OffeneUrteileSuche
Urteil

17 K 14609/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1201.17K14609.16A.00
19Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage vom 7. Dezember 2016 mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. November 2016 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten gemäß Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 17. November 2016 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 17. November 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, hat keinen Erfolg. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Der Kläger hat bei der Anhörung durch das Bundesamt am 12. Oktober 2016 zu seinem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen ausgeführt, er habe im Libanon insgesamt drei Bombenanschläge miterlebt und sei hierbei jeweils verletzt worden. Aufgrund dieser Anschläge habe er psychische Probleme bekommen. Er habe unter Angstzuständen sowie an Schlafproblemen gelitten und deswegen Beruhigungsmittel eingenommen. Durch die psychischen Probleme sei seine Ehe in die Brüche gegangen. Die Geschwister seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau seien Angehörige der Hisbollah. Sie hätten ihn mehrfach angegriffen und gedroht ihn zu verletzen oder zu töten, wenn er sich nicht von seiner Ehefrau fernhalte. Sofern er in den Libanon zurückkehren müsste, müsse er sich nur vor dem Bruder seiner Ehefrau fürchten. Gemessen an diesem Vorbringen hat der Kläger in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. November 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil dem Kläger im Libanon keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. Es kann dahinstehen, ob dem behaupteten Verfolgungsschicksal überhaupt Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass der Kläger im Libanon beachtlichen Nachstellungen bzw. Bedrohungen durch die der Hisbollah zugehörigen Geschwister seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau ausgesetzt ist, die an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsmerkmale Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen. Denn selbst wenn zu Gunsten des Klägers eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung unterstellt wird, müsste er sich hinsichtlich der befürchteten Bedrohungen bzw. Nachstellungen gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen. Es ist dem Kläger zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen und Nachstellungen durch die Geschwister seiner Ehefrau durch eine Flucht innerhalb des Libanons zu entziehen. Der körperlich gesunde Kläger ist bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage, sich auch in einem anderen Landesteil des Libanons eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Für körperlich gesunde Personen besteht grundsätzlich in allen Landesteilen des Libanons die Möglichkeit, das wirtschaftliche Überleben durch Aufnahme einer Arbeit zu sichern, vgl. hierzu Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Köln vom 16. Oktober 2014, Antwort auf die Frage 2 d). Es steht auch nicht zu befürchten, die der Hisbollah zugehörigen Geschwister seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau könnten den Kläger bei einer Wohnsitznahme in anderen Landesteilen des Libanons aufspüren. Das Gericht geht davon aus, dass es sogar in Fällen öffentlich artikulierter politischer Gegnerschaft zur Hisbollah zumutbar wäre, etwaigen Bedrohungen von deren Seite durch Ausweichen in andere Landesteile zu entgehen, in denen die Hisbollah nicht präsent ist, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016 – 17 L 2942/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 12 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2013 – 17 K 5393/11.A –, juris Rn. 19 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2010 – 21 K 8792/08.A –, n.v. unter Berufung auf Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation im Libanon vom 19. März 2010; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. November 2007 an das VG Düsseldorf; Stellungnahme der Deutschen Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut gegenüber dem erkennenden Gericht vom 21. September 2007. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure umgangen werden, da der Einflussbereich der verschiedenen Gruppierungen im Libanon räumlich begrenzt ist, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Köln vom 16. Oktober 2014, Antwort auf die Frage 2 b); Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 30. Dezember 2015 (Stand: Dezember 2015), S. 19; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 24. Juli 2015 (Stand: Juni 2015), S. 17; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 13, 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016 – 17 L 2942/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 14. Beispielsweise ist der Einfluss der Hisbollah im christlichen Kerngebiet des Mont Liban oder im sunnitischen Tripoli sehr gering, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Köln vom 16. Oktober 2014, Antwort auf die Frage 2 b); Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 30. Dezember 2015 (Stand: Dezember 2015), S. 19; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 24. Juli 2015 (Stand: Juni 2015), S. 17; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016 – 17 L 2942/16.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 14. 2. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG besteht nicht, weil der Kläger sich auch insoweit auf die vorbeschriebene innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen muss. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. a) Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland durch die der Hisbollah zugehörigen Geschwister seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen könnte, bestehen schon deshalb nicht, weil sich der Kläger auch insoweit gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen muss, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016 – 17 L 2942/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 17. b) Darüber hinaus bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dem Kläger drohte im Libanon gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die Zwischenfälle, die im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg im Libanon auftreten, erreichen nicht das Ausmaß, welches für die Annahme einer individuellen erheblichen Gefährdung des Klägers Voraussetzung wäre. Trotz einzelner Gewalttaten und lokal begrenzter bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen aus Syrien in den Libanon eingedrungener Kämpfer auf der einen Seite und der libanesischen Armee sowie der Hisbollah auf der anderen Seite, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 30. Dezember 2015 (Stand: Dezember 2015), S. 8; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 24. Juli 2015 (Stand: Juni 2015), S. 8 f., kann von großflächigen Kampfhandlungen, von denen für die gesamte Zivilbevölkerung und damit auch für den Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Libanon Gefahren ausgehen, derzeit nicht gesprochen werden, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2017 – 17 K12687/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 6682/15.A – n.v.; VG Berlin, Beschluss vom 11. Februar 2016 – VG 34 L 26.16 A –, juris. 4. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. a) Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dem Kläger könnte im Falle der Rückkehr in den Libanon durch die der Hisbollah zugehörigen Geschwister seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen. Jedenfalls müsste er sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016 – 17 L 2942/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 19. b) Ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG resultiert auch nicht aus den vom Kläger geltend gemachten psychischen Problemen in Gestalt von Angstzuständen sowie Schlafproblemen. Denn die nicht näher spezifizierten psychischen Probleme wurden schon nicht durch Vorlage aussagekräftiger fachärztlicher Bescheinigungen glaubhaft gemacht, vgl. zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung psychischer Krankheitsbilder: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 17.07 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 10 B 21.12 –, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2017 – 19 A 2461/14.A –, juris Rn. 17 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 13 A 1807/17.A –, juris Rn. 25 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2017 – 17 K 10673/16.A –, n.v. II. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal –abweichend von seinem Vorbringen bei der Anhörung durch das Bundesamt – erstmals vorgetragen, er habe den Libanon verlassen, weil er dort eine Inhaftierung aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung befürchten müsse. Grundlage dieser Verurteilung sei ein Ereignis am 27. Mai 2004 gewesen. An diesem Tag habe er – der Kläger – bei einer Demonstration des Arbeiterverbandes eine Handgranate auf eine Gruppe von Militärangehörigen geworfen. Durch die Explosion der Handgranate seien sechs Soldaten der libanesischen Armee verletzt worden. Eine Person habe drei Finger verloren, eine weitere einen Fuß. Daraufhin sei er am 30. Mai 2004 von Soldaten abgeholt und zum libanesischen Verteidigungsministerium gebracht worden. Man habe ihm vorgeworfen, ein Terrorist zu sein. Er sei von Militärangehörigen verhört und gefoltert worden. Er habe den Terrorvorwurf stets verneint. Die Granate habe er geworfen, weil er zuvor von den Demonstrationsteilnehmern gehört habe, dass entweder sein Bruder oder sein Cousin väterlicherseits getötet worden sei. Nach dem Verhör sei er zu einem Militärgericht gebracht worden. Die Staatsanwaltschaft habe für ihn die Todesstrafe beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantrage oft die Todesstrafe, diese werde aber im Libanon nicht vollstreckt, sondern die Betroffenen würden stattdessen lebenslang im Gefängnis gehalten. Das Gericht habe ihn zunächst in Haft genommen. Erst nach einem Jahr und drei Monaten habe der erste Gerichtstermin stattgefunden. Die Verhandlung sei aber immer wieder vertagt worden. Nach insgesamt drei Jahren, mithin im Jahr 2007, sei er freigelassen worden und habe als freier Mann an den weiteren Gerichtsterminen teilgenommen. Sein Rechtsanwalt habe stets versucht das Gerichtsverfahren zu verzögern. Es gebe bislang kein Urteil, nur eine Anklageschrift. Zum Ende des Jahres 2015 sei er aus dem Libanon ausgereist. Weiter hat der Kläger ausgeführt, es sei bereits im Jahr 2009 in seiner Abwesenheit ein Urteil verkündet worden. Hierdurch sei er zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt und ihm seien alle zivilen Rechte aberkannt worden. Diese Vorkommnisse habe er anlässlich seiner Anhörung bei dem Bundesamt nicht erwähnt, weil er Angst vor der libanesischen Botschaft gehabt habe. Er habe befürchtet festgenommen und im Libanon inhaftiert zu werden. Dieses neuerliche, von den Angaben bei der Anhörung durch das Bundesamt abweichende, ersichtlich gesteigerte und in sich unauflösbar widersprüchliche Vorbringen des Klägers erachtet das Gericht als unglaubhaft. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen – wie hier – im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt, vgl. VGH Hessen, Urteil vom 4. September 2014 – 8 A 2434/11.A –, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 –, juris Rn. 35; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2017 – 17 K 14936/16.A –, n.v.; VG München, Urteil vom 29. Dezember 2016 – M 12 K 16.33808 –, juris Rn. 21. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist das neuerliche Vorbringen des Klägers unglaubhaft. Denn im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt hat der Kläger befragt zu seinem Verfolgungsschicksal nichts über ein gerichtliches Verfahren wegen der Verletzung von sechs Militärangehörigen durch eine Handgranate, eine während des Gerichtsverfahrens erfolgte dreijährige Inhaftierung sowie eine Verurteilung zu einer zehnjährigen Haftstrafe nebst Aberkennung aller zivilen Rechte berichtet. Er hat lediglich angegeben, den Libanon aufgrund von Verletzungen durch drei Bombenanschläge, wegen gesundheitlicher Probleme sowie wegen Bedrohungen bzw. Nachstellungen durch die der Hisbollah zugehörigen Geschwister seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau verlassen zu haben. Entspräche indes sein neuerliches Vorbringen der Wahrheit, hätte es auf der Hand gelegen, diese äußerst einschneidenden Vorkommnisse bereits im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt anzugeben. Aus welchen Gründen der Kläger dies unterlassen hat, wurde seinerseits nicht nachvollziehbar erklärt. Es ist nicht eingängig, weshalb er die geschilderten und sicherlich – so sie denn geschehen wären – sehr eindringlichen Vorkommnisse nicht bereits bei der Anhörung durch das Bundesamt, wo er über die Pflicht, seine Asylgründe vollständig und konkret zu schildern unter dem zusätzlichen Hinweis, verspätetes Vorbringen könne unberücksichtigt gelassen werden (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 2, § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG), nachhaltig belehrt worden ist, oder wenigstens im weiteren Verwaltungsverfahren vorgetragen hat. Die hierfür gelieferte Erklärung, er habe dem Bundesamt von diesen Vorfällen nicht berichtet, weil er Angst vor einer Festnahme und Inhaftierung durch die libanesische Botschaft gehabt habe, überzeugt nicht. Denn es besteht keinerlei Veranlassung zu der Annahme, Angaben vor einer deutschen Behörde in einem Asylverfahren könnten an Angehörige des libanesischen Staates weitergegeben werden. Überdies ist das neuerliche Vorbringen auch deshalb unglaubhaft, weil es bezüglich eines wesentlichen Punktes unauflösbar widersprüchlich ist. Denn einerseits hat der Kläger angegeben, es habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 überhaupt keine gerichtliche Verurteilung, sondern nur eine Anklageschrift gegeben. Im weiteren Verlauf seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat er dann hingegen angegeben, bereits im Jahr 2009 zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Diesen eklatanten Widerspruch vermochte der Kläger nicht ansatzweise aufzulösen. Selbst wenn jedoch zugunsten des Klägers die behauptete Haftentlassung im Jahr 2007 sowie die Verurteilung zu einer zehnjährigen Haftstrafe im Jahr 2009 als wahr unterstellt wird, führte dies nicht zu einer Anerkennung als Asylberechtigter, zur Zuerkennung internationalen Schutzes sowie zur Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten. Denn abgesehen von der zweifelhaften Verfolgungsqualität einer gerichtlichen Verurteilung wegen der Verletzung von sechs Menschen durch eine Handgranate kann eine asyl- und flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Vorverfolgung bereits deshalb nicht angenommen werden, weil sich insoweit der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asylantragstellung nicht feststellen lässt. Entscheidend ist, ob die Ausreise sich bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellt. In dieser Hinsicht kommt der zwischen – angeblicher – Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit maßgebliche Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatstaat verbleibt, um so mehr verbraucht sich der objektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise. Daher kann schon bloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer ist demnach regelmäßig nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichem Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 28.99 –, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 8 A 1003/00.A –, juris Rn. 52. Vorliegend ist der Kläger hingegen gerade nicht in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit der behaupteten Haftentlassung im Jahr 2007 bzw. der behaupteten Verurteilung im Jahr 2009 aus dem Libanon ausgereist. Vielmehr hat er bis zu seiner Ausreise im Dezember 2015 noch rund acht bzw. sechs Jahre im Libanon gelebt, ohne dass von Ausreisebemühungen die Rede gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht feststellbar, dass die im Jahr 2007 erfolgte Haftentlassung sowie die im Jahr 2009 erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ursächlich für seine Ausreise im Jahr 2015 gewesen ist. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).