichen gefahrerhöhenden Umstand, der in dem oben genannten Sinn eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr für die Kläger begründet. Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 6. Februar 2017 - 3 A 126/16 - juris, Rn. 40. Darüber hinaus weist der Kläger auch (im Übrigen) ein die Annahme internen Schutzes rechtfertigendes günstiges Risikoprofil auf. Bei ihm handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden Mann. Mit seinem Abschluss der mittleren Reife und der Tätigkeit als Lehrer verfügt er über ein Bildungsniveau, das deutlich über dem Durchschnitt in Afghanistan liegt. Neben seiner Tätigkeit als Lehrer hat er auch bereits Erfahrungen als Schneider gesammelt, als der er im Iran gearbeitet hat. Auch die Tatsache, dass der Kläger im Iran geboren wurde, dort einen Großteil seines Lebens verbracht hat und sich lediglich für einen Zeitraum von etwa 15 Monaten in Afghanistan aufgehalten hat bzw. haben will, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass der Kläger mit den Lebensverhältnissen in Afghanistan nicht zurechtkommen wird. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass der genannte Afghanistanaufenthalt des Klägers kurz vor seiner Ausreise nach Europa stattgefunden hat. Zudem war es dem Kläger, der die afghanische Sprache Dari ohne Weiteres beherrscht, dort offenbar möglich, als Lehrer zu arbeiten. Die in diesem Zusammenhang von ihm geschilderten Problematiken, die sowohl seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara als auch den Umstand betreffen, dass er im Iran aufgewachsen ist, werden ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in einem rechtlich relevanten Maß bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beeinträchtigen. Insoweit halten sich viele Afghanen für einen vorübergehenden Zeitraum im Ausland, z.B. im Iran, auf und kehren sodann, jedenfalls zum Teil, wieder nach Afghanistan zurück. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes sind seit 2002 5,8 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, wobei es sich bei der größten Gruppe zurückgekehrter Flüchtlinge um solche aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan handelt. Darüber hinaus halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen offiziell registrierte afghanische Flüchtlinge in Iran und in Pakistan auf. Hinzu kommen unregistrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016 (Stand: September 2016), S. 24. Scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes danach aus, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Soweit § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betroffen ist, soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, allerdings grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit besteht eine Sperrwirkung und sollen im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG allein individuelle Gefahren berücksichtigt werden. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 37. Da mit Blick auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eine Anordnung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (derzeit) nicht existiert, kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen dieser allgemeinen Verhältnisse grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Befugnis der Rechtsprechung, ausnahmsweise die mit §§ 60 Abs. 7 Satz 5, 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG getroffene Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers unbeachtet zu lassen, besteht nur insoweit, als dies der effektive Schutz der Grundrechte des Ausländers aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfordert. In diesem Sinne ist im Wege einer verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz (nur) dann zu gewähren, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund der Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebungszielstaat erwarten, insbesondere der dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und der damit zusammenhängenden Versorgungslage, mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Dabei hängt die Qualifizierung als extreme Gefahr wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Insoweit müssen die drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 38 und 40. Dass der Kläger im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer solchen extremen Gefahrenlage nicht ausgesetzt sein wird, folgt schon aus dem Umstand, dass er - wie oben ausgeführt - in Kabul internen Schutz im Sinne des § 3 AsylG erlangen kann. Denn die dort implizit getroffene Feststellung, dass von dem betreffenden Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, setzt einen Zustand voraus, der über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinausgeht. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 190 ff., unter Berufung auf BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, juris, Rn. 35 und vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 -, juris, Rn. 20. Gleiches gilt im Ergebnis betreffend ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Die hier allein in Betracht kommende Regelung des Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Insoweit darf nach Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Soweit allgemeine Gefahrenlagen betroffen sind, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn - nach der Diktion des EGMR - diese humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ seien. Das könne der Fall sein, wenn bzw. soweit die schlechten humanitären Bedingungen überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen und nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen. Dabei ist die Verletzbarkeit des Betroffenen für Misshandlungen ebenso zu berücksichtigen wie seine Fähigkeit, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen sowie seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit. Eine generelle Erstreckung des Schutzes nach Art. 3 EMRK auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen geht damit nicht einher. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 25 unter Berufung auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 - (Sufi und Elmi), NVwZ 2012, 681. Vor dem Hintergrund, dass es dem Kläger nach den obigen Ausführungen im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG zumutbar ist, internen Schutz in Kabul zu suchen, ist die Annahme, dass die (dortigen) humanitären Bedingungen seiner Abschiebung zwingend entgegenstehen, nicht gerechtfertigt. Insoweit ist der Kläger weder als besonders verletzliche Person anzusehen noch besteht die Befürchtung, er könne seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft nicht in einem hinnehmbaren Maß sichern. Die Abschiebungsandrohung findet schließlich ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Betroffene die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG nicht erfüllt. Der Kläger ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Die übrigen Voraussetzungen erfüllt der Kläger - wie dargelegt - ebenso nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.