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Urteil

28 K 7748/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1129.28K7748.16.00
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Tenor

Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 4. Mai 2016 zur Errichtung und zum Betrieb einer Außengastronomie auf dem Grundstück Gemarkung M.        · Flur X · Flurstück X1 (S.---straße 00 · L.    -M.        ) wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene je zu ½.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 4. Mai 2016 zur Errichtung und zum Betrieb einer Außengastronomie auf dem Grundstück Gemarkung M. · Flur X · Flurstück X1 (S.---straße 00 · L. -M. ) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene je zu ½. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich als Nachbarin gegen eine dem Beigeladenen von der Beklagten erteilten Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Außengastronomie. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung M. · Flur X · Flurstück X2 (S.---straße 01 · L. -M. ). Der Beigeladene ist Pächter der Gaststätte im Erdgeschoss des Hauses auf dem Nachbargrundstück Gemarkung M. · Flur X · Flurstück X1 (S.---straße 00 · L. -M. ). Die Hausgrundstücke sind Teile des "H. ". Der "H. " gliedert sich in zwei, in den Sechzigerjahren errichtete, zwei- und dreigeschossige Reihenhausriegel. Die Hausgrundstücke bilden zwischen den Reihenhausriegeln einen der Öffentlichkeit zugänglichen Innenhof. Dieser ist durch einen an die Häuser angrenzenden Laubengang in U-Form umgeben. Ein weiterer Laubengang in Querrichtung findet sich auf der Höhe des Grundstückes der Klägerin. Im Süden wird der Innenhof zudem zu einem wesentlichen Teil durch das an den westlichen Reihenhausriegel angrenzende Haus S.---straße 02 begrenzt. Im Norden des Innenhofs findet sich ein Kiosk. Die Obergeschosse der Reihenhäuser werden zu Wohnzwecken genutzt. In den Erdgeschossen finden sich, ausgenommen des Erdgeschosses des Hauses der Klägerin, welches wie die Obergeschosse zu Wohnzwecken genutzt wird, im Wesentlichen Ladenlokale und Gewerbenutzungen. Überwiegend sind diese vom Innenhof aus erschlossen. Im Einzelnen finden sich im "H. " neben der Gaststätte des Beigeladenen (S.---straße 01) im Haus S.---straße 03 eine Bäckereifiliale und eine Frisörsalon, im Haus S.---straße 04 eine Zahnarztpraxis, im Haus S.---straße 05 ein Kosmetik- und Fußpflegstudio sowie ein Leerstand, im Haus S.---straße 02 ein Elektrogeschäft und ein Imbiss, im Haus S.---straße 06 eine Pizzeria und eine Spielhalle, im Haus 07, welches sich auf drei Flurstücke ausdehnt, die Backstube eines Filialbäckers, zu welchem die Bäckereifiliale im Haus S.---straße 03 gehört, und im Haus S.---straße 08 das Lager eines Versandhändlers. In der Umgebung des "H. " finden sich im Wesentlichen Mehr- und Einfamilienhäuser. Das Haus der Klägerin gliedert sich in sieben Wohnungen. Die Fenster der Wohn- und Schlafbereiche der Wohnungen sind zum Teil zum Innenhof ausgerichtet. Einzelne Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss haben zum Innenhof gelegene Balkone. Der Haupteingang der Gaststätte der Beigeladenen liegt an der Längsseite des Hauses. Eine weitere Zugangstür zur Gaststube findet sich zum Innenhof hin. Am 4. Mai 2016 erteilte die Beklagten dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Außengastronomie auf dem Hausgrundstück im Bereich des Innenhofs des "H. ". Nach einer der Baugenehmigung beigegeben Nebenbestimmung beschränkt sich die Zulässigkeit der Außengastronomie auf die Tagzeit und sind die in der Bau- und Betriebsbeschreibung angegebenen Zeiten und Werte zu beachten. Nach der Bauzeichnung umfasst die Außengastronomie 24 Sitzplätze an sechs Tischen. Die Betriebszeiten erstrecken sich nach der Betriebsbeschreibung an Werktagen von 11:00 bis 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 10:00 bis 22:00 Uhr. Weiter ist in der Betriebsbeschreibung in der Rubrik "Geräusche" angegeben: "Besuchergespräche / tagsüber 55 dB(A) / nachts 40 dB(A) / beide Werte dürfen nicht überschritten werden". Die Klägerin hat gegen die Baugenehmigung – nachdem diese dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Schreiben der Beklagten vom 6. Juni 2016 übersandt worden war – am 29. Juni 2016 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt sie im Wesentlichen aus, die Baugenehmigung verstoße zu Lasten der Klägerin gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Außengastronomie solle unmittelbar neben dem Grundstück der Klägerin errichtet werden. Sie befinde sich nur wenige Meter von den rückwärtigen Wohnzimmerfenstern und dem Balkon des Hauses der Klägerin entfernt. Es gingen unzumutbare Störungen von der Gaststätte aus, da beim Betrieb einer Außengaststätte mit 24 Sitzplätzen mit erheblichem Lärm durch alkoholisierte Gäste sowie durch Geschirrklappern, Klirren von Gläsern und lautstarker Unterhaltung zu rechnen sei. Die dabei entstehenden Geräusche seien – auch tagsüber – geeignet, die Wohnruhe empfindlich zu stören. Durch die enge baulich-räumliche Situation werde der Schall von der gegenüberliegenden Fassade reflektiert und dadurch wesentlich verstärkt. Die Festlegung des Schallpegels in der Betriebsbeschreibung auf tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) sei offenkundig angesichts der Natur des sich spontan entwickelnden Gaststättenlärms nicht geeignet, einen angemessenen Schutz der Wohnruhe zu gewährleisten. Die Klägerin beantragt, die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 4. Mai 2016 zur Errichtung und zum Betrieb einer Außengastronomie auf dem Grundstück Gemarkung M. · Flur X · Flurstück X1 (S.---straße 00 · L. -M. ) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, für die Bemessung der von der Gaststätte ausgehenden und von der Nachbarschaft hinzunehmenden Lärmimmissionen gelte grundsätzlich die TA-Lärm. Danach gelte in Bezug auf Allgemeine Wohngebiete (WA) ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts. Nach der Betriebsbeschreibung halte die Außengastronomie die Werte ein. Eine Nutzung zur Nachtzeit erfolge nicht. Dies werde durch die der Baugenehmigung beigegebene Nebenbestimmung sichergestellt. Nach § 9 LImschG NRW sei Außengastronomie auch zwischen 22:00 und 24:00 Uhr zulässig, wobei der Beginn der Nachtruhe auf 22:00 Uhr vorverlegt werden solle, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten sei. Genau dies sei erfolgt. In Bezug auf das Rücksichtnahmegebot sei zu berücksichtigen, dass das Hausgrundstück der Klägerin Teil des "H. " sei. Durch die Gewerbebetriebe und Stellplätze des "H. " ergäben sich Lärmimmissionen, welche zu einer Anhebung der Zumutbarkeitsschwelle führten. Durch die der Baugenehmigung beigegebene Nebenbestimmung sei der erforderliche Nachbarschutz hinreichend sichergestellt. Letztlich sei der Betreiber der Gaststätte dafür verantwortlich, dass die Bewohner der Nachbargrundstücke durch den Betrieb der Gaststätte – also auch durch das Verhalten seiner Gäste – keine erheblichen Belästigungen erlitten. Verstoße der Betreiber gegen die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung, stünden ausreichend Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt im Wesentlichen aus, es handele sich bei dem "H. " keineswegs um eine ruhige Wohngegend, sondern vielmehr um ein Ballungsraum, wo sehr viele Menschen auf engem Raum zusammen lebten. Darüber hinaus sei der "H. " durch eine Vielzahl von Gewerbebetrieben geprägt. Alle Betriebe hätten ein hohes Kundenaufkommen und seien, mit Ausnahme des Kiosk, zum Innenhof ausgerichtet. Der Innenhof des "H. " sei traditionell sozialer Treffpunkt in dem Wohngebiet. Der Bereich sei sonach durch Lärmimmissionen vorbelastet. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass das Erdgeschoss des Hauses der Klägerin ursprünglich nicht zu Wohnzwecken sondern als Ladenlokal genutzt wurde. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit am 22. Mai 2017 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 4. Mai 2016 zur Errichtung und zum Betrieb einer Außengastronomie auf dem Grundstück Gemarkung M. · Flur X · Flurstück X1 (S.---straße 00 · L. -M. ) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Außengastronomie ist unzulässig. Sie verstößt gegen das – die Klägerin als Nachbarin schützende – in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Die Eigenart der näheren Umgebung des in Rede stehenden Bereichs entspricht (unstreitig) einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) im Sinne des § 4 BauNVO. Hinsichtlich der Art der Nutzung ist die Außengastronomie unzweifelhaft nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig. Die Außengastronomie erweist sich jedoch gleichwohl nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als unzulässig, da von dieser unzumutbare Störungen in Gestalt von Lärm ausgehen. Welche Anforderungen an das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Danach kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme in diesem Zusammenhang zugutekommt. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, Juris (Rdnr. 17), m. w. N. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Bewertung der Zumutbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms von einem Bündel von Faktoren abhängt, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend erfasst werden können. Dies gilt gerade auch für Geräusche, die von Dritten verursacht werden und vom Betreiber einer Außengastronomie anders als bei gewerblichem Lärm im herkömmlichen Sinne nicht zu steuern sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 - BVerwG 4 B 9.10 -, Juris (Rdnr. 3); OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 10 A 2525/07 -, Juris (Rdnr. 14 ff.), Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 -, Juris (Rdnr. 75), Urteil vom 16.12.2014 - 7 A 2623/13 -, Juris (Rdnr. 46). Deshalb besagt die Einhaltung von Immissionsrichtwerten, die – wie hier – in schematischer Orientierung an den Vorgaben der TA-Lärm festgesetzt wurden, nicht, dass die durch die gastronomische Nutzung verursachten Lärmimmissionen für die mit Wohnhäusern bebauten Nachbargrundstücke zumutbar sind. Erforderlich ist vielmehr regelmäßig – und so auch hier – eine situationsbezogene Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 - 4 B 9.10 -, Juris (Rdnr. 3), Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 - , Juris (Rdnr. 8), und Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, Juris (Rdnr. 27 und 28); OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 -, Juris (Rdnr. 75), und Beschluss vom 28. August 1998 - 10 B 1353/98 -, Juris (Rdnr. 26 und 27); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2017 – 6 B 11.17 -, Juris (Rdnr. 29 ff.); VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2008 - 9 K 2466/07 -, Juris (Rdnr. 75). Ausgehend davon sind die von der Außengastronomie des Beigeladenen ausgehenden und auf das Grundstück der Klägerin einwirkenden Lärmimmissionen unzumutbar. Zum einen ergibt sich die Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen aus der Eigenart des von einer Außengastronomie ausgehenden Lärms. Dies gilt im Besonderen in Bezug auf die durch die Kommunikation der Gäste untereinander verursachten Geräusche, also Unterhaltungen sowie lautes Lachen und Gläserklirren. Auf die sehr kurze Distanz von weniger als zehn 10 Metern sowohl zu den im Erdgeschoss als auch zu den in den Obergeschossen des Hauses der Klägerin gelegenen Schlaf- und Wohnräumen ist es den Bewohnern unmöglich, sich – zumindest bei geöffneten Fenstern – dem "Kommunikationslärm" zu entziehen. Zwar mag nicht jedes Wort der Unterhaltungen der Gäste, wohl aber laufend Gesprächsfetzen zu verstehen sein. Schon das nur als Gemurmel wahrnehmbare Gespräch mehrerer Personen beinhaltet aufgrund seiner Charakteristik und ständig wechselnden Modulation ein Störpotential für den Ruhesuchenden. Darüber hinaus sind informationshaltige Gesprächsbruchstücke besonders geeignet, die Aufmerksamkeit der beschallten Personen zu erregen, auch wenn diese dem Gespräch nicht bewusst folgen wollen. Denn es liegt wohl in der Natur des Menschen, derartigen Reizen – auch wenn sie ihn ungewollt erreichen – zunächst jedenfalls kurz Aufmerksamkeit zu schenken. Dies führt in solchen Fällen, in denen nur Teile eines Gesprächs zu verstehen sind, zu einem – ungesteuerten – besonderen Bemühen, den Inhalt eines Gesprächs in sinngebender Weise zu erfassen, was die Ablenkung des Betroffenen verstärkt. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2011 - 6 K 3813/09 -, Juris (Rdnr. 43). Diese Beeinträchtigung wird intensiviert durch die unregelmäßig auftretenden Geräuschereignisse wie Lachen oder Klirren von Gläsern oder Besteck. Zudem treffen die Geräusche die Bewohner des Hauses der Klägerin zu einem erheblichen Anteil auch gerade in Zeiten, in denen diese selbst besonders schutzwürdig sind, da es sich um Zeiten des Ausruhens und der Erholung handelt. So ist auf der Basis des anzunehmenden Freizeitverhaltens der potentiellen Gäste von einer besonders starken Nutzung in den Abendstunden sowie an Wochenenden und Feiertagen auszugehen. Die Baugenehmigung umfasst Betriebszeiten von 11.00 bis 22.00 Uhr, und somit auch gerade Zeiten – im Besonderen die Abendstunden der Wochentage sowie im Ganzen am Wochenende – die auch die Bewohner des Hauses der Klägerin nutzen dürften oder nutzen können, um auf dem Balkon oder in der Wohnung Erholung zu suchen. Wie die Wertung der Nr. 6.5 der TA-Lärm zeigt, sind diese Zeiten als besonders schutzwürdig anzusehen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2011 - 6 K 3813/09 -, Juris (Rdnr. 45). Der Innenhof des „H. “ war zugleich in keiner Weise durch Lärm vorbelastet, der das Hinzutreten des Lärms der Außengastronomie als Zumutbar dennoch als zumutbar erscheinen ließe. Das „H. “ ist zwar kein Gebäudekomplex, dessen Innenhof bisher frei von Lärm war, sondern vielmehr darauf ausgerichtet, den Bedarf der angrenzenden Anwohner auch über einen Zugang über den Innenhof mit der Versorgung dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und Handwerksbetrieben zu decken. Allerdings enden die Öffnungszeiten sämtlicher Läden mit Zugang zum Innenhof – wie etwa der Bäckerei – und damit auch der durch die Kunden verursachte Lärm spätestens um 20.00 Uhr. Der Kiosk ist zwar auch nach 20.00 Uhr noch geöffnet, hat jedoch keinen direkten Zugang zum Innenhof, so dass die von den Kunden ausgehenden Geräusche nicht durch die Innenhoflage verstärkt werden. Zwar mag es vorkommen, dass Kunden die am Kiosk erworbenen Getränke im Innenhof konsumieren. Im Unterschied zu der Außengastronomie ist diese jedoch keine genehmigte oder dem Kiosk unmittelbar zurechenbare Nutzung und in Bezug auf das Ausmaß der von (bis zu) 24 Gästen ausgehenden Lärmbelästigungen in keiner Weise vergleichbar. Die Spielhalle hat zwar ebenso lang und die Pizzeria sogar länger als die Außengastronomie des Beigeladenen geöffnet. Allerdings sind beide Betriebe zum einen relativ klein und haben somit weniger Kundenverkehr als die Außengastronomie des Beigeladenen mit 24 Plätzen. Zum anderen haben diese Betriebe im Kern nur „Laufkundschaft“. Lärm geht, da die Betriebe keine Aufenthaltsflächen im Freien haben, allenfalls von kommenden und gehenden Kunden aus. Dieser Lärm ist jedoch – wie sich zwangslos aus dem vorstehenden ergibt – in keiner Weise mit dem von der Außengastronomie ausgehenden Lärm vergleichbar. Durch die Außengastronomie des Beigeladenen wird der Ruhebereich der an den Innenhof angrenzenden Wohnungen in den Abendstunden und an Sonn- und Feiertagen erstmalig unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Aus Gründen der Billigkeit waren dem Beigeladenen Kosten aufzuerlegen, da er einen Antrag gestellt und sich sonach einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG), ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der ERVVO VG/FG und ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bzw. der ERVV bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie ist an Ziffer 7 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883) und an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG), ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der ERVVO VG/FG und ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bzw. der ERVV bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.