Leitsatz: Das Zwangsmittel "Zwangsgeld" ist zur Vollstreckung der Pflichten eines Hundehalters aus § 12 Absatz 2 Satz 4 LHundG NRW (Entziehung des Hundes und Abgabe an eine geeignete Person oder Stelle) angemessen; ein milderes Mittel ist in dem auf die bloße Wegnahme des Hundes beschränkten Zwangsmittel "unmittelbarer Zwang" nicht zu sehen. Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Erzwingung der mit Ordnungsverfügung der Vollstreckungsgläubigerin vom 21. November 2016 angeordneten Entziehung und Abgabe der vom Vollstreckungsschuldner gehaltenen und M. gerufenen Mischlingshündin (Mikrochip-Nummer 000 000 000 000 000) an eine geeignete Person oder Stelle bezüglich der Zwangsgeldfestsetzung vom 19. Januar 2017 über 750,- EUR Ersatzzwangshaft von zwei Tagen angeordnet. Zur Vollstreckung der Ersatzzwangshaft wird gegen den Vollstreckungsschuldner Haftbefehl erlassen. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen den Vollstreckungsschuldner ist begründet. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist und der Pflichtige bei der Androhung des Zwangsgeldes auf die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist. Da es sich bei der Anordnung der Ersatzzwangshaft um ein unselbstständiges Zwangsmittel handelt, setzt ihr Erlass weiter voraus, dass die Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar oder sofort vollziehbar und nicht nichtig ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 5 E 1035/95 -, in: juris (Rn. 2); OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 - 18 E 1162/03 -, in: juris (Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 750,00 EUR durch Bescheid der Vollstreckungsgläubigerin vom 19. Januar 2017, die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, ist dem Vollstreckungsschuldner am 25. Januar 2017 gegen Postzustellungsurkunde bekannt gegeben und damit am 25. Februar 2017 bestandskräftig geworden. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft steht im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts, das insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und die persönlichen Interessen des Pflichtigen zu berücksichtigen hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 5 E 1035/95 -, in: juris (Rn. 2); OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1999 - 5 E 251/99 -, in: juris (Rn. 3). In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ersatzzwangshaft vor. Das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 750,00 Euro ist uneinbringlich. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Zwangsgeld ordnungsgemäß festgesetzt ist und ein Beitreibungsversuch nicht zum Erfolg geführt hat oder die Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen offenkundig ist, Deusch/Burr, in: BeckOK VwVfG, Stand 1. Juli 2015, VwVG § 16 Rn. 4, beck-online; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 5 E 1213/08 -, in: juris (Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen vor. Am 21. September 2017 hat die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde dem Ordnungsamt der Vollstreckungsgläubigerin mitgeteilt, dass der Vollstreckungsschuldner kein pfändbares Einkommen bezieht (ALG II) und am 27. April 2017 beim zuständigen Amtsgericht das Vermögensverzeichnis abgegeben hat. Der Vollstreckungsschuldner ist auch sowohl bei der Androhung als auch bei der Festsetzung des Zwangsgeldes jeweils schriftlich auf die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzzwangshaft hingewiesen worden. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Hinblick auf den mit ihr verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Vollstreckungsschuldners (Art. 12 Abs. 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 GG) darf Ersatzzwangshaft nur das letzte Mittel des Staates sein, um rechtmäßig erlassene Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürgern durchzusetzen und nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen, BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1956 - 1 C 10.56 -, in: juris (Rn. 6); OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1999 - 5 E 251/99 -, in: juris (Rn. 9). Die Ersatzzwangshaft stellt das legitime Mittel dar, einen Pflichtigen zur Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten anzuhalten. Es dient nicht dazu, die Zahlung des Zwangsgelds durchzusetzen. Die Ersatzzwangshaft hat ausschließlich die Funktion eines Beugemittels. Mit ihr soll auf den Willen des Pflichtigen derart eingewirkt werden, dass er die zu vollziehende Verpflichtung erfüllt. Dabei hat eine Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu erfolgen. In sie einzubeziehen ist namentlich die Bedeutung des Erfolges, der mit der Ordnungsverfügung erstrebt wird, wobei diesem das besondere Gewicht gegenüberzustellen ist, das der beantragten Freiheitsentziehung zukommt. Zu berücksichtigen sind Umfang und Stärke der polizeilichen Ordnungsstörung, das Gewicht der mit der Ordnungsverfügung zu schützenden Rechtsgüter, Notwendigkeit und Schwere des Drucks auf den Willen des Vollstreckungsschuldners sowie - gegebenenfalls - auch besondere persönliche Umstände des Betroffenen, OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1999 - 5 E 251/99 - , in: juris (Rn. 11) und Beschluss vom 10. Januar 2004 - 5 E 1213/08 – juris. Nach diesen Grundsätzen entspricht die Anordnung der Ersatzzwangshaft dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit der Ersatzzwangshaft soll der Wille des Vollstreckungsschuldners gebeugt werden, Ziffer 1.1 Sätze 1 und 2 der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 21. November 2016 Folge zu leisten. Diese lauten wie folgt: „Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 4 LHundG NRW wird Ihnen der Hund entzogen und Ihnen aufgegeben, den Hund unmittelbar nach Erhalt dieser Anordnung, spätestens bis zum 11.12.2016, an eine geeignete Person oder eine geeignete Stelle abzugeben.Die Abgabe ist gegenüber dem Ordnungsamt der Stadt W. schriftlich unter Angabe des zukünftigen Halters (Angabe der Personalien), nachzuweisen.“ Diese Pflichten hat der Vollstreckungsschuldner weder fristgerecht noch seither erfüllt. Die Anordnung von Ersatzzwangshaft ist im vorliegenden Fall verhältnismäßig, insbesondere angemessen. Eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung ist in der Regel nicht angemessen, wenn ein milderes, aber gleichwertiges Mittel zur Verfügung steht. Es kann dahinstehen, ob bei der Vollstreckung nichtvertretbarer Handlungen, die auf die Herausgabe einer Sache gerichtet sind, als milderes Mittel regelmäßig die Wegnahme der Sache in Betracht zu ziehen ist. Vergleiche OVG Berlin, Beschluss vom 8. Februar 1965, - 1 L 13/64 -, zitiert nach Sadler, VwVG, 7. Auflage 2009, § 16 Rn 20, wonach die Straßenverkehrsbehörde die Herausgabe eines Führerscheins vorrangig durch unmittelbaren Zwang und erst bei Erfolglosigkeit desselben durch Ersatzzwangshaft (anstelle eines Zwangsgeldes) vollstrecken darf. Denn auf eine bloße Herausgabe der Sache „Hund“ beschränkt sich die zu vollstreckende Maßnahme nicht. Sie enthält vielmehr den bestandskräftigen, der gesetzlichen Regelung entsprechenden Tenor, wonach dem Vollstreckungsschuldner der Hund entzogen und diesem aufgeben wird, den Hund an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben. Während die schlichte Entziehung (Wegnahme) eines Hundes bei isolierter Betrachtung außer durch Zwangsgeld auch durch unmittelbaren Zwang vollstreckt werden kann, setzt die Abgabe des Hundes an eine geeignete Person oder Stelle die Abgabe einer Willenserklärung mit derjenigen Person oder Stelle voraus, die den Hund zukünftig betreut. Vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 08. März 2016 – 19 K 3778/14 –, juris, ebenda Randziffer 51. Die Regelung in § 12 Abs. 2 S. 4 LHundG NRW bezweckt erkennbar, den vormaligen Hundehalter nicht nur zur Herausgabe des Hundes anzuhalten, sondern auch, für diesen einen neuen, geeigneten Halter zu bestimmen und diesem den Hund zu übergeben. Dies setzt denknotwendig eine auf einer Willenserklärung beruhende Einigung mit dem neuen Halter voraus. Der vormalige Halter eines Hundes kann sich des Hundes nicht ohne Mitwirkung des neuen Halters entledigen. Er erfüllt seine Verpflichtung zur Abgabe des Hundes an eine geeignete Stelle insbesondere nicht dadurch, indem er diesen z.B. an der Türe eines Tierheims anbindet. Gemäß § 62 Abs. 2 VwVG NRW ist unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung jedoch ausgeschlossen. Mithin kann die Pflicht zur Abgabe eines Hundes an eine geeignete Stelle oder Person ausschließlich durch Zwangsgeld vollstreckt werden. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft bestehen schließlich auch nicht insoweit Bedenken, als zwischen dem Verstoß gegen die Grundverfügung vom 21. November 2016 und dem Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft ein Zeitraum von einem Jahr vergangen ist. Um die Wirkung des Zwangsgeldes als Beugemittel zu erhalten und hieran anknüpfend nötigenfalls die Ersatzzwangshaft erwirken zu können, obliegt es grundsätzlich dem Vollstreckungsgläubiger, das Zwangsgeld gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zeitnah beizutreiben und abzuklären, ob es uneinbringlich ist. Wenn sich eine Vollstreckungsbehörde gleichwohl mit der Beitreibung eines festgesetzten Zwangsgelds übermäßig viel Zeit lässt, trüge eine dennoch erfolgende Anordnung der Ersatzzwangshaft nicht hinreichend dem besonderen Grundrechtseingriff Rechnung, der in einer Freiheitsentziehung liegt, OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 5 E 22/15 -, in: juris (Rn. 8). Dass sich die Vollstreckungsgläubigerin mit der Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes übermäßig viel Zeit gelassen hätte, ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Ist danach anstelle des mit Ordnungsverfügung der Vollstreckungsgläubigerin vom 19. Januar 2017 festgesetzten Zwangsgeldes Ersatzzwangshaft anzuordnen, war deren Dauer, die nach § 61 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW mindestens einen Tag, höchstens aber zwei Wochen betragen darf, mit zwei Tagen zu bemessen. Diese Haftzeit ist angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles angemessen, um den Willen des Vollstreckungsschuldners im Sinne der Erfüllung der Grundverfügung vom 21. November 2016 zu beugen. Zugleich war gemäß § 61 Abs. 2 VwVG NRW in Verbindung mit § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO Haftbefehl gegen den Vollstreckungsschuldner zu erlassen. Der im Tenor des Beschlusses ausgesprochene Erlass eines Haftbefehls hat lediglich klarstellende Bedeutung, da die richterliche Anordnung der Ersatzzwangshaft gemäß § 61 VwVG NRW zugleich den Haftbefehl im Sinne des § 61 Abs. 2 VwVG NRW in Verbindung mit § 802g Abs. 1 und 2 ZPO umfasst. Durch den klarstellenden Ausspruch im Tenor dieses Beschlusses steht es dem Vollstreckungsgläubiger daher frei, durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers die verfügte Ersatzzwangshaft zu vollstrecken, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2012 – 13 E 64/12 -, in: juris (Rn. 65) m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.