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Urteil

27 K 13212/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0109.27K13212.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der als Bevollmächtigter der Klägerin aufgetretene Rechtsanwalt Willkomm aus Erkrath trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Rechtsanwalt Willkomm darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der als Bevollmächtigter der Klägerin aufgetretene Rechtsanwalt Willkomm aus Erkrath trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Rechtsanwalt Willkomm darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin, geboren am 00. April 1999, mazedonische Staatsangehörige islamischen Glaubens, stellte am 29. Juli 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 3. November 2016 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes als unbegründet ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Der Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen. Andernfalls wurde ihr die Abschiebung nach Mazedonien oder in jeden anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Gegen diesen Bescheid hat Rechtsanwalt X. aus F. im Namen der und unter Bestellung für die Klägerin am 11. November 2016 Klage erhoben. Die zugrundeliegende Prozessvollmacht datiert vom 22. Juni 2016. Rechtsanwalt X. beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2016 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in der Person der Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Mazedoniens vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 darauf hingewiesen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der vorgelegten Prozessvollmacht minderjährig und damit nur beschränkt geschäftsfähig war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte 27 L 3782/16.A sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 10. Oktober 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Klägerin und Beklagte sind jeweils mit Ladung vom 11. Dezember 2017 ordnungsgemäß – die Klägerin gegen Empfangsbekenntnis, die Beklagte formlos – zur mündlichen Verhandlung geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung gegenüber der Klägerin hatte gemäß § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 172 ZPO gegenüber dem für Sie bestellten Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis zu erfolgen. Denn ist die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten erfolgt, ist § 172 ZPO bis zu einer Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob eine Prozessvollmacht tatsächlich wirksam erteilt wurde oder im erforderlichen Umfang bestand. Vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 172 ZPO, Rn. 6 m.w.N. Die Ladung konnte gegenüber der Beklagten formlos erfolgen, weil sie mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie erweist sich als unzulässig, da die Klage weder von der Klägerin selbst noch von einer dazu ordnungsgemäß bevollmächtigten Person erhoben wurde. Die – soweit ersichtlich – einzige im gesamten Verfahren durch Rechtsanwalt X. vorgelegte Prozessvollmacht vom 22. Juni 2016 (Bl. 157 der Akte des Bundesamtes) ist schwebend unwirksam. Denn die Klägerin war zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung minderjährig und damit nur beschränkt geschäftsfähig. Von der Möglichkeit, dass sie ihre Willenserklärung gemäß § 108 Abs. 1 und 3 BGB genehmigt, da Sie zwischenzeitlich – am 13. April 2017 – volljährig geworden ist, hat die Klägerin – trotz Hinweises des Gerichts – keinen Gebrauch gemacht. Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 173 S. 1 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 179 BGB, § 83b AsylG dem als Bevollmächtigten aufgetretenen Rechtsanwalt aufzuerlegen, da er das vollmachtlose Auftreten veranlasst hat und trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts eine Heilung des Mangels seiner Bevollmächtigung nicht herbeigeführt hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2006 – 8 KSt 1/06 – und vom 14. Juni 1999 – 4 B 18/99 –; FG Hamburg, Urteil vom 11. April 2000 – II 306/99 –, jeweils juris. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.