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Urteil

17 K 14776/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1215.17K14776.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die am 9. Dezember 2016 erhobene Klage des am 0.0.1986 geborenen Klägers, nach eigenen Angaben libanesischer Staatsangehöriger und islamischer Religionszugehörigkeit, mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1 sowie 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. November 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 22. November 2016 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 22. November 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, hat keinen Erfolg. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 22. November 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 1. Das Bundesamt hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die vom Kläger als libanesischem Staatsangehörigen angeführten Gründe für seine Ausreise aus Syrien (Bürgerkrieg und hiermit verbundene unsichere Situation in Syrien) bezogen auf seinen Herkunftsstaat den Libanon mangels Geltendmachung einer ihm im Libanon drohenden, flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht erfüllen und gleichfalls nicht zur Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten führen können. 2. Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren angegeben hat, er könne nicht in den Libanon zurückkehren, weil die Lage dort wegen des Bürgerkrieges in Syrien instabil sei, es Explosionen gebe und er im Libanon nichts habe, resultiert daraus kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Es bestehen insbesondere keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dem Kläger drohte im Libanon gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die Zwischenfälle, die im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg im Libanon auftreten, erreichen nicht das Ausmaß, welches für die Annahme einer individuellen erheblichen Gefährdung des Klägers Voraussetzung wäre. Trotz einzelner Gewalttaten und lokal begrenzter bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen aus Syrien in den Libanon eingedrungener Kämpfer auf der einen Seite und der libanesischen Armee sowie der Hisbollah auf der anderen Seite, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 30. Dezember 2015 (Stand: Dezember 2015), S. 8; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 24. Juli 2015 (Stand: Juni 2015), S. 8 f., kann von großflächigen Kampfhandlungen, von denen für die gesamte Zivilbevölkerung und damit auch für den Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Libanon Gefahren ausgehen, derzeit nicht gesprochen werden, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2017 – 17 K 12687/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 6682/15.A –, n.v.; VG Berlin, Beschluss vom 11. Februar 2016 – VG 34 L 26.16 A –, juris. 3. Der in Syrien aktuell vorherrschende Bürgerkrieg führt mit Blick darauf, dass der Kläger bis in das Jahr 2012 in Syrien gelebt hat, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, weil der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 22. November 2016 sich ausschließlich zu einer Abschiebung in den Libanon und nicht zu einer Abschiebung nach Syrien verhält. 4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes für Familienangehörige gemäß § 26 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 1 AsylG. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei nach islamischem Ritus seit dem Jahr 2011 mit einer syrischen Staatsangehörigen „verheiratet“. Er habe in Damaskus „geheiratet“. Die „Ehe“ sei in Syrien nicht von einer staatlichen Stelle registriert worden. Eine Registrierung der nach islamischem Ritus geschlossenen „Ehe“ sei aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien nicht möglich gewesen. Seiner „Frau“ sei zwischenzeitlich durch Bescheid des Bundesamtes der subsidiäre Schutz zuerkannt worden. Ein Anspruch nach § 26 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 1 AsylG besteht schon deshalb nicht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 AsylG nicht erfüllt sind. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 AsylG ist für die Zuerkennung subsidiären Schutzes für Ehegatten oder Lebenspartner u.a. erforderlich, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem subsidiär Schutzberechtigten schon in dem Verfolgerstaat bestanden hat. Daran fehlt es hier. Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist nämlich nur eine bereits im Verfolgerstaat eingegangene und von diesem als Ehe anerkannte und registrierte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Eine nur nach religiösem Ritus mit Eheschließungswillen eingegangene Verbindung, die der Heimatstaat nicht anerkennt, ist dagegen keine Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 – 1 C 17.03 –, juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 11. August 1999 – 9 B 19.99 –, juris Rn. 2 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1992 – 9 C 61.91 –, juris Rn. 7. Dies zugrunde gelegt besteht zwischen dem Kläger und seiner „Frau“ keine Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 AsylG. Denn ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine „Frau“ nur nach islamischem Ritus „geheiratet“, ohne diese mit Eheschließungswillen eingegangene Verbindung vom syrischen Staat registrieren zu lassen. Damit besteht zwischen dem Kläger und seiner „Frau“ lediglich eine nach religiösem Ritus mit Eheschließungswillen eingegangene Verbindung, die vom syrischen Staat indes nicht anerkannt und registriert ist. Eine Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 1 AsylG kommt daher nicht in Betracht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).