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Urteil

29 K 2207/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1206.29K2207.16.00
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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die in den Genehmigungsunterlagen für die im Antrag vom 00. Dezember 2014 aufgeführten 49 Tierhaltungsanlagen enthaltenden Emissionsschutzgutachten, Genehmigungsbescheide, Tierplatzzahlen sowie Unterlagen über die bauliche Gestaltung der jeweiligen Ställe und gegebenenfalls vorzuhaltende Abluftanlagen zur Verfügung zu stellen. Der Bescheid des Beklagten vom 00. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom . Februar 2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beiziehung eines Rechtsanwalts durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die in den Genehmigungsunterlagen für die im Antrag vom 00. Dezember 2014 aufgeführten 49 Tierhaltungsanlagen enthaltenden Emissionsschutzgutachten, Genehmigungsbescheide, Tierplatzzahlen sowie Unterlagen über die bauliche Gestaltung der jeweiligen Ställe und gegebenenfalls vorzuhaltende Abluftanlagen zur Verfügung zu stellen. Der Bescheid des Beklagten vom 00. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom . Februar 2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Beiziehung eines Rechtsanwalts durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist ein nach § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) anerkannter Naturschutzverband und begehrt Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Mit Schreiben vom 00. Dezember 2014 beantragte der Kläger bei dem Beklagten gemäß § 2 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) Akteneinsicht in die Genehmigungsunterlagen für insgesamt 49 im Bereich L. befindliche Tierhaltungsanlagen, insbesondere um die von diesen Anlagen ausgehenden Emissionen auf umliegende Naturschutz- und Natura2000-Gebiete beurteilen zu können. Begehrt wurde Akteneinsicht in die Unterlagen aus den Jahren 2008 und 2014, um eventuell stattgefundene Änderungen nachverfolgen zu können. Mit Schreiben vom 00. Februar 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die zusammengestellten Unterlagen personenbezogene Daten enthielten. Gemäß § 2 UIG NRW i.V.m. § 9 UIG (Bund) würden die Betroffenen daher zwecks Zustimmung zur Akteneinsicht angeschrieben werden. Nachdem zwei der von der Akteneinsicht Betroffenen stillschweigend zugestimmt und die übrigen ausdrücklich widersprochen hatten, teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 00. April 2015 mit, dass die Akten zu den Hofstellen L. , O.-- Str. 00 sowie L. -O1. , A. Str. 00 eingesehen werden könnten und hörte ihn zu der im Übrigen beabsichtigten Ablehnung des Antrags vom 00. Dezember 2014 an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass die Akten personenbezogene Daten nach dem Datenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) enthielten. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 00. April 2015 hierzu Stellung und führte aus, dass es ihm nur um Informationen über Tierbestände und die jeweiligen Stallarten bzw. Haltungsformen, die im Genehmigungsverfahren eingeholten Immissionsschutzgutachten sowie die in den Genehmigungsbescheiden enthaltenen Nebenbestimmungen zum Schutz der Umwelt gehe. Soweit die Akten darüber hinaus personenbezogene Daten enthielten, könnten diese geschwärzt werden. Ungeachtet dessen überwiege jedenfalls das öffentliche Interesse. Mit Bescheid vom 00. Mai 2015 gab der Beklagte dem Antrag vom 00. Dezember 2014 in Bezug auf die Hofstellen L. , O.--weger Str. 00 sowie L. -O1. , A. Str. 00 statt (Ziffer 1); im Übrigen lehnte er den Antrag ab (Ziffer 2) und teilte dem Kläger mit, dass die in Ziffer 1 gewährte Akteneinsicht gebührenfrei sei (Ziffer 3), für die Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs in Ziffer 2 jedoch eine Verwaltungsgebühr in einem gesonderten Bescheid erhoben werde (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständlichen Akten enthielten schützenswerte personenbezogene Daten im Sinne des § 9 UIG (Bund), deren Offenbarung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) beeinträchtige. Es sei nicht erkennbar, dass im Rahmen der Genehmigungsverfahren Belange des Natur-, Landschafts- oder Artenschutzes missachtet worden wären. Darüber hinaus seien die Daten nicht für eine sorgfältige Analyse und Ermittlung einer Gefährdung der Naturschutz- und Natura2000-Gebiete geeignet, da sie zum Teil mehrere Jahre oder auch Jahrzehnte alt seien und von den gegenwärtigen tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort abweichen könnten. Soweit es dem Kläger dennoch um die Ermittlung der von den jeweiligen Ställen ausgehenden umweltbezogenen Auswirkungen gehe, sei zu beachten, dass die in Rede stehenden bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen mittlerweile Bestandskraft erlangt hätten. Die begehrten Daten könnten lediglich für eine Worst-Case-Betrachtung herangezogen werden, die erneute Forderungen auf Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung nach sich ziehen und somit die Belange der beruflichen Tätigkeit, des Vermögens und des Einkommens der Betroffenen berühren könnten. Die Akteneinsicht sei auch nicht ausnahmsweise aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses zu erlauben, da sie lediglich für die Abfassung einer Diplomarbeit benötigt werde. Dabei handele es sich um ein reines Einzelinteresse. Mit Bescheid vom 00. Juni 2015 änderte der Beklagte Ziffer 3 des Bescheides vom 00. Mai 2015 dahingehend, dass für die Entscheidung insgesamt keine Gebühren erhoben werden; Ziffer 4 des Bescheides vom 00. Mai 2015 wurde ersatzlos gestrichen. Am gleichen Tag legte der Kläger gegen den ihm am 00. Juni 2015 zugestellten Bescheid Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, dass der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (Bund) generell nicht unter Bezugnahme auf die Offenbarung personenbezogener Daten versagt werden dürfte. Auch sei nicht ersichtlich, welche Interessen der Betroffenen durch die Akteneinsicht beeinträchtigt würden. Soweit personenbezogene Daten in Rede stünden, könnten diese jedenfalls geschwärzt werden. Ferner überwiege das Interesse der Öffentlichkeit, an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen wirksam teilzuhaben, die Interessen der Betroffenen. Schließlich seien die mit der Akteneinsicht verfolgten Zwecke für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit irrelevant. Mit Widerspruchsbescheid vom 00. Februar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch vom 00. Juni 2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung stützte er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Bescheid vom 00. Mai 2015. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 00. Februar 2016 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Akteneinsichtsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe nach § 2 UIG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 UIG (Bund) einen Anspruch auf Akteneinsicht. Die Genehmigungsunterlagen enthielten Angaben zu den genehmigten Tierarten, Tierplatzzahlen, zum vorgeschriebenen Zustand der Stallgebäude und den gegebenenfalls vorzuhaltenden Abluftreinigungsanlagen. Es handele sich mithin um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG (Bund). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ablehnung des Anspruchs nach § 9 Abs. 1 UIG (Bund) lägen nicht vor. Diese Bestimmung greife gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (Bund) schon deshalb nicht, weil es hier um Umweltinformationen über Emissionen gehe. Darüber hinaus beeinträchtige die Offenbarung der begehrten Daten – unabhängig von der beabsichtigten Verwendung – die Interessen der Stallbetreiber nicht. Schützenswerte personenbezogene Daten könnten gemäß § 5 Abs. 3 UIG (Bund) geschwärzt werden. Jedenfalls überwögen aber die öffentlichen Interessen. Denn Stickstoffemissionen stellten die größte Gefährdung für Naturschutzgebiete dar und beeinträchtigten die Grundwasserqualität. Die Öffentlichkeit – und damit auch die anerkannten Umweltverbände – hätten ein erhebliches Interesse an der Aufdeckung und Beseitigung entsprechender Informations- und Vollzugsdefizite. Die Absicht des Klägers, die gewonnen Daten gegebenenfalls im Rahmen einer Diplomarbeit aufarbeiten zu lassen, verletze keine schützenswerten Interessen, weil derartige Arbeiten unter der Aufsicht und Betreuung von entsprechend qualifiziertem Lehrpersonal stünden. Der Informationsanspruch der Öffentlichkeit diene der Kontrolle und Abwehr von Umweltgefahren und der Überprüfung, ob Umweltvorschriften eingehalten würden. Sollten die streitbefangenen Unterlagen eine gesetzmäßige Betriebsführung belegen, könne deren Offenlegung keine erheblichen Beeinträchtigungen für die betroffenen Landwirte darstellen. Spekulationen darüber, inwieweit die auf der Grundlage der Akteneinsicht ausgewerteten Daten bestimmte Schlüsse rechtfertigten oder eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen von Stickstoffemissionen auf Schutzgebiete darstellten, rechtfertige nicht die Versagung des Informationsanspruchs. Anhand der Genehmigungsunterlagen ließen sich die von den Anlagen ausgehenden Stickstoffemissionen jedenfalls korrekt ermitteln. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, ihm die in den Genehmigungsunterlagen für die im Antrag vom 00. Dezember 2014 aufgeführten 49 Tierhaltungsanlagen enthaltenden Emissionsschutzgutachten, Genehmigungsbescheide, Tierplatzzahlen sowie Unterlagen über die bauliche Gestaltung der jeweiligen Ställe und gegebenenfalls vorzuhaltende Abluftanlagen zur Verfügung zu stellen und den Bescheid des Beklagten vom 00. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. Februar 2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, die Beiziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte im Wesentlichen auf seine Ausführungen in dem Verwaltungsverfahren, dem streitgegenständlichen Bescheid sowie dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Die Baugenehmigungsakten enthielten keine Angaben zu Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG (Bund). Die Stellungnahmen und Prüfunterlagen, die sich mit der Frage der Privilegierung der jeweiligen Bauvorhaben befassten, beträfen schützenswerte personenbezogene Daten im Sinne des § 9 UIG (Bund) und seien nicht Gegenstand der Aktensicht. Die übrigen Unterlagen, wie z.B. Antragsvordrucke, Planungsunterlagen und Berechnungen zur Statik, seien keine Umweltinformationen im Sinne des UIG. Auch ließen sich daraus keine Umweltinformationen ableiten. Denn aus der Baugenehmigungsakte könne nicht auf den Umfang der späteren tatsächlichen Nutzung geschlossen werden. Informationen über die Bewirtschaftung der im Antrag vom 00. Dezember 2014 aufgeführten Hofanlagen und ihre Auswirkungen auf das Naturschutz- und Natura2000-Gebiet der E. seien nicht Bestandteil der Genehmigungsakten. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 00. Februar 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Denn der Kläger begehrt den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts in Form einer – der eigentlichen Akteneinsicht vorgelagerten – behördlichen Entscheidung über das Auskunftsbegehren. Das folgt aus § 3 Abs. 2 UIG NRW i.V.m. § 6 Abs. 2 UIG (Bund), wonach gegen die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Ein solches wäre nicht statthaft, wenn es sich bei der Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht um einen bloßen Realakt handeln würde, vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Auch regelt § 9 Abs. 4 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), der sich ebenfalls auf ein Akteneinsichtsbegehren bezieht, dass gegen eine Antragsablehnung Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig sind. Vgl. zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage: Hessischer VGH, Beschluss vom 31. Oktober 2013 - 6 A 1734/13.Z -, juris, Rdn. 9; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 4 A 342/14 -, juris, Rdn. 18, m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 13. November 2014 - 4 K 5228/13 -, juris, Rdn. 34; VG Arnsberg, Urteil vom 29. November 2007 - 7 K 3982/06 -, juris, Rdn. 23; VG Köln, Urteil vom 22. November 2007 - 13 K 4113/06 -, juris, Rdn. 13, m.w.N. Das nach § 3 Abs. 2 UIG NRW i.V.m. § 6 Abs. 2 UIG (Bund) erforderliche Widerspruchsverfahren wurde erfolglos durchgeführt. Die Klage ist auch begründet. Der als „Entscheidung“ bezeichnete Bescheid des Beklagten vom 00. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. Februar 2016 ist – soweit der Antrag auf Akteneinsicht vom 00. Dezember 2014 abgelehnt wurde – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Einsicht in die aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen betreffend die in seinem Antrag vom 00. Dezember 2014 aufgeführten 49 Tierhaltungsanlagen. Der Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in die begehrten Unterlagen folgt aus § 2 Satz 1 UIG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 UIG (Bund). Gemäß § 2 Satz 1 UIG NRW hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Nach Satz 3 des § 2 UIG NRW richtet sich der freie Zugang zu Umweltinformationen in Nordrhein-Westfalen und die Verbreitung dieser Umweltinformationen nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 6 Abs. 2 und 5 sowie der §§ 11 bis 14 UIG sowie nach den Vorschriften des UIG NRW. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Akteneinsicht sind vorliegend erfüllt. Der Kläger als eingetragener Verein ist eine „Person“ im Sinne des § 2 Satz 1 UIG NRW. Bei den begehrten Informationen handelt es sich auch um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG (Bund). Danach sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung unter anderem alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen (Nr. 1), Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 2), Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 3 lit. a) oder den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme (Nr. 3 lit. b). Der Begriff der Umweltinformation ist nach der Intention des Gesetzgebers und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weit auszulegen. Es genügt jeder unmittelbare oder mittelbare Umweltbezug und auch schon ein bloß potentieller Wirkungszusammenhang, vgl. BT-Drucks. 15/3406 vom 21. Juni 2004, S. 11 und 14 f.; BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21/98 -, juris, Rdn. 27; OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 2861/07 -, NRWE, Rdn. 52 ff., m.w.N. Gemessen daran weisen die von dem Kläger begehrten Informationen einen Umweltbezug auf. Denn die gegebenenfalls in den Genehmigungsunterlagen enthaltenden Emissionsschutzgutachten, Angaben über Tierplatzzahlen, die bauliche Gestaltung der jeweiligen Ställe und vorzuhaltenden Abluftanlagen erlauben jedenfalls mittelbare Rückschlüsse auf die von den Tierhaltungsbetrieben ausgehenden Emissionen und deren Auswirkungen auf die umliegenden Naturschutzgebiete. Auch die begehrten Genehmigungsbescheide weisen einen Umweltbezug auf, soweit diese im Einzelfall Nebenbestimmungen zum Schutze der Umwelt und/oder zur Reduzierung der von den Betrieben ausgehenden Emissionen enthalten. Bei dem Beklagten handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) um einen Gemeindeverband und damit um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UIG NRW, bei der die fraglichen Informationen vorhanden sind. Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht auch der als Ausnahmevorschrift eng auszulegende Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG (Bund), vgl. Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 der Richtlinie 2003/4/EG (Abl. EU Nr. L 41/26 vom 14. Februar 2003), nicht entgegen. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden (Nr. 1), Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden (Nr. 2) oder durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen (Nr. 3), es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Soweit der Kläger begehrt, ihm die gegebenenfalls in den Genehmigungsunterlagen enthaltenen Emissionsschutzgutachten zur Verfügung zu stellen, kann dem der Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 UIG (Bund) schon dem Grunde nach nicht entgegengehalten werden. Denn gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (Bund) kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Abl. EU L 41/26 vom 14. Februar 2003), vgl. BT-Drucks. 15/3406 vom 21. Juni 2004, S. 20. Nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (Bund) sollen der Öffentlichkeit stets Informationen über solche Vorgänge zugänglich gemacht werden, die sie unmittelbar berühren. Diese Informationen sollen ihr nicht unter Berufung auf personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorenthalten werden dürfen. Insoweit soll keine Abwägung zwischen einem privaten Interesse an Geheimhaltung und dem öffentlichen Interesse an Information mehr erforderlich sein. Der Gesetzgeber hat mit § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (Bund) vielmehr selbst abgewogen und dem öffentlichen Informationsinteresse stets den Vorrang eingeräumt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rdn. 45. Bei den Emissionsschutzgutachten handelt es sich um Umweltinformationen über Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (Bund). Was unter Emissionen zu verstehen ist, lässt sich dem UIG nicht entnehmen. Daher ist im ersten Zugriff auf die Legaldefinition des Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – der in leicht geänderter Form in § 3 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) seinen Niederschlag gefunden hat – abzustellen. Danach sind Emissionen die von Punktquellen oder diffusen Quellen einer Anlage ausgehenden direkten oder indirekten Freisetzungen von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden. Diese Definition kann nicht uneingeschränkt zur Auslegung des Begriffs Umweltinformationen über Emissionen in § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (Bund) herangezogen werden. Denn entsprechend des Schutzzwecks des UIG, das Umweltbewusstsein zu schärfen, die Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und so letztlich den Umweltschutz zu verbessern, vgl. dazu Erwägungsgrund 1 der Richtlinie 2003/4/EG (Abl. EU Nr. L 41/26 vom 14. Februar 2003), ist der Begriff in § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (Bund) nicht strikt immissionsschutzrechtlich, sondern informationsrechtlich und damit weiter auszulegen. Dem UIG (Bund) liegt ein einheitlicher Begriff der Umweltinformationen über Emissionen zugrunde, der nicht je nach Sachgebiet unterschiedlich bestimmt werden kann. Umweltinformationen über Emissionen sind danach alle Angaben zur Qualifizierung und Quantifizierung von Faktoren wie Stoffen, Energie, Lärm und Strahlung sowie Abfälle aller Art, die durch Ableitung oder sonstige Freisetzung in die Umwelt gelangen. Dabei bezieht sich der Begriff der Umweltinformation über Emissionen sowohl auf die Art und die Menge der Emissionen als auch auf deren Zusammensetzung, soweit die informationspflichtige Stelle über die entsprechenden Daten verfügt, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rdn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2017 - 10 S 413/15 -, juris, Rdn. 51 ff., m.w.N.; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 8 UIG, Rdn. 45, m.w.N. Nicht in den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (Bund) fallen Informationen über Vorgänge innerhalb einer emittierenden Anlage, durch die die später in die Umwelt abgegebenen Stoffe erst entstehen oder deren Zusammensetzung und Menge beeinflusst werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rdn. 40, 45. Ausgehend von dieser Begriffsbestimmung stellen die gegebenenfalls in den Genehmigungsunterlagen befindlichen Emissionsschutzgutachten Umweltinformationen über Emissionen dar. Denn es ist davon auszugehen, dass sie konkrete Angaben über die Höhe und Zusammensetzung der voraussichtlich von den Tierhaltungsbetrieben ausgehenden und die Umwelt schädigenden Stoffe enthalten. Soweit das Akteneinsichtsbegehren des Klägers darüber hinaus darauf gerichtet ist, Einsicht in die Genehmigungsbescheide, die genehmigten Tierplatzzahlen, die bauliche Gestaltung der jeweiligen Ställe und die gegebenenfalls vorzuhaltenden Abluftanlagen zu erhalten, betrifft dies – wenn überhaupt – lediglich Vorgänge innerhalb einer emittierenden Anlage, durch die die später in die Umwelt abgegebenen Stoffe entstehen oder deren Zusammensetzung und Menge beeinflusst werden. Es handelt sich mithin nicht um Umweltinformationen über Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (Bund). Dem Anspruch des Klägers steht aber auch in Bezug auf diese Informationen der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG (Bund) nicht entgegen. Dabei ist es nicht entscheidungserheblich, ob die in Rede stehenden Informationen personen- oder betriebsbezogen sind. Denn unabhängig von ihrer konkreten Zuordnung ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass durch ihre Offenbarung die Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden [§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG (Bund)] und/oder ein schützenswertes Interesse an ihrer Nichtverbreitung missachtet würde [§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Bund)]. Es kann offen bleiben, ob es sich bei den streitgegenständlichen Informationen um personenbezogene Daten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG (Bund) handelt. Nach der hier maßgeblichen Legaldefinition des § 3 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person). Zu den personenbezogenen Daten in diesem Sinne gehören grundsätzlich alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, unabhängig davon, welcher Lebensbereich angesprochen ist, einschließlich der sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen der Person zu ihrer Umwelt. Name und Anschrift einer Person sind gleichsam „klassische“ personenbezogene Daten. Nach einhelliger Auffassung zählen zu den personenbezogenen Daten aber auch Informationen, die für die Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen bedeutsame Aussage enthalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 6 A 2.09 -, juris, Rdn. 34 ff.; OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 2861/07 -, juris, Rdn. 106 f., m.w.N. Es ist denkbar, dass es sich bei den Genehmigungsbescheiden, den Angaben über die Anzahl der jeweils genehmigten Tierplatzzahlen, der baulichen Gestaltung der Ställe und der gegebenenfalls vorzuhaltenden Abluftanlagen um personenbezogene Daten handelt, die Rückschlüsse auf die Eigentums- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Landwirte erlauben. Diese Frage muss hier jedoch nicht entschieden werden. Denn weitere Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG (Bund) ist jedenfalls, dass durch die Bekanntgabe dieser Informationen die Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden. Daran fehlt es hier. Die Beurteilung der Frage, ob durch die Offenbarung personenbezogener Daten die Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden, erfordert eine einzelfallbezogene, hinreichend substantiierte und konkrete Darlegung, dass dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen ein erhebliches Gewicht zukommt. Dabei sind sowohl Art und Umfang der Informationspreisgabe als auch die Wahrscheinlichkeit und der Grad nachteiliger Auswirkungen auf die Interessen des Betroffenen in die gebotene prognostische Bewertung einzustellen. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 2861/07 -, juris, Rdn. 110; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 9 UIG, Rdn. 14. Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend nicht erkennbar, dass die Interessen der Landwirte durch die Offenbarung der von dem Kläger begehrten Informationen erheblich beeinträchtigt würden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Kläger keine Einsicht in die vollständigen Genehmigungsunterlagen (mehr) begehrt, sondern seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert hat, den Beklagten zu verpflichten, ihm die Genehmigungsbescheide sowie Angaben über die jeweils genehmigten Tierplatzzahlen, die bauliche Gestaltung der Ställe und der gegebenenfalls vorzuhaltenden Abluftanlagen zur Verfügung zu stellen. Dadurch entfällt das Risiko, dem Kläger unkontrolliert einen unüberschaubaren Datenbestand zu offenbaren. Es obliegt dem Beklagten, die fraglichen Informationen zusammenzustellen und schützenswerte personenbezogenen Daten, die von dem Klagebegehren nicht umfasst sind, auszusondern [vgl. § 5 Abs. 3 UIG (Bund)]. Darüber hinaus vermag die Offenbarung der von dem Kläger begehrten Daten keine erhebliche Beeinträchtigung zu begründen, da es sich im Wesentlichen um Informationen handelt, die einen Bezug zu der beruflichen bzw. wirtschaftlichen Tätigkeit der betroffenen Landwirte aufweisen. Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG (Bund) dient dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt wird und die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Vgl. BT-Drucks. 15/3406 vom 21. Juni 2004, S. 20; BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, juris, Rdn. 149. Nicht alle Daten genießen den gleichen Schutz. Vielmehr hängt der Grad der Schutzbedürftigkeit davon ab, inwieweit die Daten im Einzelfall dem Kernbereich der Privatsphäre einer Person zuzuordnen sind. Während persönliche Lebensumstände aus der Intim- und Privatsphäre einer Person einen überragenden Schutz genießen und gar nicht bzw. nur unter strengen Voraussetzungen zum Wohle der Allgemeinheit offenbart werden dürfen, ist die Offenbarung von Informationen, die der Sozialsphäre zuzuordnen sind, unter weniger strengen Voraussetzungen zulässig. Die Intimsphäre beschreibt den Kernbereich privater Lebensgestaltung wie etwa das Sexualleben; die Privatsphäre den engeren persönlichen Lebensbereich, insbesondere innerhalb der Familie. Die Sozialsphäre hingegen ist der Bereich der Teilnahme am öffentlichen Leben. Informationen, die die berufliche, politische oder ähnliche Tätigkeit, in denen Menschen im sozialen Austausch stehen, betreffen, sind dieser Sphäre zuzuordnen. Demnach gilt: Je größer der Öffentlichkeitsbezug der in Rede stehenden persönlichen Daten ist, desto weniger schutzwürdig sind die Daten als solche und die von ihrer Offenbarung betroffenen Personen. Erforderlich ist stets eine Einzelfallbetrachtung, da die Grenzen zwischen den Persönlichkeitssphären fließend sind und die Einordnung der jeweiligen Informationen nicht schematisch erfolgen kann. Vgl. dazu: Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz Band 1, 5. Auflage 2005, Art. 2, Rdn. 115 ff; Leibholz/Rinck, Grundgesetz Band 1, Art. 2, Rdn. 106 ff.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Auflage 2014, Art. 2, Rdn. 62 ff.; vgl. aus der Rechtsprechung nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juni 2011 - 1 S 915/11 -, juris, Rdn. 18, m.w.N.; VG Mainz, Beschluss vom 1. Februar 2002 - 1 L 1106/01.MZ -, juris, Rdn. 34, m.w.N. Diesen Rechtsgedanken zugrunde gelegt, stellt die Offenbarung der streitgegenständlichen Informationen keine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der betroffenen Landwirte dar, da sie nicht den Kernbereich der Privatsphäre betreffen. Die von dem Kläger begehrten Genehmigungsbescheide treffen im Wesentlichen Aussagen über die baurechtliche Zulässigkeit der jeweiligen, im Antrag vom 00. Dezember 2014 aufgeführten, landwirtschaftlichen Betriebe und weisen insofern keinen Bezug zu besonders schützenswerten Lebensbereichen der Betroffenen auf. Gleiches gilt für etwaige in den Genehmigungsbescheiden enthaltene Nebenbestimmungen und die begehrten Informationen über gegebenenfalls vorzuhaltende Abluftanlagen. Diese dürften allein dem Schutz der Umwelt und/oder zur Verringerung der von den Betrieben ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen dienen. Auch bei den von dem Kläger begehrten Angaben über die genehmigten Tierstellplätze und die bauliche Gestaltung der Ställe handelt es sich um Aspekte der beruflichen Tätigkeit der Landwirte, die sich weder im Kernbereich privater Lebensgestaltung noch im engeren persönlichen Lebensbereich abspielt. Zudem sind die baurechtlichen Genehmigungsbescheide nach Angabe des Beklagten teilweise viele Jahre oder Jahrzehnte alt, so dass sie keinen Einblick in die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort erlauben, sondern lediglich die Umstände im Genehmigungszeitpunkt beschreiben. Im Hinblick auf die aus der Offenbarung der begehrten Daten wahrscheinlich folgenden nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen der betroffenen Landwirte ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide nach den insoweit unwidersprochenen Angaben des Beklagten allesamt bestandskräftig und damit unanfechtbar sind. Denkbar ist vor diesem Hintergrund allenfalls, dass von Seiten des Klägers (politische) Forderungen nach einer Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit erhoben werden. Ob derartige Forderungen tatsächlich erhoben und wie diese konkret aussehen werden, kann gegenwärtig jedoch nicht beurteilt werden, so dass auch vor diesem Hintergrund eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Landwirte nicht festgestellt werden kann. Sonstige Umstände, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der betroffenen Landwirte begründen könnten, sind weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. Die Landwirte haben auch im Rahmen des von dem Beklagten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG (Bund) durchgeführten Anhörungsverfahrens keine derartigen Umstände geltend gemacht. Es kann ebenfalls offen bleiben, ob es sich bei den begehrten Informationen um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (Bund) handelt. Denn die betroffenen Landwirte haben jedenfalls kein schützenswertes Interesse an deren Nichtverbreitung. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Damit orientiert sich die Auslegung am gewachsenen wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnis. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45/12 -, juris, Rdn. 10, m.w.N. und Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rdn. 50, m.w.N. Davon ausgehend kann ein Interesse der betroffenen Landwirte an der Nichtverbreitung der fraglichen Informationen nicht festgestellt werden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei den Genehmigungsbescheiden, der Anzahl der genehmigten Tierstellplätze, der baulichen Gestaltung der Ställe und der gegebenenfalls vorzuhaltenden Abluftanlagen um exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen handeln und dass die Offenlegung dieser Informationen die Wettbewerbsposition der betroffenen Landwirte nachteilig beeinflussen würde. Auch handelt es sich bei dem Kläger weder selbst um einen Konkurrenten, noch ist erkennbar, dass er die erlangten Informationen etwaigen Konkurrenten der Landwirte zugänglich machen will. Sonstige Umstände, die ein Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Landwirte begründen könnten, sind auch insoweit weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird angesichts der Komplexität der dort aufgeworfenen Rechtsfragen gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, vgl. dazu: Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rdn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 162, Rdn. 18. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG), ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der ERVVO VG/FG und ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bzw. der ERVV bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG), ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der ERVVO VG/FG und ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bzw. der ERVV bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.