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Beschluss

13 L 5013/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1221.13L5013.17.00
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Tenor

1.              Der Antrag wird abgelehnt.

2.              Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.              Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 11. Oktober 2017 bei Gericht gestellte Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragstellerin vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens des Antragsgegners vom 12. September 2017 einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen, ist zulässig, jedoch nicht begründet. I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er statthaft. Der Anwendungsbereich des § 123 Abs. 1 VwGO ist eröffnet. Die Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO, wonach die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO gelten, ist vorliegend nicht einschlägig. Die Anordnung des Dienstherrn an einen Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Verwaltungsakt. Sie ist nicht auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies § 35 Satz 1 VwVfG als Tatbestandsvoraussetzung eines Verwaltungsaktes verlangt. Als gemischt dienstlich-persönliche Weisung regeln derartige Untersuchungsanordnungen lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet, und zielen ihrem objektiven Sinngehalt nach damit nur auf eine organisationsinterne Wirkung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483; Urteil vom 30. Mai 2013 ‑ 2 C 68/11 -, IÖD 2013, 206, beide auch in juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 ‑ 1 B 550/12 -, NVwZ-RR 2013, 198 und in juris. Es ist auch nicht von einer Erledigung auszugehen. Zwar ist der vom Gesundheitsamt der Stadt E. angesetzte Untersuchungstermin (13. Oktober 2017), dem die Antragstellerin keine Folge geleistet hat, verstrichen. Streitbefangen ist aber bei sachgerechtem Verständnis des Rechtsschutzbegehrens die - grundlegende - Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung durch das Schreiben des Antragsgegners vom 12. September 2017. Dieses enthält keinen Untersuchungstermin, sondern verweist auf eine noch zu erfolgende Einladung durch das Gesundheitsamt. Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht schließlich nicht § 44a Satz 1 VwGO entgegen, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen (hier die Untersuchungsanordnung) nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung (Zurruhesetzung) zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Dies folgt daraus, dass die Untersuchungsanordnung im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO vollstreckbar ist. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn die Nichtbefolgung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten wie der Antragstellerin möglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, a.a.O. und juris, Rz. 17 f.; VG Gießen, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 5 L 1206/13.GI -, juris. II. Jedoch ist der Antrag nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die gegenüber der Antragstellerin ergangene Anordnung vom 12. September 2017, sich zur Klärung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, rechtswidrig ist. Bei der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Betrachtung ist indessen von der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung auszugehen. Ermächtigungsgrundlage ist § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW; danach ist der Beamte bei Zweifeln über seine Dienstunfähigkeit verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle ärztlich untersuchen zu lassen. 1. Die Untersuchungsanordnung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. a) Die beteiligungsrechtlichen Verfahren sind ordnungsgemäß durchgeführt worden. Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG ist der Personalrat anzuhören bei der Anordnung von amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit. Wie sich aus §§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 LGG ergibt, ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über beabsichtigte personelle Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören; innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 18 Abs. 2 Satz 1 LGG). Eine besondere Form und Dokumentation der Unterrichtung und Anhörung sehen die genannten Vorschriften nicht vor. aa) Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben ist hier die Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter vor dem Erlass der Untersuchungsanordnung vom 12. September 2017 in nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Der Antragsgegner hat vor Erlass der Untersuchungsanordnung mit gleichlautenden Schreiben vom 8. August 2017 den Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte von seiner Absicht, die Antragstellerin wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten zwecks Klärung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, in Kenntnis gesetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In den Schreiben heißt es: „Ich beabsichtige, aufgrund langfristiger Erkrankung (seit dem 11.09.2015) Frau D. T. -X. auf ihre Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Frau T. -X. wurde zu der beabsichtigten Maßnahme angehört und hat mit Schreiben vom 26.07.2017 mitgeteilt, dass sie sich einer rechtmäßigen Untersuchungsanordnung nicht entgegen stellen wird.“ Aufgrund der so mitgeteilten Fakten, insbesondere der tatsächlichen Fehlzeiten, konnten sich die Beteiligten ein ausreichendes Bild von der Notwendigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung machen. Ihnen wurde ermöglicht, eine eigene Würdigung des Sachverhalts unter allen in Betracht kommenden Aspekten vorzunehmen und damit Einfluss auf die Willensbildung des Dienstherrn zu nehmen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bedurfte es hierfür nicht der Mitteilung weiterer Einzelheiten des Sachverhalts. Den zu beteiligenden Stellen stand es frei, das Schreiben vom 8. August 2017 zum Anlass zu nehmen, nähere Informationen einzuholen, falls sie dies für geboten erachteten. Offenbar sahen sie hierzu jedoch keinen Anlass. Irgendwelche Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme haben sie nicht erhoben. b) Ferner sind die Anforderungen, die an die Begründung einer Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zu stellen sind, erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68/11 -, juris, Rz. 19 ff., inhaltliche und formelle Anforderungen formuliert, denen eine Untersuchungsanordnung genügen muss: Der Anordnung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Feststellungen müssen sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Die tatsächlichen Umstände, d.h. die konkreten Ereignisse oder Vorfälle, die die Behörde zu dieser Anordnung veranlasst haben, müssen in der Aufforderung angegeben werden. Diese Begründung muss so konkret sein, dass der Beamte in der Lage ist zu prüfen, ob die angeführten Gründe die Untersuchungsanordnung rechtfertigen. Zudem muss die Behörde Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung in den Grundzügen festlegen; dies gilt insbesondere dann, wenn eine fachpsychiatrische Untersuchung in Betracht kommt. Diese Anforderungen gelten jedoch naturgemäß nur für die Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG; dort hat die Anordnung ihre Grundlage in bestimmten Vorfällen oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten. In den Fällen der erleichterten Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG - um einen solchen handelt es sich hier; die Antragstellerin hat infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan - beschränken sich die Erkenntnisse des Dienstherrn dagegen regelmäßig auf den Umstand, dass der Beamte bestimmte Fehlzeiten infolge Krankheit aufweist. Als Arbeitgeber erhält der Dienstherr lediglich den Durchschlag der vom Arzt ausgefüllten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der nach den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses keine Angaben zur Diagnose enthält. Kennt der Dienstherr weder die genaue Erkrankung oder auch nur die medizinische Fachrichtung, kann von ihm auch nicht verlangt werden, in der Aufforderung die ärztliche Untersuchung zumindest in ihren Grundzügen festzulegen. Der Angabe von Vorfällen, Ereignissen oder konkreten Verhaltensweisen des Beamten bedarf es in diesen Fällen nicht; sie ist auch ausgeschlossen, weil Anlass zur Untersuchungsanordnung allein die Dauer der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit des Beamten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 6 B 360/17 ‑, juris, Rz. 6; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - 13 L 446/17 - und vom 22. Juni 2017 - 13 L 1483/17 - jeweils juris. 2. In materieller Hinsicht begegnet die Untersuchungsanordnung ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, nämlich die seit dem 11. September 2015 durchgängig bestehenden krankheitsbedingten Fehlzeiten, lassen bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW als nahe liegend erscheinen, denen durch eine amtsärztliche Untersuchung nachzugehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren.