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Beschluss

18 L 96/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0201.18L96.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Die am 11. Januar 2018 eingegangenen Anträge, 1. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Antragsgegnerin verpflichtet, den streitgegenständlichen Hund, Rüde, American Staffordshire Terrier Mix „K. “, an die Antragstellerin herauszugeben. 2. Es wird weiter angeordnet, dass die Vermittlung des streitgegenständlichen Hundes „K. “ an Dritte einstweilen unterbleibt, sind unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.Verb. mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antrag zu 1 ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Selbst wenn sie Eigentümerin des Hundes wäre, kann dieser an sie nicht herausgegeben werden (Antrag zu 1), weil sie nicht über die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW erforderliche Erlaubnis zum Halten des (am 7. Dezember 2017 in Vollzug einer gegenüber ihrem in F. , T. Straße 00 wohnhaften Lebensgefährten T1. T2. ausgesprochenen Halteuntersagungs- und Herausgabeverfügung vom 6. November 2017 sichergestellten) Pitbull-Terriers verfügt. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht auch in Ansehung des Schreibens der Antragstellerin vom 31. Januar 2018 Überwiegendes dafür, dass sich deren Lebensmittelpunkt - und damit ihr Hauptwohnsitz, an den § 13 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 2 LHundG NRW anknüpft, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - 5 B 1323/10 -, und vom 13. Juli 2015 – 5 B 340/15 -, beide juris - am Wohnsitz des Herrn T1. T2. und damit in Nordrhein-Westfalen befindet. Dort lebt die Antragstellerin mindestens während der Woche, denn von dort aus sucht sie werktäglich ihre Ausbildungsstätte in E. auf. Die Antragstellerin hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, ihr Lebensmittelpunkt könne sich entgegen dieser Fakten in B. befinden. Dass sie dort eine Wohnung gemietet und einen Hund angemeldet hat und für diesen Hundesteuer bezahlt, ist für die Frage, wo sie ihren Lebensmittelpunkt hat, weniger erheblich. Da die Antragstellerin überwiegend wahrscheinlich ihren Lebensmittelpunkt weiterhin im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin hat, bedarf sie für die Haltung des Hundes einer Erlaubnis, die sie bis heute - in der rechtsirrigen Annahme der Erheblichkeit ihrer Anmeldung in B. konsequent - nicht beantragt hat und die ihr voraussichtlich nicht nur wegen des Nichtvorliegens eines besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Haltung (§ 4 Abs. 2 LHundG NRW), sondern auch wegen der Gefahr, dass der Hund auf diesem Weg wieder in den Mitbesitz des für die Haltung von gefährlichen Hunden mangels Zuverlässigkeit ungeeigneten Herrn T1. T2. gelangt, nicht erteilt werden kann. Die Antragstellerin hat bis heute nicht schlüssig erläutert, wo sich der Hund aufhalten soll, wenn sie ihrer Ausbildung in E. nachgeht. Es drängt sich auf, dass dies bei dem Herrn T1. T2. erfolgen soll. Insofern ist gegenwärtig überwiegend wahrscheinlich, dass der behauptete Eigentumsübergang des Hundes von Herrn T1. T2. auf die Antragstellerin und deren Anmeldung in B. vorwiegend, wenn nicht allein dem Zweck dienen, Herrn T1. T2. wieder Umgang mit dem Hund zu ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2011, a.a.O. Randziffer 22. Dass sich der Hund die Woche über entgegen sich aufdrängender Annahme regelmäßig in B. aufhalten könnte, ist zwar jetzt behauptet („…eine Betreuung [s.c. in B. ] sei ihr nicht immer möglich“…), jedoch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin teilt insbesondere nicht mit, wer sich in B. um den Hund kümmert, während sie in E. ihrer Ausbildung nachgeht. Angesichts dessen, dass es ihr obliegt, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, waren weitere Nachfragen an die Antragstellerin nicht geboten. Der bei verständiger Würdigung als Hilfsantrag gestellte Antrag zu 2 ist unzulässig, soweit er auf die Untersagung einer Vermittlung zum Zwecke der Eigentumsübertragung gerichtet ist, und im Übrigen unbegründet. Da das LHundG NRW eine dem § 16a Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 Tierschutzgesetz vergleichbare Regelung („…. kann die Behörde das Tier veräußern“), nicht enthält, wird durch die bloße Vermittlung eines sichergestellten und im Tierheim untergerbachten Hundes lediglich in das Besitzrecht des vormaligen Halters und Eigentümers eingegriffen. Das Eigentum bleibt von einer solchen Vermittlung unberührt. Die Besitzverschaffung zugunsten eines Dritten kann die Antragstellerin gegenwärtig schon deshalb nicht verhindern, weil sie das aus dem behaupteten Eigentum folgende Recht zum Besitz des Hundes in Nordrhein-Westfalen mangels Halteerlaubnis derzeit nicht ausüben darf. Abgesehen davon berührt es die Antragstellerin in Bezug auf die mit dem Antrag zu verhindernde „Entfremdung“ nicht wesentlich, ob sich der Hund im Tierheim oder bei einem Dritten aufhält. Zwar kann die Behörde sichergestellte und/oder dem vormaligen Halter auf andere Weise entzogene Hunde wohl nach § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. 24 OBG NRW und 45 Abs. 3 Satz PolG NRW verwerten. Jedoch stellt § 45 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW für jede beabsichtigte Art der Verwertung sicher, dass alle Personen, denen ein Recht an dem Tier zusteht, vor der Verwertung gehört werden. Insofern steht es der Antragstellerin frei, ihre vermeintlichen Rechte gelten zu machen, sobald sie von der Antragsgegnerin von deren Absicht zur Verwertung des Hundes durch freihändige Veräußerung oder Versteigerung erfährt. Dies bleibt abzuwarten. Bis zur Mitteilung der Antragsgegnerin an die Antragstellerin, den Hund in bestimmter Weise verwerten zu wollen, ist der Antrag, soweit er auf die Verhinderung der Übereignung des Hundes an einen Dritten gerichtet ist, mangels Anordnungsgrund nicht statthaft. Ungeachtet dessen steht es der Antragstellerin frei, für den Unterhalt des Hundes im Tierheim unaufgefordert und vollständig aufzukommen und so die fiskalische Dringlichkeit der Vermittlung des Hundes zu reduzieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 53 Abs. 2 Ziffer 1 i.V.m. 52 Abs. 2 VwGO erfolgt. Dabei hat die Kammer im Interesse der Antragstellerin beide Anträge einheitlich mit einem Auffangwert bewertet. Da die Antragstellerin mindestens mit dem Antrag zu 1 eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, war der einfache Auffangwert nicht weiter zu kürzen.