Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklage wird unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2017 verpflichtet, über das mit einer Abschiebung nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 5 %. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger zu 1., geboren am 0. April 1973, die Klägerin zu 2., geboren am 0. März 1969 sowie die Klägerinnen zu 3. und 4., jeweils geboren am 00. November 2000, sind mazedonische Staatsangehörige vom Volk der Roma und christlich-katholischen Glaubens. Sie hatten bereits unter dem Aktenzeichen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) 5695986-144 Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Diese Asylanträge wurden auf Grundlage des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Oktober 2014 am 27. Mai 2015 unanfechtbar abgelehnt. Am 13. Oktober 2015 stellten die Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor: Beim Kläger zu 1. (im Folgenden: Kläger) sei ein Tumor im Bein entdeckt worden, bevor er im Jahr 2015 nach Mazedonien abgeschoben worden sei. Sie seien dann fünf Monate in Mazedonien geblieben, dort als Roma aber im Gesundheitssystem und auch sonst überall diskriminiert worden. Der Kläger habe keinen Krankenschein gehabt und sich deshalb nicht behandeln lassen können. Außerdem seien die Kinder in der Schule diskriminiert und geschlagen worden. Die Klägerin zu 2. (im Folgenden: Klägerin) trug vor, sie sei nach Deutschland gekommen, weil sie krank sei und sich hier behandeln lassen möchte. Während ihres ersten Aufenthaltes in Deutschland sei sie frauenärztlich operiert worden. Nachdem sie aus Deutschland abgeschoben worden sei, habe sie starke Schmerzen im Bauch bekommen und Blut im Urin entdeckt. Des Weiteren sei sie oft nervös gewesen und habe oft geweint. In Mazedonien hätten Roma keine Rechte. Man könne die Kinder nicht ernähren und das Geld habe nicht ausgereicht, um sich behandeln zu lassen. Wäre sie in Mazedonien geblieben, wäre sie längst gestorben. Eine Woche nach der Rückführung im Jahr 2015 sei sie in Mazedonien zum Arzt gegangen. Dieser habe ihr gesagt, dass sie unter Asthma und Zucker leiden würde und habe ihr Tabletten verschrieben. Bezüglich der Bauchschmerzen habe sie sich nicht untersuchen lassen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 17. März 2017 die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1). Die Anträge auf Abänderung des Bescheides vom 28. Oktober 2014 (Az. 5695986-144) bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes wurden abgelehnt (Ziffer 2). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Andernfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Mazedonien angedroht, bzw. in jeden anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Die Kläger haben am 27. März 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholen sie ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend im Wesentlichen vor: Ausweislich des Arztbriefes des Johanniterkrankenhauses S. vom 20. Juli 2017, des Gutachtens des Arztes für Innere Medizin und öffentliches Gesundheitswesen – Sozialmedizin, Prof. (BG) Dr. med. I. T. aus T1. vom 11. August 2017, des vorläufigen Entlassungsberichts des G. Krankenhausen S1. vom 15. August 2017 und des vorläufigen Arztbriefes des I1. Klinikums E. vom 8. Januar 2018 sowie der psychosozialen Bescheinigung der medizinischen Flüchtlingshilfe C. bedürfe die Klägerin jedenfalls weiterer Behandlung in Deutschland. Sie habe sich zeitweise stationär in der Psychiatrie befunden. Es komme darauf an, ob die Medikamente, die die Klägerin einnehmen müsse, generell in Mazedonien erhältlich und auch für die Kläger erreichbar seien. Rückkehrer nach Mazedonien seien zunächst von der staatlichen Gesundheitsversorgung ausgeschlossen. Im Übrigen müssten immer Zuzahlungen geleistet werden. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass die Kläger zu 1. und 2. beide aufgrund ihrer Erkrankungen nicht arbeitsfähig seien. Der psychische Zustand der Klägerin werde sich voraussichtlich im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien weiter verschlechtern, da sie dort in eine prekäre Situation käme. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass in der jeweiligen Person der Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Mazedoniens vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, das mit einer Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG verbundene Einreise und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4 des Bescheides auf sofort zu befristen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Im Übrigen haben die Kläger die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Kläger sind im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Inhalts der vorgelegten Atteste, Gutachten und Arztbriefe, auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist mit Ladung vom 13. Dezember 2017 zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat. Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen haben. Einer (erneuten) Einwilligung der Beklagten zur Klagerücknahme bedurfte es schon deshalb nicht, da sie eine solche bereits mit allgemeiner Prozesserklärung abgegeben hat. Im Übrigen hat die Klage nur im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch mit dem Hauptantrag unbegründet (I.) und mit dem Hilfsantrag teilweise begründet (II.). Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. März 2017 ist – soweit er noch angegriffen ist – nur hinsichtlich seiner Ziffer 4 rechtswidrig und verletzt die Kläger insofern in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO), im Übrigen ist er jedoch rechtmäßig. I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Insbesondere liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr im Sinn der genannten Regelung kann zwar auch in einer im Abschiebezielstaat zu erwartenden Verschlimmerung einer Krankheit bestehen. Erforderlich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris m.w.N. Dabei kann von einer Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch eine zu befürchtende wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG, der der Realisierung der Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention dient, soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Danach ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden oder Zuständen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2007 – 13 A 1138/04.A –, juris. Hiervon kann im Fall der Kläger zu 1. und 2. nicht ausgegangen werden. Im Fall des Klägers lässt sich schon deshalb nicht feststellen, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Mazedonien infolge dort unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlechtern könnte, weil schon nicht ersichtlich ist, ob und ggf. in welcher Weise er einer medizinischen Versorgung bedarf. Zwar hat er zuletzt in der mündlichen Verhandlung angegeben, nach der Entfernung eines gutartigen Tumors im Knie noch Schmerzen zu haben. Nachweise über Einzelheiten der geltend gemachten Erkrankung, insbesondere über die Notwendigkeit einer weiteren medizinischen Behandlung, ist er jedoch schuldig geblieben. Auch hinsichtlich der Klägerin lässt sich nicht feststellen, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Mazedonien infolge dort unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der verschiedenen die Klägerin betreffenden ärztlichen Atteste und Berichte. Ausweislich eines Arztbriefes des Johanniterkrankenhauses S. vom 20. Juli 2017 befand sich die Klägerin vom 18. Juli 2017 bis 24. Juli 2017 dort in stationärer Behandlung. Als Diagnosen wurden gestellt: Akute Gonalgie (Knieschmerzen), rechte Seite bei Zustand nach Kniearthroskopie, beginnende mediale Gonarthrose (Kniegelenksarthrose), bekanntes Asthma bronchiale, chronische Depressionen, chronisches Schmerzsyndrom, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II. Die Klägerin habe über persistierende und zunehmende Knieschmerzen beidseits, rechts mehr als links, geklagt und sei kaum geh- und stehfähig gewesen. Nach intravenöser Schmerztherapie sei die Klägerin am Entlassungstag deutlich schmerzfrei mit Unterarmgehstützen mobilisiert gewesen sei. Die Klägerin habe am 24. Juli 2017 in gebessertem Allgemeinzustand und mit rückläufiger Beschwerdesymptomatik in die ambulante Betreuung entlassen werden können. Laut dem Gutachten des Arztes für Innere Medizin und öffentliches Gesundheitswesen – Sozialmedizin, Prof. (BG) Dr. med. I. T. aus T1. vom 11. August 2017 leidet die Klägerin unter folgende Krankheiten: Oral eingestellter Diabetes mellitus Typ II, Zustand nach Suizidversuch am 4. August 2017, Katarakta incipiens beidseitig, COPD/DD Asthma bronchiale, arterielle Hypertonie, medikamentös ausreichend eingestellt, Zustand nach vaginaler Hysterektomie 2014, Gonalgie beidseitig, alimentäre Adipositas II.-Grades, Übergewicht 39,6 kg, BMI 39,47. Zudem wurden die Fremddiagnosen des Dr. med. N. N1. aus E. berücksichtigt, wonach die Klägerin unter einer rezidivierenden depressiven Störung mit schweren Episoden sowie einem chronischen Schmerzsyndrom leide. Eine weitere Abklärung und gegebenenfalls weitere Behandlung der Klägerin sei medizinisch erforderlich, eine unzureichende Therapie könne zur Verschlechterung des Krankheitsbildes führen. Die Erkrankung könne sich nach ärztlicher Erfahrung auch kurzfristig verschlechtern. Die Klägerin leide jedoch nicht unter einer lebensbedrohlichen oder einer schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Laut dem vorläufigen Entlassungsbericht des G. Krankenhauses S1. vom 15. August 2017 leidet die Klägerin an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode mit psychotischen Symptomen (F 33.3), Asthma bronchiale, nicht näher bezeichnet (J 45.9), Diabetes mellitus Typ II mit neurologischen Komplikationen, nicht als entgleist bezeichnet (E 11.40), diabetischer Polyneuropathie (G 63.2), diabetischen Katarakten (H 28.0), Adipositas, nicht näher bezeichnet (E 66.99), benigner essenzieller Hypertonie (I 10.00), Akne (L 70.9), Kreuzschmerzen (54.5), sonstigen angeborenen Valgusdeformitäten der Füße (Q 66.6) sowie Varizen der unteren Extremitäten ohne Ulzeration oder Entzündung (I 83.9). Die Klägerin habe vorrangig über akustische Halluzinationen in Form von imperativen, zum Suizid auffordernden Stimmen und Suizidgedanken mit Distanz zur Suizidalität im stationären Setting geklagt. Im Rahmen der Untersuchung hätte folgende Symptomatik imponiert: Schweres depressives Syndrom mit Antriebsminderung, niedergeschlagener und hoffnungsloser Stimmung, fehlender Modulationsfähigkeit, Gedankenkreisen, Schlafstörungen und akustischen Halluzinationen. Es sei eine neurologische Medikation mit Risperidon eingeleitet worden, wonach ein Rückgang der akustischen Halluzinationen berichtet worden sei. Die Neuroleptikamedikation sollte im ambulanten Setting engmaschig reevaluiert und gegebenenfalls wieder ausgeschlichen werden. Nach ausreichender Stabilisierung und fehlenden Hinweisen für akute Gefährdungsaspekte habe die Klägerin am 15. August 2017 wieder in die ambulante Behandlung entlassen werden können. Ausweislich des vorläufigen Arztbriefes des I1. Klinikums E. vom 8. Januar 2018 befand sich die Klägerin in der Zeit vom 14. Dezember 2017 bis zum 8. Januar 2018 dort in stationärer Behandlung. Es wurden eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F 32.3) und eine andauernde Persönlichkeitsveränderung, nicht näher bezeichnet (F 62.9), diagnostiziert. Die Klägerin sei am 8. Januar 2018 in ausreichend stabilem Zustand durch medikamentöse Einstellung und den interdisziplinären therapeutischen Prozess in die ambulante Weiterbehandlung entlassen worden. Weiteres ergibt sich auch nicht aus der psychosozialen Bescheinigung der medizinischen Flüchtlingshilfe C. vom 2. Oktober 2017, wobei dahinstehen kann, ob die dortigen Ausführungen einer Diplom-Sozialpädagogin einem fachärztlichen Attest gleichstehen. Dies alles steht einer Überstellung der Klägerin nach Mazedonien nicht entgegen. Denn abgesehen von ihren psychischen Erkrankungen, dem Diabetes mellitus und ihrer beginnenden Kniearthrose ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, ob und ggf. in welcher Weise die übrigen Krankheiten überhaupt einer medizinischen Versorgung bedürfen. Im Übrigen ist nicht dargelegt, inwieweit sich wegen sämtlicher Erkrankungen bei einer Rückführung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben der Klägerin ergeben sollte. Unabhängig davon wären aber sämtliche Erkrankungen der Klägerin in Mazedonien behandelbar (1.) und eine solche Behandlung wäre auch für die Klägerin erreichbar (2.). 1. Die meisten Krankheiten und Verletzungen können auch in Mazedonien therapiert werden, dies gilt auch Krankheiten des Kreislaufsystems sowie Diabetes mellitus und dessen Neben- und Folgeerkrankungen sowie orthopädische Erkrankungen. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung vom 19. Januar 2011, S. 7 ff:; Botschaftsbericht von Deutschland / Botschaft <Mazedonien> vom 8. Juni 2007 an das VG Aachen zum dortigen Aktenzeichen 1 K 3242/04.A; VG Würzburg, Urteil vom 22. April 2016 – W 1 K 14.30620 –, juris, Rn. 36; VG Münster, Urteile vom 1. September 2015 – 6 K 1421/14.A –, juris, Rn. 44, und vom 2. Mai 2013 – 6 K 2710/12.A –, juris, Rn. 73. Dies entspricht auch den eigenen Angaben der Klägerin beim Bundesamt, wonach sie im Jahr 2015 in Mazedonien wegen Asthmas und Diabetes ärztlich medikamentös behandelt worden sei. Ebenso ist die psychische Erkrankung der Klägerin in Mazedonien behandelbar. Grundsätzlich gilt, dass in Mazedonien psychiatrische Erkrankungen aller Art behandelt werden können. Es gibt sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungsmöglichkeiten. Eine hinreichende medikamentöse Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet. In Skopje gibt es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung, ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie die Privatkliniken, welche Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser in Mazedonien Behandlungsmöglichkeiten und es gibt die Möglichkeit von ambulanten Behandlungen. Vgl. Botschaftsbericht von Deutschland / Botschaft <Mazedonien> vom: 26. April 2012, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2016 – A 6 S 916/15 –, juris, Rn. 35 m.w.N. Die Klägerin hat dabei keinen Anspruch auf bestimmte Formen medikamentöser und sonstiger Therapie. Denn es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). 2. Diese Behandlung ist für die Klägerin auch erreichbar. Jeder offiziell registrierte Bürger Mazedoniens kann grundsätzlich in den Genuss des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer, Rentner, Arbeitsloser oder Empfänger von Sozialhilfe sowie im Rahmen der Familienversicherung. Eine Anmeldung in der gesetzlichen Krankenversicherung in Mazedonien ist ohne zeitliche Verzögerungen und ohne sonstige Hindernisse möglich und entfaltet sofortige Wirkung. Inzwischen gibt es 15 verschiedenen Kategorien von Versicherungsnehmer, unterteilt in Arbeitnehmer (diese zahlen 7,3 % ihres Gehaltes an Beitragen) sowie Arbeitslose und Rentner, diese zahlen keine Beiträge). Die Anmeldebedingungen in der Kategorie für arbeitslose Versicherte wurden bereits 2010 vereinfacht, um den Zugang zur Krankenversicherung für mehr Personen als vorher zu ermöglichen. Das bedeutet, dass ein arbeitsloser Mazedonier, gleich ob er früher gearbeitet hat oder nicht, sich unter Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitsamtes seines Wohnsitzes über seine fehlenden Einkünfte versichern lassen kann. Mit diesem Beleg kann er sich als Versicherungsnehmer anmelden. Diese Möglichkeit steht auch mittellosen Rückkehrern offen. Für diese ist das Arbeitsamt am Ort der Niederlassung nach Rückkehr zuständig. Nicht arbeitende Ehepartner und Kinder werden mitversichert. Frühere Einschränkungen hinsichtlich der Größe der Familie (ab dem vierten Kind kein Versicherungsschutz mehr) gibt es heutzutage nicht mehr. Es gibt keine zusätzlichen Bedingungen oder Hindernisse. Weder der vorherige Bezug von Sozialhilfe noch ein laufendes oder abgeschlossenes Straf- oder Zivilverfahren haben Einfluss auf die Wirksamkeit der Anmeldung. Auch Personen, welche längere Zeit nicht in Mazedonien gewohnt hätten, können sich nach der Rückkehr beim Krankenversicherungsfonds melden und sind ab dem gleichen Tag versichert. Das Grundleistungspaket der Krankenversorgung ist sehr breit gefächert und umfasst fast alle medizinischen Leistungen, abgesehen von einigen Ausnahmen wie z.B. schönheitschirurgische Eingriffe oder homöopathische Medizin. Es deckt sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen ab. Eingeschlossen sind auch Reha- und physiotherapeutische Maßnahme sowie Palliativmedizin. Auch eine psychotherapeutische Behandlung wird durch das Grundleistungspaket des mazedonischen Gesundheitsfonds FZO abgedeckt. Im Durchschnitt betrugen im Jahr 2011 die Eigenanteilzuzahlungen rund 11 %, das entspricht für eine normale Untersuchung beim Hausarzt einem Eigenanteil von ca. 1 EUR pro Untersuchung. Krankenhauskosten belaufen sich pro Jahr auf maximal 100 EUR Eigenanteil, Psychiatriepatienten sind von Eigenanteilszahlungen befreit. Es gibt eine jährliche Obergrenze für Eigenanteilszahlungen für medizinische Leistungen, die sich auf maximal 70 %) des monatlichen Durchschnittlohns (rund 300 EUR) beschränken. Danach tritt die Befreiung von Eigenanteilen in Kraft. Hierfür müssen lediglich die entsprechenden Belege gesammelt werden. Ausgenommen ist die Eigenbeteiligung an Medikamenten. Bei Langzeiterkrankungen, wie z.B. Krebs oder Dialysebehandlungen gibt es Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Höhe des Eigenanteils, damit auch diese Behandlungen für alle Versicherten zugänglich sind. Für Kinder entfallen die Eigenanteile. Wenn das Monatseinkommen unter dem Durchschnittslohn liegt, gibt es eine prozentuale Reduzierung der Eigenanteile. Sozialhilfeempfänger – zu denen nach eigenem Vortrag die Kläger zählen dürften – sind von Eigenanteilleistung befreit. Ein Sozialhilfeempfänger zahlt auch keine Zuzahlung für Medikamente, wenn er sich für den günstigsten Anbieter eines Medikaments entscheidet. Entscheidet er sich für ein teureres Medikament, zahlt er die Differenz zum preisgünstigeren Medikament. Vgl. Botschaftsbericht von Deutschland / Botschaft <Mazedonien> vom: 24. Mai 2017 an Deutschland / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 12. April 2017, 6285532-144 (Anfrage vom 12. April 2017 zu 9206-GA 2); Amtliche Auskunft von Deutschland / Auswärtiges Amt vom 20. Oktober 2016 an Das VG Freiburg zum dortigen Az. A 6 K 292/15; Botschaftsbericht von Deutschland / Botschaft <Mazedonien> vom 3. Februar 2014 an das VG E. zum dortigen Aktenzeichen 7 K 6883/13.A; VG Freiburg, Urteil vom 21. März 2017 – A 6 K 292/15 –, juris, Rn. 25 m.w.N.; VG Münster, Urteil vom 2. Mai 2013 – 6 K 2710/12.A –, juris, Rn. 59. Unabhängig davon könnten die Kläger notfalls auf Unterstützung durch den Familienverband zurückgreifen – die Schwester des Klägers lebt beispielsweise in Iserlohn und könnte notfalls Geld- und Sachmittel, z.B. auch Medikamente an die Kläger in Mazedonien senden. Zudem können die Klägerinnen zu 3. und 4., die nahezu volljährig sind, ihre Eltern im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung vor Ort und ihrer jeweiligen Therapie unterstützen. Auf Fragen der Reisefähigkeit der Kläger kommt es nicht an. Die Prüfung inländischer Abschiebungshindernisse obliegt der zuständigen Ausländerbehörde und nicht der Beklagten. Im Übrigen wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). II. Mit dem Hilfsantrag ist die Klage teilweise begründet. Die Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, die Kläger haben einen Anspruch auf erneute Bescheidung, § 113 Abs. 1, 5 VwGO. Das Bundesamt hat in Ziffer 6 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) gemäß Abs. 2 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Dieses Verbot für den Fall einer Abschiebung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen entschieden. Diese Ermessensentscheidung des Bundesamtes ist abgestellt auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ermessensfehlerhaft, weil sie von einem unvollständigen Sachverhalt ausgeht, mit der Folge, dass die Beklagte zu verpflichten war, über das mit einer Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden; vgl. §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO. Das Bundesamt hat im angegriffenen Bescheid zugrunde gelegt, Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung, aufgrund schutzwürdiger Belange, seien weder vorgetragen worden, noch lägen sonst nach Erkenntnissen des Bundesamtes solche vor. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung stellt sich dieser Sachverhalt nicht als zutreffend dar. Schutzwürdige Beziehungen der Kläger bestehen vielmehr potentiell zu der Schwester des Klägers zu 1., die – wohl mit Aufenthaltserlaubnis – in Iserlohn lebt Dies hatte Rechtsanwalt Dr. en jur. L. dem Bundesamt bereits am 17. April 2016 schriftsätzlich mitgeteilt. Die Kläger haben zu dieser Schwester des Klägers zu 1. regelmäßigen Kontakt. Dies haben sie auch in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht bestätigt. Diese potentiell schutzwürdige Beziehung ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung einzubeziehen, ohne dass das Gericht jedoch festzustellen vermag, dass sie zu einer Ermessensreduzierung „auf Null“ im Sinne der begehrten Befristungsentscheidung auf sofort führen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.