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Beschluss

18 L 6110/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1228.18L6110.17.00
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Tenor
  • 1.

    Frau T.      I.          , wohnhaft B.--------straße  0, 00000 E.          , wird beigeladen.

  • 2.

    Die aufschiebende Wirkung der beabsichtigten Klage gegen die mündliche Polizeiverfügung des Antragsgegners vom 25. Dezember 2017 (Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot nach § 34a PolG NRW) wird angeordnet.

  • 3.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

  • 4.

    Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

  • 5.

    Der Tenor dieser Entscheidung soll dem Antragsteller und der Beigeladenen vorab telefonisch bekannt gegeben werden.

Entscheidungsgründe
1. Frau T. I. , wohnhaft B.--------straße 0, 00000 E. , wird beigeladen. 2. Die aufschiebende Wirkung der beabsichtigten Klage gegen die mündliche Polizeiverfügung des Antragsgegners vom 25. Dezember 2017 (Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot nach § 34a PolG NRW) wird angeordnet. 3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 5. Der Tenor dieser Entscheidung soll dem Antragsteller und der Beigeladenen vorab telefonisch bekannt gegeben werden. Gründe: Frau T. I. war gemäß § 65 VwGO beizuladen, weil sie durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Der am heutigen Tag gestellte Antrag mit dem aus dem Tenor zu 2. ersichtlichen Begehren hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Bei der Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Die vom Antragsgegner am 25. Dezember 2017 ausgesprochene und schriftlich bestätigte Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot erweist sich bei summarischer Prüfung derzeit als rechtswidrig. Soweit das Rückkehrverbot über den 4. Januar 2018 hinaus - nämlich bis zum 5. Januar 2018 - ausgesprochen worden ist, ergibt sich dies bereits aus § 34a Abs. 5 PolG NRW. Danach enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot spätestens mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung. Nachdem Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot am 25. Dezember 2017 ausgesprochen worden sind, endet diese Zehntagesfrist am 4. Januar 2018. Eine entsprechende teilweise Aufhebung des Rückkehrverbots durch den Antragsgegner ist nicht erfolgt. Auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis wurde lediglich schriftlich mitgeteilt, dass das Fristende versehentlich auf den 5. Januar 2018 datiert und der 4. Januar 2018 gemeint gewesen sei. Eine teilweise Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts kann hierin nicht gesehen werden. Darüber hinaus bzw. soweit der Zeitraum bis zum 4. Januar 2018 betroffen ist, erweist sich die ausgesprochene Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot (auch) aus den folgenden Gründen als rechtswidrig: Nach § 34a Abs. 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und/oder ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt eine Wohnungsverweisung bzw. ein Rückkehrverbot grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn auf Grund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist, OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2014, - 5 E 1202/14 -, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, in: juris (Rn. 5). Diese Voraussetzungen liegen nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht vor. Zunächst bestehen keine Anhaltspunkte für eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen der Beigeladenen durch den Antragsteller. Offenbar ist es vor dem hier Anlass gebenden Polizeieinsatz noch nie zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen. Insoweit enthält die Dokumentation über den Einsatztag die übereinstimmenden Angaben des Antragstellers und der Beigeladenen, dass die Beziehung bislang sehr harmonisch verlaufen sei und es in der Vergangenheit zu keinen Gewalttaten gekommen sei. Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass auf Grund der Intensität des Angriffs des Antragstellers auf die Beigeladene bzw. der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist. Insoweit hat die Beigeladene am Einsatztag angegeben, der Antragsteller habe sie zweimal mit der Faust gegen die Brust geschlagen. Sie habe sich dann von ihm weggedreht und er habe von ihr abgelassen. Nun habe sie starke stechende Schmerzen in der Brust. Die im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz herbeigerufene RTW-Besatzung äußerte nach einer ersten Untersuchung den Verdacht einer Prellung im Brustbereich. Ungeachtet der Frage, ob dieses zweimalige Schlagen gegen die Brust für sich gesehen eine hinreichend schwere Gewaltanwendung darstellt, kann aus diesem körperlichen Übergriff vorliegend nicht die oben genannte Prognose getroffen werden. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Handlung des Antragstellers als Reaktion auf ein vorangegangenes Verhalten der Beigeladenen darstellt. Diese hatte dem Antragsteller zuvor nach eigenen Angaben aus Verärgerung darüber, dass er ihr das Weihnachtsfest aufgrund Alkohol- und Drogenkonsums („Koks“) madig gemacht habe, eine Wasserflasche über den Kopf gegossen. Nach den Angaben des Antragstellers habe er sodann aus Reflex seine flache Hand gegen die Brust der Beigeladenen als Abwehr gestoßen. In diesem Zusammenhang hat er ferner angegeben, überrascht und überrumpelt gewesen zu sein. Die Einschätzung, dass sich der körperliche Angriff des Antragstellers gegen die Beigeladene mithin als (teilweise) Abwehrhandlung, jedenfalls aber als Reaktion auf eine vorhergehende Provokation erweist, ist auch aufgrund der weiteren Umstände gerechtfertigt. So findet sich in dem Formular „Gefährdungsanalyse in Fällen häuslicher Gewalt“ die Bemerkung, die Beigeladene habe mitgeteilt, dass sie überreagiert habe. Ferner ist dort vermerkt, dass der Antragsteller sich einsichtig gezeigt und angegeben habe, dass die Beigeladene wieder einmal überreagiert habe. Schließlich wurde die Beigeladene im Rahmen der Gefährdetenansprache darauf hingewiesen, ihren Partner nicht zu provozieren und ihm bei ähnlichen Situationen in Zukunft aus dem Weg zu gehen. Ist vor diesem Hintergrund und unter ergänzender Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers („einsichtig“, „kein aggressives Verhalten“) die Prognose des Antragsgegners, es könne während der verbleibenden Zeit des Rückkehrverbots zu einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zulasten der Beigeladenen kommen, nicht hinreichend haltbar und die angefochtene Verfügung aus diesem Grund rechtswidrig, bedarf keiner weiteren Ausführungen, inwieweit aus den gleichen Gründen auch die Störerauswahl zu beanstanden ist. Gleiches gilt für die Frage der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf den Umstand, dass sich die Beigeladene aufgrund ihrer Tätigkeit als Flugbegleiterin über größere Zeiträume des ausgesprochenen Rückkehrverbots gar nicht in der betreffenden Wohnung aufhält. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt Ziffer 35.4 des Streitwertkataloges 2013. Zu einer Minderung des Wertes wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens besteht kein Anlass, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.