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Urteil

9 K 12512/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0131.9K12512.16A.00
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Leitsätze

Zur Unglaubhaftigkeit der Bedrohung einer tadschikischen Familie durch einen früheren Mudschaheddin-Kommandanten wegen der Weigerung eines Neffen der Familie, seine Tochter zu heiraten.

In den Provinzen Balch und Kabul ist das Leben und die Unversehrtheit von Zivilpersonen derzeit nicht allgemein im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bedroht.

Bei entsprechendem Vermögen und einem familiären Netzwerk auch vor Ort besteht für eine Familie mit drei minderjährigen Kindern in Balch und Kabul keine extrerme allgemeine Versorgungslage zur Begründung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Unglaubhaftigkeit der Bedrohung einer tadschikischen Familie durch einen früheren Mudschaheddin-Kommandanten wegen der Weigerung eines Neffen der Familie, seine Tochter zu heiraten. In den Provinzen Balch und Kabul ist das Leben und die Unversehrtheit von Zivilpersonen derzeit nicht allgemein im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bedroht. Bei entsprechendem Vermögen und einem familiären Netzwerk auch vor Ort besteht für eine Familie mit drei minderjährigen Kindern in Balch und Kabul keine extrerme allgemeine Versorgungslage zur Begründung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die 1976 und 1975 in N. (N1. ) geborenen Kläger zu 1. und 2. sind afghanischer Staatsangehörigkeit, tadschikischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Nach eigenen Angaben lebten sie zuletzt in ihrem Geburtsort, verließen Mitte 2015 gemeinsam mit ihren vier zwischen 1999 und 2005 geborenen Kindern, den Klägern zu 3. bis 6., ihre Heimat und reisten am 29. Dezember 2015 über die Vereinigten Arabischen Emirate, Russland, die Ukraine, Ungarn und Österreich kommend auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein. Hier stellten sie am 16. September 2016 einen Asylantrag. Bei ihrer Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gab die Klägerin zu 1. am selben Tage beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an: Sie habe Abitur gemacht und sei Hausfrau gewesen. Ihre Großfamilie lebe noch im Heimatland, ihre Eltern jedoch in den Vereinigten Arabischen Emiraten.- Der Kläger zu 2. erklärte bei dieser Gelegenheit, dass er ebenfalls Abitur gemacht und zwei Bekleidungsgeschäfte besessen habe. Auch seine Großfamilie lebe noch im Heimatland, seine Schwester jedoch in London, wo ihr internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Zu ihrem Verfolgungsschicksal trug die Klägerin zu 1. bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6. Oktober 2016 vor: In Afghanistan sei ihr Leben in Gefahr gewesen. Ihr Mann und sein Bruder seien spät nach Hause gekommen. Sie seien verprügelt worden. Daraufhin sei sie ohnmächtig geworden. Ihr Mann habe gesagt, dass er zum wiederholten Male von den Leuten von B. L. B1. mitgenommen worden sei. Dessen Tochter sei in den Neffen ihres Mannes verliebt gewesen, der sie aber nicht habe heiraten wollen. B1. sei ein mächtiger Mann und Abgeordneter im Parlament. Beim ersten Mal sei ihr Mann bedroht worden, beim zweiten Mal seien er und sein Bruder geschlagen worden. Außerdem habe B1. ihre Töchter heiraten wollen. Sie seien nach I. gezogen, um dort Schutz zu finden. Ein Bekannter habe ihnen jedoch gesagt, dass sie auch dort in Gefahr seien. Er habe ihnen eines der beiden Geschäfte und auch ihr Auto abgekauft, Reisepässe besorgt bzw. verlängert und russische Visa besorgt. Wirtschaftlich gesehen hätten sie in Afghanistan ein gutes Leben gehabt. Der Kläger zu 2. erklärte bei seiner Anhörung am selben Tage zu seinem Verfolgungsschicksal: Sie hätten das Land verlassen, weil sie von B. L. B1. , einem Abgeordneten im Parlament, bedroht worden seien. Eines Tages, als sie wie immer um 8:00 Uhr zur Arbeit gegangen seien, seien sie von irgendwelchen Menschen entführt und mit einem Fahrzeug nach C. (C1. ) gebracht worden. Dann hätten sie ihnen die Augen verbunden. Sie hätten jedoch gemerkt, dass sie über eine Treppe in einen Keller hinuntergebracht worden seien. Nach 10 Minuten seien mehrere Leute hereingekommen, darunter auch B. L. B1. . Als er sich danach erkundigt habe, warum sie dorthin gebracht worden seien, sei er geschlagen worden. B1. habe seinen Bruder nach dessen Sohn befragt, in den sich die Tochter von B1. offenbar verliebt habe. Sein Neffe habe sich jedoch geweigert, sie zu heiraten. Außerdem habe B1. ihre Töchter heiraten wollen. Sie hätten Angst gehabt. Sein Bruder habe um zehn Tage Bedenkzeit gebeten, um mit anderen Familienmitgliedern Rücksprache zu halten. B1. habe sich dann ihre Handynummern geben und sie zur Hauptstraße bringen lassen. Sie sollten die richtige Entscheidung treffen, sonst werde er ihre ganze Familie töten lassen. Zu Hause hätten sie nichts erzählt, da ihre Mutter psychische Probleme habe und sie sie damit nicht hätten belasten wollen. Der Neffe habe die Heiratsabsichten der Tochter von B1. auf Nachfrage bestätigt, jedoch erklärt, erst einmal studieren und noch keine Familie gründen zu wollen; außerdem habe er andere Ansichten als B1. . Sie hätten seinen Neffen aufgefordert, fortan nicht mehr zur Uni zu gehen. Kurze Zeit später seien sie von bewaffneten Männern mitgenommen worden. B. L. habe nach ihrer Entscheidung gefragt. Sie seien – auch angesichts des Alters ihrer Töchter (14 und 16 Jahre) – unentschlossen gewesen und hätten um drei weitere Tage gebeten. Auf seine Anweisung hin hätten seine Leute sie nach E. T. gebracht, wobei sie sie im Auto geschlagen hätten. Das Gesicht seines Bruders habe vor Blut getrieft. Zu Hause hätten sie alles erzählt, seien dann zu einem Freund seines Vaters nach I1. gezogen, wo sie zehn Tage geblieben seien. Dort habe man ihnen jedoch nicht helfen können. Man habe ihnen gesagt, dass B1. sie überall in Afghanistan finden könnte. Der Freund habe sich um die Reisepässe gekümmert und über Verbindungen im Konsulat in N. die russischen Touristenvisa besorgt. Dies habe sie 5.000 Dollar gekostet. Für die Schlepper hätten sie insgesamt 152.000 Dollar bezahlt – 42.000 Dollar davon für die Reise nach Moskau. Den Rest hätten die Schlepper von ihnen in Ungarn bekommen. Er habe 38.500 Dollar auf seinem Konto gehabt und außerdem einen seiner Läden verkauft. In Russland und der Ukraine hätten sie russische bzw. ukrainische Schlepper gehabt. Die Schlepper hätten in der Ukraine ihre Reisepässe vernichtet und auch ihre Personalausweise an sich genommen. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 – den Klägern zu 1. und 2. am 19. Oktober 2016 mit Postzustellungsurkunde zugestellt – lehnte das Bundesamt gegenüber den Klägern zu 1. bis 6. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Asylanerkennung (Ziffer 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab, stellte fest, dass auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte den Klägern die Abschiebung nach Afghanistan für den Fall an, dass sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verließen (Ziffer 5). Zur Begründung wurde im Bescheid ausgeführt: Staatlich zu verantwortende Verfolgungsmaßnahmen seien von den Kläger nicht vorgetragen worden. Hinsichtlich der Verfolgung durch B. L. B1. sei es ihnen zuzumuten, sich an die afghanischen Behörden zu wenden, die nach Auskunftslage grundsätzlich bereit und in der Lage seien, sie entsprechend zu schützen. Im Übrigen sei in der Heimatregion der Kläger – der Provinz Balch – von einer niedrigen Bedrohungslage auszugehen. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Insbesondere sei das Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu werden nach Auskunftslage weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt. Individuelle gefahrerhöhende Umstände seien im Fall der Kläger nicht ersichtlich. Schließlich lägen keine Abschiebungsverbote vor. Insbesondere würde die Abschiebung der Kläger auch unter Berücksichtigung der schwierigen humanitären Lage nicht Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletzen. Der Kläger zu 2. sei volljährig und gesund und im Falle der Rückkehr in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten (etwa in Kabul) wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. Zudem könnten die Kläger im Heimatland auf einen Familienverbund zurückgreifen. Mit der am 28. Oktober 2016 erhobenen Klage tragen die Kläger vor: Er – der Kläger zu 2. – und sein Bruder seien im April/Mai 2015 in N. entführt worden. Wie ein Vergleich seines Anhörungsprotokolls mit der Begründung des Asylantrags seines Bruders ergebe, hätten er und sein Bruder übereinstimmende Angaben zur Entführung gemacht. Es treffe auch zu, dass – wie sein Bruder angegeben habe – sie deswegen gegen die Beziehung seines Neffen mit der Tochter von L. B1. gewesen seien, weil der als rechte Hand des Oberbürgermeisters von N. gelte, sehr enge Beziehungen zu den Taliban habe und in eine Vielzahl von kriminellen Machenschaften einschließlich Mord verwickelt gewesen sei. Er stelle klar, dass er und sein Bruder von zwei bewaffneten Bodyguards entführt und in 40-60 Minuten nach Balch gebracht worden seien, wobei ihre Augen nicht verbunden gewesen seien. Bereits während der Fahrt seien er und sein Bruder misshandelt, dann etwa eine Stunde im Keller festgehalten und schließlich eine halbe Stunde lang mit Händen, Füßen und Gewehrkolben geschlagen und getreten worden. Anschließend seien sie ambulant behandelt worden, auch mit Medikamenten. Zu den weiteren Ereignissen sei klarzustellen, dass sein Bruder zwei Wochen Bedenkzeit hätte bekommen wollen, B1. ihnen aber nur zehn Tage gewährt habe. Die erneute Entführung habe direkt am zehnten Tag stattgefunden. Diesmal seien sie von vier Personen entführt worden. Am Fahrziel, in E. T. , habe B. L. in einem Fahrzeug gewartet und ihnen eine Frist von drei Tagen eingeräumt, um ihm ihre Töchter herauszugeben; ansonsten würde er alle Familienmitglieder umbringen lassen. Er – der Kläger zu 1. – sei von dem Dolmetscher daran gehindert worden noch zu ergänzen, dass sie von einem ihnen freundschaftlich gesonnen Bodyguard gewarnt worden seien, dass die Leute von B. L. jeden Tag kommen könnten. Bei dem Freund, bei dem sie vorübergehend hätten Schutz finden können, habe es sich um einen bekannten Politiker namens L1. L. gehandelt, den sie über ihren Vater gekannt hätten. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer – der Kläger – Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Bescheid vom 7. April 2017 hat das Bundesamt auch den Asylantrag des Bruders des Klägers zu 2. und seiner Familie abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage ist beim Verwaltungsgericht Freiburg anhängig (Az.: A 6 K 2674/17). Mit weiterem Bescheid vom 16. November 2017 hat das Bundesamt schließlich den Asylantrag der Mutter des Klägers zu 2. abgelehnt. Das Gericht hat den Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung ergänzend angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes – auch zu den Asylverfahren des Bruders und der Mutter des Klägers zu 2. – und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) und der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (2.), die Feststellung des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG (3.) und die Abschiebungsandrohung (4.) im Bescheid des Bundesamtes vom 13. Oktober 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – zur Definition diese Begriffe vgl. § 3b Abs. 1 AsylG – außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne der weiteren Vorgaben des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Hinsichtlich des Prognosemaßstabes ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Schutzes – der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und vom 1. Juni 2011 ‑ 10 C 25.10 –, juris, Rn. 22. Gemäß § 25 Abs. 1 und 2 AsylG und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen, und die hierzu erforderlichen Angaben machen. Er hat somit seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, das heißt unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ‑ als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 – 9 C 434.93 –, juris, Rn. 8, sowie Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8 und vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2. Kann der Ausländer darlegen, dass er vorverfolgt ausgereist ist, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Zu seinen Gunsten wird vermutet, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Von diesen Grundsätzen ausgehend lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger nicht feststellen, dass sich letztere aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes Afghanistan befinden. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ist nicht ersichtlich, dass die behaupteten Übergriffe und Bedrohungen seitens des ehemaligen Mudschaheddin-Kommandanten und jetzigen Parlamentsmitglieds B. L. B1. vgl. zu seiner Person: Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zu einem Kommandanten namens B. L. B1. , abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/document/1209724.html; Kurzbiografie und Foto auf der englischsprachigen Version der offiziellen Webseite des Unterhauses des afghanischen Parlaments (Menüpunkt: Biography -> MPs Biography), abrufbar unter: http://wj.parliament.af/, an einen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG anknüpfen. Der Hintergrund der geltend gemachten kriminellen Taten war vielmehr rein privater Art. Denn nach eigener Darstellung der Kläger hatten die Übergriffe und Bedrohungen ihren Grund darin, dass sich die Tochter des B1. in den Neffen des Klägers zu 2. verliebt hatte, der Neffe sie indes nicht heiraten, B1. dies aber erzwingen wollte. 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Ein solcher ernsthafter Schaden droht den Klägern in keiner der in Satz 2 der Vorschrift angeführten Arten. a) Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG zunächst die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Dies setzt grundsätzlich eine individuell konkrete Gefahr und ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 – 9 C 38.96 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1996 – 23 A 5339/94.A –, juris, Rn. 4 ff. An einer solchen Gefahr fehlt es hinsichtlich der Kläger. Dabei kann dahinstehen, ob das behauptete kriminelle Verhalten des B. L. B1. gegenüber den Klägern die Annahme der Bedrohung mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Vorschrift begründen könnte. Denn das diesbezügliche Vorbringen der Kläger ist unglaubhaft. Die Kläger zu 1. und 2. sowie der Bruder des Klägers zu 2. und dessen Ehefrau haben zwar im Laufe des Verfahrens die Eckpunkte der angeblich fluchtauslösenden Geschehnisse weitgehend einheitlich geschildert – insbesondere, dass sich die Tochter des B1. in den Neffen des Klägers zu 2. verliebt hatte, dieser sie jedoch nicht heiraten wollte, B1. daraufhin zur Erzwingung dieser Heirat und der damit in Zusammenhang geforderten eigenen Heirat der beiden Töchter des Klägers zu 2. und seines Bruders die beiden letztgenannten Männer zweimal entführt, geschlagen und bedroht hat. Auch weist die Schilderung des Klägers zu 2. in der mündlichen Verhandlung mit einer lebhaften Gestik und der Beschreibung eigener Wahrnehmungen einzelne Realitätskennzeichen auf. Der Kläger zu 2. und sein Bruder haben jedoch vor allem in ihren persönlichen Anhörungen beim Bundesamt bzw. vor Gericht, aber auch in den schriftlichen Stellungnahmen zu so zahlreichen wesentlichen und verhältnismäßig leicht erinnerlichen Gesichtspunkten erheblich voneinander abweichende Angaben gemacht, dass das erkennende Gericht insgesamt nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass die geltend gemachten Übergriffe und Bedrohungen tatsächlich erfolgt sind. Die Widersprüche und Ungereimtheiten beziehen sich dabei auf sämtliche geschilderten Geschehnisse von der ersten über die zweite Entführung sowie die telefonische Warnung durch einen ihnen freundschaftlich gesonnenen Gehilfen des B1. bis hin zum letztlichen Überfall auf das Haus der Familien des Klägers zu 2. und seines Bruders. Besonders stechen dabei folgende Gesichtspunkte hervor: Während der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung entsprechend seiner Darstellung in der Klagebegründung vom 18. Januar 2017 die Zahl der Entführer bei der ersten Tat auf zwei beziffert und dies dahingehend erläutert hat, dass einer das Entführungsfahrzeug gesteuert und der andere sie zum Einsteigen gezwungen und sich sodann auf die Rückbank links neben sie gesetzt habe, hat sein Bruder bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 9. März 2017 ausdrücklich erklärt, dass zwei bewaffnete Männer aus dem Auto herausgekommen seien, sie in das Entführungsfahrzeug geschoben und sich sodann jeweils außen neben sie gesetzt hätten, so dass sie insgesamt zu viert auf der Rückbank gesessen hätten. Eine vergleichbare Unstimmigkeit besteht hinsichtlich der Zahl der Personen, die sie zum zweiten Mal entführt haben sollen. Insoweit haben zwar der Kläger zu 2. und sein Bruder in der mündlichen Verhandlung bzw. am 9. März 2017 jeweils von zwei Männern gesprochen. Damit nicht vereinbaren lässt sich jedoch die Angabe in der Klagebegründung vom 18. Januar 2017, dass sie bei dieser Gelegenheit von vier Personen entführt worden seien. Dass sich dieser Unterschied – wie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht – damit erklären ließe, dass zu der Zahl von zwei Entführern in dem Entführungsfahrzeug noch B1. und der Fahrer des weiteren Fahrzeugs hinzugerechnet worden seien, in das der Kläger zu 2. und sein Bruder in E. -T. hätten umsteigen müssen, erscheint dem Gericht fernliegend. Auffällig ist zudem, dass der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, dass er und sein Bruder vor beiden Entführungen jeweils zu Fuß unterwegs gewesen seien, während sein Bruder in seiner Anhörung vom 9. März 2017 mehrfach deutlich gemacht hat, dass sie selbst die betreffenden Wege mit dem Fahrzeug zurückgelegt hätten: So hat der Bruder zur ersten Entführung angegeben, dass die Entführer ihnen befohlen hätten, aus dem Auto auszusteigen, und sie sodann mit dem Ende der Kalaschnikow ins eigene Auto geschoben hätten. Darin fügt sich ein, dass er hinsichtlich der zweiten Entführung die Entfernung vom Geschäft nach Hause in Autominuten beziffert und ausdrücklich erklärt hat, dass die Entführer sie wie beim ersten Mal aus dem Wagen geholt und entführt hätten. Des Weiteren unvereinbar sind die Angaben des Klägers zu 2. und seines Bruders in ihren Anhörungen einerseits und den schriftlichen Stellungnahmen andererseits zum Zeitpunkt der zweiten Entführung: In der Begründung der vorliegenden Klage wird geltend gemacht, dass die zweite Entführung direkt am zehnten Tag nach der Ersten erfolgt sei. In der schriftlichen Begründung des Asylantrags des Bruders des Klägers zu 2. vom 21. März 2016 wird sogar behauptet, dass sie erst nach Ablauf von zwei Wochen stattgefunden habe. Demgegenüber haben der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung und sein Bruder beim Bundesamt am 9. März 2017 den Zeitpunkt auf drei Tage später bzw. nach ca. 2-3 Tagen datiert. Nicht mit dem sonstigen Vorbringen in Einklang zu bringen ist auch die ausdrückliche Feststellung in der Klagebegründung, dass ihre Augen bei der ersten Entführung nicht verbunden gewesen seien, sowie die daran anknüpfende Erläuterung, dass sie deshalb den Weg vom Entführungs- zum Inhaftierungsort hätten sehen können. Demgegenüber haben der Kläger zu 2. und sein Bruder bei ihren persönlichen Anhörungen angegeben, dass ihnen bei der ersten Entführung die Augen unterwegs verbunden worden seien. Gleiches gilt für die Angabe in der Begründung des Asylantrags des Bruders vom 21. März 2016, dass die zweite Entführung auf dem Weg zum Geschäft erfolgt sei, während die Darstellungen im Übrigen immer dahin gingen, dass sich der Kläger zu 2. und sein Bruder bei dieser Gelegenheit auf dem Weg nach Hause befunden hätten. Eine weitere Ungereimtheit ergibt sich daraus, dass für den Bruder in der Begründung seines Asylantrags vom 21. März 2016 hinsichtlich der zweiten Entführung offensichtlich in Abgrenzung zur Ersten betont worden ist, dass er „dieses Mal zusammen mit seinem Bruder“ entführt worden sei, während im Übrigen behauptet worden ist, dass in beiden Fällen der Bruder und der Kläger zu 2. gemeinsam entführt worden seien. Kaum miteinander zu vereinbaren sind darüber hinaus auch die Schilderungen zu ihrer Behandlung im Keller bei der ersten Entführung. Der Kläger zu 2. hat bei seiner Anhörung sowohl durch das Bundesamt als auch durch das erkennende Gericht das Gespräch mit B1. so geschildert, als habe es in einer verhältnismäßig ruhigen Atmosphäre stattgefunden: B1. habe seine Vorstellungen und Heiratsabsichten dargelegt, sie seien irritiert gewesen, hätten Angst bekommen und eine zehntägige Bedenkzeit verlangt und schließlich habe B1. seinen Leuten befohlen, sie zurückzubringen. Von Schlägen war in der Anhörung des Klägers zu 2. beim Bundesamt insoweit nur einmal zu Beginn des Gesprächs mit B1. die Rede, nachdem er ihn nach dem Grund der Entführung gefragt hatte. Vor dem erkennenden Gericht hat der Kläger zu 2. nur allgemein angegeben, dass B1. sie bei dieser Gelegenheit mitgenommen, geschlagen und bedroht habe. Sein Bruder hat die Situation dagegen in seiner Anhörung durch das Bundesamt am 9. März 2017 weitaus aggressiver und gewalttätiger beschrieben: Im Kellerraum habe man angefangen, sie mit den Kolben der Kalaschnikows zu schlagen und erst aufgehört, als sie auf dem Boden gelegen hätten; B1. habe seine Forderung sodann nicht mit leiser Stimme und ruhig, sondern mit einer Kommandostimme vorgetragen, woraufhin sie psychisch total gebrochen seien, angefangen hätten zu weinen und sich vor seine Füße geschmissen und unzählige Male um etwas Zeit gebettelt hätten, so dass er sich letztlich erbarmt habe, ihnen zehn Tage Zeit zu geben, aber seinen Leuten befohlen habe, sie erneut zu prügeln, bevor sie sie zurückbringen. Diametral entgegen steht die Schilderung des Klägers zu 2., dass B1. seine Entscheidung verkündet und sie anschließend danach befragt habe, was sie dazu sagten, zur ausdrücklichen Feststellung des Bruders, dass B1. ihnen keine Sekunde die Möglichkeit gegeben habe, sich dazu zu äußern. Diese Widersprüche und Ungereimtheiten finden ihre Fortsetzung hinsichtlich der Warnung durch den ihnen freundschaftlich gesonnenen Gehilfen des B1. wie auch des Überfalles auf das Haus der Familien. Ins Auge sticht insoweit bereits der Umstand, dass der Kläger zu 2. beide Ereignisse in seiner Anhörung vor dem Bundesamt überhaupt nicht erwähnt und den Überfall auch in der nachfolgenden Klagebegründung nicht thematisiert hat. Die diesbezüglichen Erklärungen des Klägers zu 2., durch den Dolmetscher bzw. den anhörenden Mitarbeiter des Bundesamtes unter Hinweis auf dort bestehenden Zeitdruck an weiteren Ausführungen hierzu gehindert worden zu sein, überzeugen angesichts des Umstandes, dass in der Anhörung des Klägers zu 2. nach seinen Ausführungen zur zweiten Entführung noch zu zahlreichen weiteren Fragen Stellung genommen worden ist und der Kläger zu 2. die Vollständigkeit seiner Angaben zum Abschluss der Anhörung auf dem Kontrollbogen ausdrücklich bestätigt hat, nicht. Abgesehen davon hat der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung zu der Warnung auch andere Angaben gemacht als sein Bruder bei dessen Anhörung am 9. März 2017: Während der Kläger zu 2. beschrieben hat, wie eines Nachmittags sein Bruder, als sie beide im Geschäft gewesen seien, auf seinem Handy einen Anruf erhalten habe, mit dem sie gewarnt worden seien, dass am Abend ihr Haus angegriffen und ihre Töchter und der Neffe mitgenommen würden, hat der Bruder einen Anruf diesen Inhalts unmittelbar auf den Tag nach der zweiten Entführung datiert und dazu erläutert, dass sie an diesem Tag nicht zur Arbeit gegangen seien, so dass sie im Zeitpunkt des Anrufs nicht im Geschäft gewesen sein können. Schließlich gehen auch die Schilderungen zu dem Überfall auf das Haus der beiden Familien insoweit auseinander, als der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, dass zu ihnen in die zweite Etage nur so etwa 3-4 Personen gekommen seien, er aber nicht wisse, wie viele Leute auf dem Hof gewesen und ob sie mit dem Auto gekommen seien, da er nicht hätte nach draußen sehen können, während sein Bruder hierzu am 9. März 2017 angegeben hat, dass sie im zweiten Stock am Fenster gesessen und dabei hätten beobachten können, dass zwei Autos angehalten hätten, acht bewaffnete Personen ausgestiegen und über ihre Gartenmauer auf den Hof gesprungen seien. Der hinsichtlich der abweichenden Angaben in der Klagebegründung vom 18. Januar 2017 erhobene Einwand des Prozessbevollmächtigten der Kläger, dass es bei ihrer Anfertigung deswegen wohl zu Ungenauigkeiten gekommen sei, weil er zu dem entsprechenden Mandantengespräch nicht – wie sonst üblich – einen professionellen Dolmetscher hinzugezogen, sondern sich darauf eingelassen habe, insoweit auf den Neffen des Klägers zu 2. zurückzugreifen, der gegebenenfalls nur sinngemäß und unter Berücksichtigung eigener Erfahrung übersetzt habe, vermag schon angesichts der Zahl der Unstimmigkeiten und dem Gewicht der betroffenen Details nicht zu überzeugen, zumal der Neffe zu den meisten dieser Fragen gar keine eigenen Erkenntnisse haben konnte, da er bei den beiden Entführungen unstreitig nicht selbst dabei war. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, wie es insbesondere hinsichtlich der Daten zum Zeitpunkt der zweiten Entführung und der Zahl der Entführer bei der Übersetzung zu derart großen Unterschieden gekommen sein soll. b) Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden ferner eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Auch eine solche Bedrohung lässt sich hinsichtlich der Kläger jedoch nicht feststellen. Dabei kann dahinstehen, ob man als Bezugspunkt für die Gefahrenprognose auf die Provinz Balch abstellt, in deren Hauptstadt die Kläger bis kurz vor ihrer Ausreise auf Afghanistan Mitte 2015 gelebt haben, oder aber auf die Provinz Kabul, in die sie eine etwaige Abschiebung zunächst führen dürfte. Vgl. zu den für die Wahl des Bezugspunktes für die Gefahrenprognose maßgeblichen Kriterien: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 13 ff. Ebenfalls kann offenbleiben, ob in einer dieser beiden Regionen ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG herrscht. Vgl. zur Auslegung dieses Begriffs: EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – Rs. C-285/12 < Diakité > –, juris, Rn. 19 ff., BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 22 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 37 ff. Jedenfalls sind die Kläger sowohl in der Provinz Balch als auch in der Provinz Kabul im Rahmen eines solchen Konflikts keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 < Elgafaji > (juris, Rn. 35 ff.) das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Sinne des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, die mit Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU identisch ist, deren Umsetzung die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG dient, vgl. das zu Grunde liegende Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474), insbesondere dessen Art. 1 Nr. 7, dahingehend ausgelegt, dass es sich auf schädigende Eingriffe beziehe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richteten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreiche, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG ausgesetzt zu sein. Mit Blick auf den 26. Erwägungsgrund und die Systematik des Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG bleibe dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sei, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Dies sei dahin zu präzisieren, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen müsse, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz habe, umso geringer sein werde, je mehr er möglicherweise zu belegen vermöge, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen sei. Aus diesem Verständnis der Vorschrift folgt, dass in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet getroffen werden müssen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstands in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Insoweit können auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden. Hierbei ist nach den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem oben zitierten Urteil vom 17. Februar 2009 davon auszugehen, dass nicht nur solche Gewaltakte zu berücksichtigen sind, die die Regeln des humanitären Völkerrechts verletzen, sondern auch andere Gewaltakte, die nicht zielgerichtet gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, sondern wahllos ausgeübt werden und sich auf Zivilpersonen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken. Angesichts der Auslegung des Begriffs der willkürlichen Gewalt durch den Gerichtshof, aber auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Schutzgewährung nach Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG kann dieser Vorschrift eine Beschränkung auf gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßenden Gewaltakte, zu denen etwa unvorhersehbare Kollateralschäden nicht zählen würden, nicht entnommen werden. Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 ff. und vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 ‑ 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 47 ff. Nach diesen Maßstäben besteht in Bezug auf die Provinzen Balch und Kabul kein Anhaltspunkt dafür, dass der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass die Kläger bei einer Rückkehr in die genannten Provinzen allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefen, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit c) Richtlinie 2011/95/EU und des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Eine Bedrohung für Leib und Leben von Zivilisten geht in Afghanistan insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. Im Vergleich zu den Sicherheitskräften, Vertretern der afghanischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft wird jedoch die unmittelbare militante Bedrohung für die afghanischen Bevölkerung – selbst in den Gebieten unter Taliban-Kontrolle – vom Auswärtigen Amt als niedrig bewertet. Während zivile Opfer in ländlichen Gebieten vor allem auf Kampfhandlungen, Landminen, improvisierte Sprengsätze und Übergriffe von nicht-staatlichen Gruppen zurückzuführen sind, stellen für die städtische Bevölkerung vor allem Selbstmordanschläge, komplexe Attacken, gezielte Tötungen und Entführungen Bedrohungen dar. Dies gilt besonders für die Stadt Kabul, wo sich der Hauptsitz der Zentralregierung, ihrer Repräsentanten und zahlreicher staatlicher Einrichtungen und damit klassische und medienwirksame Ziele der Taliban befinden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 (Stand Juli 2017), S. 8 ff. Dabei verschlechterte sich die allgemeine Sicherheitslage zunächst während des Jahres 2015, als die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte erstmals die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes ohne internationale Unterstützung übernehmen mussten und sich die Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien wieder ausweiteten. Sie blieb auch 2016 veränderlich. Vgl. European Asylum Support Office (EASO), Country of Origin Report: Afghanistan – Security Situation (November 2016), abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan%20security%20report.pdf, S. 26. Nach Einschätzung der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA), die seit 2008 im Auftrag des UN-Sicherheitsrates eigene Berichte zum „Schutz von Zivilisten im bewaffneten Konflikt“ veröffentlicht, gab es im Jahr 2016 in Afghanistan 11.418 zivile Opfer, davon 7920 Verletzte und 3498 Tote, was insgesamt einen Anstieg um 3 % bedeutete. Vgl. United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), Annual Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2016, abrufbar unter: https://unama.unmissions.org/protection-of-civilians-reports, S. 3. Für das vergangene Jahr deutet sich wenn überhaupt allenfalls eine geringfügige Verbesserung der Sicherheitslage an. Nach dem jüngsten Vierteljahresbericht der UNAMA-Mission wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2017 8019 Zivilisten Opfer entsprechender Gewalttaten, darunter 5379 Verletzte und 2640 Tote. Damit hat sich die Gesamtopferzahl im Vergleich zum selben Zeitraum des vergangenen Jahres um 6 % reduziert, was vor allem auf einem Rückgang der zivilen Opfer von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien zurückzuführen ist. Vgl. UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 1 January to 30 September 2017, abrufbar unter: https://unama.unmissions.org/protection-of-civilians-reports, S. 1. Dabei weist die Sicherheitslage so starke regionale Unterschiede auf, dass die Annahme einer landesweiten ernsthaften Bedrohung jeder Zivilperson im Lande an Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG ausscheidet. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand September 2016), S. 4; EASO, Country of Origin Reports: Afghanistan – Security Situation (November 2016 + December 2017), a.a.O., S. 35 f. bzw. 59 f. Kampfhandlungen am Boden, die nach Angaben der UNAMA-Mission weiterhin Ursache für den überwiegenden Teil der zivilen Opfer sind, finden vor allem im paschtunisch besiedelten Süden Afghanistans (insbesondere in Helmand, Kandahar, Uruzgan) und im Osten des Landes (Nangarhar, Laghman, Kunar) statt. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 (Stand Juli 2017), S. 9; UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 1 January to 30 September 2017, a.a.O., S. 1 f. Konkret in der Heimatregion der Kläger, der Provinz Balch ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle von 370 im Zeitraum von September 2015 bis einschließlich Mai 2016 auf 455 im gleichen Zeitraum der Jahre 2016/17 leicht gestiegen. Vgl. EASO, Country of Origin Information Reports: Afghanistan – Security Situation (November 2016 + December 2017), a.a.O., S.150 bzw. 90. Die Zahl der zivilen Opfer ist dagegen im ersten Halbjahr 2017 deutlich um über 50 % auf 46 Personen (19 Tote und 27 Verletzte) gesunken. Vgl. UNAMA, Midyear Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2017, a.a.O., Annex III, wobei allerdings nur die Fälle erfasst werden, die von zumindest drei unterschiedlichen und unabhängigen Quellen bestätigt werden. Speziell die Heimatstadt der Kläger, N. , ist nach allgemeiner Einschätzung von der konfliktbezogenen Gewalt verhältnismäßig weniger betroffen. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation (December 2017), a.a.O., S. 42. Die Provinz Kabul, die mit 312 sicherheitsrelevanten Vorfällen im Zeitraum von September 2015 bis einschließlich Mai 2016 im Landesvergleich noch nicht hervortrat, vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation (November 2016), a.a.O., S. 43 ff. wies im ersten Halbjahr 2017 mit 1048 (219 Toten und 829 Verletzten) zwar die höchste absolute Zahl ziviler Opfer unter den afghanischen Provinzen auf. Vgl. UNAMA, Midyear Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2017, a.a.O., Annex III. Davon entfielen allein 92 Tote und 490 Verletzte auf den verheerenden Selbstmordanschlag vom 31. Mai 2017 mit einem mit mehreren Tonnen Sprengstoff präparierten Abwasser-Tankwagen als einem der schwersten Anschläge der letzten Jahre. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 (Stand Juli 2017), S. 2 f. Auch die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle ist im Zeitraum von September 2016 bis einschließlich Mai 2017 auf 448 angestiegen, wovon allein 290 auf die Stadt Kabul entfallen, dort vor allem in Form von Selbstmordattentaten und Sprengstoffanschlägen. vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation (December 2017), a.a.O., S. 155. Diese Zahlen müssen jedoch bei der erforderlichen Gefahrenprognose zur Einwohnerzahl der beiden Provinzen ins Verhältnis gesetzt werden, die für Kabul mit 4,5 Millionen die mit Abstand höchste und für Balch mit gut 1,3 Millionen immerhin noch die vierthöchste unter den 34 Provinzen des Landes ist, das insgesamt über 27 Millionen Einwohner hat. Vgl. Islamic Republic of Afghanistan, Central Statistics Organization, Statistical Yearbook, 2016-17, abrufbar unter: http://cso.gov.af/en/page/1500/4722/2016-17, S. 6 ff. Bei dieser Sachlage vermag das Gericht auch bei wertender Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass jedem Bewohner der Provinzen Balch oder Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwerste Gesundheitsschäden oder der Tod droht. Vgl. für die Provinz Kabul: OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 13 A 2235/17.A –, juris, Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. August 2017 – 13a ZB 17.30791 –, juris, Rn. 6 f., VG Düsseldorf, Urteile vom 30. August 2017 – 18 K 10347/16.A –, S. 8 ff. des Entscheidungsabdrucks und vom 6. Oktober 2017 – 21 K 4487/17.A –, S. 15 ff. des Entscheidungsabdrucks. Individuell gefahrerhöhende Umstände haben die Kläger weder glaubhaft geltend gemacht, noch sind solche sonst ersichtlich. 3. Schließlich haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 (a) und Abs. 7 S. 1 (b) AufenthG. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK) ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG. Hieraus folgt zwar in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine verdrängende Spezialität des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. In Fällen, in denen – wie hier – gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 35 f. Umstände, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten, liegen im Fall der Kläger nicht vor. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan vor dem Hintergrund anderer Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. b) Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG sind ebenfalls nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Während das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit den notwendigen Schweregrad der drohenden Rechtsgutsbeeinträchtigung kennzeichnet, erfordert die Konkretheit der Gefahr, dass diese Beeinträchtigung dem betreffenden Ausländer individuell alsbald nach einer Rückkehr in sein Heimatland droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, Rn. 9 und 13. Hinsichtlich des Prognosemaßstabes bedarf es auch insoweit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Beeinträchtigung. Schließlich kommt die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, juris, Rn. 16. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind grundsätzlich gemäß § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG (nur) bei Anordnungen einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung durch die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Ausländer im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, juris, Rn. 19 f. und vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 –, juris, Rn. 14 f. Nach diesen Maßstäben besteht für die Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Es ist insbesondere nicht sehr wahrscheinlich, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan infolge der dort allgemein herrschenden Verhältnisse mit einer extremen Gefahrenlage konfrontiert wären, die die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG durchbricht. Die Annahme einer extremen Gefährdung aufgrund der Sicherheitslage scheidet sowohl für die Heimatprovinz der Kläger Balch als auch für Kabul nach obigen Ausführungen aus. Eine entsprechende extreme Gefahrenlage lässt sich für sie aber aus der dortigen Versorgungslage nicht herleiten. Afghanistan ist allerdings nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte in den vergangenen Jahren belegte Afghanistan 2015 lediglich Platz 171 von 187 im Human Development Index der Vereinten Nationen und ist aktuell lediglich um zwei Plätze vorgerückt. Vgl. United Nations Development Programme – Human Development Reports, Länderprofil Afghanistan, abrufbar unter: http://hdr.undp.org/en/countries/profiles/AFG#. Die Wirtschaftsdaten des Landes haben sich seit 2012 erheblich verschlechtert. Dieser Trend droht anzuhalten. Während das jährliche Wirtschaftswachstum zwischen 2003 und 2012 noch bei durchschnittlich 9,4 % lag, fiel es anschließend auf 2 %, verblieb seit dem Jahre 2016 unter dieser Marke und wird sich nach Einschätzung von Ökonomen aufgrund der angespannten Sicherheitslage und der politischen Unsicherheit weiter reduzieren. Das Geschäftsklima ist seit der zweiten Hälfte des Jahres 2015 durchgängig negativ. So sanken die Investitionen etwa im ersten Halbjahr 2016 um 50 %. Außerdem reduzierte sich die Zahl der Firmenneugründungen in den Jahren 2014-2016 um 26 %. Die (schwer festzustellende) Arbeitslosenzahl belief sich nach Angaben der Weltbank 2014 um 9,1 %, während eine Umfrage zu den afghanischen Lebensverhältnissen (ALCS) im selben Jahr einen Anstieg der Arbeitslosigkeit auf 24 % ergab, wobei weitere 15,3 % „unterbeschäftigt“ sind. Experten gehen auch insoweit davon aus, dass sich die Verhältnisse in Zukunft noch weiter verschlechtern werden. Gleiches gilt für die damit in Zusammenhang stehende Armutsquote. Der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsgrenze von 20 Dollar im Monat lebt, stieg von 36 % in den Jahren 2007/08 auf 39 % in den Jahren 2013/14 und ist damit bereits jetzt die höchste in Asien. Dementsprechend waren 2016 1,6 Million Afghanen oder 6 % der Bevölkerung von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit und weitere 9,7 Million oder 34 % von mittelschwerer Lebensmittelunsicherheit betroffen. Dabei bestehen signifikante regionale Unterschiede. Insoweit stellte sich im Jahre 2016 die Situation in Städten auch erstmals schlechter dar als in ländlichen Gebieten. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobililty in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports, S. 19 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan (Stand September 2016), S. 21 f.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, abrufbar unter: www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/AFG_042016.pdf, S. 31; Schweizerische Flüchtlingshilfe/Corinne Troxler, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage (14. Septem-ber 2017), abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/170914-afg-update-d.pdf, S. 27 ff. Dementsprechend ermittelt eine Studie aus dem Jahre 2014 für fünf große afghanische Städte (Kabul, Herat, Jalalabad, Mazar-e Sharif und Kandahar) auch eine im landesweiten Vergleich deutlich höhere durchschnittliche Armutsquote von 78,2 %. Der Anteil von ernsthafter und mittelschwerer Lebensmittelunsicherheit betrug in Kabul mehr als 65 %. Vgl. Samuel Hall, Urban Poverty Report – A Study of Poverty, Food Insecurity und Resilience in Afghan Cities (2014), abrufbar unter: http://samuelhall.org/drc-pin-urban-poverty-report/, S. 6 f. Wesentlicher Gesichtspunkt für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes ist dabei das erhebliche Bevölkerungswachstum, das für den Zeitraum von 2012 bis 2015 auf rund 2,4 % pro Jahr und konkret für das Jahr 2015 auf 2,8 % geschätzt worden ist. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobililty in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), a.a.O., S. 19; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan (Stand September 2016), S. 21. Diese Entwicklung wird verstärkt durch die große Zahl von Personen, die innerhalb Afghanistans in die Flucht getrieben wurden – bis Ende 2015 mehr als 1 Million Menschen, im Jahre 2016 eine weitere halbe Million – und von denen viele letztlich in großen urbanen Zentren mit nur beschränkten Aufnahmekapazitäten enden, in denen der Zugang zur Grundversorgung ein größeres Problem darstellt. Hinzu kommen gut 1 Million registrierter und nicht registrierter afghanischer Flüchtlinge aus Pakistan und dem Iran, die im Jahre 2016 in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Der enorme Anstieg an Rückkehrern hat zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten in den wichtigsten Städten der Provinzen und Distrikte in Afghanistan geführt. Kabul sowie andere Provinzen in den nördlichen, nordöstlichen und östlichen Regionen von Afghanistan sind in starkem Maße von der plötzlichen Ankunft der großen Zahl von Rückkehrern aus Pakistan im vergangenen Jahr betroffen. Die negativen Auswirkungen auf die lokalen Märkte, Unterbringungsmöglichkeiten, den Zugang zu Land sowie zu Möglichkeiten der Existenzsicherung sind beträchtlich. Dabei ist speziell Kabul nicht nur traditionell zu etwa 40 % das wesentliche Zufluchtsgebiet der vom Konflikt betroffenen Binnenvertriebenen, sondern auch massiv vom starken Anstieg der Zahl der Rückkehrer aus Pakistan betroffen. Dementsprechend ist Kabul von allen Städten Afghanistans diejenige mit dem größten Bevölkerungswachstum. Es belief sich bereits zwischen 2005 und 2015 Schätzungen zufolge auf 10 % jährlich, so dass in der Stadt Kabul offiziellen Schätzungen zufolge inzwischen mehr als 3,5 Millionen Menschen leben. Dabei beträgt der Anteil der Einwohner, die in informellen Siedlungen in schlechter Lage und mit mangelnder Anbindung an Versorgung leben, schätzungsweise 70 %. Die Aufnahmekapazität der Stadt ist daher insbesondere aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen äußerst eingeschränkt. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, a.a.O., S. 31 ff.; UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern (Dezember 2016), S. 4 und 7. Speziell die Situation in den genannten informellen Siedlungen ist sehr angespannt. So wurde bereits im Jahre 2012 von Dutzenden von Binnenvertriebenen berichtet, die dort infolge Unterkühlung gestorben sind. Im Jahr 2017 wurde erneut in Presseartikeln von Kindern und älteren Menschen berichtet, die bei eisigen Temperaturen zu Tode kamen. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobililty in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), a.a.O., S. 40 f. Allerdings stellt ein Bericht der afghanischen Regierung aus dem Jahre 2015 fest, dass die Mehrheit der Rückkehrer und Binnenvertriebenen, die in der Lage sind, sich an geeigneten Orten zu integrieren, innerhalb von drei Jahren einen mit der örtlichen Bevölkerung vergleichbaren Lebensstandard erreichen können. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobililty in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), a.a.O., S. 41. Auch der UNHCR schließt eine Rückkehr nach Europa geflüchteter afghanischer Staatsangehöriger nicht grundsätzlich aus, fordert jedoch – im Zusammenhang mit der Annahme einer internen Schutzalternative – eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, a.a.O., S. 9 f.; UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern (Dezember 2016), S. 7 f. Dementsprechend lässt sich eine extreme Gefahrenlage im Hinblick auf die angespannte Versorgung auch nicht pauschal für alle afghanischen Staatsangehörigen feststellen, die nach ihrer Flucht aus Europa zurückkehren. Maßgeblich ist vielmehr insoweit das individuelle Risikoprofil des Betroffenen, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 272 ff. und Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 13 A 2294/14.A –, juris, Rn. 14. Danach ist das Risiko einer Verelendung für die Kläger bei der zu unterstellenden gemeinsamen Rückkehr jedenfalls nicht so hoch wie für die Annahme einer verfassungsrechtlich unzumutbaren extremen Gefahrenlage erforderlich. Zwar ist bei der vorzunehmenden Gefahrenprognose einzustellen, dass der Kläger zu 2. nicht nur für seinen Lebensunterhalt, sondern auch für den seiner Ehefrau, seines volljährigen Sohns Faris und seiner drei minderjährigen Kinder sorgen muss. Abgesehen davon, dass das Armutsrisiko in Afghanistan allgemein ab einer Haushaltsgröße von drei Personen kontinuierlich steigt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 246 f., ist insoweit zu berücksichtigen, dass insbesondere jüngere Kinder in erster Linie Leidtragende schwerwiegender Defizite der humanitären Situation sind. So auch OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 262. So leiden in Afghanistan Berichten zufolge bereits über 1 Million Kinder an akuter Mangelernährung. 9,1 % der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, a.a.O., S. 31. Dieser Gesichtspunkt verliert allerdings im Fall der Kläger bereits deshalb etwas an Bedeutung, weil selbst das jüngste Kind, die Klägerin zu 6., mit knapp 13 Jahren nicht mehr sehr jung ist. Entscheidend gegen die Annahme einer verfassungsrechtlich nicht zumutbaren extremen Gefahrenlage im Hinblick auf eine etwaige unzureichende Versorgung im Heimatland sprechen jedoch das weit überdurchschnittliche Bildungsniveau der Kläger zu 1. und 2., die beide über das Abitur verfügen, und die damit erreichte wirtschaftliche Situation der Familie vor der Ausreise. Der Kläger zu 2. und sein Bruder waren Inhaber zweier Bekleidungsgeschäfte in ihrer Heimatstadt N. , in denen sie nach Angaben des Klägers zu 2. in der mündlichen Verhandlung einige Helfer und Lehrlinge beschäftigten. Den beiden Familien mit insgesamt 13 Personen gehört gemeinsam ein 700 m² großes Haus mit Keller und zwei Geschossen. Sie hatten nach Angaben der Klägerin zu 1. damals dort ein gutes Leben. Dementsprechend hat auch der Bruder des Klägers zu 2. bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 9. März 2017 angegeben, dass sie eine wohlhabende Familie seien. Nicht zuletzt der Umstand, dass sie anlässlich ihrer Ausreise innerhalb weniger Tage in der Lage waren, gemeinsam die Kosten für ihre sehr aufwändige Flucht mit dem Flugzeug von Kabul über Dubai nach Moskau und von dort auf dem Landweg nach Deutschland in Höhe von insgesamt 152.000 Dollar aufzubringen, macht deutlich, dass sie über hohe wirtschaftliche Mittel verfügten. Zwar haben der Kläger zu 2. und sein Bruder zur Finanzierung der Flucht nach eigenen Angaben eines der beiden Bekleidungsgeschäfte und ein Auto verkauft. Einen Verkauf der weiteren Besitztümer in ihrer Heimat, insbesondere des zweiten Geschäfts und des großen Hauses der Familie, haben die Kläger aber nicht geltend gemacht. Vielmehr hat der Bruder beim Bundesamt eingeräumt, das zweite Bekleidungsgeschäft lediglich verpachtet zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kläger auch heute noch über entsprechendes Vermögen verfügen, das sie beim Aufbau einer neuen Existenz in ihrem Heimatland einsetzen können. Im Übrigen können sie bei einer Rückkehr, etwa auch bei der Arbeits- und Wohnungssuche auf ein insoweit wesentliches familiäres Netzwerk und/oder andere soziale Kontakte vor Ort zurückgreifen. Vgl. zur Bedeutung dieser Netzwerke: EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan – Networks (January 2018), abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports, S. 27 ff.; so auch amnesty international, Auskunft an das Verwaltungsgericht Leipzig vom 8. Januar 2018, S. 15 ff. So haben die Kläger zu 1. und 2. bei ihrer Befragung zur Vorbereitung der Anhörung am 16. September 2016 vor dem Bundesamt übereinstimmend angegeben, dass ihre Großfamilien noch im Heimatland leben. Der Kläger zu 2. hat dies in der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert, dass in seiner Heimatstadt noch mehrere Onkel mütterlicher- und väterlicherseits lebten, denen es dort gut gehe und die noch erwerbstätig seien oder erwerbstätige Söhne hätten. Dementsprechend hat auch seine Mutter bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 8. März 2017 erklärt, dass sich noch drei ihrer Brüder dort aufhielten und zwei weitere Brüder in den USA lebten. Darüber hinaus kann die Familie durch die in den Vereinigten Arabischen Emiraten wohnhaften Eltern der Klägerin zu 1. und die in London lebende Schwester des Klägers zu 2., der dort internationaler Schutz zuerkannt worden ist, unterstützt werden. 4. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 34 AsylG, 59 AufenthG. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung des § 38 Abs. 1 AsylG. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung.