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Urteil

26 K 6422/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1124.26K6422.16.00
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Leitsätze

1.) Bei einer aus schwerstpflegebedürftigten einer rund-um-die-Uhr-Betreuug bedürftigen Personen bestehenden Personenmehrheit, die in von einem Pflegedienst an diese vermieteten einzelnen Räumen einer Wohnung gepflegt werden, handelt es sich nicht um eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft i.S. des § 24 WTG NRW. Vielmehr betreibt dort der Pflegedienst eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot i.S. des § 18 WTG NRW.

2.) Maßgeblich für die rechtliche Einordnung einer solchen vermeintlichen Wohngemeinschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht aber von diesen abweichende Vertragsgestaltungen zwischen Pflegedienst und Nutzern/Bewohnern.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerindarf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v.50,00 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der VollstreckungSicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) Bei einer aus schwerstpflegebedürftigten einer rund-um-die-Uhr-Betreuug bedürftigen Personen bestehenden Personenmehrheit, die in von einem Pflegedienst an diese vermieteten einzelnen Räumen einer Wohnung gepflegt werden, handelt es sich nicht um eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft i.S. des § 24 WTG NRW. Vielmehr betreibt dort der Pflegedienst eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot i.S. des § 18 WTG NRW. 2.) Maßgeblich für die rechtliche Einordnung einer solchen vermeintlichen Wohngemeinschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht aber von diesen abweichende Vertragsgestaltungen zwischen Pflegedienst und Nutzern/Bewohnern. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerindarf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v.50,00 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der VollstreckungSicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt ausweislich eines Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts O. vom 20. Juli 2015 einen individuellen ambulanten Pflegedienst mit Frau B. L. als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführerin; Grundlage ist ein Gesellschaftsvertrag vom 10. August 2011. Sie ist Mieterin von Räumen im Hause C.-----ring 00-00 in X. . Maximal 8 dieser zu einer Nutzungseinheit gehörenden Räume werden von der Klägerin an intensivpflegebedüftige Menschen untervermietet. Das Angebot richtet sich an Personen mit einem Bedarf an spezieller Krankenbeobachtung i. S. v. Nr. 24 der Anlage 1 zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie - HKP-Richtlinie -). Vorhanden sind ferner noch Gemeinschaftsräume (Bad, Küche, Aufenthaltsraum, Vorraum, Flur, Keller, Garten). In der Präambel zu den Untermietverträgen heißt es u.a.: „ Der Vermieter betreibt unter der o.g. Anschrift einen ambulanten Pflegedienst, der u.a. … die sich dort zu einer Interessengemeinschaft ´T. ´ zusammen geschlossenen Bewohner, welche jeweils über Bedarf an spezialisierter Krankenbeobachtung im Sinne der Anlage 1 Nr. 24 der HKP-Richtlinie verfügen, versorgt. Der Vermieter hat sich gegenüber den Bewohnern verpflichtet, Untermietverträge über den Wohnraum nur mit solchen Personen abzuschließen, die zuvor der Interessengemeinschaft beigetreten sind und der Sprecher der Gemeinschaft die Zustimmung zum Abschluss dieses Mietvertrages erteilt hat. Der Untermietvertrag steht daher unter der aufschiebenden Bedingung, dass zum Zeitpunkt der Begründung desselben der Untermieter der Interessengemeinschaft der Bewohner beigetreten ist und der jeweilige Sprecher der Gemeinschaft dem Abschluss des Mietvertrages zugestimmt hat. Ferner steht der Mietvertrag unter der auflösenden Bedingung, dass die Mitgliedschaft des Untermieters in der Interessengemeinschaft fortbesteht; der Vertrag endet daher mit dem Ausscheiden des Untermieters aus der Interessengemeinschaft. …“. In § 1 „Mietgegenstand“ ist geregelt, dass keine Verpflichtung des Untermieters begründet wird, die Pflegeleistungen des Vermieters in seiner Eigenschaft als Pflegedienst in Anspruch zu nehmen und insoweit eventuell gesonderte Vertragsverhältnisse begründet werden, die rechtlich voneinander unabhängig sind. Gem. § 2 Abs. 2 der Untermietverträge (Stand April 2015) endet das Mietverhältnis automatisch mit einer Frist von 4 Wochen nach Ablauf der Kostengenehmigung und ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn aufgrund fehlenden intensivpflichtigen Betreuungsbedarfs des Mieters die Kostenzusage der Krankenkasse nicht mehr erteilt wird. In der am 3. Januar 2015 abgehaltenen Gründungsversammlung dieser Interessengemeinschaft „T. “, in der die seinerzeitigen Nutzer jeweils durch Angehörige/Betreuer vertreten waren, wurden u.a. eine Gemeinschaftsverordnung und eine Hausordnung beschlossen, es wurde ein Sprecher gewählt und es wurde beschlossen, dass die Nutzer sich gegenüber der Gemeinschaft verpflichten, Betreuungs- und Versorgungsverträge mit der Klägerin abzuschließen. - Gegenstand des Versorgungsvertrages ist die entgeltliche Erbringung organisatorischer, verwaltender und unterstützender Tätigkeiten der Klägerin für die in der Interessengemeinschaft zusammengeschlossenen Nutzer, namentlich die Entgegennahme und Weiterleitung von Post, die Führung der gemeinschaftlichen Haushaltskasse, die Lagerung und Beschaffung von Verbrauchsgütern, die Hilfe in persönlichen und gemeinschaftlichen Angelegenheiten sowie ergänzende pflegerische Leistungen. Der Geschäftsbesorgungsvertrag regelt die Wahrnehmung finanzieller Angelegenheiten der Interessengemeinschaft durch die Klägerin. – In der auf den 28. Juni 2015 datierten Gemeinschaftsverordnung heißt es u.a., dass in die Interessengemeinschaft nur Personen mit Bedarf an spezieller Krankenbeobachtung i. S. der Ziffer 24 der Anlage 1 der HKP-Richtlinie aufgenommen werden können und der Interessent erst mit Aufnahme in die Interessengemeinschaft berechtigt ist, in die Räumlichkeiten der Wohngemeinschaft einzuziehen. Ferner sei mit dem Vermieter zu vereinbaren, dass dieser Mietverhältnisse mit Dritten nur dann begründe, wenn der potentielle Interessent zuvor der Gemeinschaft der Bewohner beigetreten sei. In den vorformulierten Beitrittserklärungen zur Interessengemeinschaft heißt es schließlich, dass sich der Beitretende verpflichtet, die Gemeinschaftsverordnung und sonstige Beschlüsse der Gemeinschaft einschließlich Hausordnung einzuhalten. Mit Bescheid vom 10. April 2015 stellte der Landrat des Kreises W. gegenüber der Klägerin fest, dass die Wohngemeinschaft als selbstverantwortet i. S. des § 24 Abs. 1 und 2 WTG NRW gilt. Im Anschluss an eine örtliche Überprüfung am 3. Juli 2015, in deren Rahmen der Landrat des Kreises W. u.a. feststellte, dass die Nutzer der Räumlichkeiten unter Betreuung stehen und ihre Rechte von gesetzlichen Vertretern wahrgenommen werden, sie überwiegend nicht ansprechbar sind, Lebensmittelpunkt die privaten Zimmer sind und alle Nutzer per Sonde ernährt werden sowie nach weiteren Ermittlungen zum Sachverhalt nahm der Landrat des Kreises W. mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 22. April 2016 den Bescheid vom 10. April 2015 unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 48 Abs. 3 VwVfG NRW zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Vorliegend bestehe keine selbstverantwortete Wohngemeinschaft i. S. des § 24 WTG NRW. Ausweislich des Internetauftritts der Klägerin vermarkte diese die Wohngemeinschaft und sei für die Akquise der Nutzer zuständig. Es gebe keinen Hinweis auf eine Autonomie der Wohngemeinschaft im Sinne einer gemeinsamen Haushaltsführung und Selbstverantwortung. Es werde das Bild eines ausschließlichen Angebotes des Dienstes vermittelt, was durch die Beschilderung an der Außenfassade des Gebäudes C.-----ring 00-00 unterstrichen werde. Auch werde die tägliche Haushaltsführung durch die Klägerin gesteuert. Die Leistungserbringung sei nahezu vollständig auf den Anbieter übertragen, der in der täglichen konkreten Ausgestaltung frei sei. Die Nutzer seien mit einer Ausnahme in einem wachkomatösen Zustand, so dass nur ihre Vertreter Einfluss auf die Haushaltsführung nehmen könnten. Die Nutzervertreter brächten durch weitgehende Delegation der Leistungen an den Pflegedienst ihren Wunsch zum Ausdruck, eine Versorgungsgarantie für ihre Angehörigen zu erhalten. Auch sei Personal ständig anwesend. Der Sprecher stehe wegen anderweitiger Bindung auch nicht immer zur Verfügung. Schließlich könne ein einzelnes Mitglied der Interessengemeinschaft wegen der Verknüpfung von Mietvertrag und Zugehörigkeit zur Interessengemeinschaft den Pflegedienst auch nicht wechseln; hierzu wäre ein Beschluss der Interessengemeinschaft notwendig. Mit weiterem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 22. April 2016 stellte der Landrat des Kreises W. fest, dass das von der Klägerin als Leistungsanbieter angebotene Wohn- und Betreuungsangebot am C.-----ring 00-00 in X. eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot i. S. des § 18 WTG NRW darstellt und ordnete unter Androhung von Zwangsgeldern die Vorlage verschiedener Unterlagen an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, vorliegend stehe nicht das Wohnen im Vordergrund. Vielmehr gehe es um eine sachgerechte Versorgung der Nutzer mit speziellem Pflegeschwerpunkt in einer geschützten Umgebung. Die Klägerin hat am 9. Mai 2016 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Die gesonderten Untermietverträge enthielten ausdrücklich den Hinweis, dass mit dem Abschluss des Vertrages keine Verpflichtung begründet werde, ihre Leistungen als Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Zudem bestehe eine Vereinbarung mit den Untermietern, dass Mietverträge über Wohnraum nur mit Zustimmung sämtlicher Bewohner respektive des für sie handelnden Sprechers abzuschließen seien. Die Wohngemeinschaft erfülle sämtliche in § 24 WTG NRW für die Anerkennung als selbstverantwortet erforderliche Kriterien. Sie betreue als ambulanter Pflegedienst die sich zu einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen habenden Bewohner entsprechend den ihr erteilten Einzelaufträgen. Sie sei Dienstleister in den Räumen der Bewohner und von deren Aufträgen abhängig. Die Bewohner seien in ihren Entscheidungen frei. Der Wohnraum sei voll möbliert und ermögliche eine autarke Lebensführung. Die kollektive Entscheidung der Bewohner, sie mit den Pflegeleistungen zu beauftragen, sei gerade Ausdruck der Selbstbestimmung und diene einem möglichst reibungslosen Zusammenleben. Durch die Regelungen in § 14 WTG NRW würden die Pflegebedürftigen zu Objekten staatlichen Handelns und seien ungeschützt staatlicher Willkür ausgesetzt. Das Gesetz sei verfassungswidrig und könne schon deshalb keine Grundlage für eine Statusfeststellung sein. Der Beklagte habe auch nicht die nach § 30 Abs. 1 S. 2 WTG NRW erforderliche Selbsteinschätzung der Mitglieder der Interessengemeinschaft bzw. von deren Vertretern eingeholt. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Landrates des Kreises W. vom 22.04.2016 betreffend Rücknahme des Statusfeststellungsbescheides vom 10.04.2015 beziehungsweise Feststellung des Status einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung ergänzend zu den Gründen der mit der vorliegenden Klage angegriffenen Bescheide im Wesentlichen aus: Von den Nutzern werde kein eigener Hausstand geführt. Im Vordergrund stehe eine umfassende Versorgungsgarantie für Pflege und Betreuung und nicht –wie in Wohngemeinschaften üblich- das Wohnen und das selbstbestimmte Leben mit unmittelbarem Anschluss an den Sozialraum. Alle wesentlichen Leistungen seien an die Klägerin delegiert. Ein Beitrag der Angehörigen sei zwar im Ergebnis gewünscht, aber nicht zwingend notwendig, da der Dienst eine 24-stündige Betreuung und Leistungserbringung gewährleiste. Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten bestünden auch erhebliche Zweifel daran, dass tatsächlich ein anderer Pflegedienst beauftragt werden könne. Dem stehe auch der Beschluss der Interessengemeinschaft entgegen, dass alle Nutzer durch einen gemeinsamen Pflegedienst versorgt werden sollen. Das Leistungsspektrum der Klägerin entspreche eher dem einer stationären Einrichtung und nicht dem der häuslichen Pflege. Auch finde kein Zusammenleben der Bewohner statt, die mit einer Ausnahme kommunikationsunfähig seien. Ein solches Zusammenleben sei auch nicht stellvertretend durch die Bevollmächtigten möglich. Die Selbsteinschätzung sei in verschiedenen Gesprächen mit den Vertretern der Nutzer eingeholt worden. Unter dem 3. Mai 2017 beantragte die Wohngemeinschaft bei dem Landrat des Kreises W. die Feststellung, dass es sich bei ihr um eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft i.S. der §§ 24, 25 WTG NRW handele. Dem Antrag war das Protokoll einer am 4. April 2017 abgehaltenen Mitgliederversammlung beigefügt, auf der u.a. beschlossen wurde: Der Zweck der Gemeinschaft werde dahin erweitert, dass diese ein selbstverantwortetes Leben in der Wohnung T. mit einem gemeinsamen Hausstand führe und die Mitglieder sich verpflichten, alles zu tun, dass die gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere der §§ 24 und 25 Abs. 1, 2 WTG NRW für eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft erfüllt und erhalten würden. Ein Mitglied scheide ohne dass es einer Kündigung bedürfe aus der Interessengemeinschaft aus, wenn es nicht mehr über Bedarf an spezialisierter Krankenbeobachtung verfüge und dessen Krankenversicherung die Übernahme häuslicher Krankenpflege (24 h Intensivpflege) abgelehnt habe. Die Klägerin werde bis auf Widerruf verbindlich für alle Mitglieder mit der Durchführung häuslicher Betreuung gem. § 38 a SGB XI beauftragt. Die Klägerin werde bis auf Widerruf verbindlich für alle Mitglieder der Gemeinschaft von diesen mit der Durchführung von individueller Grundpflege und individueller hauswirtschaftlicher Versorgung gem. § 120 SGB XI beauftragt. Jeder Bewohner verpflichte sich gegenüber der Gemeinschaft, ausschließlich mit der Klägerin einen entsprechenden Pflegevertrag zu schließen. Jedes Mitglied sei berechtigt, Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung auch durch Angehörige und solche natürlichen Personen erbringen zu lassen, die zur Übernahme der Verrichtungen bereit und in der Lage seien; würden entsprechende Personen beauftragt, stelle das Mitglied in eigener Verantwortung sicher, dass die geltenden Hygienestandards eingehalten werden. Die Klägerin werde ferner bis auf Widerruf verbindlich für alle Mitglieder der Gemeinschaft von diesen mit der Durchführung kollektiver hauswirtschaftlicher Versorgung beauftragt. In einem Prüfbericht des Landrates des Kreises W. vom 15. Mai 2017 über eine Prüfung am 22. März 2017 ist u.a. festgestellt: Von den 7 Nutzern ist keiner eigenständig mobil, auch nicht im Rollstuhl, und nur ein Nutzer ist in der Lage, die Gemeinschaftsräume zu nutzen. Die Angehörigen beteiligen sich nicht an der Hausreinigung und die Nutzer verlassen ihre Zimmer nur selten. Ein Kontakt der Nutzer besteht nur zu den Angehörigen, die sich im Rahmen der Interessengemeinschaft mindestens 2x im Jahr treffen. Die Nutzer halten sich fast nur im eigenen Zimmer auf und die meisten haben dort keine Wertgegenstände. Auf dem Klingelschild steht nur der Name der Klägerin, nicht aber stehen dort die Namen der Nutzer. Nachdem der Landrat des Kreises W. der Klägerin mit Schreiben vom 17. Mai 2017 mitgeteilt hatte, dass er beabsichtige, den Antrag vom 4. Mai 2017 zunächst ruhend zu stellen und er zudem zur Zeit keinen Anlass sehe, den Status nach § 18 WTG NRW aufzuheben, bat die Klägerin unter dem 7. Juni 2017 um Mitteilung, welche Vertragsänderungen erforderlich seien, um als selbstverantwortete Wohngemeinschaft anerkannt zu werden. In einer dem Landrat des Kreises W. als Anlage zu einem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 15. Juli 2017 vorgelegten „Leistungsbeschreibung betreffend die Wohngemeinschaft ´T. ´“ heißt es u.a., die Mitglieder seien in der Wählbarkeit der Person des Leistungserbringers nicht eingeschränkt und organisierten ihr Leben in der Gemeinschaft und den Wohnräumen selbstständig, wobei sie durch Dritte unterstützt würden. Im Vorfeld einer Neuaufnahme durch die Gemeinschaft sei dies mit dem Pflegedienst zu besprechen, der in der Folge die Gemeinschaft darüber informieren werde, ob aus seiner Sicht eine individuelle Versorgung mit Grund- und Behandlungspflege in der Wohngemeinschaft möglich sei. Eine Entscheidungskompetenz stehe dem Pflegedienst bei der Aufnahme neuer Mitglieder nicht zu. Halte dieser aber die Aufnahme für unvertretbar, stehe ihm das Recht zu, die Versorgungsverträge auch mit den übrigen Mitgliedern mit dem Aufnahmetag des neuen Mitglieds zu kündigen. – Die Wohngemeinschaft verstehe sich satzungsgemäß als ´Alternative Wohnform´ und regele ihre Rechtsverhältnisse selbst. Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens VG Düsseldorf 26 L 1626/16 und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landrates des Kreises W. ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet, soweit sie den den Status einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot i.S. des § 18 WTG NRW feststellenden Bescheid des Landrates des Kreises W. vom 22. April 2016 zum Gegenstand hat. Insoweit kann zunächst dahingestellt bleiben, ob zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder auf diejenige im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 2013 -12 A 2911/12- , juris, Rdn. 25-33. Denn der angefochtene Bescheid ist sowohl bezogen auf die Sachlage im Zeitpunkt seines Ergehens als auch bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit des Statusfeststellungsbescheides vom 22. April 2016 wird zunächst nicht durch das Vorbringen der Klägerin zur aus ihrer Sicht gegebenen Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 14 WTG NRW, in der die Befugnisse der Überwachungsbehörden gegenüber dem WTG NRW unterfallenden Einrichtungen und Wohngemeinschaften geregelt sind, in Frage gestellt. Denn soweit die Klägerin geltend macht, § 14 WTG NRW ermächtige zu Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1, 2 GG und in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 14 GG, macht sie hier keine eigenen ihr als leistungsanbietende GmbH zustehenden Rechtspositionen, sondern vielmehr Rechte der Nutzer/Untermieter geltend. Der Statusfeststellungsbescheid des Landrates des Kreises W. vom 22. April 2016 findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 4 S. 1 WTG NRW. Nach dieser Vorschrift lässt die Feststellung, ob ein Angebot dem Geltungsbereich des WTG NRW unterfällt, dessen Einordnung nach anderen Rechtsvorschriften unberührt. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 2013 -12 A 2911/12- , juris, Rdn. 36. Bei dem Leistungsangebot in den Räumen im Hause C.-----ring 00 – 00 in X. handelt es sich nicht etwa um eine Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen i.S. des § 24 WTG NRW, sondern vielmehr um eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot i.S. des § 18 WTG NRW. Die genannten Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: „§ 18 Begriffsbestimmung Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot sind Einrichtungen, 1.die den Zweck haben ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie ihnen Betreuungsleistungen und umfassende Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen, 2.die in ihrem Bestand vom Wechsel der Nutzerinnen und Nutzer unabhängig sind und 3.die entgeltlich betrieben werden. Eine Einrichtung ist eine organisatorisch selbständige Einheit mit einer einheitlichen Leitungsstruktur und einer einheitlichen Personaleinsatzplanung. Es ist unerheblich, ob die Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge sind oder von mehreren Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbietern erbracht werden.“ „§ 24 Begriffsbestimmung (1) Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen sind Wohn- und Betreuungsangebote, in denen mehrere ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand leben und ihnen von einem oder mehreren Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern Betreuungsleistungen angeboten werden. Dies gilt nicht für Personen, die in einer Partnerschaft leben oder verwandt sind und in einem gemeinsamen Haushalt leben. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen können selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein. (2) Eine Wohngemeinschaft ist selbstverantwortet, wenn 1.die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen rechtlich voneinander unabhängig sind und 2.die Nutzerinnen und Nutzer oder ihre Vertreterinnen und Vertreter mindestens a)bei der Wahl und dem Wechsel der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter frei sind, b)das Hausrecht ausüben, c)die Gemeinschaftsräume selbst gestalten, d)die gemeinschaftlichen Finanzmittel selbst verwalten und e)die Lebens- und Haushaltsführung sowie das Alltagsleben selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalten. Zudem dürfen neue Nutzerinnen und Nutzer unbeschadet der zivilrechtlichen Befugnisse der Vermieterin oder des Vermieters nicht gegen den Willen der bereits in der Wohngemeinschaft lebenden Nutzerinnen und Nutzer aufgenommen werden. Entscheidungen, die die Nutzerinnen und Nutzer oder ihre rechtlichen Vertreterinnen und Vertreter mehrheitlich treffen, schließen die Annahme einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft nicht aus. Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter dürfen aber auf einzelne oder gemeinschaftliche Entscheidungen keinen bestimmenden Einfluss haben. Sofern Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbieter bei der Gründung einer Wohngemeinschaft bestimmend mitwirken, ist eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft nur dann gegeben, wenn nach Abschluss der Gründungsphase die unter Nummern 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. (3) Eine Wohngemeinschaft ist anbieterverantwortet 1.bei fehlender rechtlicher Unabhängigkeit von Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 oder 2. wenn die Kriterien der Selbstverantwortung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt sind.“ In den Räumen im Hause C.-----ring 00-00 in X. werden durch die Klägerin ausschließlich Menschen mit Bedarf an spezialisierter Krankenbeobachtung in ihnen auf mietvertraglicher Basis überlassenem Wohnraum aufgenommen und diesen werden durch die Klägerin sowohl Betreuungsleistungen als auch umfassende Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung zur Verfügung gestellt; das Wohn- und Betreuungsangebot ist auch vom Wechsel der Nutzer unabhängig und erfolgt entgeltlich; die Finanzierung erfolgt durch die Mietzahlungen und die Zahlungen der jeweiligen Sozialversicherungsträger. Dass die Pflegeleistungen einerseits und die Überlassung des Wohnraumes andererseits Gegenstand verschiedener – allerdings jeweils mit der Klägerin abgeschlossener- Verträge sind, ist gemäß § 18 S. 3 WTG NRW unerheblich. Die Klägerin kann dem gegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, dass es sich bei den Nutzern des Leistungsangebotes im Hause C.-----ring 00-00 in X. um eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen i.S. des § 24 Abs. 1, 2 WTG NRW handele. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. So fehlt es vorliegend bereits an dem Leben in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand i.S.v. § 24 Abs. 1 S. 1 WTG NRW. Nach den von der Klägerin nicht bestrittenen Feststellungen des Landrates des Kreises W. leben in den fraglichen Räumen ausschließlich schwerstpflegebedürftige Personen, die sich mit einer Ausnahme in wachkomatösem Zustand befinden. Die Nutzer des Angebotes der Klägerin sind also bereits aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage, auf Basis einer gemeinsamen Willensbildung die für die Führung eines gemeinsamen Hausstandes erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Diese Entscheidungen werden vorliegend aber auch nicht etwa durch die die Nutzer betreuenden Personen für diese getroffen, sondern vielmehr im Ergebnis allein durch die Klägerin. Denn zwischen dieser und den Nutzern, letztere allerdings vertreten durch den in der Gründungsversammlung am 3. Januar 2015 gewählten Sprecher der Nutzer, wurden sowohl ein Geschäftsbesorgungsvertrag über die Führung eines gemeinsamen Haushaltskontos als auch ein Versorgungsvertrag betreffend Entgegennahme/Weiterleitung der Post, Führung der Haushaltskasse/Taschengeldführung, Lagerung von Verbrauchsgütern, Hilfe in persönlichen Angelegenheiten, Hilfestellung bei gemeinschaftlichen Angelegenheiten sowie pflegerische Leistungen geschlossen. Da alle Nutzer zudem aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes rund um die Uhr von zwei in den Räumen anwesenden Pflegefachkräften betreut werden, die auch die Ernährung durch Sonden sicherstellen, spricht bereits vieles dafür, dass alleine unter diesen Gesichtspunkten von der Führung eines selbstbestimmten gemeinsamen Hausstandes nicht im Ansatz die Rede sein kann. Das „Wohnen“ in den fraglichen Räumen stellt sich vielmehr als ein solches in einer organisatorisch selbständigen Einheit mit einer einheitlichen Leitungsstruktur und einer einheitlichen Personaleinsatzplanung und damit als ein solches in einer Einrichtung i.S. der gesetzlichen Definition in § 18 S. 2 WTG NRW dar. Vgl. auch OVG SN, Urteil vom 10. September 2015 -5 A 70/15- ,juris, Rdn. 33, 37; VG Leipzig, Urteil vom 31. Mai 2011 -5 K 1062/09- , Juris, Rdn. 43; VG Hannover, Urteil vom 21. September 2011 -11 A 913/10- , juris, Rdn. 35; VG Frankfurt, Beschluss vom 26. September 2008 -3 L 2665/08.F- ,juris, Rdn. 40 ff. Die Wohngemeinschaft im Hause C.-----ring 00-00 in X. ist aber auch nicht „selbstverantwortet“ i.S.v. § 24 Abs. 2 WTG NRW. So sind bereits die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen – beide diesbezüglichen Verträge wurden und werden mit der Klägerin abgeschlossen – lediglich formal voneinander unabhängig, nicht aber rechtlich i. S. des § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WTG NRW. Zwar heißt es im letzten Absatz des § 1 „Mietgegenstand“ des mit den Nutzern, diese jeweils vertreten durch die sie betreuenden Personen, mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 neu gefassten/geschlossenen Untermietvertrages, dass mit diesem Untermietvertrag ausdrücklich keine Verpflichtung des Untermieters begründet wird, die Pflegeleistungen des Vermieters in seiner Eigenschaft als Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, und insoweit eventuell gesonderte Vertragsverhältnisse begründet werden, die rechtlich voneinander unabhängig sind. Diese Regelung geht jedoch bereits deshalb ins Leere, weil nach der Präambel der Untermietverträge das Zustandekommen des Untermietvertrages unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass zum Zeitpunkt der Begründung desselben der Untermieter der Interessengemeinschaft beigetreten ist und der jeweilige Sprecher der Gemeinschaft dem Abschluss des Mietvertrages zugestimmt hat. Der Untermietvertrag endet danach zudem mit dem Ausscheiden des Untermieters aus der Interessengemeinschaft, mit der Folge, dass dieser verpflichtet ist, die Mieträumlichkeiten zu räumen. Mit der Beitrittserklärung zur Interessengemeinschaft verpflichtet sich der künftige Untermieter aber, die Gemeinschaftsordnung und sonstige Beschlüsse der Gemeinschaft einschließlich der Hausordnung einzuhalten. Da die Gründungsversammlung der IG T. aber am 3. Januar 2015 unter TOP 6 a – d beschlossen hat, sämtliche Betreuungs-/Pflegeleistungen ausschließlich von der Klägerin zu beziehen, ist ein hinzukommender Untermieter mithin verpflichtet, die Pflegeleistungen von dieser zu beziehen. Die Nutzer der Räume im Hause C.-----ring 00-00 in X. sind aber auch nach Begründung des Untermietverhältnisses nicht frei bei der Wahl und dem Wechsel eines Leistungsanbieters in Bezug auf die Pflegeleistungen (§ 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2. a) WTG NRW). Denn ein Anbieterwechsel ist nur nach Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der Gründungsversammlung denkbar - wozu es aber einer Mehrheitsentscheidung der Vertreter der Nutzer bedürfte- und zudem mit Blick auf den 24 Stunden am Tag bestehenden Betreuungsbedarf der einzelnen Nutzer, die räumlichen Verhältnisse sowie die Kosten einer etwaigen eins-zu-eins Betreuung auch in tatsächlicher Hinsicht gar nicht möglich. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WTG NRW liegen ersichtlich nicht vor. Weder üben die Nutzer der Räume oder ihre betreuenden Angehörigen das Hausrecht aus, noch sind die Gemeinschaftsräume selbst gestaltet (sämtliche der 5 vorliegenden Untermietverträge, die mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 geschlossen wurden, weisen im Anhang identisch ausgestattete individuelle Zimmer aus, was nur darauf zurückzuführen sein kann, dass die Klägerin diese möbliert vermietet; soweit Angehörige/Betreuer Zimmer zusätzlich mit persönlichen Dingen der Nutzer oder sonst zusätzlich ausstatten sollten, ändert dies hieran nichts). Die Verwaltung der gemeinschaftlichen Finanzmittel ist durch Vertrag zwischen der Klägerin und dem Sprecher der Interessengemeinschaft auf Erstere übertragen, wobei Nachweise über eine Kontrolle durch die Angehörigen der Nutzer oder etwa den Sprecher fehlen, und von einer selbstbestimmten gemeinschaftlichen Gestaltung der Lebens- und Haushaltsführung sowie des Alltagslebens kann schon aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Nutzer von vornherein keine Rede sein. Die Nutzer der Räume im Hause C.-----ring 00-00 in X. sind aber auch nicht i. S. der Sätze 2 und 3 des § 24 Abs. 1 WTG NRW frei bei der Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Nutzers. - Die in der Gründungsversammlung am 3. Januar 2015 unter TOP 3 Ziffer 2.a. beschlossene Regelung über die Beteiligung der Nutzer beim Einzug neuer Mieter und deren Ablehnungsrecht ist so verfasst, dass Ablehnungsgründe nur sehr eingeschränkt – nämlich nur aus wichtigem Grund – geltend gemacht werden können. Vor allem aber ist dort sichergestellt, dass nur Personen mit Bedarf an spezialisierter Krankenbeobachtung in die Interessengemeinschaft und damit die Wohngemeinschaft aufgenommen werden können, das heißt solche Personen, die dem Leistungsangebot der Antragstellerin entsprechen, wobei hinzukommt, dass die Mitgliedschaft ohne Kündigung endet, wenn der Bedarf an spezialisierter Krankenbeobachtung wegfällt oder die Krankenkasse die entsprechende ärztliche Verordnung ablehnt (Ziffer 3. a. Gemeinschaftsordnung), und ein wichtiger Grund zur Kündigung der Interessengemeinschaftsmitgliedschaft besteht, wenn das Mitglied sich trotz Mahnung nicht an die Beschlüsse der Interessengemeinschaft hält, d.h. bei der bestehenden Beschlusslage Pflegeleistungen nicht von der Klägerin bezieht. Damit sind letztlich betriebliche Interessen der Klägerin maßgeblich für Aufnahme und Verbleib in der Einrichtung/Wohnung. Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt eine Rundum-Betreuung in „unseren“ Wohngemeinschaften in E. , L1. und X. anbietet, wobei die 24-Stunden Betreuung auf intensiv pflegebedürftige Patienten beschränkt ist, die überwachungsbedürftig sind, stellt sich nach alledem das Leistungsangebot der Klägerin unabhängig von der Ausgestaltung der verschiedenen Verträge, die zudem ebenso wie die auf der Gründungsversammlung beschlossenen Ordnungen ersichtlich von ihr vorentworfen sind und deren Abschluss letztlich auf ihr Betreiben zurückgeht, als einheitliches Angebot von Unterkunft und Pflege dar und es kann somit von einer selbst verantworteten Wohngemeinschaft i.S. des § 24 WTG NRW keine Rede sein. Das Vorgehen der Klägerin dient ersichtlich allein dem Zweck, durch –nur dem ersten Anschein nach voneinander unabhängige- Vertragsgestaltungen eine Wohn- und Betreuungsform zu schaffen, die nicht den Anforderungen des WTG NRW unterfällt. Dies wird auch durch die mit Schriftsatz vom 7. Juni 2017 erfolgte Anfrage an den Landrat des Kreises W. bestätigt, mit der der Bevollmächtigte der Klägerin um Beratung gebeten hat, welche Vertragsänderungen erforderlich sind, um als selbstverantwortete Wohngemeinschaft anerkannt zu werden. Im Rahmen des WTG NRW, bei dem es sich um ein dem Bereich des Ordnungs-/Gefahrenabwehrrechts zuzuordnendes Gesetz handelt, kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ein Leistungsangebot diesem Gesetz unterfällt, aber nicht in erster Linie auf Vertragsgestaltungen an; vielmehr sind insoweit die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich. Ebensowenig ist allein auf den Willen der Nutzer oder ihrer Vertreter abzustellen, denn gem. § 30 Abs. 1 S. 2 WTG NRW ist die Selbsteinschätzung der Nutzerinnen und Nutzer (lediglich) vorrangig zu berücksichtigen. Da der Einfluss der Klägerin auf die Nutzung der fraglichen Räume unverändert bestimmend ist, liegen schließlich auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 letzter Satz WTG NRW nicht vor. Der Sache nach handelt es sich nach alledem bei dem Leistungsangebot der Klägerin in den Räumen C.-----ring 00-00 in X. um nichts anderes als um die Darbietung eines Leistungsangebotes, das für Pflegeheime typisch ist. Die dortigen Bewohner bilden keine Wohngemeinschaft, sondern eine zur rundum erforderlichen Intensivbetreuung untergebrachte Mehrheit pflegebedürftiger Personen ohne eine persönliche Beziehung i. S. einer Wohn „gemeinschaft“. – Diese rechtliche Einordnung des Leistungsangebotes im Hause C.-----ring 00-00 in X. ist auch gegenwärtig und mithin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch zutreffend, da sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Ergehen des angefochtenen Bescheides nicht geändert haben. Denn dass auf der Mitgliederversammlung am 4. April 2017 TOP 6.1 der Gemeinschaftsordnung dahin geändert wurde, dass der Zweck der Gemeinschaft dahingehend erweitert wird, dass die Nutzer in der Wohnung ein selbstverantwortetes Leben mit gemeinsamem Hausstand führen und sich alle Mitglieder zur Schaffung der Voraussetzungen der §§ 24, 25 WTG NRW verpflichten, ändert nichts an den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie der Landrat des Kreises W. noch am 22. März 2017 bei einer örtlichen Überprüfung festgestellt hat. Danach war kein Nutzer eigenständig mobil, verlassen diese ihre Zimmer nur sehr selten und haben Kontakt nur zu Angehörigen. Auch steht danach auf dem Klingelschild nur der Name der Klägerin, nicht aber finden sich dort die Namen der Nutzer, was ebenfalls Beleg dafür ist, dass auch die Klägerin davon ausgeht, dass sich in den Räumen letztlich nichts anderes befindet als eine Filiale ihrer Firma. Soweit es schließlich in der Leistungsbeschreibung der Wohngemeinschaft heißt, eine Entscheidungskompetenz stehe dem Pflegedienst bei der Aufnahme neuer Mitglieder in die Wohngemeinschaft nicht zu, folgt hieraus nicht, dass insoweit eine tatsächliche Entscheidungsfreiheit der Nutzer besteht. Denn wenn es weiter heißt, dem Pflegedienst stehe für den Fall, dass er die Aufnahme für unvertretbar halte, das Recht zu, die Versorgungsverträge auch mit übrigen Mitgliedern mit dem Aufnahmetag des neuen Mitglieds zu kündigen, so handelt es sich hierbei um eine Regelung, die es den vorhandenen Nutzern schon aus tatsächlichen Gründen von vornherein unmöglich macht, gegen den Willen der Klägerin zu handeln. Die unter Ziffer 2 des Statusfeststellungsbescheides vom 22. April 2016 getroffene Anordnung zur Vorlage der dort angeführten Unterlagen findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 9 Abs. 1 WTG NRW i. V. mit § 23 WTG DVO. Die Zwangsgeldandrohungen beruhen auf §§ 55, 56, 57, 58 und 60 VwVG NRW. Die Klage ist ebenfalls zulässig aber nicht begründet soweit sie den den Bescheid vom 10. April 2015 zurücknehmenden weiteren Bescheid des Landrates des Kreises W. vom 22. April 2016 zum Gegenstand hat. – Die Voraussetzungen des § 48 VwVfG NRW für die Rücknahme des Bescheides vom 10. April 2015 liegen vor. Denn das Leistungsangebot der Klägerin unterfällt wie oben dargelegt nicht den Bestimmungen der §§ 24, 25 WTG NRW mit der Folge, dass der Statusfeststellungsbescheid vom 10. April 2015 rechtswidrig ist. Die auf das Schutzbedürfnis der Nutzer abstellenden und auf die Pflicht zum gesetzmäßigen Handeln abstellenden Ermessenserwägungen des Landrates des Kreises W. sind nicht zu beanstanden. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG NRW ist eingehalten, da die für die abschließende Beurteilung des Leistungsangebotes der Klägerin maßgeblichen Unterlagen dem Landrat des Kreises W. erst im November 2015 vorgelegen haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache in Ermangelung einer (rechtskräftigen) obergerichtlichen Rechtsprechung zu der Frage, wann eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot vorliegt und wann es sich (noch) um eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft handelt, grundsätzliche Bedeutung hat. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. § 52 Abs. 1, 2 GKG auf 10.500,00 Euro (hinsichtlich des Widerrufs der Statusfeststellung und hinsichtlich der erneuten Statusfeststellung auf je 5.000,00 Euro, hinsichtlich der Vorlage von Unterlagen auf 500,00 Euro) festgesetzt.