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Urteil

14 K 5084/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1212.14K5084.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1993 geborene Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Ausweislich eines Vermerks des Polizeipräsidiums P. ist der Kläger Angehöriger der „Hooligan“-Gruppierung „T. G. “, die regelmäßig bei Sicherheitsstörungen aus Anlass von Fußballspielen in Erscheinung träten. Der Kläger war Beschuldigter eines Verfahrens wegen Landfriedensbruchs wegen der Teilnahme an einer Drittortauseinandersetzung zwischen P1. und N. Hooligans am 31. Dezember 2012. Ausweislich eines Vermerks vom 30. November 2015 des Polizeipräsidiums P. fiel der Kläger der Polizei am Sonntag, dem 29. November 2015 in E. im Anschluss eines Fußballspiels durch sein Fahrverhalten auf. Er habe sich auf dem Parkplatz bewusst aus einer Fahrzeugkolonne entfernt, um unmittelbar vor der Parkplatzausfahrt zu wenden und um zu den Polizeibeamten zu gelangen. Dort sei er vor den Polizeibeamten „gedriftet“ und habe dann eine Vollbremsung durchführen müssen, um nicht in einen geparkten PKW zu fahren. Das Polizeipräsidium P. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 4. September 2015 und vom 30. November 2015 diese Vorfälle mit. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Schreibens gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV ein medizinisch psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Innerhalb von sieben Tagen sei die beigefügte Einverständniserklärung unterschrieben zurückzusenden. Zur Begründung bezog sie sich im Wesentlichen auf den Polizeibericht vom 4. September 2015 hinsichtlich des Landfriedensbruchs im Jahre 2012. Gleichzeitig hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass sie bei fehlender oder nicht fristgemäßer Vorlage des angeordneten Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfe und die Fahrerlaubnis entziehen könne. Der Kläger erhob am 25. Januar 2016 eine „Gegenvorstellung“ und bestritt, im Jahre 2012 einen Landfriedensbruch begangen zu haben. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 2016 mit, dass sie die Angelegenheit einer erneuten Überprüfung unterziehen werde. Mit E-Mail vom 17. Februar 2016 teilte das Polizeipräsidium P. der Beklagten mit, dass der Kläger im Nachgang des Fußballspiels vom 14. Mai 2015 als Beschuldigter einer Strafanzeige habe ermittelt werden können. Dem Kläger würden folgende Straftaten vorgeworfen: Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz, Körperverletzung, Verstoß gegen das Versammlungsgesetz. Am 19. April 2016 erlangte die Beklagte davon Kenntnis, dass gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen der Teilnahme an einer so genannten Drittortauseinandersetzung vorliege. Infolge dessen sei er wegen gefährlicher Körperverletzung in gemeinschaftlicher Begehungsweise und Landfriedensbruchs beschuldigt. Am 26. April 2016 erlangte die Beklagte über einen Vorfall vom 13. April 2016 seitens des Polizeipräsidiums L. Kenntnis, das mitteilte, dass der Kläger an diesem Tag mit insgesamt weiteren 40 Personen anlässlich des Spiels gegen den L1. V. an Ausschreitungen beteiligt gewesen sei. Am 22. August 2016 erlangte die Beklagte Kenntnis von einem Strafbefehl des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 22. Juni 2016 (3 Ds 169/16 (28 Js 63/16), mit dem der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung am 14. Mai 2015 zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 30,00 € (6.300,00 €) verurteilt wurde. Zu der Hauptverhandlung am 22. Juni 2016 war der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 mit, dass sie ihre Aufforderung vom 13. Januar 2016 überprüft habe und nach Auswertung aller hinzugezogenen Strafakten zu dem Ergebnis komme, dass die Aufforderung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Im Fall des Klägers lägen mehrere und immer wiederkehrende Eignungsbedenken vor, die im Interesse der Verkehrssicherheit einer Überprüfung bedürften. So sei der Kläger wegen einer gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden. Mit Schreiben vom 7. November 2016 erinnerte die Beklagte an die Vorlage des Gutachtens und hörte den Kläger gleichzeitig zu einer Fahrerlaubnisentziehung an. Der Kläger legte in der Folgezeit kein Gutachten vor. Mit Ordnungsverfügung vom 17. Januar 2017, zugestellt am 20. Januar 2017 mittels Postzustellungsurkunde (Schriftstück in den Haustürschlitz eingelegt), entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, den Führerschein 3 Tage nach Bestandkraft der Verfügung abzugeben. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass der Kläger das angeordnete Gutachten nicht vorgelegt habe, so dass die bestehenden Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen somit nicht hätten ausgeräumt werden können. Die Beklagte sei daher berechtigt, davon auszugehen, dass bei dem Kläger Mängel vorliegen, die die Kraftfahruntauglichkeit herbeiführen. Der Kläger hat am 24. März 2017 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Klagefrist gestellt. Zur Begründung führt er aus, dass er die Ordnungsverfügung, die in den Haustürschlitz eingelegt worden sei, nicht erhalten habe. Bei diesem Türschlitz handele es sich um einen Zeitungsschlitz, er allein für Zeitschriften und Werbepost vorgesehen sei. Wird Post durch den Zeitungschlitz eingeworfen, so komme es immer wieder vor, dass diese zwischen die Werbung und die Zeitungen gerate. In der Sache trägt der Kläger vor, dass keine individuelle Prüfung stattgefunden habe, sondern er allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der Fangruppe einem Generalsverdacht unterworfen worden sei. Es habe keine Ermessensausübung stattgefunden. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt im Straßenverkehr auffällig geworden. Die ihm vorgeworfenen Straftaten hätten sämtlich im Zusammenhang mit Fußballereignissen stattgefunden. Er sei bereits vor 14 Monaten aus der Fangruppierung ausgetreten und Besucher ungefähr seit dem gleichen Zeitpunkt keine Fußballstadien mehr. Am 17. Mai 2017 hat die Beklagte eine E-Mail des Polizeipräsidiums P. vom 8. Mai 2017 übersandt, aus der sich ergibt, dass der Kläger am 2. Mai 2017 anlässlich eines Fußballspiels in P. erneut aufgefallen sei. Dort heißt es unter anderem wörtlich: „Als die Gruppierung auf eingesetzte Polizeibeamte traf, vermummten sich Teile der Gruppe. Als in diesem Augenblick ein Bus mit E1. Problem-Fans die Einsatzstelle passierte, wurden die Polizeibeamten durch die P. und T1. ProblemFans weggedrängt und überrannt. Als die Gruppe die L2. -B. -Allee überquerte, mussten mehrere Fahrzeugführer stark abbremsen um eine Kollision mit den Fußgängern zu vermeiden. Gegen die Gruppe, die nur durch den Einsatz von Gewalt an einem Angriff auf die E1. Problem-Fans abgehalten werden konnte, werden Strafanzeigen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Landfriedensbruch und Verstoß gegen das Versammlungsgesetz vorgelegt. In dieser Gruppe befanden sich unter anderem: T2. L3. “. Mit Beschluss vom 3. Juli 2017 hat das Gericht den Beteiligten zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich vorgeschlagen, den die Beklagte angenommen und zu dem der Kläger sich nicht geäußert hat. In der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschienen ist, hat die Beklagte auf den Hinweis des Gerichts hin die Ordnungsverfügung vom 17. Januar 2017 aufgehoben und gleichzeitig angekündigt, den Kläger nach Rechtskraft des Urteils erneut aufzufordern, sich einer medizinisch psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Die Beklagte hat das Verfahren in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil er mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist nach Aufhebung der Ordnungsverfügung unzulässig geworden. Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da dem Kläger ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichts fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren von Berufskraftfahrern nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 16 B 1224/15 –, Rn. 14, juris, der das Gericht folgt, mit dem doppelten Auffangwert des GKG angesetzt. Der Gebührenbescheid war entsprechend zu addieren.