OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 L 94/18.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0205.17L94.18A.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 313/18.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 313/18.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe: Der am 13. November 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 313/18.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist statthaft, denn der erhobenen Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. Oktober 2017 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG entfalten Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Deshalb sind Entscheidungen nach § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 34, § 36 AsylG, mit denen – wie hier – auf einen Zweitantrag hin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird, weil ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist und zugleich eine Abschiebungsandrohung erlassen wird, sofort vollziehbar. In diesen Fällen ist gemäß § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen. Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wurde hier in Anbetracht der am 7. November 2017 bewirkten Zustellung des Bescheides und des sodann am 13. November 2017 bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gestellten Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingehalten. II. Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 71a Abs. 4, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99 ff. Dies ist hier der Fall. Es bestehen ernstliche Zweifel, ob die Voraussetzungen für den Erlass der in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Oktober 2017 enthaltenen Abschiebungsandrohung gegenüber den Antragstellern vorliegen. 1. Das Bundesamt stützt die Abschiebungsandrohung mit der verkürzten Ausreisefrist von einer Woche auf die Regelung des § 71a Abs. 4 i.V.m. § 34, § 36 AsylG. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt gemäß § 71a Abs. 1 AsylG voraus, dass der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt. Die Annahme des „erfolglosen Abschlusses“ eines in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens erfordert, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist, wobei eine Einstellung noch nicht in diesem Sinne endgültig ist, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 29. Die diesbezügliche Aufklärung des Sachverhalts obliegt dem Bundesamt. Bei der nach § 71a Abs. 1 AsylG vorzunehmenden Prüfung, ob der erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat gegeben ist, darf sich das Bundesamt nicht allein auf die Angaben des jeweiligen Antragstellers zum Verlauf von Asylverfahren in anderen Mitgliedstaaten stützen. Denn dieser hat in aller Regel den Verfahrensablauf nicht durchschaut und kann hierzu deshalb auch keine verlässlichen Angaben machen, vgl. VGH Bayern, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 13a B 15.50069, 13a B 15.50070, 13a B 15.50071 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2018 – 27 L 5992/17.A –, n.v.; VG München, Beschluss vom 16. Januar 2018 – M 21 S 17.44077 –, juris Rn. 19. Das Bundesamt muss daher zu der gesicherten Erkenntnis gelangen, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung, d.h. nach einer inhaltlichen Prüfung des Asylbegehrens, abgeschlossen worden ist, mit der Folge, dass der Asylbewerber diese Entscheidung nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gegen sich gelten lassen muss. Mithin muss das Bundesamt Kenntnis von der Entscheidung und den Gründen für die Ablehnung des Antrags haben, sowie davon, ob das Asylverfahren im anderen Mitgliedstaat endgültig abgeschlossen ist, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 27 L 5742/17.A –, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2018 – 27 L 5992/17.A –, n.v.; VG Aachen, Beschluss vom 27. April 2017 – 2 L 74/17.A –, juris Rn. 15; VG Aachen, Beschluss vom 29. September 2017 – 6 L 1274/17.A –, juris Rn. 17; VG München, Beschluss vom 30. Januar 2017 – M 23 S 16.34550 –, juris Rn. 20; VG München, Beschluss vom 24. August 2017 – M 21 S 17.44726 –, juris Rn. 19; VG München, Beschluss vom 13. September 2017 – M 21 S 17.45989 –, juris Rn. 18; VG München, Gerichtsbescheid vom 18. Oktober 2017 – M 21 K 17.44647 –, juris Rn. 20; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. September 2016 – 1 B 54/16 –, juris Rn. 7; Bruns , in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht – Kommentar, 2. Auflage 2016, § 71a AsylG, Rn. 9; Schönenbroicher/Dickten , in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 16. Edition Stand: 1. November 2017, § 71a AsylG, Rn. 2; Marx, Kommentar zum Asylgesetz, 9. Auflage 2016, § 71a, Rn. 17. Insbesondere kann das Bundesamt das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG nur beurteilen, wenn es Kenntnis vom Vorverfahren, den dort angeführten Gründen und des dortigen Verfahrensablaufs einschließlich der jeweiligen Entscheidungen besitzt, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2018 – 27 L 5992/17.A –, n.v.; VG München, Beschluss vom 16. Januar 2018 – M 21 S 17.44077 –, juris Rn. 20. Eine solche Möglichkeit zur Informationsbeschaffung ist in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) geregelt. Art. 34 Abs. 1 Dublin-III-VO bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, personenbezogene Daten über den Antragsteller übermittelt, die sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen, für u.a. die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (a.) die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz (b.) und die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Verordnung (c.). Art. 34 Abs. 2 Dublin-III-VO enthält eine Aufstellung der Informationen, die – ohne Zustimmung des Antragstellers – übermittelt werden dürfen. Hierzu zählt neben Angaben u.a. zur Klärung der Identität und Identifizierung des Antragstellers (Buchstaben a. bis f.) gemäß Buchstabe g. lediglich das Datum jeder früheren Antragstellung auf internationalen Schutz, das Datum der jetzigen Antragstellung, der Stand des Verfahrens und der Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung. Art. 34 Abs. 3 Dublin-III-VO regelt jedoch die Möglichkeit der Einholung weiterer Informationen. Soweit dies zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist, kann der zuständige Mitgliedstaat danach außerdem einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, ihm die Gründe, die dem Antrag des Antragstellers zugrunde liegen, und gegebenenfalls die Gründe für die bezüglich seines Antrags getroffene Entscheidung mitzuteilen. Zur Erteilung dieser Auskünfte hat der ersuchende Mitgliedstaat allerdings auf jeden Fall die schriftliche Zustimmung der Person, die den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, einzuholen. 2. Dies zugrunde gelegt, lässt sich der vom Bundesamt angenommene erfolglose Abschluss eines vorangegangenen Asylerstverfahrens der Antragsteller in Spanien und die Einstufung ihres Asylantrages als Zweitantrag im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG nicht hinreichend verlässlich feststellen, denn es fehlt insoweit an einer ausreichenden Tatsachenbasis. Das Bundesamt hat sich ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge bezüglich der Annahme, die Antragsteller hätten in einem sicheren Drittstaat (hier: Spanien) erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, ausschließlich auf die diesbezüglichen Angaben des Antragstellers zu 1) bei seiner Anhörung am 20. Oktober 2017 gestützt. Die Stellung eines Informationsersuchens nach Art. 34 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO an Spanien sowie die Einholung einer entsprechenden Zustimmung des Antragstellers zu 1) zu einer Einholung weiterer Informationen nach Art. 34 Abs. 3 Dublin-III-VO ist hingegen vollständig unterblieben. Die alleinigen Angaben des Antragstellers zu 1) zum Verlauf des Asylverfahrens in Spanien scheiden indes nach den vorstehend dargelegten Anforderungen für die Annahme des erfolglosen Abschlusses eines Asylerstverfahrens in einem sicheren Drittstaat mangels hinreichender Belastbarkeit als tragfähige Informationsquelle ersichtlich aus. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).